25.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Málaga (Spanien), eingereicht am 17. Januar 2022 — CAJASUR Banco, S.A./JO und IM
(Rechtssache C-35/22)
(2022/C 171/20)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Málaga
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Cajasur Banco, S. A.
Beklagte: JO, IM
Vorlagefragen
1. |
Verstößt es gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, vom Verbraucher zu verlangen, dass er vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens eine außergerichtliche Aufforderung abgegeben hat, damit die Nichtigerklärung einer bestimmten allgemeinen Geschäftsbedingung wegen Missbräuchlichkeit alle Entschädigungswirkungen (einschließlich der Prozesskosten) auslöst, die mit dieser Nichtigkeit gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verbunden sind? |
2. |
Ist es mit dem Recht auf vollständige Entschädigung, der Wirksamkeit des Unionsrechts und Art. 6 Abs. 1 der genannten Richtlinie vereinbar, dass ein Kriterium für die Auferlegung der Kosten (einschließlich der Prozesskosten) festgelegt wird, das davon abhängt, dass der Verbraucher das Finanzinstitut vorab außergerichtlich zur Beseitigung der nichtigen Klausel auffordert? |