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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/12 |
Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 28. Juni 2022 — MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt./Mercedes-Benz Group AG
(Rechtssache C-425/22)
(2022/C 326/18)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt.
Beklagte: Mercedes-Benz Group AG
Vorlagefragen
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1. |
Begründet der Ort des Sitzes der Muttergesellschaft als Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) die gerichtliche Zuständigkeit, wenn eine Muttergesellschaft mit einer Klage auf Schadensersatz wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Unternehmens ausschließlich den Ersatz von Schäden begehrt, die ihren Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit dem wettbewerbswidrigen Verhalten entstanden sind? |
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2. |
Ist es im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 von Bedeutung, dass zum Zeitpunkt der verschiedenen streitgegenständlichen Erwerbe nicht alle Tochtergesellschaften zur Unternehmensgruppe der Muttergesellschaft gehörten? |