URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
7. Mai 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Asylpolitik – Subsidiärer Schutzstatus – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 26 – Zugang zur Beschäftigung – Art. 29 – Sozialhilfeleistungen – Gleichbehandlung – Maßnahme der Sozialhilfe und des Zugangs zur Beschäftigung – Voraussetzung eines Wohnsitzes während mindestens zehn Jahren, davon die letzten beiden ohne Unterbrechung – Mittelbare Diskriminierung “
In der Rechtssache C‑747/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale ordinario di Bergamo (Gericht Bergamo, Italien) mit Entscheidung vom 15. November 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Dezember 2022, in dem Verfahren
KH
gegen
Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin I. Ziemele, des Kammerpräsidenten J. Passer, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, der Richter S. Rodin, E. Regan, D. Gratsias, M. Gavalec, Z. Csehi und N. Fenger sowie der Richterin R. Frendo,
Generalanwalt: N. Emiliou,
Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2025,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von KH, vertreten durch A. Guariso, G. Maggi und I. Traina, Avvocati,
– des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), vertreten durch M. Boccia Neri, M. Sferrazza und V. Stumpo, Avvocati,
– der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino und G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Cherubini und P. Gentili, Avvocati dello Stato,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azéma, M. Debieuvre und E. Montaguti als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Oktober 2025
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 26 und 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen KH, dem in Italien subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist, und dem Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (Nationales Institut für Sozialfürsorge, Italien) wegen dessen Entscheidung, KH das gewährte „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ (im Folgenden auch: Bürgergeld) wieder zu entziehen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 12, 41, 42 und 45 der Richtlinie 2011/95 heißt es:
„(12) Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.
…
(41) Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Leistungen wirksam wahrnehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen werden. Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, günstigere Normen zu erlassen oder beizubehalten, sollte die Tatsache, dass besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen Rechnung getragen wird, normalerweise nicht zu einer besseren Behandlung führen als derjenigen, die eigenen Staatsangehörigen zuteil wird.
(42) In diesem Zusammenhang sollten Anstrengungen unternommen werden, um insbesondere die Probleme anzugehen, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, daran hindern, beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen tatsächlich in Anspruch zu nehmen, unter anderem die Probleme aufgrund von finanziellen Zwängen.
…
(45) Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle ist es angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. … Die Möglichkeit der Einschränkung der Sozialhilfe auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst sind, soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden.“
4 Art. 1 („Zweck“) dieser Richtlinie bestimmt:
„Zweck dieser Richtlinie ist es, Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen.“
5 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie sieht vor:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ‚internationaler Schutz‘ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben e und g;
b) ‚Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde‘ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft gemäß Buchstabe e oder der subsidiäre Schutzstatus gemäß Buchstabe g zuerkannt wurde;
…
f) ‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;
…
m) ‚Aufenthaltstitel‘ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte und entsprechend dem Recht dieses Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis oder Genehmigung, die dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen den Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet;
…“
6 Art. 26 („Zugang zur Beschäftigung“) der Richtlinie bestimmt:
„(1) Unmittelbar nach Zuerkennung des Schutzes gestatten die Mitgliedstaaten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Maßnahmen wie beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz und Beratungsleistungen der Arbeitsverwaltungen zu gleichwertigen Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen angeboten werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, uneingeschränkten Zugang zu den Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu erleichtern.
…“
7 Art. 29 („Sozialhilfeleistungen“) der Richtlinie lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.“
Italienisches Recht
8 Art. 1 des Decreto-legge n. 4 – Disposizioni urgenti in materia di reddito di cittadinanza e di pensioni (Gesetzesdekret Nr. 4 zur Festlegung dringender Bestimmungen über das Mindesteinkommen für Staatsangehörige und über die Renten) vom 28. Januar 2019 (GURI Nr. 23 vom 28. Januar 2019), umgewandelt in ein Gesetz durch die Legge n. 26 (Gesetz Nr. 26) vom 28. März 2019 (GURI Nr. 75 vom 29. März 2019) (im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 4/2019), bestimmt in Abs. 1:
„Ab April 2019 wird das Bürgergeld als grundlegende Maßnahme der aktiven Arbeitspolitik eingeführt, um das Recht auf Arbeit zu gewährleisten, Armut, Ungleichheit und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und das Recht auf Information, allgemeine und berufliche Bildung und kulturelle Teilhabe durch Politiken, die der wirtschaftlichen Unterstützung und der sozialen Eingliederung von durch Ausgrenzung bedrohten Personen in die Gesellschaft und die Arbeitswelt dienen, zu fördern.
Das Bürgergeld stellt ein Mindestniveau von Leistungen im Rahmen der verfügbaren Mittel dar.“
9 Art. 2 („Berechtigte“) dieses Gesetzesdekrets legt die Voraussetzungen für den Zugang zum Bürgergeld fest. Diese Voraussetzungen beziehen sich zum einen auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz und den Aufenthalt des Antragstellers, und zum anderen auf das Einkommen, das Vermögen und die Nutzung dauerhafter Vermögensgegenstände des Haushalts des Antragstellers. Was die erste Gruppe von Voraussetzungen betrifft, sieht Art. 2 Abs. 1 vor:
„Das Bürgergeld wird Haushalten gewährt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und während der gesamten Dauer des Leistungsbezugs kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Hinsichtlich der Voraussetzungen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes und des Aufenthalts muss die Person im Haushalt, die die Leistung beantragt, kumulativ:
1. im Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der [Europäischen] Union oder [ein] Familienangehöriger einer solchen Person [sein], der ein Aufenthaltsrecht oder ein Recht auf Daueraufenthalt hat, oder [ein] Drittstaatsangehöriger [sein], der im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung [der Union] ist;
2. seit mindestens zehn Jahren in Italien wohnen, und zwar ununterbrochen während der letzten beiden Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie während der gesamten Dauer des Leistungsbezugs.
…“
10 Art. 3 („Wirtschaftlicher Vorteil“) des Gesetzesdekrets sieht vor:
„(1) Der wirtschaftliche Vorteil des Bürgergelds auf Jahresbasis besteht aus den folgenden beiden Komponenten:
a) einer Komponente zur Ergänzung des Familieneinkommens …
b) einer Komponente zur Ergänzung des Einkommens von Haushalten, die zur Miete wohnen, die gleich der Höhe der im Mietvertrag vorgesehenen Jahresmiete ist, … bis zu einem Höchstbetrag von 3 360 Euro pro Jahr.
…
(6) Das Bürgergeld wird für die Dauer gewährt, die der Empfänger die in Art. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und in jedem Fall für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 18 Monaten.
Das Bürgergeld kann … verlängert werden …“
11 Art. 4 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 4/2019 sieht vor, dass die Gewährung des „Bürgergelds“ u. a. unter der Voraussetzung einer Teilnahme an einem personalisierten Programm auf dem Weg zu einer Beschäftigung und zu sozialer Eingliederung steht, das gemeinnützige Arbeit, berufliche Umschulung, den Abschluss einer Ausbildung und andere von den zuständigen Dienststellen bezeichnete Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur sozialen Eingliederung umfasst.
12 Art. 7 („Sanktionen“) Abs. 4 des Gesetzesdekrets sieht vor, dass „die Behörde unverzüglich und rückwirkend den Bewilligungsbescheid [widerruft], wenn sie feststellt, dass die dem Antrag zugrunde liegenden Erklärungen und Angaben nicht der Wahrheit entsprechen oder eine später eingetretene Änderung des Einkommens, des Vermögens oder der Zusammensetzung des Haushalts des Antragstellers nicht gemeldet wurde. Im Anschluss an den Widerruf ist der Empfänger zur Rückzahlung rechtsgrundlos erhaltener Leistungen verpflichtet.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
13 Der Kläger des Ausgangsverfahrens reiste 2011 nach Italien ein und erhielt dort den subsidiären Schutzstatus. Er verfügt insoweit über einen Aufenthaltstitel und wohnt seit 2013 ununterbrochen im italienischen Hoheitsgebiet. Da er erklärt hatte, die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 4/2019 vorgesehene Voraussetzung, mindestens zehn Jahre in Italien gewohnt zu haben (im Folgenden: Wohnsitz-Voraussetzung), zu erfüllen, wurde ihm das in diesem Gesetzesdekret vorgesehene „Bürgergeld“ gewährt.
14 Das INPS stellte nach Überprüfungen mit einem Schreiben vom 13. Oktober 2021 fest, dass diese Voraussetzung nicht vorliege, nahm die Bewilligung des „Bürgergelds“ zurück, verlangte die Rückzahlung der danach zu Unrecht gezahlten Beträge und lehnte eine zukünftige Gewährung der Leistung an den Kläger ab.
15 Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob beim Tribunale ordinario di Bergamo (Gericht Bergamo, Italien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Feststellung, dass die Rücknahme des „Bürgergelds“ durch das INPS diskriminierend sei. Er beantragte weiterhin, dass folglich sein Anspruch auf das „Bürgergeld“ für den Zeitraum vom Dezember 2020 bis April 2021 anerkannt werde und das INPS zur Zahlung des nach dieser Leistung geschuldeten Betrags in der Höhe verurteilt werde, die ihm zum Zeitpunkt der Rücknahme gewährt worden sei, sowie zur Zahlung für den nachfolgenden Zeitraum bis zum Ablauf des in Art. 3 Abs. 6 des Gesetzesdekrets vorgesehenen Zeitraums von 18 Monaten.
16 Der Kläger des Ausgangsverfahrens begehrte insoweit, dass die Wohnsitz-Voraussetzung nicht auf ihn angewandt werde, und begründete dies damit, dass diese Voraussetzung gegen die Art. 26 und 29 der Richtlinie 2011/95 verstoße – die vorsähen, dass eigene Staatsangehörige und Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, im Hinblick auf den Zugang zur Beschäftigung und Sozialhilfeleistungen gleich zu behandeln seien – und dass sie eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstelle. Aus diesem Grund, und weil es das vom INPS vorgefertigte Formular nicht erlaube, die Gewährung des „Bürgergelds“ zu beantragen, ohne das Vorliegen dieser Voraussetzung zu bestätigen, sei eine darauf bezogene falsche Erklärung für die Gewährung des „Bürgergelds“ ohne Folgen.
17 Das INPS hält die Anträge des Klägers des Ausgangsverfahrens für unbegründet und macht geltend, das „Bürgergeld“ stelle keine Leistung der Sozialhilfe oder der sozialen Absicherung dar, wie sie in den Art. 26 und 29 der Richtlinie 2011/95 genannt seien, da die Leistung nach einem Urteil der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) keine Sozialleistung zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des Einzelnen sei, sondern andere und differenziertere Ziele einer aktiven Beschäftigungs- und Sozialpolitik verfolge.
18 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich sei, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu befassen, da den Anträgen des Klägers des Ausgangsverfahrens stattzugeben wäre, wenn der Gerichtshof feststellen sollte, dass die Wohnsitz-Voraussetzung gegen das Unionsrecht verstieße und die Regelung, in der diese Voraussetzung vorgesehen sei, unangewendet bleiben müsste.
19 Das „Bürgergeld“ falle zudem in die Kategorie „Sozialhilfeleistungen“ im Sinne von Art. 29 der Richtlinie 2011/95, da es aus allgemeinen Steuermitteln finanziert und vom INPS gewährt werde, wenn keine ausreichenden Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse vorhanden seien, wie namentlich die zahlreichen Verweise auf „Armut“ und „soziale Ausgrenzung“ im Gesetzesdekret Nr. 4/2019 zeigten, und die Einkommensgrenze für seine Gewährung sei besonders niedrig. Nach der Praxis des INPS würde auch Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, ein Anspruch auf das „Bürgergeld“ gewährt, auch wenn sie in Art. 2 Buchst. a Nr. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 4/2019 nicht ausdrücklich erwähnt würden.
20 Überdies sei in Anbetracht des Umstands, dass es sich beim „Bürgergeld“ um eine zusammengesetzte Leistung handle, auch seine Vereinbarkeit mit Art. 26 der Richtlinie 2011/95 über Gleichbehandlung im Bereich des Zugangs zur Beschäftigung zu prüfen. Hierzu ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass bestimmte, von der nationalen Regelung zugunsten von Empfängern des „Bürgergelds“ vorgesehenen Tätigkeiten „Beratungsleistungen“ im Sinne von Art. 26 der Richtlinie darstellten. Mit dieser Regelung werde ein personalisiertes Programm auf dem Weg zu einer Beschäftigung eingeführt, das berufliche Umschulung, den Abschluss einer Ausbildung und andere Verpflichtungen für die Empfänger der Leistung umfasse. Darin sei auch eine Verpflichtung für die Empfänger vorgesehen, sich auf Anweisung der zuständigen Dienststellen Gesprächen über die psychologische Tauglichkeit sowie etwaigen Auswahlprüfungen für eine Einstellung zu unterziehen und Stellenangebote des Centro per l’impiego (Arbeitsverwaltung, Italien) anzunehmen.
21 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Wohnsitz-Voraussetzung unterschiedslos für alle Personen gelte, die das „Bürgergeld“ beantragten. Sie sei allerdings nur dem Anschein nach neutral, da es für einen Ausländer im Vergleich zu einem italienischen Staatsangehörigen schwieriger sei, diese Voraussetzung zu erfüllen. Dies gelte insbesondere für Personen, die internationalen Schutz beantragten, bei denen es sich bereits begrifflich um Angehörige eines Drittstaats handle, die dort zumindest einen Teil ihres Lebens verbracht hätten. Der Anteil von Personen, die im Zeitraum von 2010 bis 2020 nicht in Italien gewohnt hätten, betrage für italienische Staatsangehörige lediglich 0,48 % gegenüber 56 % für Personen, denen in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden sei.
22 Im Hinblick auf eine etwaige Rechtfertigung der Wohnsitz-Voraussetzung weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass diese Voraussetzung auf eine „territoriale Verwurzelung“ abziele. Erstens könne der Zweck des „Bürgergelds“, der in der Eingliederung dessen Empfänger liege, nicht gleichzeitig die Voraussetzung für dessen Erhalt sein. Zweitens könne diese Voraussetzung durch den Nachweis unterbrochener Zeiträume erfüllt werden, in denen sich der betreffende Antragsteller im italienischen Hoheitsgebiet aufgehalten habe, was folglich weder dazu geeignet sei, seine „territoriale Verwurzelung“ zu belegen, noch dazu, eine ernsthafte Prognose über seine künftige Anwesenheit in Italien zu stellen. Das vorlegende Gericht stellt außerdem fest, dass ein Antragsteller, um das „Bürgergeld“ zu erhalten, in jedem Fall während des Zeitraums, in dem diese Leistung gewährt werde, dauerhaft im italienischen Hoheitsgebiet wohnen müsse. Außerdem werde verlangt, dass die erwachsenen Haushaltsangehörigen eines Antragstellers unmittelbar verfügbar seien, um Fortbildungen zu absolvieren und um auf Stellenangebote zu reagieren, sowie dass der Antragsteller an einem personalisierten Programm auf dem Weg zu einer Beschäftigung und zu sozialer Eingliederung teilnehme.
23 In jedem Fall sei die Wohnsitz-Voraussetzung unverhältnismäßig und gehe zu weit, insbesondere im Hinblick auf die Urteile vom 27. März 1985, Scrivner und Cole (122/84, EU:C:1985:145), sowie vom 10. November 1992, Kommission/Belgien (C‑326/90, EU:C:1992:419), zur Voraussetzung einer fünfjährigen Wohnzeit für die Gewährung des Existenzminimums („Minimex“). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich zudem, dass die Festlegung eines Kriteriums, das sich auf einen langfristigen Wohnsitz stütze, eine mittelbare Diskriminierung zulasten von Ausländern darstellen könne, die verboten sei, wenn sie nicht auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhe oder nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erreichenden Ziel stehe.
24 Die Wohnsitz-Voraussetzung habe außerdem einen zu stark ausschließenden Charakter, da sie andere Anknüpfungspunkte für mögliche Verbindungen zur Italienischen Republik nicht berücksichtige, wie die Eintragung im Melderegister, einen Mietvertrag mit einer gewissen Laufzeit oder das Bestehen von Arbeitsverhältnissen oder Ausbildungsgängen vor dem Antrag auf das Mindesteinkommen, die Anmeldung der Kinder an einer Schule oder die Familienzusammenführung in Italien.
25 Unter diesen Umständen hat das Tribunale ordinario di Bergamo (Gericht Bergamo) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die Art. 29 und 26 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzesdekrets Nr. 4/2019 entgegenstehen, die für den Zugang zu einer Leistung zur Bekämpfung der Armut sowie zur Unterstützung beim Zugang zur Beschäftigung und bei der sozialen Eingliederung wie dem „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ das Erfordernis eines Wohnsitzes von zehn Jahren im italienischen Staat zusätzlich zu dem Erfordernis vorsieht, dass dieser Wohnsitz in den zwei Jahren vor der Antragstellung ununterbrochen bestand?
Verfahren vor dem Gerichtshof
26 Die Italienische Republik hat gemäß Art. 16 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, dass die Große Kammer über die vorliegende Rechtssache entscheidet; dies hat der Gerichtshof am 13. Mai 2025 zur Kenntnis genommen.
27 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juli 2023 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zu der das Verfahren beendenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C‑112/22 und C‑223/22 ausgesetzt worden. Nach der Verkündung des Urteils vom 29. Juli 2024, CU und ND (Sozialhilfe – Mittelbare Diskriminierung) (C‑112/22 und C‑223/22, EU:C:2024:636), ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache am 5. August 2024 wieder aufgenommen worden.
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
28 Die italienische Regierung macht geltend, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der Vorlagefrage nicht zuständig, da die im Ausgangsverfahren anwendbare nationale Bestimmung eine Leistung betreffe, die in einer in Ausübung ausschließlicher Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten getroffenen nationalen Regelung vorgesehen sei. Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende „Bürgergeld“ sei keine Maßnahme der Sozialhilfe, die lediglich bezwecke, den Betroffenen ein bestimmtes Einkommensniveau zu sichern, sondern eine komplexe Maßnahme, die vor allem die soziale Eingliederung und die Wiedereingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt fördern solle.
29 Hierzu ist festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen im vorliegenden Fall die Auslegung des Unionsrechts und insbesondere der Art. 26 und 29 der Richtlinie 2011/95 betrifft, was offensichtlich in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2024, CU und ND [Sozialhilfe – Mittelbare Diskriminierung], C‑112/22 und C‑223/22, EU:C:2024:636, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Soweit die italienische Regierung mit dieser Unzulässigkeitseinrede geltend macht, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende „Bürgergeld“ nicht in den Anwendungsbereich der Art. 26 und 29 der Richtlinie falle, ist außerdem festzustellen, dass eine solche Rüge nicht geeignet ist, die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefrage in Frage zu stellen. Die Anwendbarkeit und die Tragweite der Art. 26 und 29 der Richtlinie 2011/95 sind im Rahmen der inhaltlichen Prüfung der Frage zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2024, CU und ND [Sozialhilfe – Mittelbare Diskriminierung], C‑112/22 und C‑223/22, EU:C:2024:636, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Der Gerichtshof ist daher für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen zuständig.
Zur Vorlagefrage
32 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 26 und 29 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Anwendung einer nationalen Maßnahme zur Bekämpfung der Armut und zur Unterstützung im Hinblick auf den Zugang zur Beschäftigung und die soziale Eingliederung auf Drittstaatsangehörige, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, von der auch für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats geltenden Voraussetzung abhängig macht, dass sie zehn Jahre, und davon die letzten beiden ununterbrochen, in dem Mitgliedstaat gewohnt haben.
Zum Anwendungsbereich der Art. 26 und 29 der Richtlinie 2011/95
33 Das INPS und die italienische Regierung machen geltend, dass eine Maßnahme wie das „Bürgergeld“ nicht in den Anwendungsbereich der Art. 26 und 29 der Richtlinie 2011/95 falle. Sie führen aus, dass das „Bürgergeld“ keine bloße Sozialhilfeleistung sei, mit der einer finanziellen Notlage abgeholfen werden solle, sondern eine umfassendere personalisierte Maßnahme darstelle, die Teil eines breiteren Rahmens sei, der sowohl die Unterstützung bedürftiger Haushalte als auch die von diesen Haushalten eingegangenen Verpflichtungen zur Erreichung bestimmter Ziele umfasse, um ihnen Hilfestellung auf dem Weg in die finanzielle Unabhängigkeit zu leisten. Insbesondere sei Voraussetzung für diese Leistung, dass die volljährigen Mitglieder des Haushalts ihre sofortige Arbeitsbereitschaft erklärten und bei einer Arbeitsverwaltung einen „Pakt für Arbeit“ unterzeichneten. Daraus leiten sie ab, dass das „Bürgergeld“ in erster Linie ein Instrument zur beruflichen Wiedereingliederung und zur sozialen Eingliederung sei, dessen Mischcharakter zudem von der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) festgestellt worden sei.
34 Insoweit ist erstens zu Art. 26 („Zugang zur Beschäftigung“) der Richtlinie 2011/95 festzustellen, dass dort in Abs. 2 vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist – wozu nach Art. 2 Buchst. f der Richtlinie auch Personen zählen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist –, Maßnahmen wie beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz und Beratungsleistungen der Arbeitsverwaltungen zu gleichwertigen Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen angeboten werden. In den meisten Sprachfassungen von Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie wird das Wort „wie“ verwendet, woraus sich ergibt, dass die Aufzählung dieser Maßnahmen nicht abschließend, sondern beispielhaft ist, so dass sich diese Bestimmung auch auf andere Beratungs- und Ausbildungsmaßnahmen erstreckt, die im Zusammenhang mit Beschäftigung und beruflicher Eingliederung stehen. Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie konkretisiert dies zudem dahin gehend, dass die Mitgliedstaaten bestrebt sind, den betreffenden Personen uneingeschränkten Zugang zu diesen Maßnahmen zu erleichtern.
35 Mit den in Art. 26 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Verpflichtungen soll damit die praktische Wirksamkeit des in deren Art. 26 Abs. 1 aufgestellten Grundsatzes gewährleistet werden, nach dem die Mitgliedstaaten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, unmittelbar nach Zuerkennung des Schutzes die Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit gestatten. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 und 3 der Richtlinie nicht nur verpflichtet, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu gleichwertigen Bedingungen wie ihren eigenen Staatsangehörigen Beratungs- und Ausbildungsmaßnahmen wie die in Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie bezeichneten anzubieten, die im Zusammenhang mit Beschäftigung und beruflicher Eingliederung stehen. Sie müssen auch bestrebt sein, ihnen uneingeschränkten Zugang zu diesen Maßnahmen zu erleichtern, was u. a. das Ergreifen von Initiativen bedeuten kann, um Hindernisse zu beseitigen, die diesen Zugang beeinträchtigen könnten.
36 Wie sich u. a. den Erwägungsgründen 41 und 42 der Richtlinie 2011/95 entnehmen lässt, muss nämlich den besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Rechnung getragen werden, und folglich müssen Anstrengungen unternommen werden, Probleme anzugehen, die sie daran hindern, beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
37 Im vorliegenden Fall sieht Art. 4 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 4/2019 nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts vor, dass die Gewährung des „Bürgergelds“ u. a. unter der Voraussetzung einer Teilnahme an einem personalisierten Programm auf dem Weg zu einer Beschäftigung und zu sozialer Eingliederung steht, das gemeinnützige Arbeit, berufliche Umschulung, den Abschluss einer Ausbildung und andere von den zuständigen Dienststellen bezeichnete Maßnahmen umfasst. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 34 bis 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stimmen zum einen die in dieser Bestimmung aufgeführten Maßnahmen weitgehend mit den in Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 genannten überein. Zum anderen verfolgt Art. 4 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 4/2019 vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht das gleiche Ziel wie Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95, nämlich, die Integration der betroffenen Personen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.
38 Insoweit betont der 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 zwar ausdrücklich, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, um Probleme, u. a. aufgrund von finanziellen Zwängen, anzugehen, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, daran hindern, beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 4/2019 sieht allerdings vor, dass das „Bürgergeld“ eine grundlegende Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist, die u. a. dazu dient, das Recht auf Arbeit durch Politiken zu gewährleisten, die die wirtschaftliche Unterstützung von durch Ausgrenzung aus der Gesellschaft und der Arbeitswelt bedrohten Personen fördern. Daraus ergibt sich vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht, dass das Gesetzesdekret die von der Richtlinie bezeichnete Notwendigkeit anerkennt, eine Form der finanziellen Unterstützung an betroffene Personen zu gewähren, bei denen ansonsten die Gefahr bestünde, dass sie nicht an den ihnen zugedachten Ausbildungs- und Beratungsmaßnahmen teilnehmen könnten.
39 Was zweitens Art. 29 der Richtlinie 2011/95 betrifft, ist darin vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
40 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich der Begriff der „Sozialhilfeleistungen“ auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt (Urteil vom 28. Oktober 2021, ASGI u. a., C‑462/20, EU:C:2021:894, Rn. 34).
41 Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 4/2019 stellt das „Bürgergeld“ gerade ein Mindestniveau an Leistungen im Rahmen der verfügbaren Mittel dar, namentlich zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, stellt diese Leistung eine Unterstützungsmaßnahme dar, bei der eines der wesentlichen Ziele die „Bekämpfung von Armut“ ist, namentlich durch Aufstockung der Einkünfte ihrer Empfänger, um ihnen eine Befriedigung der elementaren Bedürfnisse zu ermöglichen. Des Weiteren wird diese Maßnahme, wie das vorlegende Gericht ebenfalls dargestellt hat, aus allgemeinen Steuermitteln finanziert, vom INPS ausgezahlt und Antragstellern gewährt, die bezogen auf Einkommen und Vermögen nicht über ausreichende Mittel verfügen.
42 Die italienische Regierung macht allerdings geltend, dass das „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ keine „Kernleistung“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 darstelle, so dass in der Sache keine Veranlassung bestehe, Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei, bezogen auf diese nationale Maßnahme mit italienischen Staatsangehörigen gleich zu behandeln.
43 Insoweit können die Mitgliedstaaten zwar nach Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken. Zum einen ist aber darauf hinzuweisen, dass Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie eine Ausnahme von der in Art. 29 Abs. 1 vorgesehenen allgemeinen Regel vorsieht und daher eng auszulegen ist (Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C‑476/01, EU:C:2004:261, Rn. 72). Zudem umfassen diese Kernleistungen nach dem 45. Erwägungsgrund der Richtlinie zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung. Wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, und unter dem Vorbehalt einer Prüfung durch das vorlegende Gericht, ergibt sich aus der Präambel zum Gesetzesdekret Nr. 4/2019, dass das Ziel der in Rede stehenden Maßnahme darin liegt, ein Existenzminimum zu gewährleisten.
44 Zum anderen jedenfalls lässt sich der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nicht entnehmen, dass die Italienische Republik ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hätte, von der in Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung Gebrauch zu machen und die Gleichbehandlung von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen zu beschränken (vgl. entsprechend Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj, C‑571/10, EU:C:2012:233, Rn. 87 und 88, sowie vom 29. Juli 2024, CU und ND [Sozialhilfe – Mittelbare Diskriminierung], C‑112/22 und C‑223/22, EU:C:2024:636, Rn. 42).
45 Aus den vorstehenden Erwägungen fällt das von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene „Bürgergeld“ – bei dem es sich um eine Leistung mit Mischcharakter handelt, da es einerseits die in Art. 26 der Richtlinie 2011/95 bezeichneten Maßnahmen und Leistungen umfasst und andererseits eine Sozialhilfeleistung im Sinne von Art. 29 der Richtlinie ist – in den Anwendungsbereich dieser Artikel, was allerdings vom vorlegenden Gericht unter Zugrundelegung der in den Rn. 34 bis 44 des vorliegenden Urteils dargestellten Erwägungen zu prüfen ist.
46 Diese Feststellung wird durch das in Rn. 33 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen des INPS und der italienischen Regierung, das sich im Wesentlichen auf den Mischcharakter und die Komplexität des „Bürgergelds“ bezieht, nicht in Frage gestellt.
47 Wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 56 bis 80 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können der Mischcharakter und die strukturelle Komplexität des „Bürgergelds“ nicht dazu führen, dass dieses aus dem Anwendungsbereich der Art. 26 und 29 der Richtlinie 2011/95 herausfiele. Zum einen lässt sich weder dem Wortlaut dieser Artikel noch der Systematik der Richtlinie ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass eben diese Artikel nicht für Maßnahmen gelten würden, mit denen eine doppelte Zielsetzung verfolgt wird, die den jeweiligen Zielen der beiden Artikel entspricht. Vor allem liefe zum anderen der Ausschluss einer nationalen Maßnahme wie des „Bürgergelds“ aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/95 mit der Begründung, diese Maßnahme verfolge eine doppelte Zielsetzung, dem Ziel der Art. 26 und 29 der Richtlinie offensichtlich zuwider.
Zur Vereinbarkeit einer Wohnsitz-Voraussetzung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit den Art. 26 und 29 der Richtlinie 2011/95
48 Was die Vereinbarkeit einer Wohnsitz-Voraussetzung wie der, die von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 4/2019 für die Gewährung des „Bürgergelds“ verlangt wird, mit den Art. 26 und 29 der Richtlinie 2011/95 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass in diesen beiden Artikeln eine Gleichbehandlung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, und Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, der diesen Schutz gewährt hat, vorgesehen ist.
49 Die Art. 26 und 29 der Richtlinie stellen mithin einen Ausdruck des in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, bei dem es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts handelt. Dieser Grundsatz gebietet, dass vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C‑205/20, EU:C:2022:168, Rn. 54).
50 Dieser Grundsatz verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Verwendung dem Anschein nach neutraler Unterscheidungskriterien faktisch dieselben diskriminierenden Auswirkungen haben (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2024, CU und ND [Sozialhilfe – Mittelbare Diskriminierung], C‑112/22 und C‑223/22, EU:C:2024:636, Rn. 48). Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Voraussetzungen des nationalen Rechts als mittelbar diskriminierend anzusehen sind, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Ausländer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von eigenen Staatsangehörigen leichter zu erfüllen sind als von Ausländern, oder auch solche, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Ausländern auswirken (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode, C‑398/18 und C‑428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Im vorliegenden Fall gilt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Wohnsitz-Voraussetzung in gleicher Weise sowohl für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, als auch für italienische Staatsangehörige.
52 Der Gerichtshof hat allerdings in einer Rechtssache, in der es um dieselben nationalen Rechtsvorschriften wie im Ausgangsverfahren ging, bereits zum einen darauf hingewiesen, dass eine solche Voraussetzung hauptsächlich Ausländer betrifft, zu denen u. a. Personen gehören, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, und zum anderen darauf, dass die unterschiedliche Behandlung zwischen Letzteren und Inländern, die sich aus einer solchen Voraussetzung ergibt, eine mittelbare Diskriminierung darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2024, CU und ND [Sozialhilfe – Mittelbare Diskriminierung], C‑112/22 und C‑223/22, EU:C:2024:636, Rn. 50 und 52).
53 Es spielt im Übrigen keine Rolle, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme gegebenenfalls sowohl die Inländer, die eben diese Voraussetzung nicht erfüllen können, als auch die Personen benachteiligt, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Eine Maßnahme kann nämlich als mittelbare Diskriminierung angesehen werden, ohne dass sie bewirken müsste, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige benachteiligt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2024, CU und ND [Sozialhilfe – Mittelbare Diskriminierung], C‑112/22 und C‑223/22, EU:C:2024:636, Rn. 51).
54 Eine solche Diskriminierung ist grundsätzlich verboten, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist. Um gerechtfertigt zu sein, muss sie geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2024, CU und ND [Sozialhilfe – Mittelbare Diskriminierung], C‑112/22 und C‑223/22, EU:C:2024:636, Rn. 53).
55 Die italienische Regierung führt in ihren schriftlichen Erklärungen aus, dass das „Bürgergeld“ eine wirtschaftliche Vergünstigung sei, deren Gewährung von der Teilnahme der volljährigen Mitglieder des betreffenden Haushalts an einem personalisierten Programm auf dem Weg zu einer Beschäftigung und zu sozialer Eingliederung auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen abhänge und die damit die Durchführung einer sehr komplexen Maßnahme der sozialen und beruflichen Eingliederung sowohl auf administrativer als auch auf wirtschaftlicher Ebene voraussetze.
56 Zu diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt macht die italienische Regierung geltend, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den Einsatz erheblicher wirtschaftlicher Ressourcen voraussetze. Eine solche Maßnahme gehe über eine bloße finanzielle Zuwendung an bedürftige Haushalte hinaus, da sie mit zusätzlichen Kosten verbunden sei. Es sei daher sinnvoll, dass der nationale Gesetzgeber die Anwendung der Maßnahme auf Personen beschränke, die gut und dauerhaft in die nationale Gemeinschaft integriert seien. Folglich habe der nationale Gesetzgeber den Zugang zu diesem Einkommen zu Recht auf solche Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, beschränkt, die dauerhaft in Italien wohnten und dort gut integriert seien.
57 Es ist aber festzustellen, dass die Gewährung von Sozialleistungen für den Träger, der diese Leistungen zu erbringen hat, unabhängig davon eine Last darstellt, ob es sich beim Empfänger um eine Person handelt, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder um einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Insoweit ist daher kein Unterschied zwischen der Lage dieser beiden Personengruppen ersichtlich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2016, Alo und Osso, C‑443/14 und C‑444/14, EU:C:2016:127, Rn. 55, sowie vom 21. November 2018, Ayubi, C‑713/17, EU:C:2018:929, Rn. 34).
58 Folgte man dem Vorbringen, wonach der nationale Gesetzgeber berechtigt wäre, den Zugang zu der betreffenden Maßnahme in Anbetracht ihrer administrativen und wirtschaftlichen Kosten auf Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu beschränken, die dauerhaft und gut im betreffenden Mitgliedstaat integriert sind, so würde dies – wie auch der Generalanwalt in Nr. 92 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat – darauf hinauslaufen, eine vom Unionsgesetzgeber nicht vorgesehene Ausnahme von den in den Art. 26 und 29 der Richtlinie aufgestellten Regeln einzuführen.
59 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, dürfen die durch Kapitel VII der Richtlinie 2011/95, zu dem ihre Art. 26 und 29 gehören, verliehenen Rechte aber, da sie die Folge der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus und nicht der Ausstellung eines Aufenthaltstitels sind, nur nach Maßgabe der in diesem Kapitel vorgesehenen Voraussetzungen eingeschränkt werden, so dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, dort nicht vorgesehene Beschränkungen vorzusehen. Da sich diese Art. 26 und 29 auf alle Personen beziehen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, und damit auch auf subsidiär schutzberechtigte Personen, machen sie die ihnen zustehenden Rechte nicht von der Dauer ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Laufzeit des ihnen erteilten Aufenthaltstitels abhängig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2018, Ayubi, C‑713/17, EU:C:2018:929, Rn. 27 und 28).
60 Im Übrigen ist der Status von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 101 und 102 im Wesentlichen ausgeführt hat, nicht dauerhaft, da der betreffende Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen oder beenden oder dessen Verlängerung ablehnen muss, wenn eine Person kein Flüchtling mehr ist oder ihr Anspruch auf subsidiären Schutz entfällt, was die Aufhebung des Aufenthaltstitels und die Rückkehr der betreffenden Person in ihr Herkunftsland bedeuten kann. Daraus folgt, dass es mit den Zielen der Richtlinie 2011/95 – zu denen nach ihrem zwölften Erwägungsgrund gehört, sicherzustellen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird – unvereinbar ist, von solchen Personen als Voraussetzung für die Anwendung der Art. 26 und 29 dieser Richtlinie den Nachweis zu verlangen, dass sie gut in den betreffenden Mitgliedstaat integriert sind oder dass eine echte und hinreichend enge Verbindung zur Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats besteht.
61 Daraus folgt, dass eine Wohnsitz-Voraussetzung von mindestens zehn Jahren, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, unter der die Gewährung des „Bürgergelds“ steht, eine offensichtlich nicht objektiv gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung zulasten von Personen darstellt, denen subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist.
62 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 26 und 29 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Anwendung einer nationalen Maßnahme zur Bekämpfung der Armut und zur Unterstützung im Hinblick auf den Zugang zur Beschäftigung und die soziale Eingliederung auf Drittstaatsangehörige, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, von der auch für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats geltenden Voraussetzung abhängig macht, dass sie zehn Jahre, und davon die letzten beiden ununterbrochen, in dem Mitgliedstaat gewohnt haben.
Kosten
63 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Die Art. 26 und 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
sind dahin auszulegen, dass
sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Anwendung einer nationalen Maßnahme zur Bekämpfung der Armut und zur Unterstützung im Hinblick auf den Zugang zur Beschäftigung und die soziale Eingliederung auf Drittstaatsangehörige, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, von der auch für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats geltenden Voraussetzung abhängig macht, dass sie zehn Jahre, und davon die letzten beiden ununterbrochen, in dem Mitgliedstaat gewohnt haben.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Italienisch.