10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/2


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 21. Juni 2022 — Vapo Atlantic SA/Entidade Nacional Para o Setor Energético EPE, Fundo de Eficiência Energética, Fundo Ambiental

(Rechtssache C-413/22)

(2022/C 389/03)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Revisionsklägerin: Vapo Atlantic SA

Beklagte und Revisionsbeklagte: Entidade Nacional Para o Setor Energético EPE, Fundo de Eficiência Energética, Fundo Ambiental

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 3 Abs. 4 und Art. 18 der Richtlinie 2009/[28] (1) dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach denen die Wirtschaftsteilnehmer die Erfüllung der Beimischungsziele für Biokraftstoffe entweder durch i) die physische Beimischung von Biokraftstoffen zu fossilen Brennstoffen oder durch ii) den Erwerb von Biokraftstoffzertifikaten von anderen Wirtschaftsteilnehmern, die überzählige Zertifikate besitzen, nachweisen können?

2.

Sind Art. 3 Abs. 4 und Art. 18 der Richtlinie 2009/[28] dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach denen die Möglichkeit der physischen Beimischung von Biokraftstoffen Biokraftstoffherstellern vorbehalten bleibt, die über den Status eines Steuerlagers zur Verarbeitung verfügen, und diese Möglichkeit den zur Beimischung verpflichteten Unternehmen, die Kraftstoff mit dem Status eines registrierten Empfängers einführen, verwehrt wird, die stattdessen Biokraftstoffzertifikate erwerben können und andernfalls zur Zahlung eines Ausgleichs (der in der Sache einer Geldbuße gleichkommt) verpflichtet sind?

3.

Ändert sich die Antwort auf die vorangegangene Frage, wenn zum fraglichen Zeitpunkt auf dem Markt keine Biokraftstoffzertifikate verfügbar waren, so dass ein kleiner Wirtschaftsteilnehmer sie unmöglich — oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten — erwerben konnte, und wenn die Direção-Geral de Energia e Geologia (Generaldirektion Energie und Geologie, DGEG) nicht die entsprechenden Versteigerungen durchgeführt hatte, weshalb dem Wirtschaftsteilnehmer nur die Zahlung eines Ausgleichs (der in der Sache einer Geldbuße gleichkommt) blieb?

4.

Ist Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 dahin auszulegen, dass er die Durchführung unabhängiger Prüfungen [„auditorias“] (im Fall der nationalen Rechtsvorschriften: unabhängiger Überprüfungen [„verificações“]) als Vorbedingung für die Anwendung des Nachhaltigkeitskonzepts verlangt?

5.

Steht Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 einer nationalen Regelung zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien entgegen, nach der zwar eine Akkreditierung von Prüfstellen zur Durchführung unabhängiger Überprüfungen der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien (gemäß Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie) durchgeführt werden soll, in der Praxis aber eine Auswahl solcher Stellen nicht möglich war, weil keine Ausschreibung durchgeführt wurde, wenn die Wirtschaftsteilnehmer zugleich verpflichtet sind, die Einhaltung der Kriterien nachzuweisen, ohne dass dies Gegenstand einer unabhängigen Prüfung ist?

6.

Falls die vorstehenden Fragen verneint werden: Ist Art. 34 AEUV dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wenn diese wie in den vorstehenden Fragen beschrieben ausgelegt werden?


(1)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).