3.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 380/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 22. Juni 2022 — Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu/TE
(Rechtssache C-422/22)
(2022/C 380/03)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu
Kassationsbeschwerdegegner: TE
Vorlagefragen
1. |
Ist der Träger eines Staates, der eine A1-Bescheinigung ausgestellt hat und von Amts wegen — ohne Ersuchen des zuständigen Trägers des betreffenden Mitgliedstaats — die ausgestellte Bescheinigung annullieren/widerrufen oder für ungültig erklären will, verpflichtet, ein Verständigungsverfahren mit dem zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats in Analogie zu den nach den Art. 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1) geltenden Vorschriften durchzuführen? |
2. |
Muss das Verständigungsverfahren bereits vor der Annullierung/dem Widerruf oder der Ungültigerklärung der ausgestellten Bescheinigung durchgeführt werden oder ist diese Annullierung/dieser Widerruf oder diese Ungültigerklärung vorläufig (Art. 16 Abs. 2) und wird dann endgültig, wenn der betreffende Träger des Mitgliedstaats weder Einwände erhebt noch eine andere Auffassung vertritt? |