URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
13. Juni 2024 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – Förderregelungen – Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe – Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c – Begriff ‚Betrieb‘ – Verwaltung durch einen Betriebsinhaber – Begriff ‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘ – Art. 33 Abs. 1 – Begriff der landwirtschaftlichen Fläche, die dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen muss, damit es zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen kommt – Entgeltliche saisonale Übergabe von Parzellen eines im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden Grundstücks an Nutzer zur Pflege und Ernte“
In der Rechtssache C‑731/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Österreich) mit Entscheidung vom 25. November 2022, beim Gerichtshof am selben Tag eingegangen, in dem Verfahren
IJ und PO GesbR,
IJ
gegen
Agrarmarkt Austria
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra (Berichterstatter) sowie der Richter N. Jääskinen und M. Gavalec,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Agrarmarkt Austria, vertreten durch M. Borotschnik als Bevollmächtigte, |
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der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und A. Kögl als Bevollmächtigte, |
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der spanischen Regierung, vertreten durch A. Pérez-Zurita Gutiérrez als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch A. C. Becker und A. Sauka als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608, berichtigt in ABl. 2016, L 130, S. 14). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der IJ und PO GesbR, bis 2020 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und seit 2021 nur IJ als natürlicher Person (im Folgenden zusammen: IJ) auf der einen Seite und der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA), einer juristischen Person österreichischen Rechts, die als Zahlstelle und Abwickler der Beihilfen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe fungiert, auf der anderen Seite über drei Bescheide, mit denen die AMA es abgelehnt hat, IJ Direktzahlungen für die Jahre 2019 bis 2021 zu gewähren. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
3 |
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. 2003, L 270, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16) aufgehoben. Art. 44 („Nutzung der Zahlungsansprüche“) Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1782/2003 sah vor: „(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche‘ ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.“ |
Verordnung Nr. 1307/2013
4 |
Der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1307/2013, die zwar durch die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. 2021, L 435, S. 1) aufgehoben wurde, aber zeitlich auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, sah vor: „Die Erfahrungen, die bei der Anwendung der verschiedenen Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gewonnen wurden, haben gezeigt, dass die Stützung in einer Reihe von Fällen an natürliche oder juristische Personen gewährt wurde, deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Um eine gezieltere Vergabe der Stützung zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, bestimmten natürlichen und juristischen Personen Direktzahlungen zu gewähren, es sei denn, diese Personen können nachweisen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht marginal ist. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, von Direktzahlungen an andere natürliche oder juristische Personen, deren landwirtschaftliche Tätigkeit marginal ist, abzusehen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten kleineren Nebenerwerbslandwirten Direktzahlungen gewähren können, da diese unmittelbar zur Vitalität der ländlichen Gebiete beitragen. …“ |
5 |
In Art. 1 („Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 1307/2013 hieß es: „Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
…“ |
6 |
Art. 4 („Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen“) der Verordnung Nr. 1307/2013 sah vor: „(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff …
…
… (2) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben: …
…“ |
7 |
Art. 9 („Aktiver Betriebsinhaber“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 bestimmte: „Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.“ |
8 |
Art. 32 („Aktivierung von Zahlungsansprüchen“) der Verordnung Nr. 1307/2013 lautete: „(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge … (2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche‘
…“ |
9 |
Art. 33 („Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 sah vor: „Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen …“ |
Österreichisches Recht
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§ 20 („Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen“) der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) (BGBl. II 100/2015) Abs. 3 bestimmt: „Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen.“ |
11 |
In § 23 („Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen“) Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung heißt es: „Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung … Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt. …“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
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IJ stellte in den Jahren 2019 bis 2021 jeweils einen Antrag auf Direktzahlungen für eine ihr gehörende 1,0840 ha große Ackerfläche, die ausschließlich für den Anbau von Feldgemüse bestimmt und in verschieden große Parzellen aufgeteilt ist (im Folgenden: in Rede stehende Fläche). IJ ist für die Bodenbearbeitung, die Anbauplanung und den Anbau von Gemüse zuständig. Zu Saisonbeginn übergibt sie diese Parzellen an Nutzer zur Pflege und Ernte. Dabei betreibt sie selbst eine dieser Parzellen, um neuen Nutzern zu vermitteln, was der geltende Standard ist. |
13 |
Den Nutzern wurden die Parzellen übergeben, nachdem sie an IJ einen „Saisonbeitrag“ gezahlt und mit ihr eine Nutzungsvereinbarung geschlossen hatten, der zufolge sie verpflichtet waren, die Richtlinien für den biologischen Landbau zu beachten und während der gesamten Anbausaison regelmäßig Beikräuter zu entfernen. Am 9. Juni des jeweiligen Antragsjahrs, also an dem nach § 23 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung festgelegten, gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 maßgeblichen Stichtag, befindet sich die in Rede stehende Fläche dem Vorlagebeschluss zufolge „in der Obhut“ der Nutzer. |
14 |
Während des Zeitraums, in dem sich die Parzellen „in der Obhut“ der Nutzer befinden, werden sie von IJ nach eigenen Kriterien bewässert. Zudem behält IJ sich vor, auf den Parzellen das Unkraut auf Kosten der Nutzer zu jäten, wenn diese dies nicht tun. Bei längerer Abwesenheit sind die Nutzer verpflichtet, einen Ersatz zu finden, der ihre jeweilige Parzelle pflegen und abernten muss, wobei IJ „aufgrund nicht vorhersehbarer natürlicher Bedingungen“ keine Erntegarantie abgibt. |
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Im Zuge einer am 13. Juli 2021 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle stufte die AMA die in Rede stehende Fläche auf der Grundlage von § 20 Abs. 3 der Horizontalen GAP-Verordnung als nicht für Direktzahlungen in Betracht kommende „Freizeitfläche“ ein, weil die Nutzer der Parzellen die Pflege und Ernte in ihrer Freizeit durchführen würden, ohne die systematische Erzeugung zur Versorgung der Bevölkerung – worauf die landwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der GAP in erster Linie gerichtet sei – zum Ziel zu haben. |
16 |
Mit Bescheiden vom 10. Januar 2022 lehnte die AMA erstens die Gewährung von Direktzahlungen für die in Rede stehende Fläche für die Antragsjahre 2019 bis 2021 ab, forderte zweitens die bereits geleisteten Zahlungen zurück und verhängte drittens Sanktionen gegen IJ, weil diese Fläche ab dem Zeitpunkt, zu dem die sie bildenden Parzellen an die Nutzer übergeben worden seien, IJ nicht mehr im Sinne von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 „zur Verfügung“ stehe. Unter Berufung u. a. auf das Urteil vom 14. Oktober 2010, Landkreis Bad Dürkheim (C‑61/09, EU:C:2010:606), vertritt die AMA die Auffassung, dass IJ am 9. Juni jedes Antragsjahrs bei der Ausübung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dieser Fläche nicht mehr über eine hinreichende Selbständigkeit verfüge. Außerdem arbeiteten die Nutzer der Parzellen, da sie „die Ernte behielten“, entgegen den Anforderungen dieser Rechtsprechung nicht im Namen, auf Rechnung und auf Gefahr von IJ. |
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IJ erhob gegen die Bescheide der AMA vom 10. Januar 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Österreich), das vorlegende Gericht, und machte geltend, die in Rede stehenden Parzellen stünden ihr zwischen dem Zeitpunkt der Übergabe an die Nutzer und dem Zeitpunkt der von diesen vorgenommenen Ernte weiterhin im Sinne von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 „zur Verfügung“, da sie in Bezug auf diese Parzellen u. a. die Bodenbearbeitung und die Bewässerung übernehme sowie das gesamte Saat- und Pflanzgut bereitstelle. Unter diesen Umständen sei die Verpflichtung der Nutzer, ihre jeweilige Parzelle in diesem Zeitraum selbst zu pflegen, nur eine Marketingmaßnahme, deren Nichteinhaltung zu schlechteren Ernten oder Qualitäten führen könne. |
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Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts besteht kein Zweifel daran, dass die erste in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1307/2013 genannte Voraussetzung für die Definition eines „Betriebs“, nämlich dass die im Gebiet desselben Mitgliedstaats gelegene Fläche „für landwirtschaftliche Tätigkeiten“ genutzt werde, erfüllt sei, da die in Rede stehende Fläche für den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Gemüse) genutzt werde. Daher sei die von der AMA vorgenommene Einstufung dieser Fläche als „Freizeitfläche“ unzutreffend, da sie auf einer Auslegung von § 20 Abs. 3 der Horizontalen GAP-Verordnung beruhe, die nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. |
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In Anbetracht des Urteils vom 14. Oktober 2010, Landkreis Bad Dürkheim (C‑61/09, EU:C:2010:606), bezweifelt das vorlegende Gericht hingegen, dass im vorliegenden Fall die zweite in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b genannte Voraussetzung erfüllt sei, nämlich dass die in Rede stehende Fläche „vom Betriebsinhaber verwaltet“ werde, da nach diesem Urteil die landwirtschaftliche Tätigkeit auf dieser Fläche „im Namen und für Rechnung“ des Betriebsinhabers ausgeübt werden müsse. Eine solche Voraussetzung sei vom Gerichtshof in einem Fall aufgestellt worden, der sich vom vorliegenden Fall stark unterscheide und in dem es vor allem darum gegangen sei, zu verhindern, dass mehrere Landwirte geltend machten, dass die betreffenden Parzellen zu ihrem jeweiligen Betrieb gehörten. Daher ist eine solche Voraussetzung nach Ansicht des vorlegenden Gerichts „nicht in vollem Ausmaß gegeben“. |
20 |
Außerdem bezweifelt das vorlegende Gericht, dass im vorliegenden Fall die in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 vorgesehene Voraussetzung erfüllt sei, nach der die von IJ für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche angemeldeten Parzellen ihr am 9. Juni jedes Antragsjahrs „zur Verfügung“ stehen müssten, denn zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Parzellen „in der Obhut“ der Nutzer befunden. |
21 |
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass keines der einschlägigen Urteile des Gerichtshofs auf den vorliegenden Fall „im Detail“ passe. Die besseren Gründe sprächen jedoch dafür, die in Rede stehende Fläche als „beihilfefähige Hektarfläche“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 einzustufen, die einen Anspruch auf die in Rede stehenden Direktzahlungen begründen könne. IJ behalte nämlich hinsichtlich der in Rede stehenden Fläche die Verfügungsgewalt und eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit, da sie sich die Nutzer der Parzellen dieser Fläche selbst aussuche und während der Vegetationsperiode einen Einfluss auf den Ernteerfolg nehme, indem sie Vorbereitungsmaßnahmen durchführe, die Fläche bewässere, gegebenenfalls Beikräuter entferne und die Fläche in einem für den Anbau der angegebenen Feldfrüchte geeigneten Zustand halte, wenngleich sie diese nicht ernte. |
22 |
Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 dahin auszulegen, dass eine Fläche als vom Betriebsinhaber verwaltet und diesem zur Verfügung stehend anzusehen ist, wenn diese Fläche zwar im Besitz des Betriebsinhabers steht und der Betriebsinhaber auch die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau und die laufende Bewässerung der Kulturen vornimmt, die Fläche jedoch, in verschieden große Parzellen aufgeteilt, von Saisonbeginn im April/Anfang Mai bis Saisonende im Oktober gegen ein fixes Entgelt an verschiedene Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben wird, ohne dass die Betriebsinhaberin am Ernteerfolg direkt beteiligt ist? |
Zur Vorlagefrage
23 |
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Betriebsinhaber Direktzahlungen im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung für eine ihm gehörende Fläche erhält und diese Fläche als von ihm „verwalteter Betrieb“ und als ihm „zur Verfügung stehend“ eingestuft wird, wenn zum einen die Parzellen, aus denen sich diese Fläche zusammensetzt, gegen ein fixes Entgelt an vom Betriebsinhaber ausgewählte Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben werden und zum anderen der Betriebsinhaber, ohne Anspruch auf den Ertrag der Fläche zu haben, die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau, die laufende Bewässerung und, falls die Nutzer abwesend sind, sogar die Pflege der Parzellen übernimmt. |
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Der Begriff „Betrieb“ wird in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1307/2013 definiert als „die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden“. |
25 |
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass ein „Betrieb“ dann vorliegt, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Die erste Voraussetzung verlangt, dass die betreffenden, im Gebiet desselben Mitgliedstaats gelegenen Flächen für eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c genutzt werden. Die zweite Voraussetzung verlangt, dass diese Flächen vom Betriebsinhaber „verwaltet“ werden. |
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Hinsichtlich der ersten Voraussetzung steht fest, dass die in Rede stehende Fläche, bei der es sich um eine „landwirtschaftliche Fläche“ im Sinne von Art. 4 Buchst. e der Verordnung Nr. 1307/2013 handelt, ausschließlich für den Anbau von Feldgemüse bestimmt ist. Daraus folgt, dass diese Tätigkeit als Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, unter Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i dieser Verordnung fällt. |
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Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, verlangt Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1307/2013 für die Einstufung als „landwirtschaftliche Tätigkeit“ weder, dass diese Tätigkeit nur während der als üblich angesehenen Arbeitszeiten – also nicht in der Freizeit – ausgeübt wird, noch, dass der Landwirt die Ernte selbst vornimmt oder dass ihm die geernteten Erzeugnisse vorbehalten werden. Diese Bestimmung verlangt auch nicht, dass die „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ausschließlich die systematische Erzeugung zur Versorgung der Bevölkerung zum Ziel hat. Insoweit genügt der Hinweis, dass nach Ziff. ii dieser Bestimmung „die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden“, ebenfalls eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. |
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Zur zweiten Voraussetzung, von der das Vorliegen eines „Betriebs“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1307/2013 abhängt, nämlich dass die „für landwirtschaftliche Tätigkeiten“ genutzten Flächen „vom Betriebsinhaber verwaltet“ werden, hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass diese Voraussetzung nicht bedeutet, dass dem Betriebsinhaber uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die betreffende Fläche in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Es genügt, dass der Betriebsinhaber hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit oder eine gewisse Entscheidungsbefugnis bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller Umstände des Falles zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Landkreis Bad Dürkheim, C‑61/09, EU:C:2010:606, Rn. 61 und 62, sowie vom 7. April 2022, Avio Lucos, C‑116/20, EU:C:2022:273, Rn. 49 und 50). |
29 |
Außerdem gelten, wie sich aus Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 im Licht ihres zehnten Erwägungsgrundes ergibt, für die Gewährung von Direktzahlungen im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung als „aktiver Betriebsinhaber“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen „hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden“, und die auf diesen Flächen die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii dieser Verordnung festgelegte „Mindesttätigkeit“ ausüben. |
30 |
Im Übrigen verlangt Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 in Verbindung mit den beiden in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für die Zwecke der Aktivierung von Ansprüchen auf Direktzahlungen nach Art. 32 Abs. 1 dieser Verordnung, dass, außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, die als „beihilfefähige Hektarfläche“ angemeldeten Parzellen der landwirtschaftlichen Fläche des Betriebs auch „dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen“. Der Begriff „beihilfefähige Hektarfläche“ wird in Art. 32 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1307/2013 definiert als jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. |
31 |
Der Gerichtshof hat Art. 44 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1782/2003 bereits dahin ausgelegt, dass die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf einer Fläche im Namen und für Rechnung des Betriebsinhabers erfolgen muss, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat (Urteil vom 14. Oktober 2010, Landkreis Bad Dürkheim, C‑61/09, EU:C:2010:606, Rn. 69). |
32 |
Selbst wenn man unterstellt, dass diese Bestimmungen vom Wesensgehalt her Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 entsprechen, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die in der vorstehenden Randnummer genannte Voraussetzung, die sich nicht aus dem Wortlaut der beiden letztgenannten Bestimmungen ergibt, vom Gerichtshof anlässlich eines Rechtsstreits aufgestellt worden ist, der zwischen der der AMA entsprechenden deutschen Einrichtung und einer Gebietskörperschaft anhängig war, nämlich dem Landkreis Bad Dürkheim, der mit einer Landwirtin einen Vertrag geschlossen hatte, in dem diese sich gegen Zahlung eines fixen Entgelts verpflichtete, bestimmte Flächen, von denen ein Teil im Eigentum eines Landes stand und der andere Teil anderen Eigentümern gehörte, die die naturschutzorientierte Beweidung erlaubt hatten, zu pflegen und zu bewirtschaften. Für die Zwecke der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen einer Betriebsprämienregelung hatte die Landwirtin diese Flächen als zu ihrem Betrieb gehörend angegeben, und ihr Antrag wurde von der genannten Einrichtung mit der Begründung abgelehnt, dass diese Flächen nicht als „beihilfefähige Hektarfläche“ im Sinne von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 angesehen werden könnten. |
33 |
Der Gerichtshof hat zunächst entschieden, dass in einer solchen Situation die betreffenden Flächen nicht von einem Dritten landwirtschaftlich genutzt werden dürfen, um zu verhindern, dass mehrere Landwirte geltend machen, dass diese Flächen zu ihrem Betrieb gehören. Er hat sodann diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass es der Zuordnung einer Fläche zu einem Betrieb nicht entgegensteht, dass die Fläche dem Landwirt unentgeltlich zur Nutzung in bestimmter Weise und innerhalb eines begrenzten Zeitraums entsprechend den Zielen des Naturschutzes überlassen wird, sofern der Landwirt in der Lage ist, diese Fläche für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen (Urteil vom 14. Oktober 2010, Landkreis Bad Dürkheim, C‑61/09, EU:C:2010:606, Rn. 66 und Rn. 71 zweiter Gedankenstrich). |
34 |
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann es dem Anspruch eines Betriebsinhabers auf „Direktzahlungen“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 nicht entgegenstehen, wenn eine landwirtschaftliche Fläche an verschiedene vom Betriebsinhaber selbst ausgesuchte Nutzer vorübergehend übergeben wird, damit diese gegen ein fixes Entgelt bestimmte unter den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ fallende Aufgaben wahrnehmen. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, ist es nämlich für die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb eines Landwirts entscheidend, dass es zum einen in der Macht des Betriebsinhabers steht, sicherzustellen, dass eine solche Fläche tatsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, und dass der Betriebsinhaber zum anderen dafür sorgen kann, dass die materiell‑rechtlichen Anforderungen an die Ausübung dieser landwirtschaftlichen Tätigkeiten eingehalten werden. |
35 |
Eine landwirtschaftliche Fläche ist als „von einem Betriebsinhaber verwaltet“ und als ihm „zur Verfügung stehend“ anzusehen, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist auch als für die Zwecke dieser Zahlungen „beihilfefähige Hektarfläche“ einzustufen, auch wenn sie sich zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt „in der Obhut“ der vom Betriebsinhaber ausgesuchten Nutzer befindet. Außerdem ist ein solcher Betriebsinhaber, da er auf dieser Fläche zumindest eine landwirtschaftliche Mindesttätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung im Licht ihres zehnten Erwägungsgrundes ausübt, für die Zwecke der Gewährung von Direktzahlungen im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung als „aktiver Betriebsinhaber“ anzusehen. |
36 |
Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung zum einen hervor, dass IJ, bevor sie die verschiedenen Parzellen der in Rede stehenden Fläche an die ausgewählten Nutzer zur Pflege und Ernte übergibt, die Bodenbearbeitung, die Anbauplanung, den Anbau der Kulturen und auch die Bewässerung dieser Parzellen übernimmt. Zum anderen haben diese Nutzer nach einer mit IJ geschlossenen Nutzungsvereinbarung die „Verantwortung“ u. a. für die regelmäßige Beikrautentfernung und die Pflicht, die Leitlinien für den biologischen Landbau zu beachten. Vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Prüfung zeigt sich somit, dass die in Rede stehende Fläche die oben in den Rn. 34 und 35 genannten Kriterien erfüllt und dass IJ ein „aktiver Betriebsinhaber“ im Sinne von Art. 9 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1307/2013 ist. |
37 |
Hinzu kommt, dass in der Vorlageentscheidung nicht erwähnt wird, dass im Ausgangsverfahren die Gefahr bestünde, dass andere Betriebsinhaber als IJ Direktzahlungen für die in Rede stehende Fläche beantragen. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Oktober 2010, Landkreis Bad Dürkheim (C‑61/09, EU:C:2010:606), ergangen ist. Selbst wenn man also unterstellt, dass Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 genauso auszulegen sind, wie Art. 44 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1782/2003 vom Gerichtshof in jenem Urteil ausgelegt worden ist, nämlich dahin, dass sie in einer Situation wie der, in der das Urteil ergangen ist, verlangen, dass die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den betreffenden Flächen im Namen und für Rechnung des Betriebsinhabers erfolgt, der die Direktzahlungen beantragt, wäre eine solche Anforderung auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Land Berlin [GAP-Zahlungsansprüche], C‑216/19, EU:C:2020:1046, Rn. 43 und 44). |
38 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Betriebsinhaber Direktzahlungen im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung für eine ihm gehörende Fläche erhält und diese Fläche als von ihm „verwalteter Betrieb“ und als ihm „zur Verfügung stehend“ eingestuft wird, wenn zum einen die Parzellen, aus denen sich diese Fläche zusammensetzt, gegen ein fixes Entgelt an vom Betriebsinhaber ausgewählte Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben werden und zum anderen der Betriebsinhaber, ohne Anspruch auf den Ertrag der Fläche zu haben, die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau, die laufende Bewässerung und, falls die Nutzer abwesend sind, sogar die Pflege der Parzellen übernimmt. |
Kosten
39 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: |
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ist in Verbindung mit ihrem Art. 33 Abs. 1 |
dahin auszulegen, dass |
er dem nicht entgegensteht, dass ein Betriebsinhaber Direktzahlungen im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung für eine ihm gehörende Fläche erhält und diese Fläche als von ihm „verwalteter Betrieb“ und als ihm „zur Verfügung stehend“ eingestuft wird, wenn zum einen die Parzellen, aus denen sich diese Fläche zusammensetzt, gegen ein fixes Entgelt an vom Betriebsinhaber ausgewählte Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben werden und zum anderen der Betriebsinhaber, ohne Anspruch auf den Ertrag der Fläche zu haben, die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau, die laufende Bewässerung und, falls die Nutzer abwesend sind, sogar die Pflege der Parzellen übernimmt. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.