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7.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 7. September 2022 — Strafverfahren gegen MV
(Rechtssache C-583/22)
(2022/C 424/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
MV
Andere Beteiligte: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Vorlagefragen:
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1. |
Kann angesichts des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI (1) und vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 5 dieses Rahmenbeschlusses bei einer an sich bestehenden Gesamtstrafenlage zwischen deutschen und EU-ausländischen Verurteilungen für die inländische Straftat auch dann eine Strafe verhängt werden, wenn eine fiktive Einbeziehung der EU-ausländischen Strafe dazu führen würde, dass das nach deutschem Recht zulässige Höchstmaß für eine Gesamtstrafe bei zeitigen Freiheitsstrafen überschritten würde? |
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2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Ist die nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 vorgesehene Berücksichtigung der EU-ausländischen Strafe in der Weise vorzunehmen, dass der aus der fehlenden Möglichkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe resultierende Nachteil — entsprechend den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung nach deutschem Recht — bei der Bemessung der Strafe für die inländische Straftat konkret auszuweisen und zu begründen ist? |
(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. 2008, L 220, S. 32).