19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/49 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 8. Juli 2022 — VX und AT gegen Gemeinde Ummendorf
(Rechtssache C-456/22)
(2022/C 359/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Ravensburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: VX, AT
Beklagte: Gemeinde Ummendorf
Vorlagefrage
Ist der Begriff des immateriellen Schadens in Artikel 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) dahin auszulegen, dass die Annahme eines immateriellen Schadens einen spürbaren Nachteil und eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange erfordert oder genügt hierfür der bloße kurzfristige Verlust des Betroffenen über die Hoheit seiner Daten wegen der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet für einen Zeitraum von wenigen Tagen, der ohne jedwede spürbare bzw. nachteilige Konsequenzen für den Betroffenen blieb?
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).