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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätt i Göteborg, migrationsdomstolen (Schweden), eingereicht am 7. Oktober 2022 — A.L./Migrationsverket
(Rechtssache C-629/22)
(2022/C 482/13)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Förvaltningsrätten i Göteborg, migrationsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A.L.
Beklagter: Migrationsverket
Vorlagefrage
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1. |
Was bedeutet Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie (1)? Beinhaltet er, dass ein Drittstaatsangehöriger dazu aufgefordert werden muss, sich unverzüglich aus dem Mitgliedstaat, in dem er sich illegal aufhält, in den Mitgliedstaat zu begeben, für den der Drittstaatsangehörige einen gültigen Aufenthaltstitel hat, wenn nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen geboten ist? |
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2. |
Ergibt sich aus der Rückführungsrichtlinie oder aus sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften, welche Folgen es hat, wenn eine nationale Behörde die gemäß Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie erforderliche Aufforderung nicht erteilt? Bedeutet ein etwaiges Fehlen der erforderlichen Aufforderung, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot ungültig sind? |
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3. |
Falls Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie eine solche Aufforderung und Folge beinhaltet, ist dieser Artikel hinreichend klar und genau, um unmittelbare Wirkung zu haben? |
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4. |
Sind nationale Rechtsvorschriften, vergleichbar der schwedischen Vorschrift in Kap. 8 § 6a des Ausländergesetzes, die weitere Ausnahmen von einer etwaigen Pflicht, eine Aufforderung zu erteilen, enthalten, mit dem Unionsrecht vereinbar? |
(1) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).