13.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/23


Vorabentscheidungsersuchen der Satversmes tiesa (Lettland), eingereicht am 12. Dezember 2022 — 1Dream OÜ, DS, DL, VS, JG/Latvijas Republikas Saeima

(Rechtssache C-767/22, 1Dream)

(2023/C 94/25)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Satversmes tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: 1Dream OÜ, DS, DL, VS, JG

Beschwerdegegner: Latvijas Republikas Saeima

Vorlagefragen

1.

Fällt eine nationale Regelung, wonach die Entscheidung über die Einziehung von Erträgen aus Straftaten von einem nationalen Gericht in einem gesonderten Verfahren über die rechtswidrig erlangten Vermögensgegenstände getroffen wird, das vom Hauptstrafverfahren abgetrennt wird, bevor die Begehung einer Straftat festgestellt und eine Person dieser für schuldig befunden wurde, und wonach die Einziehung auf der Grundlage von Unterlagen aus der Strafverfahrensakte erfolgt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42 (1), insbesondere deren Art. 4, und des Rahmenbeschlusses 2005/212 (2), insbesondere dessen Art. 2?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist die Regelung der Einsicht in die Akte des Verfahrens über die rechtswidrig erlangten Vermögensgegenstände mit dem in Art. 47 der Charta und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 verankerten Recht auf ein faires Verfahren vereinbar?

3.

Ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er es dem Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats, bei dem eine Verfassungsbeschwerde gegen eine nationale Regelung anhängig ist, die als mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt worden ist, verwehrt, zu entscheiden, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit zur Anwendung kommt und dass die Rechtswirkungen dieser Regelung für den Zeitraum, in dem sie in Kraft war, aufrechterhalten werden?


(1)  Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. 2014, L 127, S. 39).

(2)  Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. 2005, L 68, S. 49).