13.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/17


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 25. November 2022 — IJ und PO GesbR, IJ gegen Agrarmarkt Austria

(Rechtssache C-731/22)

(2023/C 94/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: IJ und PO GesbR, IJ

Beklagter: Agrarmarkt Austria

Vorlagefrage:

Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 1307/2013 (1) dahin auszulegen, dass eine Fläche als vom Betriebsinhaber verwaltet und diesem zur Verfügung stehend anzusehen ist, wenn diese Fläche zwar im Besitz des Betriebsinhabers steht und der Betriebsinhaber auch die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau und die laufende Bewässerung der Kulturen vornimmt, die Fläche jedoch, in verschieden große Parzellen aufgeteilt, von Saisonbeginn im April/Anfang Mai bis Saisonende im Oktober gegen ein fixes Entgelt an verschiedene Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben wird, ohne dass die Betriebsinhaberin am Ernteerfolg direkt beteiligt ist?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).