URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Maßnahmen gegen Personen, die mit von restriktiven Maßnahmen erfassten Personen und Organisationen in Verbindung stehen – Listen von Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme in die Listen“
In der Rechtssache C‑524/22 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. August 2022,
Amer Foz, wohnhaft in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate), vertreten durch L. Cloquet, Avocat,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und T. Haas als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter P. G. Xuereb und A. Kumin,
Generalanwältin: L. Medina,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Amer Foz die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Mai 2022, Foz/Rat (T‑296/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:298), mit dem dieses seine Klage auf Nichtigerklärung
abgewiesen hat, soweit durch diese Rechtsakte sein Name in die Listen im Anhang zu diesen Rechtsakten aufgenommen und darauf belassen wird. |
Rechtlicher Rahmen
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In Art. 27 des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2013, L 147, S. 14) in der durch den Beschluss (GASP) 2015/1836 des Rates vom 12. Oktober 2015 geänderten Fassung (ABl. 2015, L 266, S. 75) heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den in Anhang I aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (2) Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien gemäß der Beschreibung in den Erwägungsgründen 5 bis 11 treffen die Mitgliedstaaten außerdem die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:
und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen, die in Anhang I aufgeführt sind. (3) Personen, die zu einer der Kategorien gemäß Absatz 2 gehören, werden nicht oder nicht mehr in der Liste der Personen und Organisationen in Anhang I aufgeführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen. (4) Bei allen Beschlüssen über die Aufnahme in die Liste wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt. …“ |
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Art. 28 Abs. 1 bis 5 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung bestimmt: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in den Anhängen I und II aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in den Anhängen I und II aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2) Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien gemäß der Beschreibung in den Erwägungsgründen 5 bis 11 werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der folgenden Personen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren:
und mit ihnen in Verbindung stehende Personen, die in Anhang I aufgeführt sind. (3) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die zu einer der Kategorien gemäß Absatz 2 gehören, werden nicht oder nicht mehr in der Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang I aufgeführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine (reale) Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen. (4) Bei allen Beschlüssen über eine Aufnahme in die Liste wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in jedem einzelnen Fall berücksichtigt. (5) Den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“ |
4 |
Art. 15 Abs. 1a und 1b der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. 2012, L 16, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/1828 des Rates vom 12. Oktober 2015 geänderten Fassung (ABl. 2015, L 266, S. 1) bestimmt: „(1a) Die Liste in Anhang II enthält auch die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 des [Beschlusses 2013/255] vom Rat als unter eine der folgenden Kategorien fallend ermittelt worden sind:
und die natürlichen oder juristischen Personen und die Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, und auf die Artikel 21 dieser Verordnung keine Anwendung findet. (1b) Personen, Organisationen und Einrichtungen, die unter eine der in Absatz 1a genannten Kategorien fallen, werden nicht in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II aufgenommen und werden nicht weiter in dieser Liste geführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.“ |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 27 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt sie sich wie folgt zusammenfassen. |
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Der Rechtsmittelführer ist ein Geschäftsmann mit syrischer Staatsangehörigkeit, dessen Name mit dem Durchführungsbeschluss 2020/212 und der Durchführungsverordnung 2020/211 in die Zeile 291 der Liste in Abschnitt A (Personen) des Anhangs I des Beschlusses 2013/255 bzw. in die Zeile 291 der Liste in Abschnitt A (Personen) des Anhangs II der Verordnung Nr. 36/2012 aufgenommen wurde, in denen die Namen der Personen genannt werden, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden (im Folgenden zusammen: streitige Listen). Seine Funktion wurde dort mit „Generaldirektor der ASM International General Trading LLC“ beschrieben. „Samer Foz; Aman Holding [(Aman Dimashq JSC)]“ und „ASM International General Trading LLC“ wurden dort als „Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen“ des Rechtsmittelführers genannt. |
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Die Gründe für die Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers in die streitigen Listen waren in diesen jeweils identisch formuliert und lauten wie folgt: „Führender Geschäftsmann mit persönlichen und familiären Geschäftsinteressen und ‐tätigkeiten in mehreren Sektoren der syrischen Wirtschaft, unter anderem über die Aman Holding (früher bekannt als Aman Group). Über die Aman Holding profitiert er finanziell vom Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten und unterstützt das [Regime von Bashar Al‑Assad], einschließlich durch die Beteiligung an der vom Regime unterstützten Entwicklung von Marota City. Seit 2012 ist er auch Generaldirektor der ASM International [General] Trading LLC. Er steht auch in Verbindung mit seinem Bruder Samer Foz, der seit Januar 2019 von der [Europäischen Union] als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann und als Unterstützer oder Nutznießer des Regimes benannt ist.“ |
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Mit dem Beschluss 2020/719, durch den die Anwendung des Beschlusses 2013/255 bis zum 1. Juni 2021 verlängert wurde, und der Durchführungsverordnung 2020/716 hat der Rat der Europäischen Union den Namen des Rechtsmittelführers auf den streitigen Listen unverändert belassen. |
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Mit dem Beschluss 2021/855, durch den die Anwendung des Beschlusses 2013/255 bis zum 1. Juni 2022 verlängert wurde, und der Durchführungsverordnung 2021/848 beließ der Rat den Namen des Rechtsmittelführers auf den streitigen Listen, wobei er zum einen die Beschreibung der Tätigkeit des Rechtsmittelführers und zum anderen die Gründe für dessen Aufnahme in diese Listen änderte (im Folgenden: Gründe von 2021). |
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Somit wird zum einen seine Position nunmehr mit „Gründer der District 6 Company [und] Gründungsmitglied der Easy [L]ife Company“ beschrieben. Die Angabe „ASM International General Trading LLC“ wurde gestrichen, und die Nennung „Stellvertretender Vorsitzender der Asas Steel Company“ wurde unter „Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen“ des Rechtsmittelführers aufgenommen. |
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Zum anderen heißt es in den Gründen von 2021 wie folgt: „Führender Geschäftsmann mit persönlichen und familiären Geschäftsinteressen und ‑tätigkeiten in zahlreichen Sektoren der syrischen Wirtschaft. Er profitiert finanziell vom Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten und unterstützt das syrische Regime. Zwischen 2012 und 2019 war er auch Generaldirektor der ASM International [General] Trading LLC. Er steht auch in Verbindung mit seinem Bruder Samer Foz, der seit Januar 2019 vom Rat als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann und als Unterstützer oder Nutznießer des Regimes benannt ist. Zusammen mit seinem Bruder führt er eine Reihe kommerzieller Projekte durch, insbesondere im Gebiet Adra al-Ummaliyya (Vororte von Damaskus[, Syrien]). Zu diesen Projekten gehören ein Werk, das Kabel und Kabelzubehör herstellt, sowie ein Projekt zur Stromerzeugung mit Solarenergie. Sie beteiligten sich im Namen des [Regimes von Bashar Al-Assad] auch an verschiedenen Aktivitäten mit [dem Islamischen Staat in Irak und der Levante (ISIL), Da’esh], darunter die Bereitstellung von Waffen und Munition im Austausch gegen Weizen und Öl.“ |
Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
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Mit Klageschrift, die am 12. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung der ursprünglichen Rechtsakte, der Fortsetzungsrechtsakte von 2020 und der streitigen Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen und machte sechs Klagegründe geltend, nämlich erstens einen Beurteilungsfehler, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, drittens eine Verletzung des Rechts auf Eigentum und auf Ausübung eines Berufs, viertens einen Befugnismissbrauch, fünftens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und schließlich sechstens einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren. |
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Das Gericht prüfte zunächst den fünften und den sechsten Klagegrund, die es zurückwies, und dann, in den Rn. 71 bis 179 des angefochtenen Urteils, den ersten. |
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In diesem Rahmen prüfte das Gericht nach einleitenden Ausführungen die Umstände der Gründe für die Aufnahme, die an die einzelnen Aufnahmekriterien anknüpfen, die Bedeutung und die Zuverlässigkeit der vom Rat vorgelegten Beweise, sodann die Tragweite des Aufnahmekriteriums in Bezug auf die Verbindung mit einer von den restriktiven Maßnahmen erfassten Person oder Organisation sowie die familiären Geschäftsinteressen des Rechtsmittelführers bei Aman Holding und ASM International General Trading. |
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Was die familiären Geschäftsinteressen des Rechtsmittelführers bei Aman Holding betrifft, stellte das Gericht in Rn. 137 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die streitigen Rechtsakte fest, dass der Rechtsmittelführer wirksam dargelegt habe, dass er am 22. November 2020 und somit vor dem Erlass dieser Rechtsakte seine Anteile an Aman Holding abgetreten und in der Folge dieser Abtretung keine Führungsposition innegehabt habe, so dass sich der Rat für diese Rechtsakte nicht auf die Beteiligung des Rechtsmittelführers an dieser Gesellschaft berufen könne, um eine Verbindung zwischen ihm und seinem Bruder Samer Foz herzustellen. Das Gericht kam in Rn. 144 des Urteils zu dem Ergebnis, dass der Rat in Bezug auf die ursprünglichen Rechtsakte und die Fortsetzungsrechtsakte von 2020 die Verbindung zwischen dem Rechtsmittelführer und seinem Bruder Samer Foz aufgrund ihrer Geschäftsverbindungen bei Aman Holding hinreichend nachgewiesen habe, aber dass dies nicht für die streitigen Rechtsakte gelte. |
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Was die familiären Geschäftsinteressen des Rechtsmittelführers bei ASM International General Trading betrifft, stellte das Gericht in den Rn. 149 und 155 des Urteils in Bezug auf die ursprünglichen Rechtsakte fest, dass der Rat die Verbindung zwischen dem Rechtsmittelführer und seinem Bruder Samer Foz aufgrund ihrer Geschäftsverbindungen bei ASM International General Trading hinreichend nachgewiesen habe, aber dass dies weder für die Fortsetzungsrechtsakte von 2020 noch für die streitigen Rechtsakte gelte, da diese Gesellschaft am 25. Februar 2020 aufgelöst worden sei. |
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Zur Beteiligung des Rechtsmittelführers und seines Bruder Samer Foz im Namen des syrischen Regimes an verschiedenen Aktivitäten mit ISIL führte das Gericht in den Rn. 161 bis 164 des angefochtenen Urteils Folgendes aus:
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Unter der Überschrift „Schlussfolgerungen zur Verbindung mit einer von den restriktiven Maßnahmen erfassten Person“ führte das Gericht in den Rn. 165 bis 167 des angefochtenen Urteils Folgendes aus:
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In Rn. 177 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass der Grund für die Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers in die streitigen Listen wegen seiner Verbindung mit einer von den restriktiven Maßnahmen erfassten Person hinreichend untermauert sei, so dass die Aufnahme seines Namens in diese Listen im Hinblick auf dieses Kriterium begründet sei. In Rn. 179 des Urteils wies das Gericht den ersten Klagegrund als unbegründet zurück, ohne dass die Begründetheit der anderen vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Klagegründe zu prüfen sei, mit denen die anderen Aufnahmekriterien in Frage gestellt würden. |
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Schließlich wies das Gericht den vierten Klagegrund sowie den zweiten und den dritten Klagegrund, die es zusammen prüfte, zurück und wies daher die Klage insgesamt ab. |
Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof
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Der Rechtsmittelführer beantragt,
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Der Rat beantragt,
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Zum Rechtsmittel
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Der Rechtsmittelführer macht acht Rechtsmittelgründe geltend, nämlich erstens bis viertens die Verfälschung von Beweisen und von tatsächlichen Umständen, fünftens die fehlerhafte Anwendung der aus den Urteilen vom 21. April 2015, Anbouba/Rat (C‑605/13 P, EU:C:2015:248), und Anbouba/Rat (C‑630/13 P, EU:C:2015:247), hervorgegangenen Rechtsprechung, sechstens die fehlerhafte Anwendung der Art. 27 und 28 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie von Art. 15 der Verordnung Nr. 36/2012 in der durch die Verordnung 2015/1828 geänderten Fassung, siebtens die Verfälschung von tatsächlichen Umständen und achtens die fehlerhafte Anwendung der Beweislastregeln. |
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
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Der Rat macht in erster Linie geltend, die Rechtsmittelgründe seien unzulässig, da die angegriffenen Randnummern des angefochtenen Urteils entgegen den Anforderungen in Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht genau benannt worden seien. Das Rechtsmittel sei daher insgesamt für unzulässig zu erklären. |
25 |
Der Rechtsmittelführer tritt diesem Vorbringen entgegen und macht geltend, dass sich abgesehen von seiner Argumentation zu den von ihm vorgetragenen Rechtsmittelgründen der einleitende Teil des Rechtsmittels auf die Rn. 162, 167 und 177 des angefochtenen Urteils beziehe, die die Schlussfolgerungen des Gerichts enthielten, die er für fehlerhaft halte. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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Zunächst geht gemäß ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss, andernfalls ist das Rechtsmittel oder der entsprechende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C‑833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Ein Rechtsmittel, das diese Merkmale nicht aufweist, kann nicht Gegenstand einer rechtlichen Beurteilung sein, die es dem Gerichtshof erlaubte, die ihm in dem betreffenden Bereich zukommende Aufgabe zu erfüllen und seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen (Beschluss vom 19. Juni 2015, Makhlouf/Rat, C‑136/15 P, EU:C:2015:411, Rn. 25, und Urteil vom 17. Dezember 2020, Inpost Paczkomaty/Kommission, C‑431/19 P und C‑432/19 P, EU:C:2020:1051, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Im vorliegenden Fall entspricht das Rechtsmittel, wie der Rat geltend macht, in Bezug auf den sechsten Rechtsmittelgrund nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen. Das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu diesem Rechtsmittelgrund bezieht sich auf keine genau bezeichnete Randnummer des angefochtenen Urteils und lässt nicht erkennen, welche der Gründe in den Erwägungen in den Rn. 79 bis 176 des Urteils, die das Gericht dazu bewogen haben, in Rn. 177 des angefochtenen Urteils zu bestätigen, dass die Aufnahme seines Namens in die streitigen Listen begründet ist, rechtsfehlerhaft sein sollen. |
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Demgegenüber lässt das Rechtsmittel erkennen, welche Randnummern im Rahmen der Rechtsmittelgründe 1 bis 8 beanstandet werden, nämlich die Rn. 161 bis 164 des Urteils, und führt die Gründe an, weshalb diese Randnummern nach Ansicht des Rechtsmittelführers rechtsfehlerhaft sind, was es dem Gerichtshof ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben. Gleiches gilt für den siebten Rechtsmittelgrund, der sich auf Rn. 167 des Urteils bezieht. |
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Daraus folgt, dass die Rechtsmittelgründe 1 bis 5, der siebte und der achte Rechtsmittelgrund zulässig sind und der sechste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen ist. |
Zur Begründetheit
Zu den Rechtsmittelgründen 1 bis 4
– Vorbringen der Parteien
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Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht in den Rn. 161 bis 164 des angefochtenen Urteils die der Website Pro-justice entnommenen Beweise verfälscht habe. Zum einen habe das Gericht den ursprünglichen Text des auf dieser Website veröffentlichten Artikels verändert und verzerrt, indem es die Ausführungen seines Verfassers, obwohl dieser sie zurückhaltend und vorsichtig formuliert habe, indem er das Wort „beschuldigt“ und zweimal das Adverb „behauptet“ verwendet habe, als erwiesene Tatsachen dargestellt habe. Zum anderen habe sich das Gericht zu Unrecht auf eine Bestätigung des von einem führenden Mitglied von ISIL erwähnten Handels gestützt, da der URL-Link in der Fußnote des Artikels auf eine nicht vorhandene Seite verweise. Diese Bestätigung sei jedenfalls nicht durch eine andere Quelle bewiesen oder bekräftigt worden und der Artikel sei in Bezug auf die Beteiligung des Rechtsmittelführers und seines Bruders Samer Foz an den Geschäften mit ISIL ungenau. |
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Mit den Rechtsmittelgründen 2 bis 4 macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe die Beweise, die der Website The Syria Report, dem Presseartikel auf der Website Internet Reuters sowie, in Bezug auf ASM International General Trading, den Websites Arab News und Al Arabya entnommen seien, verfälscht. In diesem Zusammenhang beziehe sich die Website The Syria Report auf ein Tochterunternehmen von Aman Holding und nicht auf die persönliche Beteiligung des Rechtsmittelführers an den Geschäften mit ISIL. Der Presseartikel der Website Internet Reuters beziehe sich auf die Gesellschaften Aman Group oder Aman Holding und nicht auf den Rechtsmittelführer oder auf ISIL. Schließlich würden die Websites Internet Arab News und Al Arabya nicht ISIL, sondern lediglich ASM International General Trading nennen. |
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Daher widerspreche sich das Gericht, da es zum einen in Rn. 137 des angefochtenen Urteils anerkannt habe, dass der Rechtsmittelführer seine Anteile an Aman Holding vor dem Erlass der streitigen Rechtsakte abgetreten und infolge dieser Abtretung keine Führungsposition in der Gesellschaft innegehabt habe. Zum anderen habe das Gericht in Bezug auf diese Rechtsakte festgestellt, dass sich der Rat nicht auf die Beteiligung des Rechtsmittelführers an Aman Holding berufen könne, um eine Verbindung zwischen ihm und seinem Bruder Samer Foz zu begründen. Somit werde durch Rn. 137 des angefochtenen Urteils der Inhalt des Artikels der Website The Syria Report, der überholt sei, entkräftet. Gleiches gelte für den Presseartikel der Website Reuters. |
34 |
Das Gericht widerspreche sich auch, soweit es festgestellt habe, dass ASM International General Trading aufgelöst worden sei, und in Rn. 155 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass die Geschäftsverbindungen zwischen dem Rechtsmittelführer und seinem Bruder Samer Foz bei ASM International General Trading in Bezug auf die Fortsetzungsrechtsakte von 2020 und die streitigen Rechtsakte nicht hinreichend untermauert worden seien. Die den Websites Arab News und Al Arabya entnommenen Beweise seien daher ebenfalls überholt. |
35 |
Indem das Gericht festgestellt habe, dass eine Verbindung zwischen dem Rechtsmittelführer und seinem Bruder Samer Foz im Rahmen der Geschäfte mit ISIL durch die diesen vier Websites entnommenen Beweise habe erhärtet werden können, obwohl diese Beweise keine solche Verbindung belegt hätten, habe es sich inkohärent verhalten und die Tatsachen verfälscht. Daher seien all diese Beweise aus dem vom Gericht festgestellten Indizienbündel herauszunehmen. |
36 |
Nach Ansicht des Rates sind die Rechtsmittelgründe 1 bis 4 unbegründet. |
– Würdigung durch den Gerichtshof
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Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu würdigen, sofern sie nicht verfälscht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Cham Holding/Rat, C‑261/19 P, EU:C:2020:781, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
38 |
Eine solche Verfälschung liegt vor, wenn ohne Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorhandenen Beweise offensichtlich unzutreffend ist. Diese Verfälschung muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf. Außerdem muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweisen behauptet, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C‑248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
39 |
Was den Auszug des Berichts der Website Pro-justice anbelangt, den das Gericht gemäß dem ersten Rechtsmittelgrund verfälscht haben soll, ist es im vorliegenden Fall zutreffend, dass das Gericht ihn in Rn. 162 des angefochtenen Urteils nicht wörtlich zitiert, sondern seinen wesentlichen Inhalt genannt hat, wobei es eine entschiedenere Formulierung verwendet hat, die weder auf das Wort „beschuldigt“ noch auf das Adverb „behauptet“, die der Bericht enthielt, Bezug nahm. Die Würdigung dieses Beweises durch das Gericht ist jedoch nicht offensichtlich fehlerhaft, da sich aus dem Bericht ergibt, dass ein namentlich bezeichnetes führendes Mitglied von ISIL bestätigt hat, dass der Rechtsmittelführer und sein Bruder Samer Foz im Namen des syrischen Regimes an verschiedenen Aktivitäten mit ISIL beteiligt waren. Auch wenn der Rechtsmittelführer geltend macht, dass der URL‑Link in der Fußnote nicht mehr funktioniere, ergibt sich zudem aus Rn. 162 des Urteils nicht, dass das Gericht seine Würdigung auf diese Quelle gestützt hat. Jedenfalls reicht das vom Rechtsmittelführer vorgelegte Dokument allein nicht aus, um zu beweisen, dass der Link schon früher, insbesondere zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht mit dem Bericht befasst war, nicht funktionierte. |
40 |
Darüber hinaus hat das Gericht in der mit dem Rechtsmittel nicht beanstandeten Rn. 111 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Bericht der Website Pro-justice einen sinnvollen und zuverlässigen Beweis darstelle. Somit ist das Vorbringen, soweit der Rechtsmittelführer geltend macht, dass der Bericht ungenau sei, als unbegründet zurückzuweisen. |
41 |
Was die Rechtsmittelgründe 2 bis 4 betrifft, mit denen der Rechtsmittelführer geltend macht, das Gericht habe die den Websites The Syria Report, Reuters sowie Arab News und Al Arabya, die auch in Rn. 162 genannt seien, entnommenen Beweise verfälscht, führt der Rechtsmittelführer nicht genau aus, worin die Verfälschung bestehen soll, sondern beschränkt sich darauf, geltend zu machen, dass sie keine Geschäftsverbindungen zwischen ihm und seinem Bruder Samer Foz beweisen oder erhärten könnten, da sich die Beweise weder auf ihn persönlich noch – einige von ihnen – auf ISIL bezögen, sondern auf Gesellschaften, nämlich auf die Aman Group, Aman Holding und eine ihrer Tochtergesellschaften sowie auf ASM International General Trading. |
42 |
Soweit der Rechtsmittelführer geltend macht, dass es sich um überholte oder obsolete Beweise handle, da er seine Anteile an Aman Holding am 7. Oktober 2020 abgetreten habe und ASM International General Trading am 25. Februar 2020 aufgelöst worden sei, wie vom Gericht in den Rn. 133 und 149 des angefochtenen Urteils festgestellt, ist ersichtlich, dass der Rechtsmittelführer dieses Argument, wie sich aus den Rn. 103 bis 112 des Urteils ergibt, dem Gericht bereits vorgetragen hat. |
43 |
Ebenso hat der Rechtsmittelführer, wie sich aus den Rn. 98 bis 102 des Urteils ergibt, dem Gericht bereits vorgetragen, dass sein Name in mehreren Artikeln dieser Websites nicht genannt werde. |
44 |
Dennoch hat das Gericht in den mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht beanstandeten Rn. 98 bis 112 des Urteils festgestellt, dass es sich bei den Beweisen wie bei denen der Website Internet Pro-justice um zuverlässige und erhebliche Beweise handle. |
45 |
Aus alledem folgt, dass der Rechtsmittelführer mit dieser Argumentation sowie mit dem im Übrigen zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Vorbringen in der Sache eine neue Würdigung der Tatsachen und Beweise durch den Gerichtshof begehrt, was im Rahmen des Rechtsmittels gemäß der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht in dessen Zuständigkeit fällt. Insoweit ist dieses Vorbringen unzulässig. |
46 |
Schließlich beruht das Vorbringen, dass zwischen der Begründung des Gerichts in den Rn. 137 und 155 des angefochtenen Urteils einerseits und den Rn. 162 bis 164 desselbigen andererseits ein Widerspruch bestehe, auf einem fehlerhaften Verständnis des Urteils. Wie der Rat nämlich zu Recht vorträgt, beruhen die Schlussfolgerungen des Gerichts in diesen Randnummern, anders als vom Gericht in den Rn. 137, 144 und 155 des Urteils ausgeführt, nicht auf der Beteiligung des Rechtsmittelführers an den Gesellschaften zu einem bestimmten Zeitpunkt. Außerdem ist insbesondere den mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht beanstandeten Rn. 129, 143, 145 und 146 des angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass der Rechtsmittelführer vor der Abtretung und Auflösung sehr wohl mit seinem Bruder Samer Foz an den Gesellschaften beteiligt war. Somit ist dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen. |
47 |
Daraus folgt, dass die Rechtsmittelgründe 1 bis 4, die teilweise unzulässig und teilweise unbegründet sind, zurückzuweisen sind. |
Zum fünften Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien
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Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe, indem es in Rn. 164 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Rat die Verbindung, die zwischen ihm und seinem Bruder Samer Foz wegen ihrer Beteiligung im Namen des syrischen Regimes an verschiedenen Aktivitäten mit ISIL bestanden haben soll, rechtlich hinreichend untermauert habe, die aus den Urteilen vom 21. April 2015, Anbouba/Rat (C‑605/13 P, EU:C:2015:248) und Anbouba/Rat (C‑630/13 P, EU:C:2015:247), hervorgegangene Rechtsprechung und somit auch das Erfordernis des Vorliegens eines Bündels hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien zu Unrecht angewandt. Da die Beweise, die von den Websites Pro-justice und The Syria Report, dem auf der Website Reuters veröffentlichen Presseartikel und, in Bezug auf die ASM International General Trading LLC, den Websites Arab News und Al Arabya stammten, alle verfälscht worden seien, sei das vom Gericht herangezogene Indizienbündel inhaltsleer. |
49 |
Der Rat macht geltend, der fünfte Rechtsmittelgrund sei unbegründet. |
– Würdigung durch den Gerichtshof
50 |
Im vorliegenden Fall beruht das vom Rechtsmittelführer zur Stützung des fünften Rechtsmittelgrundes angeführte Vorbringen auf der Annahme, das Gericht habe, wie der Rechtsmittelführer zur Stützung der Rechtsmittelgründe 1 bis 4 geltend gemacht hat, die den in Rn. 162 des angefochtenen Urteils genannten Websites entnommenen Beweise verfälscht, die das Gericht dazu veranlasst haben, in Rn. 164 des Urteils in Bezug auf den Teil der Begründung der streitigen Rechtsakte, der sich auf die Verbindung zwischen dem Rechtsmittelführer und seinem Bruder Samer Foz wegen ihrer Beteiligung im Namen des syrischen Regimes an verschiedenen Aktivitäten mit ISIL bezieht, zu bestätigen, dass der Rat ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien im Sinne der Rechtsprechung vorgelegt hat, die aus den Urteilen vom 21. April 2015, Anbouba/Rat (C‑605/13 P, EU:C:2015:248) und Anbouba/Rat (C‑630/13 P, EU:C:2015:247), hervorgegangen und in Rn. 158 des angefochtenen Urteils angeführt ist. |
51 |
Da sich jedoch aus der in Rn. 47 des vorliegenden Urteils enthaltenen Antwort auf die Rechtsmittelgründe 1 bis 4 ergibt, dass der Rechtsmittelführer den Vorwurf einer im Urteil enthaltenen Verfälschung erfolglos erhoben hat, ist der fünfte Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen. |
Zum achten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien
52 |
Mit seinem achten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe die Beweislastregeln fehlerhaft angewandt, soweit es in Rn. 163 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Behauptung, er sei an verschiedenen Aktivitäten mit ISIL und seinem Bruder Samer Foz im Namen des syrischen Regimes beteiligt gewesen, durch sein angeblich unbegründetes Vorbringen, wonach die Anschuldigungen auf „apodiktischen“ Behauptungen beruhten und nach Ansicht des Gerichts „unbegründet“ seien, nicht in Frage gestellt werden könne. In diesem Zusammenhang habe er stets jegliche Beziehung zu ISIL bestritten und das Gegenteil aufzeigen zu müssen, käme dem Beweis einer negativen Tatsache und somit einer unerfüllbaren Beweislast gleich. Die Beweislast habe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Rat oblegen, der, wie zuvor dargetan, unzureichende und vom Gericht verzerrte Beweise vorgelegt habe. |
53 |
Der Rat macht geltend, dieser Rechtsmittelgrund sei unbegründet. |
– Würdigung durch den Gerichtshof
54 |
Mit seinem achten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass das Gericht in Rn. 163 des angefochtenen Urteils gegen die Beweislastregeln verstoßen habe, soweit es festgestellt habe, dass seine Schlussfolgerung, dass der Teil der Darlegung der Gründe von 2021 in Bezug auf die verschiedenen Aktivitäten mit ISIL, an denen er und sein Bruder Samer Foz im Namen des syrischen Regimes beteiligt gewesen seien, hinreichend untermauert sei, durch das von ihm, dem Rechtsmittelführer, nicht untermauerte Vorbringen nicht in Frage gestellt werde, wonach die Anschuldigungen auf unbegründeten Behauptungen beruhten. |
55 |
Aus diesen Erwägungen des Gerichts ergibt sich jedoch nicht, dass es gegen die Beweislastregeln verstoßen hat. |
56 |
In diesem Zusammenhang ist zum einen festzustellen, dass die Erwägungen auf der freien Würdigung der vom Rat vorgelegten und in Rn. 162 des angefochtenen Urteils genannten Beweise durch das Gericht beruhen, hinsichtlich derer der Gerichtshof entgegen der Prämisse des Rechtsmittelführers in seiner Argumentation und wie sich aus den Rn. 39 bis 47 des vorliegenden Urteils ergibt, keine Verfälschung seitens des Gerichts feststellen kann. Zum anderen hat das Gericht die Bedeutung und die Zuverlässigkeit der vom Rat vorgelegten Beweise nicht nur in den Rn. 98 bis 112 des angefochtenen Urteils, sondern auch im Hinblick auf die in Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung in den mit dem Rechtsmittel nicht beanstandeten Rn. 170 bis 176 des Urteils geprüft. |
57 |
Schließlich führt der Rechtsmittelführer nicht an, dass er dem Gericht Beweise vorgelegt habe, die es nicht geprüft habe. |
58 |
Daraus folgt, dass der Rechtsmittelführer unter dem Deckmantel des Rechtsmittelgrundes eines behaupteten Verstoßes gegen die Beweislastregeln den Gerichtshof in Wirklichkeit ersucht, eine eigene Würdigung der dem Gericht vorgelegten Beweise sowie der ihnen vom Gericht zugeschriebenen Bedeutung vorzunehmen, was im Rahmen des Rechtsmittels gemäß der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht in dessen Zuständigkeit fällt. |
59 |
Nach alledem ist der achte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen. |
Zum siebten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien
60 |
Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in Rn. 167 des angefochtenen Urteils die tatsächlichen Umstände in Bezug auf das Fehlen einer Verbindung zwischen ihm und seinem Bruder Samer Foz verfälscht, indem es davon ausgegangen sei, dass der Rechtsmittelführer in seinen Schriftsätzen nicht vorgetragen habe, dass er seine Beziehungen zu Samer Foz abgebrochen oder sich von diesen distanziert habe. Er habe jedoch in seinen Verfahrensschriftstücken, u. a. in den Rn. 92 bis 99 seiner Erwiderung vor dem Gericht wiederholt vorgetragen, dass er keine geschäftlichen oder beruflichen Beziehungen mehr zu seinem Bruder Samer Foz unterhalte. In der Erwiderung habe er insbesondere darauf hingewiesen, dass er im Zeitpunkt der Einreichung seiner Klageschrift im ersten Rechtszug nicht durch ein Unternehmen, eine Gesellschaft, eine Partnerschaft oder ein Projekt mit seinem Bruder Samer Foz verbunden gewesen sei. |
61 |
Der Rat hält den Rechtsmittelgrund für unbegründet. |
– Würdigung durch den Gerichtshof
62 |
Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, die in seinen Schriftstücken enthaltenen Aussagen verfälscht zu haben, indem es in Rn. 167 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass er nicht vorgetragen habe, dass er die Beziehungen zu Samer Foz abgebrochen oder sich von diesen distanziert habe, obwohl er in seinen Schriftstücken gerade angegeben habe, dass er keine Geschäftsbeziehungen mehr zu ihm unterhalte. |
63 |
Die im ersten Satz der Rn. 167 enthaltenen Erwägungen stellen jedoch nur einen der Gründe für die Schlussfolgerung des Gerichts in Bezug auf die Verbindung des Rechtsmittelführers mit einer von den restriktiven Maßnahmen erfassten Person dar. Die Schlussfolgerung beruht hauptsächlich auf den in den Rn. 165 und 166 des Urteils genannten Gründen, in denen das Vorliegen einer bestehenden oder ehemals bestehenden Geschäftsverbindung zwischen dem Rechtsmittelführer und seinem Bruder Samer Foz festgestellt wird. Die zuletzt genannten Gründe sind jedoch entweder nicht vom Rechtsmittel umfasst oder sie wurden, soweit sie auf die Rn. 162 bis 164 des Urteils gestützt sind, mit den Rechtsmittelgründen 1 bis 5 und 8 ohne Erfolg beanstandet, wie sich aus den Rn. 47, 51 und 59 des vorliegenden Urteils ergibt. |
64 |
Da diese Gründe die im zweiten Satz der Rn. 167 des angefochtenen Urteils gezogene Schlussfolgerung rechtlich hinreichend stützen, kann eine etwaige, vom Rechtsmittelführer vorgebrachte Verfälschung, unterstellt sie läge vor, nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils bewirken. Daraus folgt, dass der siebte Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen ist. |
65 |
Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. |
Kosten
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Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
67 |
Da der Rat beantragt hat, dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
( i ) Die vorliegende Sprachfassung ist in Rn. 26 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.