20.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/15


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italia), eingereicht am 21. Oktober 2022 — Amazon Services Europe Sàrl/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

(Rechtssache C-665/22)

(2023/C 63/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Amazon Services Europe Sàrl

Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

Vorlagefragen

1.

Steht die Verordnung (EU) 2019/1150 (1) einer nationalen Vorschrift entgegen, die zu dem ausdrücklichen Ziel, die angemessene und wirksame Durchsetzung der Verordnung u. a. durch Erhebung relevanter Informationen zu gewährleisten, Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen dazu verpflichtet, regelmäßig relevante Informationen über ihre eigenen Einnahmen zu übermitteln?

2.

Können auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1150 die von der Erklärung über wirtschaftliche Daten für das System vorgesehenen Informationen, die in erster Linie die erzielten Einnahmen betreffen, als für das mit der Verordnung verfolgte Ziel relevant und zweckdienlich angesehen werden?

3.

Verlangt die Richtlinie (EU) 2015/1535 (2) von den Mitgliedstaaten, der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen, mit denen Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen die Pflicht, eine Erklärung abzugeben, die relevante Informationen über ihre eigenen Einnahmen enthält, auferlegt wird und deren Nichteinhaltung zur Verhängung finanzieller Sanktionen führt? Falls ja, kann sich eine Privatperson unter Berufung auf die Richtlinie dem widersetzen, dass ihr gegenüber Maßnahmen angewendet werden, die der Kommission nicht mitgeteilt wurden?

4.

Steht Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG (3) dem entgegen, dass nationale Behörden Bestimmungen erlassen die mit dem erklärten Ziel, die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 zu gewährleisten, für Marktteilnehmer, die in einem anderen europäischen Land niedergelassen, aber in Italien tätig sind, zusätzliche administrative und finanzielle Belastungen wie die Übermittlung einer Erklärung, die relevante Informationen über ihre eigenen Einnahmen enthält, vorsehen und deren Nichteinhaltung zur Verhängung finanzieller Sanktionen führt?

5.

Steht der in Art. 56 AEUV und Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG (4) und der Richtlinie 2000/31/EG niedergelegte Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs dem entgegen, dass nationale Behörden Bestimmungen erlassen, die mit dem erklärten Ziel, die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 zu gewährleisten, für in einem anderen europäischen Land niedergelassene Marktteilnehmer administrative und finanzielle Belastungen wie die Übermittlung einer Erklärung, die relevante Informationen über ihre eigenen Einnahmen enthält, vorsehen und deren Nichteinhaltung zur Verhängung finanzieller Sanktionen führt?

6.

Verlangt Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG von den Mitgliedstaaten, der Kommission Maßnahmen mitzuteilen, mit denen Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung, die relevante Informationen über ihre eigenen Einnahmen enthält, auferlegt wird und deren Nichteinhaltung zur Verhängung finanzieller Sanktionen führt? Falls ja, kann sich eine Privatperson unter Berufung auf die Richtlinie dem widersetzen, dass ihr gegenüber Maßnahmen angewendet werden, die der Kommission nicht mitgeteilt wurden?


(1)  Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. 2019, L 186, S. 57).

(2)  Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).

(3)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

(4)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).