13.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/15


Klage, eingereicht am 15. Dezember 2022 — Europäische Kommission/Republik Lettland

(Rechtssache C-762/22)

(2023/C 54/18)

Verfahrenssprache: Lettisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch R. Tricot und I. Rubene)

Beklagte: Republik Lettland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Lettland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 106 der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (1) verstoßen hat, dass sie nicht bis 6. Februar 2018 alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in vollem Umfang nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Republik Lettland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 106 der Richtlinie 2013/59 hätten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen müssen, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie bis 6. Februar 2018 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten hätten ferner der Kommission den Text der grundlegenden Bestimmungen des nationalen Rechts mitteilen müssen, die sie auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet erlassen.

Da die Republik Lettland in ihren Rechtsvorschriften noch nicht alle Umsetzungsmaßnahmen erlassen habe, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt habe, habe die Kommission am 29. September 2022 beschlossen, die vorliegende Klage beim Gerichtshof zu erheben, damit dieser nach Art. 258 Abs. 2 AEUV feststelle, dass die Republik Lettland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 106 der Richtlinie verstoßen habe.


(1)  ABl. 2014, L 13, S. 1.