URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

4. Juli 2024 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – Art. 52 – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 – Art. 53 Abs. 1 – Festlegung der Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen – Zuständigkeit der Mitgliedstaaten – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 – Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nrn. 16 und 18 – Unterscheidung zwischen „gemeldeten Tieren“ und „ermittelten Tieren“ – Art. 30 Abs. 3 – Anhand der ermittelten Tiere berechnete Stützung – Art. 31 Abs. 1 bis 3 – Verwaltungssanktionen im Fall von Verstößen bei den gemeldeten Tieren – Antrag auf gekoppelte Stützung für die Haltung von Mutterkühen – In den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Abkalbquote, die nicht von allen gemeldeten Tieren erreicht wurde – Von einer geringeren Zahl dieser Tiere erreichte Quote – Nationale Praxis, wonach die Stützung versagt wird“

In der Rechtssache C‑538/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 25. Juli 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 11. August 2022, in dem Verfahren

SB

gegen

Agrárminiszter

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, des Richters P. G. Xuereb (Berichterstatter) und der Richterin I. Ziemele,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der ungarischen Regierung, vertreten durch Zs. Biró-Tóth und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Bottka und A. Sauka als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. November 2023

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nrn. 16 und 18, Art. 30 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 181, S. 48) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 (ABl. 2016, L 225, S. 41) geänderten Fassung (im Folgenden: Delegierte Verordnung Nr. 640/2014).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen SB, einem Landwirt, und dem Agrárminiszter (Landwirtschaftsminister, Ungarn) wegen dessen Weigerung, SB eine gekoppelte Stützung für die Haltung von Mutterkühen zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

3

Art. 63 („Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen“) Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549) sieht vor:

„(1)   Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608)] nicht zugewiesen oder zurückgenommen.

(2)   Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten … überdies auch Verwaltungssanktionen. …“

Verordnung Nr. 1307/2013

4

Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1307/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. 2017, L 350, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1307/2013) heißt es:

„Es muss klargestellt werden, dass die Verordnung [Nr. 1306/2013] und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten. …“

5

Titel IV der Verordnung Nr. 1307/2013 enthält ein Kapitel 1 („Fakultative gekoppelte Stützung“), zu dem Art. 52 („Allgemeine Vorschriften“) gehört. Art. 52 sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden ‚gekoppelte Stützung‘).

(6)   Die gekoppelte Stützung ist eine die Erzeugung begrenzende Regelung, welche die Form einer jährlichen Zahlung hat und auf festgesetzten Flächen und Erträgen oder einer festgesetzten Anzahl an Tieren beruht; dabei müssen finanzielle Obergrenzen, die von den Mitgliedstaaten für jede Maßnahme festzulegen und der [Europäischen] Kommission mitzuteilen sind, eingehalten werden.

(9)   Um einen effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der [Europäischen] Union zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)

die Bedingungen für die Gewährung der gekoppelten Stützung;

b)

Vorschriften über die Kohärenz mit anderen Maßnahmen der Union und über die Kumulierung der Stützung.

…“

6

In Art. 53 („Finanzbestimmungen“) dieser Verordnung wird aufgezählt, was die Mitgliedstaaten in Bezug auf die fakultative gekoppelte Stützung beschließen können.

7

Art. 54 („Mitteilung“) Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beschlüsse gemäß Artikel 53 bis zu den in jenem Artikel genannten Zeitpunkten mit. …“

Delegierte Verordnung Nr. 639/2014

8

Art. 53 („Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung“) Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. 2014, L 181, S. 1) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1784 der Kommission vom 9. Juli 2018 (ABl. 2018, L 293, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Delegierte Verordnung Nr. 639/2014) sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der [Verordnung Nr. 1307/2013] und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.“

9

Art. 67 („Mitteilungen im Zusammenhang mit der fakultativen gekoppelten Stützung“) Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 lautet:

„Die Mitteilungen gemäß Artikel 54 Absatz 1 der [Verordnung Nr. 1307/2013] müssen die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angeführten Angaben enthalten.“

10

In Anhang I („Inhalt der gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Kommission zu übermittelnden Mitteilungen“) der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 heißt es:

„Die Mitteilungen müssen Folgendes umfassen:

3) eine Beschreibung der einzelnen Stützungsmaßnahmen mit mindestens folgenden Angaben:

f) geltende Beihilfefähigkeitsbedingungen;

…“

Delegierte Verordnung Nr. 640/2014

11

In den Erwägungsgründen 1, 28 und 31 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 heißt es:

„(1)

… Gemäß der Verordnung [Nr. 1306/2013] ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Mit solchen Rechtsakten sind bestimmte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die neuen Regelungen in dem neuen Rechtsrahmen reibungslos funktionieren. …

(28)

Was die Beihilfe- oder Zahlungsanträge im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen anbelangt, so führen Verstöße dazu, dass das betreffende Tier nicht beihilfe- bzw. stützungsfähig ist. Hierbei sollten Kürzungen bereits ab dem ersten Tier mit festgestellten Verstößen vorgesehen sein; unabhängig vom Grad der Kürzung sollte jedoch eine weniger einschneidende Verwaltungssanktion gelten, wenn bei nur drei oder weniger Tieren Verstöße festgestellt werden. In allen anderen Fällen sollte die Schwere der Verwaltungssanktion vom Prozentsatz der Tiere mit festgestellten Verstößen abhängen.

(31)

Ablehnung und Rücknahme der Förderung sowie Verwaltungssanktionen im Rahmen von Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum sollten unter Beachtung der Grundsätze der Abschreckung und der Verhältnismäßigkeit beschlossen werden. Ablehnung und Rücknahme der Förderung sollten je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes abgestuft sein. Mit Blick auf die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen sollte dabei den Besonderheiten der verschiedenen Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen oder für den Fall, dass der Begünstigte falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Förderung zu erhalten, sollte die Förderung abgelehnt und eine Verwaltungssanktion verhängt werden. Die Verwaltungssanktionen sollten bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Stützungsmaßnahmen oder Vorhabenarten während eines bestimmten Zeitraums reichen.“

12

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 bestimmt:

„…

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2. ‚Verstoß‘:

a)

bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der [Verordnung Nr. 1306/2013] jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen …

13.

‚Beihilferegelung für Tiere‘: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der [Verordnung Nr. 1307/2013], wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;

15.

‚Beihilfeantrag für Tiere‘: der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der [Verordnung Nr. 1307/2013] erfolgt;

16.

‚gemeldete Tiere‘: Tiere, für die ein Beihilfeantrag im Rahmen der Beihilferegelung für Tiere oder ein Zahlungsantrag für eine tierbezogene Stützungsmaßnahme gestellt wurde;

18. ‚ermitteltes Tier‘:

a)

im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, oder

b)

im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme ein Tier, das durch Verwaltungskontrollen oder Vor‑Ort-Kontrollen ermittelt wurde;

…“

13

Titel II („Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem“) der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 enthält ein Kapitel IV („Berechnung der Beihilfe und der Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungsregelungen und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die in den Anwendungsbereich des Integrierten Systems fallen“), zu dem ein Abschnitt 4 („Fakultative gekoppelte Stützung auf der Grundlage von Beihilfeanträgen im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere und Förderung der ländlichen Entwicklung auf der Grundlage von Zahlungsanträgen im Rahmen von tierbezogenen Stützungsmaßnahmen“) gehört, in dem sich ihr Art. 30 („Berechnungsgrundlage“) befindet. Art. 30 Abs. 1 bis 3 sieht vor:

„(1)   In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

(2)   Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor‑Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung [Nr. 1306/2013] erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.

(3)   Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor‑Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.“

14

In Art. 31 („Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren“) der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 heißt es:

„(1)   Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

(2)   Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a)

um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b)

um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 [der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. 2014, L 255, S. 59)] verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Für andere als die in Artikel 30 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung genannten Arten können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Anzahl von Tieren festzulegen, die von der Obergrenze von drei Tieren gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels abweicht. Bei der Festlegung dieser Zahl stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie im Wesentlichen der genannten Obergrenze gleichwertig ist, indem unter anderem die Großvieheinheiten und/oder die Höhe der gewährten Beihilfe oder Stützung berücksichtigt werden.

(3)   Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.

…“

Durchführungsverordnung Nr. 809/2014

15

Art. 15 („Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und Änderungen nach Vorabprüfungen“) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 227, S. 69) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2333 der Kommission vom 14. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 329, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung Nr. 809/2014) sieht vor:

„(1)   Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.

(3)   Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor‑Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor‑Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.

…“

16

Art. 21 („Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen“) Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung bestimmt:

„Ein Beihilfeantrag für Tiere gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 15 der [Delegierten Verordnung Nr. 640/2014] oder ein Zahlungsantrag im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 14 der genannten Verordnung muss alle erforderlichen Angaben zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit enthalten, insbesondere:

a)

die Identität des Begünstigten;

b)

einen Verweis auf den Sammelantrag, sofern dieser bereits vorgelegt wurde;

c)

Anzahl und Art der Tiere, für die ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorgelegt wird, und bei Rindern den Kenncode der Tiere;

…“

Ungarisches Recht

17

In § 4 der A termeléshez kötött közvetlen támogatások igénybevételének szabályairól szóló 9/2015. FM rendelet (Verordnung Nr. 9 des Ministers für Landwirtschaft über die Vorschriften für die Inanspruchnahme von an die Erzeugung gekoppelten Direktbeihilfen) vom 13. März 2015 (im Folgenden: Ministerverordnung Nr. 9/2015) heißt es:

„…

(2)   Die Staatskasse entscheidet über die Beihilfe nach den … in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission … vorgesehenen Kontrollen unter Berücksichtigung der darin vorgesehenen Bestimmungen zu Kürzungen und sonstigen Sanktionen.

(4)   Wird im Zuge der Kontrollen festgestellt, dass die Förderkriterien – einschließlich der Voraussetzungen der Cross-Compliance – nicht erfüllt sind, sind im Fall der Beihilfen nach Kapitel II bei der Festsetzung der Beihilfen die in den Art. 13, 15, 30 bis 32, 34 und 37 bis 41 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vorgesehenen Rechtsfolgen anzuwenden. …

…“

18

§ 7 Abs. 3 dieser Verordnung lautet:

„Unter Berücksichtigung der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 8 des Ministers für Landwirtschaft vom 13. März 2015 über die Vorschriften für die Inanspruchnahme von Direktbeihilfen für landwirtschaftliche Erzeuger ist die beihilfefähige Mindesttierzahl ein Tier.“

19

§ 11 Abs. 1 Buchst. e der Ministerverordnung bestimmt:

„Anspruch auf Stützung für die Haltung von Mutterkühen hat der Landwirt, … der in seinem für die Beihilfe gemeldeten Tierbestand mehr als 50 % Kälber für die Fleischerzeugung hält, in dessen Tierbestand mindestens 30 % der Tiere, für die ein Antrag gestellt wird, im Laufe des Bezugsjahres gekalbt haben und von dessen Tieren, für die ein Antrag gestellt wird, während der Haltung geworfene Kälber ab dem Tag ihrer Geburt mindestens einen Monat im gleichen Tierbestand mit ihren Müttern gehalten werden …“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20

Am 9. Mai 2019 beantragte SB bei der für landwirtschaftliche Beihilfen zuständigen Behörde die Gewährung einer an die Erzeugung gekoppelten Stützung für die Haltung von elf Mutterkühen.

21

Mit Bescheid vom 25. Juni 2020 lehnte diese Behörde den Antrag von SB mit der Begründung ab, dass im Antragszeitraum nur drei der elf Kühe, auf die sich der Antrag bezogen habe, gekalbt hätten, was einer Abkalbquote von 27 % entspreche. Somit sei das in § 11 Abs. 1 Buchst. e der Ministerverordnung Nr. 9/2015 vorgesehene Erfordernis einer Abkalbquote von mindestens 30 % der Tiere, auf die sich ein solcher Antrag beziehe, nicht erfüllt. Daher sei keines der im Antrag angegebenen Tiere beihilfefähig; Art. 31 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 sei nicht anwendbar.

22

Mit Bescheid vom 16. November 2020 bestätigte der Landwirtschaftsminister den Bescheid vom 25. Juni 2020.

23

SB hat gegen den Bescheid vom 16. November 2020 beim Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn), dem vorlegenden Gericht, Klage erhoben und geltend gemacht, der Landwirtschaftsminister habe zum einen dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass er es unterlassen habe, die in den Art. 30 und 31 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 vorgesehenen Rechtsfolgen, Sanktionen und Kürzungen anzuwenden, auf die in § 4 Abs. 1 bis 3 der Ministerverordnung Nr. 9/2015 verwiesen werde, und zum anderen dadurch, dass er weder die Zahl der ermittelten Tiere im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 dieser Delegierten Verordnung noch die Zahl der Tiere, bei denen Verstöße festgestellt worden seien, sondern nur die Zahl der gemeldeten Tiere im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 16 der Delegierten Verordnung berücksichtigt habe. Art. 30 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 sehe aber vor, dass der Stützungsbetrag anhand der Zahl der ermittelten Tiere zu berechnen sei.

24

SB macht vor dem vorlegenden Gericht ferner geltend, die Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 verlange vom Beihilfeantragsteller nicht, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bei allen gemeldeten Tieren erfülle. Sie sehe bei geringfügigen Mängeln eine Kürzung dieser Beihilfe vor. Im vorliegenden Fall hätten zehn seiner Tiere als „ermittelt“, d. h. als Tiere, die alle Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 erfüllten, angesehen werden müssen. Da nämlich drei dieser Tiere gekalbt hätten, sei die erforderliche Abkalbquote von 30 % in Bezug auf zehn seiner Kühe erreicht worden.

25

Somit habe er nach Art. 30 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 Anspruch auf eine Beihilfe für zehn Kühe gehabt, auch wenn nach ihrem Art. 31 Abs. 1 und 3 der Beihilfebetrag in diesem Fall unter Berücksichtigung der Zahl der Tiere, bei denen Verstöße festgestellt worden seien, hätte gekürzt werden müssen.

26

Der Landwirtschaftsminister macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, Art. 31 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 sei nicht anwendbar. Der Umstand, dass die Abkalbquote nicht der nach § 11 Abs. 1 Buchst. e der Ministerverordnung Nr. 9/2015 vorgeschriebenen Quote entspreche, betreffe alle gemeldeten Tiere, für die ein Antrag auf Zahlung der Beihilfe gestellt worden sei. Außerdem werde in Art. 31 der Delegierten Verordnung festgelegt, welche Regeln in Fällen anzuwenden seien, in denen bei bestimmten Tieren Verstöße festgestellt worden seien, während im vorliegenden Fall SB selbst die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nicht eingehalten habe, da die erforderliche Mindestabkalbquote in seinem Tierbestand nicht erreicht worden sei. Schließlich weist der Landwirtschaftsminister unter Verweis auf Art. 53 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 darauf hin, dass die Festlegung der Kriterien für die Zulässigkeit von Stützungsanträgen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle.

27

Das vorlegende Gericht möchte erstens wissen, ob Art. 30 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 der Praxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, einen Antrag auf Zahlung einer an die Haltung von Mutterkühen gekoppelten Stützung vollständig abzulehnen, wenn die nach der Regelung dieses Mitgliedstaats erforderliche Abkalbquote bei den gemeldeten Tieren nicht erreicht wird, mag die Quote auch bei einer geringeren Zahl von ihnen erreicht werden.

28

Insoweit pflichtet das vorlegende Gericht SB bei, dass nach der in den Erwägungsgründen 28 und 31 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 zum Ausdruck kommenden Absicht des Unionsgesetzgebers die teilweise Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nicht dazu führen solle, dass die Zahlung der Beihilfe unterbleibe, sondern dazu, dass eine gekürzte Beihilfe gezahlt werde.

29

Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass in Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 offenbar zwischen der Kategorie der vom Beihilfeantragsteller gemeldeten Tiere und der Kategorie der ermittelten Tiere unterschieden werde, da nach der Begriffsbestimmung in dieser Vorschrift ein ermitteltes Tier ein Tier sei, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfülle.

30

Aus dieser Begriffsbestimmung in der genannten Vorschrift, aus der Berechnungsgrundlage der Beihilfe, die anhand von Art. 30 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 festgelegt werde, sowie aus der Höhe der anhand ihres Art. 31 festzulegenden Sanktion für den Fall, dass bei bestimmten gemeldeten Tieren Verstöße festgestellt worden seien, gehe hervor, dass der Unionsgesetzgeber einer Konformitätsprüfung einzeln betrachteter Tiere den Vorzug gegeben habe.

31

Die in Rede stehende nationale Praxis ermögliche es jedoch nicht, die gemeldeten Tiere von den ermittelten Tieren zu unterscheiden, was im Widerspruch zu den auf den Grundsätzen der Abstufung und der Verhältnismäßigkeit beruhenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 stehe, die zur Abschreckung Mängel mit einer Kürzung der Beihilfe und nur bei schwerwiegenden Verstößen mit der Ablehnung des Antrags ahndeten.

32

Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Methode zur Bestimmung des Quotienten anzuwenden ist, anhand dessen die Kürzung der Beihilfe gemäß Art. 31 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 festgestellt werden kann.

33

Drittens fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob dieser Quotient mit 100 multipliziert werden muss.

34

Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die Praxis eines Mitgliedstaats, nach der der Antrag auf Zahlung einer an die Erzeugung gekoppelten Stützung für die Haltung von Mutterkühen – wenn nach dem durch den Mitgliedstaat vorgeschriebenen Kriterium für den Beihilfeanspruch die festgestellte Abkalbquote der gemeldeten Tiere in Bezug auf die Zahl der gemeldeten Tiere niedriger als vorgeschrieben ist – auch dann vollständig abzulehnen ist, wenn die vorgeschriebene Abkalbquote in Bezug auf eine Gruppe von Tieren, die kleiner ist als die Zahl der gemeldeten Tiere, erfüllt wurde, da, weil die Abkalbquote zu einem niedrigeren Prozentsatz erfüllt wurde als in den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben, die Zahl der gemeldeten Tiere vollständig als nicht beihilfefähig eingestuft wird, mit Art. 30 Abs. 3 – auch unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 28 und 31, Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nrn. 16 und 18 sowie Art. 31 Abs. 1 bis 3 – der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 vereinbar?

2.

Falls die vorstehende Frage verneint wird: Ist in diesem Fall die Zahl der Tiere, für die die Beihilfe nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 und Art. 30 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 gewährt wird, unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 28 und 31 genannten Erfordernisse der Staffelung und der Verhältnismäßigkeit – auch unter Berücksichtigung der in der vorigen Frage genannten unionsrechtlichen Vorschriften – so zu bestimmen, dass dann, wenn der Prozentsatz der erfüllten Abkalbquote niedriger ist als in den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben,

a)

die Zahl der Tiere, für die die Beihilfe gewährt wird, ausschließlich der Zahl der Tiere, die abgekalbt haben, entspricht oder

b)

die Zahl der Tiere, für die die Beihilfe gewährt wird, der Gruppe der gemeldeten Tiere entspricht, in Bezug auf die die in den nationalen Rechtsvorschriften bestimmte Abkalbquote erfüllt wurde?

3.

Ist Art. 31 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 unter Berücksichtigung von Art. 30 Abs. 3, Art. 31 Abs. 1 und 2 und des Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit gemäß dem 31. Erwägungsgrund dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung der Grundlage der Sanktion die Zahl der Tiere, die die Kriterien erfüllen, mit der Zahl der die Kriterien nicht erfüllenden Tiere ins Verhältnis zu setzen ist, oder dahin, dass sie mit der Zahl der gemeldeten Tiere ins Verhältnis zu setzen ist und darüber hinaus die als Quotient erhaltene Bruchzahl wegen der Prozentrechnung auch noch mit 100 zu multiplizieren ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

35

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 30 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 im Licht ihrer Erwägungsgründe 28 und 31, ihres Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nrn. 16 und 18 sowie ihres Art. 31 Abs. 1 bis 3 dahin auszulegen ist, dass er der Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, die darin besteht, einen Antrag auf gekoppelte Stützung vollständig abzulehnen, wenn eine der in der nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Stützung, und zwar das Erfordernis, dass die im Antrag auf Gewährung der Stützung angegebenen Tiere eine Abkalbquote von 30 % erreichen, nicht erfüllt ist, statt sich darauf zu beschränken, den Stützungsbetrag unter Anwendung der in Art. 31 Abs. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen zu kürzen.

36

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die ungarische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen angibt, die in Rede stehende nationale Praxis verstoße gegen § 11 Abs. 1 Buchst. e der Ministerverordnung Nr. 9/2015, der vorsehe, dass bei Tieren, für die eine gekoppelte Stützung beantragt worden sei, eine Abkalbquote von mindestens 30 % erreicht werden müsse, denn der nationale Gesetzgeber habe diese Quote nicht als Voraussetzung für die Gewährung der Stützung aufstellen, sondern als Berechnungsmethode verwenden wollen.

37

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts grundsätzlich gehalten ist, die der Vorlageentscheidung zu entnehmenden Qualifizierungen zugrunde zu legen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen,C‑807/21, EU:C:2023:950, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass nach der in Rede stehenden Verwaltungspraxis die Gesamtzahl der gemeldeten Tiere im Antragsjahr eine Abkalbquote von mindestens 30 % erreichen müsse. Diese in § 11 Abs. 1 Buchst. e der Ministerverordnung Nr. 9/2015 vorgesehene Quote werde als Voraussetzung für die Gewährung der gekoppelten Stützung angesehen, so dass der Stützungsantrag vollständig abgelehnt werde, wenn die darin angegebenen Tiere sie nicht erfüllten. Daher ist von der Prämisse auszugehen, dass die in dieser Ministerverordnung vorgesehene Abkalbquote von mindestens 30 % eine Voraussetzung für die Gewährung der gekoppelten Stützung ist, die an die Zahl der im Stützungsantrag angegebenen Tiere anknüpft.

39

Da die vom vorlegenden Gericht und von SB vertretene Auslegung dahin verstanden werden könnte, dass sie die Möglichkeit der Mitgliedstaaten in Frage stellen, die von allen gemeldeten Tieren zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der gekoppelten Stützung festzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass die auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1307/2013 erlassene Delegierte Verordnung Nr. 639/2014 in ihrem mit „Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung“ überschriebenen Art. 53 Abs. 1 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung Nr. 1307/2013 und den Bedingungen dieser Delegierten Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen festlegen.

40

Mitgliedstaaten, die einen Beschluss über die Gewährung einer fakultativen gekoppelten Stützung fassen oder überprüfen, sind nach Art. 54 der Verordnung Nr. 1307/2013 in Verbindung mit ihrem Art. 53 Abs. 6 und mit Art. 67 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 verpflichtet, der Kommission die insoweit gefassten Beschlüsse mitzuteilen. Gemäß Anhang I Nr. 3 Buchst. f der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 sind in den der Kommission übermittelten Mitteilungen die Beihilfefähigkeitsbedingungen der einzelnen Stützungsmaßnahmen anzugeben.

41

Aus den in den beiden vorstehenden Randnummern angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten, wie die Generalanwältin in Nr. 28 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, bei der Festlegung der Beihilfefähigkeitskriterien oder Beihilfefähigkeitsbedingungen für gekoppelte Stützungsmaßnahmen, vorbehaltlich der Einhaltung der Rahmenvorschriften in der Verordnung Nr. 1307/2013 und der in der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 aufgestellten Bedingungen, über ein Ermessen verfügen.

42

Legt ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Ermessens als „Beihilfefähigkeitskriterium“ im Sinne von Art. 53 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 ein von allen gemeldeten Tieren zu erfüllendes Kriterium wie das in Rede stehende fest, und ist dieses Kriterium nicht erfüllt, kann grundsätzlich kein gemeldetes Tier als „ermitteltes Tier“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 angesehen werden.

43

Überdies erscheint eine Abkalbquote von mindestens 30 %, die, wie aus den Erklärungen der ungarischen Regierung hervorgeht, einen Anreiz für die Landwirte schaffen soll, ihren Herdenbestand langfristig zu erhalten oder sogar zu erhöhen, geeignet, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten.

44

Art. 30 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014, auf den sich die erste Vorlagefrage bezieht, sieht vor, dass der Beihilfe- oder Stützungsbetrag, wenn die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor‑Ort-Kontrollen ermittelten Tiere liegt, unbeschadet ihres Art. 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet wird.

45

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Stützungsbetrag in einem Fall, in dem die Zahl der ermittelten Tiere geringer ist als die Zahl der im Antrag angegebenen Tiere, anhand der Zahl der ermittelten Tiere zu berechnen ist. Daher kann die beantragte Beihilfe für eine geringere als die im Beihilfeantrag angegebene Zahl von Tieren gewährt werden.

46

Art. 30 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 findet jedoch keine Anwendung, wenn es, wie hier, kein einziges ermitteltes Tier gibt. Insbesondere regelt diese Bestimmung nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer gekoppelten Stützung, da deren Festlegung nach den oben in den Rn. 39 bis 41 getroffenen Feststellungen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Art. 30 Abs. 3 legt, wie die Generalanwältin in Nr. 30 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nur die Kriterien fest, die bei der Berechnung einer gekoppelten Stützung zu berücksichtigen sind. Diese Auslegung wird durch die Überschrift von Art. 30 („Berechnungsgrundlage“) bestätigt.

47

Aus Art. 30 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 kann daher keine Verpflichtung hergeleitet werden, eine für alle im Antrag angegebenen Tiere geltende Voraussetzung für die Gewährung der Stützung auf eine geringere Zahl dieser Tiere anzuwenden.

48

Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014, der in der ersten Vorlagefrage angesprochen wird, definiert lediglich in Nr. 16 die Kategorie der „gemeldeten Tiere“ als Tiere, für die ein Beihilfeantrag gestellt wurde, und in Nr. 18 die Kategorie der „ermittelten Tiere“. Ein „ermitteltes Tier“ ist nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, und nach ihrem Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. b im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme ein Tier, das durch Verwaltungskontrollen oder Vor‑Ort-Kontrollen ermittelt wurde. Diese Bestimmung verpflichtet jedoch nicht dazu, eine Voraussetzung für die Gewährung der Stützung, die wie die in Rede stehende Abkalbquote von allen gemeldeten Tieren erfüllt werden muss, auf eine geringere Zahl von Tieren dergestalt anzuwenden, dass bestimmte angegebene Tiere ermittelt werden.

49

Art. 31 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014, auf den in der ersten Frage Bezug genommen wird, ist mit „Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren“ überschrieben und sieht in den Abs. 1 bis 3 vor, dass der Beihilfebetrag gekürzt wird, wenn in einem Beihilfeantrag eine Differenz zwischen den angegebenen und den gemäß Art. 30 Abs. 3 dieser Delegierten Verordnung ermittelten Tieren festgestellt wird.

50

Aus dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 geht hervor, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Kürzungen nur in dem in Art. 30 Abs. 3 der Delegierten Verordnung genannten Fall vorzunehmen sind. Außerdem soll Art. 31, wie seine Überschrift bestätigt, die Sanktionen im Fall von Verstößen in Bezug auf einen Beihilfeantrag regeln. Die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Kürzungen setzt insbesondere voraus, dass der Beihilfeanspruch besteht und die Beihilfekriterien somit, wie die Generalanwältin in den Nrn. 44 und 46 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, grundsätzlich erfüllt sind; er soll daher nicht, wie Art. 30 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014, die Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung selbst regeln.

51

Daraus folgt, dass weder Art. 30 Abs. 3 noch Art. 31 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 der in Rede stehenden, oben in Rn. 38 dargelegten Verwaltungspraxis entgegensteht.

52

Die Erwägungsgründe 28 und 31 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014, auf die in der ersten Frage Bezug genommen wird, stellen diese Auslegung nicht in Frage.

53

Zum einen ergibt sich zwar aus dem 28. Erwägungsgrund dieser Delegierten Verordnung, dass Verstöße nur dazu führen, dass das betreffende Tier nicht beihilfe- bzw. stützungsfähig ist, doch kann die Tatsache, dass der Ausdruck „das betreffende Tier“ in einigen Sprachfassungen im Singular verwendet wird, nicht als Verpflichtung verstanden werden, eine Voraussetzung für die Gewährung der Stützung, die sich auf alle im Antrag angegebenen Tiere bezieht, auf eine geringere Zahl von ihnen anzuwenden. Dieser allgemeine Ausdruck ist als „das betreffende Tier oder die betreffenden Tiere“ zu verstehen, wobei die Zahl der betreffenden Tiere von den Beihilfekriterien und den in den jeweiligen Stützungsanträgen angegebenen Tieren abhängt.

54

Zum anderen ergibt sich zwar aus dem 31. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014, dass die Ablehnung von Stützungsmaßnahmen im Rahmen von Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum unter Beachtung der Grundsätze der Abschreckung und der Verhältnismäßigkeit beschlossen werden sollte, doch kann der Ausschluss von der gekoppelten Stützung nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, da es sich nicht um eine Sanktion handelt, sondern um die bloße Folge der Nichtbeachtung von Kriterien für die Gewährung der Stützung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins,C‑45/05, EU:C:2007:296, Rn. 58, und vom 29. Februar 2024, Eesti Vabariik [Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet], C‑437/22, EU:C:2024:176, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Überdies könnte, wie die Generalanwältin in Nr. 34 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die vom vorlegenden Gericht und von SB vertretene Auslegung von Art. 30 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014, wonach SB Anspruch auf eine Stützung für zehn Kühe haben müsste, dahin verstanden werden, dass sie es dem Antragsteller ermöglicht, die Zahl der im Stützungsantrag angegebenen Tiere nachträglich zu reduzieren.

56

Hierzu ist festzustellen, dass Ungarn nach den Angaben in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten bei der Stützung im Zusammenhang mit der Haltung von Mutterkühen die antragsbasierte Regelung in Art. 21 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 anwendet. Daher muss der Antragsteller nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. c die Zahl der gemeldeten Tiere und bei Rindern den genauen Kenncode jedes einzelnen Rinds angeben. Da der Antrag auf die Initiative des Antragstellers zurückgeht, hat er die Möglichkeit, im Antrag nicht alle Tiere anzugeben, die er hält, sondern nur diejenigen, die die Beihilfekriterien erfüllen. Sobald jedoch die in seinem Antrag angegebenen Tiere identifiziert sind, verbietet es, wie die Generalanwältin in Nr. 36 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, Art. 15 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014, den Zahlungsantrag, einschließlich der darin angegebenen Zahl der Tiere, zu ändern, wenn die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf Verstöße im Antrag hingewiesen hat. Nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 gilt jede Nichtbeachtung der Beihilfekriterien als Verstoß.

57

Im vorliegenden Fall hat die zuständige Behörde SB am 25. Juni 2020, als sie den Stützungsantrag ablehnte und dabei darauf hinwies, dass die Abkalbquote von 30 % nicht erreicht worden sei, über Verstöße informiert. In einem solchen Fall ist es nach den vorstehenden Erwägungen nicht möglich, die Zahl der im Antrag angegebenen Tiere nachträglich zu reduzieren.

58

Die vom vorlegenden Gericht und SB vertretene Auslegung von Art. 30 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 liefe daher Art. 15 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 in Verbindung mit ihrem Art. 21 Abs. 1 Buchst. c zuwider.

59

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 30 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 28 und 31, ihrem Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nrn. 16 und 18 sowie ihrem Art. 31 Abs. 1 bis 3 dahin auszulegen ist, dass er der Praxis eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die darin besteht, einen Antrag auf gekoppelte Stützung vollständig abzulehnen, wenn eine der in der nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Stützung, und zwar das Erfordernis, dass die im Antrag auf Gewährung der Stützung angegebenen Tiere eine Abkalbquote von 30 % erreichen, nicht erfüllt ist, statt sich darauf zu beschränken, den Stützungsbetrag unter Anwendung der in Art. 31 Abs. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen zu kürzen.

Zur zweiten und zur dritten Frage

60

Da das vorlegende Gericht die zweite und die dritte Frage nur für den Fall gestellt hat, dass Art. 30 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 der in Rede stehenden nationalen Praxis entgegensteht, sind diese Fragen angesichts der Antwort auf die erste Frage nicht zu beantworten.

Kosten

61

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 30 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 geänderten Fassung ist in Verbindung mit den Erwägungsgründen 28 und 31, Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nrn. 16 und 18 sowie Art. 31 Abs. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 in der durch die Delegierte Verordnung 2016/1393 geänderten Fassung

 

dahin auszulegen, dass

 

er der Praxis eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die darin besteht, einen Antrag auf gekoppelte Stützung vollständig abzulehnen, wenn eine der in der nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Stützung, und zwar das Erfordernis, dass die im Antrag auf Gewährung der Stützung angegebenen Tiere eine Abkalbquote von 30 % erreichen, nicht erfüllt ist, statt sich darauf zu beschränken, den Stützungsbetrag unter Anwendung der in Art. 31 Abs. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung in geänderter Fassung vorgesehenen Verwaltungssanktionen zu kürzen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.