5.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/15


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 11. Mai 2022 — Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. gegen Scania CV AB

(Rechtssache C-319/22)

(2022/C 340/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gesamtverband Autoteile-Handel e.V.

Beklagte: Scania CV AB

Vorlagefragen:

I.

Umfasst die Vorgabe in Art. 61 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EU) 2018/858 (1), wonach

„Angaben […] leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen darzubieten“

sind, sämtliche Reparatur- und Wartungsinformationen i.S.d. Art. 3 Nr. 48 der Verordnung, oder ist diese Vorgabe beschränkt auf sog. Ersatzteilinformationen („Fahrzeugteile, […] die durch Ersatzteile […] ausgetauscht werden können“) gemäß Anhang X, Ziffer 6.1 der Verordnung?

II.

Sind Art. 61 Abs. 1 S. 2 der Verordnung 2018/858, wonach Angaben

„leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen“

darzubieten sind, und Art. 61 Abs. 2 Unterabs. 2, wonach unabhängige Wirtschaftsakteure, die keine Reparaturbetriebe sind,

„die Angaben auch in einem maschinenlesbaren Format, das mit herkömmlichen IT-Instrumenten und herkömmlicher Software elektronisch verarbeitet werden kann und unabhängigen Wirtschaftsakteuren ermöglicht, die mit ihrem Geschäft verbundenen Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts wahrzunehmen“

erhalten sollen, so auszulegen, dass der Fahrzeughersteller seinen entsprechenden Verpflichtungen nur dadurch nachkommt, dass er

1.

die Angaben über das Internet durch eine maschinengesteuerte Abfrage über eine Datenbankschnittstelle mit der Möglichkeit des Downloads der Ergebnisse zugänglich macht, oder reicht es aus, dass er auf einer Webseite nur eine manuelle Recherche durch einen menschlichen Nutzer am Bildschirm ermöglicht und das Abfrageergebnis auf den sichtbaren Inhalt von Bildschirmseiten beschränkt?

und

2.

die Suche nach allen in der Datenbank mit seinen Fahrzeug-Identifikationsnummern (FIN) verknüpften Informationen anhand dieser von ihm in einer gesonderten Liste bereitzustellenden FINs und unabhängig davon

auch anhand anderer Merkmale zur Identifikation von Fahrzeugen gem. Anhang X, Ziff. 6.1 Unterabs. 3 der Verordnung

sowie anhand der sonst von ihm verwendeten Begriffe für Kategorien (wie z. B. Kategorien von Komponenten, Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsanleitungen und technischen Abbildungen) und anderer Datenbankeinträge in beliebigen Verknüpfungen

ermöglicht, oder reicht es aus, dass der Hersteller die Suche ausschließlich als Einzelabfrage anhand der FIN eines einzelnen, konkreten Fahrzeugs anbietet, ohne gleichzeitig eine aktuelle Liste aller FINs seiner Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen?

und

3.

diese Datensätze in Dateien bereitstellt, deren Format bestimmungsgemäß der unmittelbaren elektronischen (Weiter-) Verarbeitung der enthaltenen Datensätze dient, unter Angabe der entsprechenden Datensatzbeschreibung (bei Texten und Tabellen), oder genügt dafür die Möglichkeit der Ausgabe der bloßen Bildschirmansicht in einem beliebigen herkömmlichen Dateiformat wie einer PDF-Datei?

III.

Stellt Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 für Fahrzeughersteller eine rechtliche Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO dar, die die Herausgabe von FIN bzw. mit FIN verknüpften Informationen an unabhängige Wirtschaftsakteure als andere Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO rechtfertigt?


(1)  Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. 2018, L 151, S. 1).