23.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/20


Rechtsmittel, eingelegt am 16. September 2022 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 6. Juli 2022 in der Rechtssache T-408/21, HB/Kommission

(Rechtssache C-597/22 P)

(2023/C 24/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Baquero Cruz, J. Estrada de Solà und B. Araujo Arce als Bevollmächtigte)

Andere Partei des Verfahrens: HB (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Juli 2022 in der Rechtssache T-408/21, HB/Kommission, aufzuheben, soweit mit ihm die Beschlüsse der Kommission C(2021) 3339 final vom 5. Mai 2021 und C(2021) 3340 final vom 5. Mai 2021 für nichtig erklärt werden;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es in der Sache über die Nichtigkeitsklage entscheidet;

HB die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission als einzigen Rechtsmittelgrund einen Rechtsfehler geltend.

Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Beschlüsse C(2019) 7318 final und C(2019) 7319 vertraglicher Natur seien.

Infolgedessen habe die fehlerhafte Einstufung der vertraglichen Natur dieser beiden Forderungen in Anwendung der ADR-Rechtsprechung (C-584/17) zur fehlerhaften Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission C(2021) 3339 final vom 5. Mai 2021 und C(2021) 3340 final vom 5. Mai 2021 geführt, die Gegenstand der vorliegenden Klage seien.