19.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/32


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 15. Juni 2022 — Oilchart International NV/O.W. Bunker (Netherlands) BV, ING Bank NV

(Rechtssache C-394/22)

(2022/C 359/37)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Oilchart International NV

Beklagte: O.W. Bunker (Netherlands) BV, ING Bank NV

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Brüssel-Ia-Verordnung Nr. 1215/2012 (1) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Insolvenzverordnung Nr. 1346/2000 (2) dahin auszulegen, dass unter die Begriffe „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Brüssel-Ia-Verordnung Nr. 1215/2012 auch ein Verfahren fällt, in dem die in der Klageschrift angeführte Forderung als eine schlichte Forderung aus Lieferungen und Leistungen beschrieben wird, ohne dass eine bereits eingetretene Insolvenz der beklagten Partei erwähnt wird, wobei die eigentliche Rechtsgrundlage der Forderung auf die besonderen abweichenden Bestimmungen des niederländischen Insolvenzrechts (Art. 25 Abs. 2 der Nederlandse Wet van 30 september 1893, op het faillissement en de surséance van betaling [Gesetz vom 30. September 1893 über Insolvenz und Zahlungsaufschub, im Folgenden: NIG]) gestützt wird, und in dem:

zu prüfen ist, ob eine solche Forderung als eine überprüfbare Forderung (Art. 26 in Verbindung mit Art. 110 NIG) oder eine nicht überprüfbare Forderung (Art. 25 Abs. 2 NIG) anzusehen ist,

die Frage, ob beide Forderungen gleichzeitig geltend gemacht werden können und ob die eine die andere nicht ausschließt, unter Berücksichtigung der spezifischen Rechtsfolgen jeder Forderung (einschließlich der Möglichkeit, eine nach Eintritt der Insolvenz übernommene Bankbürgschaft in Anspruch zu nehmen) nach den spezifischen Regeln des niederländischen Insolvenzrechts zu beurteilen ist?

Sowie

2.

Ist Art. 25 Abs. 2 NIG mit Art. 3 Abs. 1 der Insolvenzverordnung Nr. 1346/2000 vereinbar, soweit diese Rechtsvorschrift es zulässt, eine solche Forderung (nach Art. 25 Abs. 2 NIG) vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats statt vor dem Insolvenzgericht des Mitgliedstaats, in dem die Insolvenz eingetreten ist, geltend zu machen?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1).