5.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 11. Mai 2022 — Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. gegen Scania CV AB
(Rechtssache C-319/22)
(2022/C 340/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gesamtverband Autoteile-Handel e.V.
Beklagte: Scania CV AB
Vorlagefragen:
I. |
Umfasst die Vorgabe in Art. 61 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EU) 2018/858 (1), wonach „Angaben […] leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen darzubieten“sind, sämtliche Reparatur- und Wartungsinformationen i.S.d. Art. 3 Nr. 48 der Verordnung, oder ist diese Vorgabe beschränkt auf sog. Ersatzteilinformationen („Fahrzeugteile, […] die durch Ersatzteile […] ausgetauscht werden können“) gemäß Anhang X, Ziffer 6.1 der Verordnung? |
II. |
Sind Art. 61 Abs. 1 S. 2 der Verordnung 2018/858, wonach Angaben „leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen“ darzubieten sind, und Art. 61 Abs. 2 Unterabs. 2, wonach unabhängige Wirtschaftsakteure, die keine Reparaturbetriebe sind, „die Angaben auch in einem maschinenlesbaren Format, das mit herkömmlichen IT-Instrumenten und herkömmlicher Software elektronisch verarbeitet werden kann und unabhängigen Wirtschaftsakteuren ermöglicht, die mit ihrem Geschäft verbundenen Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts wahrzunehmen“erhalten sollen, so auszulegen, dass der Fahrzeughersteller seinen entsprechenden Verpflichtungen nur dadurch nachkommt, dass er
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III. |
Stellt Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 für Fahrzeughersteller eine rechtliche Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO dar, die die Herausgabe von FIN bzw. mit FIN verknüpften Informationen an unabhängige Wirtschaftsakteure als andere Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO rechtfertigt? |
(1) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. 2018, L 151, S. 1).