|
6.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Koblenz (Deutschland) eingereicht am 27. Oktober 2022 — BZ gegen DKV Deutsche Krankenversicherung AG
(Rechtssache C-672/22)
(2023/C 45/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Koblenz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BZ
Beklagte: DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Vorlagefragen
|
1. |
Ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) (1) dahin auszulegen, dass der Verantwortliche (hier: der Versicherer) auch dann verpflichtet ist, dem Betroffenen (hier: dem Versicherungsnehmer) eine erste Kopie seiner vom Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn der Betroffene die Kopie nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern einen anderen — datenschutzfremden, aber legitimen — Zweck (hier: die Prüfung der Wirksamkeit von Beitragserhöhungen zur privaten Krankenversicherung) verfolgt, und dies selbst dann, wenn Angaben gefordert werden, die dem Versicherten bereits im Rahmen des Beitragserhöhungsverfahrens nach § 203 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) brieflich mitgeteilt wurden? |
|
2. |
Falls die Frage 1 bejaht wird: Gehören zu den personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 und Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO die folgenden Angaben:
|
|
3. |
Falls die Frage 1 bejaht wird und auch Frage 2 ganz oder teilweise bejaht wird: Umfasst der Anspruch eines Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung auf Zurverfügungstellung einer Kopie der vom Versicherer verarbeiteten personenbezogenen Daten auch einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie der Nachträge zum Versicherungsschein, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer zur Mitteilung einer Beitragserhöhung übersendet hat, sowie der mitversendeten Anschreiben und Beiblätter oder ist er nur auf Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten des Versicherten als solche gerichtet, wobei es dem datenverarbeitenden Versicherer überlassen bleibt, in welcher Weise er dem betroffenen Versicherungsnehmer die Daten zusammenstellt? |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).