7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/32


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 7. September 2022 — Strafverfahren gegen MV

(Rechtssache C-583/22)

(2022/C 424/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

MV

Andere Beteiligte: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Vorlagefragen:

1.

Kann angesichts des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI (1) und vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 5 dieses Rahmenbeschlusses bei einer an sich bestehenden Gesamtstrafenlage zwischen deutschen und EU-ausländischen Verurteilungen für die inländische Straftat auch dann eine Strafe verhängt werden, wenn eine fiktive Einbeziehung der EU-ausländischen Strafe dazu führen würde, dass das nach deutschem Recht zulässige Höchstmaß für eine Gesamtstrafe bei zeitigen Freiheitsstrafen überschritten würde?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird:

Ist die nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 vorgesehene Berücksichtigung der EU-ausländischen Strafe in der Weise vorzunehmen, dass der aus der fehlenden Möglichkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe resultierende Nachteil — entsprechend den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung nach deutschem Recht — bei der Bemessung der Strafe für die inländische Straftat konkret auszuweisen und zu begründen ist?


(1)  Rahmenbeschluss des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. 2008, L 220, S. 32).