6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/10


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal judiciaire d’Auch (Frankreich), eingereicht am 23. November 2022 — EP/Préfet du Gers, Institut national de la statistique et des études économiques (INSEE)

(Rechtssache C-716/22)

(2023/C 83/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal judiciaire d’Auch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EP

Beklagte: Préfet du Gers, Institut national de la statistique et des études économiques (INSEE)

Andere Beteiligte: Commune de Thoux vertreten durch den Bürgermeister von Thoux

Vorlagefragen

1.

Ist der Beschluss (EU) 2020/135 (1) über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft nicht teilweise ungültig, da das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gegen die Art. 1, 7, 11, 21, 39 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 52 der Grundrechtecharta verstößt, soweit es keine Bestimmung enthält, nach der das Wahlrecht bei den Europawahlen für Briten, die von ihrer Freizügigkeit und ihrer Niederlassungsfreiheit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, der die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt oder nicht, Gebrauch gemacht haben, insbesondere für solche, die seit mehr als 15 Jahren im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnhaft sind und unter die sogenannte britische „15 year rule“ (15-Jahre-Regel) fallen, beibehalten werden kann, und damit den Verlust jeglichen Wahlrechts für Personen, die nicht das Recht hatten, sich durch eine Abstimmung gegen den Verlust ihrer Unionsbürgerschaft zu wehren, und auch für solche, die einen Treueid auf die britische Krone geleistet haben, verschlimmert?

2.

Sind der Beschluss (EU) 2020/135, das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, Art. 1 des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (2) beigefügten Aktes zur Einführung von Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04), die Art. 1, 7, 11, 21, 39 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers (C-673/20), dahin gehend auszulegen, dass sie ehemaligen Unionsbürgern, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich im Hoheitsgebiet der Europäischen Union frei zu bewegen und niederzulassen, sowie insbesondere ehemaligen Unionsbürgern, die keinerlei Wahlrecht mehr haben, weil sie ihr Privat- und Familienleben seit mehr als 15 Jahren im Hoheitsgebiet der Union führen, und sich nicht durch eine Abstimmung gegen den zum Verlust ihrer Unionsbürgerschaft führenden Austritt ihres Mitgliedstaats aus der Europäischen Union wehren konnten, das aktive und passive Wahlrecht bei den Europawahlen in einem Mitgliedstaat nehmen?


(1)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1).

(2)  ABl. 1976, L 278, S. 1.