30.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/4


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 16. November 2022 — WU/Directie van het Centraal Bureau Rijvaardigheidsbewijzen (CBR)

(Rechtssache C-703/22)

(2023/C 189/05)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: WU

Rechtsmittelgegnerin: Directie van het Centraal Bureau Rijvaardigheidsbewijzen (CBR)

Vorlagefragen

1.

Ist Ziff. 6.4. des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (im Folgenden: Richtlinie), insbesondere die Norm eines horizontalen Gesichtsfelds mit beiden Augen von mindestens 160o im Licht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dahin auszulegen, dass auch eine Person, die dieser Norm aus medizinischer Sicht nicht entspricht, aber nach Ansicht verschiedener medizinischer Sachverständiger dennoch tatsächlich tauglich ist, einen Lastkraftwagen zu führen, die Norm erfüllen kann?

2.

Falls diese Frage verneint wird, besteht dann im Rahmen der Führerscheinrichtlinie Raum für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall, obwohl die Norm in Ziff. 6.4 des Anhangs III der Richtlinie keine Möglichkeit vorsieht, in solchen Fällen Ausnahmen zu machen?

3.

Wenn dies der Fall ist, welche Umstände können bei der Beurteilung der Frage, ob von der Norm des Gesichtsfelds im Sinne von in Ziff. 6.4 des Anhangs III der Richtlinie im Einzelfall abgewichen werden kann, eine Rolle spielen?


(1)  ABl. 2006, L 403, S. 18 (im Folgenden auch: Führerscheinrichtlinie).