5.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/20


Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad — Burgas (Bulgarien), eingereicht am 14. Juni 2022 — Obshtina Pomorie/„Anhialo auto“ OOD

(Rechtssache C-390/22)

(2022/C 340/25)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Okrazhen sad — Burgas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Obshtina Pomorie

Berufungsbeklagte:„Anhialo auto“ OOD

Vorlagefragen

1.

Lassen es die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (1) zu, dass ein Mitgliedstaat durch nationale Rechtsvorschriften oder interne Regelungen zusätzliche Anforderungen und Beschränkungen in Bezug auf die Zahlung von Ausgleichsleistungen an ein Beförderungsunternehmen für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung einführt, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind?

2.

Lässt Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 die Zahlung einer Ausgleichsleistung an das Beförderungsunternehmen für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu, wenn die Parameter, anhand deren die Ausgleichsleistung berechnet wird, zuvor nicht in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, jedoch in allgemeinen Vorschriften aufgestellt wurden und der finanzielle Nettoeffekt oder die Höhe der geschuldeten Ausgleichsleistung im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorgesehenen Verfahren bestimmt wurde?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1).