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25.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Krakowie (Polen), eingereicht am 31. März 2022 — „R“ S.A./ AW „T“ sp. z o.o.
(Rechtssache C-225/22)
(2022/C 284/17)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Apelacyjny w Krakowie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin:„R“ S.A.
Berufungsbeklagte: AW „T“ sp. z o.o.
Vorlagefragen
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1. |
Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht erlauben, eine nach nationalem Recht, darunter dem Verfassungsrecht, verbindliche Entscheidung des betreffenden Verfassungsgerichts unberücksichtigt zu lassen, wenn diese Entscheidung ausschließt, dass das nationale Gericht prüft, ob ein gerichtliches Organ — angesichts der Art und Weise der Ernennung der Richter — ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist? |
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2. |
Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer von einem Mitgliedstaat eingeführten nationalen Regelung entgegenstehen, die: a) es einem nationalen Gericht untersagt, die Rechtmäßigkeit einer Richterernennung und folglich die Frage, ob es sich bei einem gerichtlichen Organ um ein Gericht im Sinne des Unionsrechts handelt, zu prüfen, sowie b) eine Disziplinarhaftung des Richters für Rechtsprechungshandlungen vorsieht, die im Zusammenhang mit der genannten Prüfung stehen? |
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3. |
Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass ein ordentliches Gericht, das die Anforderungen an ein Gericht im Sinne des Unionsrechts erfüllt, nicht an ein Urteil eines letztinstanzlichen Gerichts — dem Richter angehören, die unter offenkundigem Verstoß gegen das nationale Recht zur Regelung des Verfahrens der Ernennung von Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ernannt wurden, weshalb dieses Gericht die Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes und den Betroffenen einen wirksamen Rechtsschutz gewährleistendes Gericht nicht erfüllt — gebunden ist, das aufgrund eines außerordentlichen Rechtsmittels (außerordentliche Beschwerde) ergangen ist und mit dem eine rechtskräftige Entscheidung aufgehoben und die Sache an ein ordentliches Gericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde? |
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4. |
Sind bei Bejahung der dritten Frage Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass ein Fehlen der Bindungswirkung Folgendes bedeutet:
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