6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/10


Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 21. November 2022 — LivaNova plc/Ministero dell’Economia e delle Finanze u. a.

(Rechtssache C-713/22)

(2023/C 45/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: LivaNova plc

Kassationsbeschwerdegegner: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Presidenza del Consiglio dei ministri

Vorlagefrage

Steht Art. 3 der Sechsten Richtlinie [82/891/EWG] (1), der nach ihrem Art. 22 auch auf eine Spaltung durch Gründung einer neuen Gesellschaft anwendbar ist, — soweit er bestimmt, dass a) „[wenn] ein Gegenstand des Passivvermögens im Spaltungsplan nicht zugeteilt [wird] und … auch dessen Auslegung eine Entscheidung über die Zuteilung nicht [zulässt], … jede der begünstigten Gesellschaften als Gesamtschuldner [haftet]“ und b) „[die] Mitgliedstaaten … vorsehen [können], dass die gesamtschuldnerische Haftung auf das Nettoaktivvermögen beschränkt wird, das jeder begünstigten Gesellschaft zugeteilt wird“, — einer Auslegung der innerstaatlichen Vorschrift des Art. 2506-bis Abs. 3 Buchst. g des Codice civile entgegen, wonach sich die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaft für die nicht im Spaltungsplan zugeteilten „Bestandteile des Passivvermögens“ nicht nur auf bereits feststehende Passiva bezieht, sondern auch auf (i) solche Passiva, die als nach der Spaltung eintretende schädliche Folgen von vor dieser Spaltung stattfindenden Verhaltensweisen (Handlungen oder Unterlassungen) oder (ii) von danach stattfindenden Verhaltensweisen identifiziert werden können, die deren Entwicklung sind und der Art nach ein Dauerdelikt darstellen und zu einem Umweltschaden führen, dessen Auswirkungen zum Zeitpunkt der Spaltung noch nicht vollständig bestimmbar sind?


(1)  Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. 1982, L 378, S. 47).