1.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/17


Klage, eingereicht am 31. Mai 2022 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

(Rechtssache C-353/22)

(2022/C 294/24)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch R. Tricot, P. Carlin und E. Manhaeve als Bevollmächtigte)

Beklagter: Königreich Schweden

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Schweden gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie (EU) 2017/853 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, kodifiziert durch die Richtlinie (EU) 2021/555 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, verstoßen hat, indem es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um

Kategorie A Nrn. 6, 7, 8 und 9, Kategorie B Nr. 8 und Kategorie C Nr. 5 gemäß den Definitionen in Abschnitt II Unterabschnitt A des Anhangs I der Richtlinie 91/477, geändert durch Art. 1 Nr. 19 der Richtlinie 2017/853,

Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/477, geändert durch Art. 1 Nr. 6 der Richtlinie 2017/853,

Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 91/477, geändert durch Art. 1 Nr. 9 der Richtlinie 2017/853 und

Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/477, geändert durch Art. 1 Nr. 9 der Richtlinie 2017/853, nachzukommen, es jedenfalls aber versäumt hat, der Kommission diese Rechts- oder Verwaltungsvorschriften mitzuteilen,

das Königreich Schweden zu verurteilen, einen Pauschalbetrag von 5 387,90 Euro pro Tag, mindestens jedoch 1 909 000 Euro an die Kommission zu zahlen, wenn die Unterlassung, die im ersten Antrag angegebenen Verpflichtungen zu erfüllen, am Tag der Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache fortbesteht, sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 48 454,98 Euro pro Tag von der Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Königreich Schweden seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen ist, an die Kommission zu zahlen, und

dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, kodifiziert durch die Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen bezwecke, die Rechtsvorschriften und Verfahren in Bezug auf Feuerwaffen zu harmonisieren, die Verfahren für den Erwerb, den Besitz und die Verbringung von Feuerwaffen zu vereinfachen, der unerlaubten Herstellung von Feuerwaffen und dem unerlaubten Handel mit Feuerwaffen vorzubeugen sowie die Nachverfolgbarkeit von Feuerwaffen zu verbessern.

Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet gewesen, die Richtlinie bis spätestens 14. September 2018 umzusetzen. Die Kommission habe das Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden am 22. November 2018 eingeleitet. Am 26. Juli 2019 habe die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Schweden gesandt. Schweden habe die Kommission in der Zwischenzeit noch immer nicht über eine vollständige Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie in seinem nationalen Recht unterrichtet.


(1)  ABl. 2017, L 137, S. 22.

(2)  ABl. 2021, L 115, S. 1.