3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/2


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 22. Juni 2022 — Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu/TE

(Rechtssache C-422/22)

(2022/C 380/03)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu

Kassationsbeschwerdegegner: TE

Vorlagefragen

1.

Ist der Träger eines Staates, der eine A1-Bescheinigung ausgestellt hat und von Amts wegen — ohne Ersuchen des zuständigen Trägers des betreffenden Mitgliedstaats — die ausgestellte Bescheinigung annullieren/widerrufen oder für ungültig erklären will, verpflichtet, ein Verständigungsverfahren mit dem zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats in Analogie zu den nach den Art. 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1) geltenden Vorschriften durchzuführen?

2.

Muss das Verständigungsverfahren bereits vor der Annullierung/dem Widerruf oder der Ungültigerklärung der ausgestellten Bescheinigung durchgeführt werden oder ist diese Annullierung/dieser Widerruf oder diese Ungültigerklärung vorläufig (Art. 16 Abs. 2) und wird dann endgültig, wenn der betreffende Träger des Mitgliedstaats weder Einwände erhebt noch eine andere Auffassung vertritt?


(1)  ABl. 2009, L 284, S. 1.