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14.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 10. August 2022 — MW, CY gegen VR Bank Ravensburg-Weingarten eG
(Rechtssache C-536/22)
(2022/C 432/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Ravensburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: MW, CY
Beklagte: VR Bank Ravensburg-Weingarten eG
Vorlagefragen:
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1. |
Ist der Begriff der „angemessenen und objektiven Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten“ in Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU (1) dahingehend auszulegen, dass die Entschädigung auch den entgangenen Gewinn des Kreditgebers, insbesondere die ihm infolge der vorzeitigen Rückzahlung entgehenden zukünftigen Zinszahlungen erfasst? |
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2. |
Falls die Frage Ziff. 1 bejaht wird: Enthält das Unionsrecht und speziell Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU Vorgaben für die Berechnung der bei dem entgangenen Gewinn zu berücksichtigenden Einnahmen des Kreditgebers aus der Wiederanlage eines vorzeitig zurückgezahlten Immobiliar-Verbraucherkredits, und gegebenenfalls welche? Insbesondere:
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3. |
Fällt in den Anwendungsbereich des Art. 25 RL 2014/17 auch der Fall, dass der Verbraucher einen Immobiliar-Verbraucherkreditvertrag zunächst aufgrund eines vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Kündigungsrechts kündigt, bevor er den Kredit vorzeitig an den Kreditgeber zurückzahlt? |
(1) Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).