30.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/25 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Gelderland (Niederlande), eingereicht am 12. Oktober 2022 — Fiscale Eenheid Achmea BV/Inspecteur van de Belastingdienst Amsterdam
(Rechtssache C-640/22)
(2023/C 35/29)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Gelderland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fiscale Eenheid Achmea BV
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst Amsterdam
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 (1) dahin auszulegen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Mitglieder eines Rentenfonds, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, ein Anlagerisiko tragen, und führt dies dazu, dass der Rentenfonds ein „Sondervermögen“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt? Ist dabei von Bedeutung:
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2. |
Hat der Grundsatz der Steuerneutralität zur Folge, dass bei der Anwendung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 im Rahmen von Fonds, die kein OGAW (2) sind, nicht ausschließlich zu beurteilen ist, ob diese mit einem OGAW vergleichbar sind, sondern auch, ob sie aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers mit anderen Fonds vergleichbar sind, die zwar kein OGAW sind, aber die der Mitgliedstaat als Sondervermögen ansieht? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
(2) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.