4.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 148/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 11. Januar 2022 — UF gegen Land Hessen
(Rechtssache C-26/22)
(2022/C 148/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: UF
Beklagter: Land Hessen
Beigeladene Partei: SCHUFA Holding AG
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) (DSGVO) dahingehend zu verstehen, dass das Ergebnis der Aufsichtsbehörde, welches diese dem Betroffenen mitteilt,
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2. |
Ist eine Datenspeicherung bei einer privaten Wirtschaftsauskunftei, bei der personenbezogene Daten aus einem öffentlichen Register, wie den „nationalen Datenbanken“ im Sinne des Art. 79 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2015/848 (2), ohne konkreten Anlass gespeichert werden, um im Falle einer Anfrage eine Auskunft erteilen zu können, mit Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar? |
3. |
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4. |
Soweit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f) DSGVO als alleinige Rechtsgrundlage für eine Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien hinsichtlich der auch in öffentlichen Registern gespeicherten Daten in Betracht kommt, ist ein berechtigtes Interesse einer Wirtschaftsauskunftei schon dann zu bejahen, wenn diese Auskunftei die Daten aus dem öffentlichen Verzeichnis ohne konkreten Anlass übernimmt, damit diese Daten dann bei einer Anfrage zur Verfügung stehen? |
5. |
Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Art. 40 DSGVO genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f) DSGVO vorgegebene Abwägung suspendieren? |
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
(2) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19).