19.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/29


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 10. Juni 2022 — Google Ireland Limited, Tik Tok Technology Limited, Meta Platforms Ireland Limited gegen Kommunikationsbehörde Austria (Komm Austria)

(Rechtssache C-376/22)

(2022/C 359/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerberinnen: Google Ireland Limited, Tik Tok Technology Limited, Meta Platforms Ireland Limited

Belangte Behörde: Kommunikationsbehörde Austria (Komm Austria)

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziffer ii) der Richtlinie 2000/31/EG (1) dahin auszulegen, dass unter einer Maßnahme, die einen „bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ betrifft, auch eine gesetzliche Maßnahme verstanden werden kann, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft (wie Kommunikationsplattformen) bezieht, oder erfordert das Vorliegen einer Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung, dass eine Entscheidung bezogen auf einen konkreten Einzelfall (etwa betreffend eine namentlich bestimmte Kommunikationsplattform) getroffen wird?

2.

Ist Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen, dass das Unterbleiben der nach dieser Bestimmung in dringlichen Fällen „sobald wie möglich“ (nachträglich) vorzunehmenden Mitteilung an die Kommission und den Sitzmitgliedstaat über die getroffene Maßnahme dazu führt, dass diese Maßnahme — nach Ablauf eines für die (nachträgliche) Mitteilung ausreichenden Zeitraums — auf einen bestimmten Dienst nicht angewendet werden darf?

3.

Steht Art. 28a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU (2) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808 (3), der Anwendung einer Maßnahme im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 entgegen, die sich nicht auf die auf einer Video-Sharing-Plattform bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos bezieht?


(1)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

(2)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. 2010, L 95, S. 1).

(3)  Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. 2018, L 303, S. 69).