13.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/16


Klage, eingereicht am 19. Dezember 2022 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-769/22)

(2023/C 54/19)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch V. Di Bucci, K. Talabér-Ritz, L. Malferrari und J. Tomkin als Bevollmächtigte)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Kommission beantragt mit ihrer am 19. Dezember 2022 eingereichten Klage,

festzustellen, dass Ungarn durch den Erlass des A pedofil bűnelkövetőkkel szembeni szigorúbb fellépésről, valamint a gyermekek védelme érdekében egyes törvények módosításáról szóló 2021. évi LXXIX. törvény (Gesetz Nr. LXXIX von 2021 über ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter und die Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern) wie folgt gegen seine Verpflichtungen nach Unionsrecht verstoßen hat:

(1)

 

indem Ungarn den Zugang von Minderjährigen zu Inhalten verboten hat, die die Abweichung von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden Identität, die Geschlechtsumwandlung oder die Homosexualität vermitteln oder darstellen, hat Ungarn gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (1), Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2), Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen;

indem Ungarn den Zugang von Minderjährigen zu Werbung verboten hat, die die Abweichung von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden Identität, die Geschlechtsumwandlung oder die Homosexualität vermittelt oder darstellt, hat Ungarn gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste (3), Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen;

indem Ungarn die Mediendiensteanbieter, die lineare Mediendienste anbieten, verpflichtet hat, alle Programminhalte, deren wesentliches Element die Vermittlung bzw. Darstellung der Abweichung von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden Identität, der Geschlechtsumwandlung oder der Homosexualität ist, in Kategorie V einzustufen, so dass diese nur zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr gesendet werden dürfen, und diese von der Einstufung als Information von öffentlichem Interesse oder als Werbung für gesellschaftliche Zwecke ausgeschlossen hat, sofern das wesentliche Element des Programminhalts die Vermittlung bzw. Darstellung der Abweichung von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden Identität, der Geschlechtsumwandlung oder der Homosexualität ist, hat Ungarn gegen Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste sowie Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen;

indem Ungarn den Medienrat verpflichtet hat, den Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterliegt, zu ersuchen, wirksame Maßnahmen zu ergreifen und tätig zu werden, um die vom Medienrat festgestellten Verstöße abzustellen, hat Ungarn gegen Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste verstoßen;

indem Ungarn verboten hat, dass mit Sexualkultur, Sexualleben, sexueller Orientierung und sexueller Entwicklung verbundene Berufe darauf abzielen, die Abweichung von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden Identität, der Geschlechtsumwandlung oder der Homosexualität zu vermitteln, hat Ungarn gegen Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Art. 1, 7, 11 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen;

(2)

indem Ungarn die unter (1) genannten Vorschriften erlassen hat, hat Ungarn gegen Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union verstoßen;

(3)

indem Ungarn die Stelle mit unmittelbarem Zugang zu den gespeicherten Daten verpflichtet hat, den dazu Berechtigten gespeicherte Daten der Personen, die eine Kinder verletzende Straftat gegen die Freiheit des Sexuallebens oder gegen die Sexualmoral begangen haben, zur Verfügung zu stellen, hat Ungarn gegen Art. 10 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und gegen Art. 8 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen;

(4)

Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 15. Juni 2021 habe die Ungarische Nationalversammlung das A pedofil bűnelkövetőkkel szembeni szigorúbb fellépésről, valamint a gyermekek védelme érdekében egyes törvények módosításáról szóló 2021. évi LXXIX. törvény (Gesetz Nr. LXXIX von 2021 über ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter und die Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern) erlassen, das am 8. Juli 2021 in Kraft getreten sei. Das Gesetz enthalte Änderungen zahlreicher unterschiedlicher Rechtsvorschriften, die sich unter anderem auf die Mediendienste, die Werbung, den elektronischen Geschäftsverkehr und den Unterricht erstreckten. Die Änderungen schrieben zahlreiche Verbote und Beschränkungen in Bezug auf die Vermittlung und/oder Darstellung der Abweichung von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden Identität, der Geschlechtsumwandlung sowie der Homosexualität vor.

Die Kommission habe am 15. Juli 2021 wegen des Gesetzes Nr. LXXIX von 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet.

Da Ungarns Antwort die Kommission nicht zufriedengestellt habe, sei sie in die nächste Phase des Vertragsverletzungsverfahrens eingetreten und habe Ungarn am 2. Dezember 2021 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugesandt.

Da auch die Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme die Kommission nicht zufriedengestellt habe, habe sie beschlossen, den Gerichtshof mit dieser Angelegenheit zu befassen, um feststellen zu lassen, dass Ungarn seinen Verpflichtungen aus Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 6a Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste, Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Art. 10 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 1, 7, Art. 8 Abs. 2, 11 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union nicht nachgekommen sei.


(1)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. 2000, L 178, S. 1).

(2)  ABl. 2006, L 376, S. 36.

(3)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. 2010, L 95, S. 1).