8.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/17


Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 3. Juni 2022 — AHY/The Minister for Justice

(Rechtssache C-359/22)

(2022/C 303/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: AHY

Antragsgegner: The Minister for Justice

Vorlagefragen

1.

Umfasst das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung einer „Überstellungsentscheidung“ nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) das Recht auf ein solches wirksames Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Mitgliedstaats nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung über die Ausübung seines Ermessens nach Art. 17 Abs. 1, ob er den von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüft, auch wenn diese Prüfung nach den in der Dublin-III-Verordnung festgelegten Kriterien nicht in seine Zuständigkeit fällt?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:

a)

Folgt daraus, dass es einem ersuchenden Mitgliedstaat verwehrt ist, eine Überstellungsentscheidung zu vollziehen, bis über das Ersuchen eines Antragstellers um Ermessensausübung nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung entschieden ist?

b)

Umfasst Art. 27 Abs. 3, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in ihrem innerstaatlichen Recht eine von drei Formen der aufschiebenden Wirkung für Rechtsbehelfe gegen eine Überstellungsentscheidung oder für eine Überprüfung einer Überstellungsentscheidung vorzusehen, auch die Anfechtung einer Entscheidung nach Art. 17 Abs. 1, mit der die Ausübung des Wahlrechts, die Zuständigkeit für einen Antrag auf internationalen Schutz zu übernehmen, verweigert wird (im Folgenden: Ablehnungsentscheidung nach Art. 17)?

c)

Sind die Gerichte im Fall einer Anfechtung einer Ablehnungsentscheidung nach Art. 17, wenn keine spezifischen nationalen Rechtsvorschriften eine der drei Formen der aufschiebenden Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 vorsehen, verpflichtet, die aufschiebende Wirkung in einer dieser drei Formen in ihrem nationalen Recht zu gewähren, und wenn ja, in welcher?

d)

Sind alle aufschiebenden Rechtsbehelfe nach Art. 27 Abs. 3 so auszulegen, dass sie eine Aussetzung der Frist für die Durchführung einer Überstellungsentscheidung nach Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung bewirken?

3.

Für den Fall, dass die erste Frage 1 verneint wird:

a)

Steht das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegen, dass ein ersuchender Mitgliedstaat eine Überstellungsentscheidung vor Erlass der Entscheidung über einen Antrag des Antragstellers auf Ermessensausübung nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung durchführt?

b)

Steht das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegen, dass ein ersuchender Mitgliedstaat eine Überstellungsentscheidung durchführt, bevor über eine Anfechtung einer Ablehnungsentscheidung nach Art. 17 im Wege der gerichtlichen Überprüfung nach nationalem Recht entschieden ist?

c)

Hilfsweise: Hat die Anfechtung einer Ablehnungsentscheidung nach Art. 17 im Wege der gerichtlichen Überprüfung nach nationalem Recht eine aufschiebende Wirkung auf die Frist für die Durchführung einer Überstellungsentscheidung nach Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung oder sonst eine aufschiebende Wirkung auf die Überstellungsentscheidung?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).