Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

4. Oktober 2024(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Internationaler Schutz – Richtlinie 2013/32/EU – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Art. 36 und 37 – Begriff ‚sicherer Herkunftsstaat‘ – Bestimmung – Anhang I – Kriterien – Art. 46 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Gerichtliche Prüfung der Einstufung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat “

In der Rechtssache C‑406/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brno, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 20. Juni 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juni 2022, in dem Verfahren

CV

gegen

Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter), T. von Danwitz und Z. Csehi, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, der Richter J.‑C. Bonichot, I. Jarukaitis und A. Kumin, der Richterin M. L. Arastey Sahún sowie des Richters M. Gavalec,

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2023,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch A. Edelmannová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, A. Hanje und P. P. Huurnink als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azéma und M. Salyková als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Mai 2024

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 36, 37 und 46 Abs. 3 sowie von Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CV und dem Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky (Innenministerium der Tschechischen Republik, Abteilung für Asyl- und Migrationspolitik, im Folgenden: Innenministerium) wegen der Ablehnung des Antrags von CV auf internationalen Schutz.

 Rechtlicher Rahmen

 Internationales Recht

 Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

3        Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]), das am 22. April 1954 in Kraft trat und durch das am 31. Januar 1967 in New York geschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde (im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention), bestimmt, dass „[i]m Sinne dieses Abkommens … der Ausdruck ‚Flüchtling‘ auf jede Person Anwendung [findet,] … die … aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; …“.

 EMRK

4        Art. 15 („Abweichen im Notstandsfall“) der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sieht vor:

„1.      Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.

2.      Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.

3.       Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfassend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.“

 Unionsrecht

 Richtlinie 2005/85/EG

5        Die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. 2005, L 326, S. 13) wurde durch die Richtlinie 2013/32 aufgehoben. In Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 („Nationale Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten“) hieß es:

„Unbeschadet des Artikels 29 können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Asylanträgen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang II andere als die in der gemeinsamen Minimalliste aufgeführten Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Hierzu kann gehören, dass ein Teil eines Staates als sicher bestimmt wird, sofern die Bedingungen nach Anhang II in Bezug auf diesen Teil erfüllt sind.“

6        Art. 31 Abs. 1 („Konzept des sicheren Herkunftsstaats“) der Richtlinie sah vor:

„Ein Drittstaat, der entweder nach Artikel 29 oder nach Artikel 30 als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, kann nach individueller Prüfung des Antrags nur dann als für einen bestimmten Asylbewerber sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn

a)      der Asylbewerber die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder

b)      der Asylbewerber staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte

und der Asylbewerber keine schwerwiegenden Gründe dafür vorgebracht hat, dass der Staat in seinem speziellen Fall im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG [des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12)] nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist.“

7        In Anhang II der Richtlinie („Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 29 und des Artikels 30 Absatz 1“) waren die Kriterien für die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat festgelegt.

 Richtlinie 2011/95/EU

8        Art. 9 („Verfolgungshandlungen“) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) sieht vor:

„(1)      Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a)      aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b)      in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)      Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a)      Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b)      gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c)      unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d)      Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e)       Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f)      Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3)      Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.

 Richtlinie 2013/32

9        In den Erwägungsgründen 18 und 20 der Richtlinie 2013/32 heißt es:

„(18)      Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird.

(20)      Ist ein Antrag voraussichtlich unbegründet oder bestehen schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, sollte es den Mitgliedstaaten unter genau bestimmten Umständen möglich sein, das Prüfungsverfahren unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung und der effektiven Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Grundsätze und Garantien durch den Antragsteller zu beschleunigen, insbesondere indem kürzere, jedoch angemessene Fristen für bestimmte Verfahrensschritte eingeführt werden.“

10      Art. 31 („Prüfungsverfahren“) Abs. 8 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn

b)      der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kommt, …

…“

11      In Art. 32 („Unbegründete Anträge“) der Richtlinie heißt es:

„(1)      Unbeschadet des Artikels 27 können die Mitgliedstaaten einen Antrag nur dann als unbegründet betrachten, wenn die Asylbehörde festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 … erfüllt.

(2)       Im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Artikel 31 Absatz 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, können die Mitgliedstaaten einen Antrag ferner als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.“

12      Art. 36 („Das Konzept des sicheren Herkunftsstaats“) der Richtlinie 2013/32 lautet:

„(1)       Ein Drittstaat, der nach dieser Richtlinie als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, kann nach individueller Prüfung des Antrags nur dann als für einen bestimmten Antragsteller sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn

a)      der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder

b)      der Antragsteller staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte

und er keine schwerwiegenden Gründe dafür vorgebracht hat, dass der Staat in seinem speziellen Fall im Hinblick auf die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95 … nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist.

(2)       Die Mitgliedstaaten legen in den nationalen Rechtsvorschriften weitere Regeln und Modalitäten für die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats fest.“

13      Art. 37 („Nationale Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten“) der Richtlinie sieht vor:

„(1)       Zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können.

(2)      Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig die Lage in Drittstaaten, die gemäß diesem Artikel als sichere Herkunftsstaaten bestimmt wurden.

(3)      Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gemäß diesem Artikel bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des [Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO)], des [Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)], des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen.

(4)      Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Staaten mit, die sie gemäß diesem Artikel als sichere Herkunftsstaaten bestimmt haben.“

14      In Art. 43 Abs. 1 („Verfahren an der Grenze“) der Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II Verfahren festlegen, um an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über Folgendes zu entscheiden:

b)      die Begründetheit eines Antrags in einem Verfahren nach Artikel 31 Absatz 8.“

15      Art. 46 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“) der Richtlinie 2013/32 sieht vor:

„(1)       Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen

a)      eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,

i)       einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten;

iii)      die an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats nach Artikel 43 Absatz 1 ergangen ist;

(3)      Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95 … zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.

(5)      Unbeschadet des Absatzes 6 gestatten die Mitgliedstaaten den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.

(6)      Im Fall einer Entscheidung,

a)       einen Antrag im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 als offensichtlich unbegründet oder nach Prüfung gemäß Artikel 31 Absatz 8 als unbegründet zu betrachten, es sei denn, diese Entscheidungen sind auf die in Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe h aufgeführten Umstände gestützt,

ist das Gericht befugt, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn die Entscheidung zur Folge hat, das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat zu beenden und wenn in diesen Fällen das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist.

…“

16      Art. 53 („Aufhebung“) der Richtlinie lautet:

„Die Richtlinie 2005/85 … wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind … mit Wirkung vom 21. Juli 2015 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.“

17      Anhang I („Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 37 Absatz 1“) der Richtlinie sieht vor:

„Ein Staat gilt als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95 … noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a)      die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b)      die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der [EMRK] und/oder dem [am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen und am 23. März 1976 in Kraft getretenen] Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c)       die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d)      das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“

 Verordnung (EU) 2024/1348

18      Art. 61 Abs. 2 („Das Konzept des sicheren Herkunftslands“) der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348) sieht vor:

„Ein Drittstaat kann sowohl auf Unionseben als auch auf nationaler Ebene unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland bestimmt werden.“

19      In Art. 78 („Aufhebung“) Abs. 1 der Verordnung heißt es:

„Die Richtlinie 2013/32 … wird unbeschadet des Artikels 79 Absatz 3 mit Wirkung ab dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aufgehoben.“

20      Art. 79 („Inkrafttreten und Geltung“) Abs. 2 und 3 der Verordnung sieht vor:

„(2)       Diese Verordnung gilt ab dem 12. Juni 2026.

(3)      Diese Verordnung gilt für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32 … Diese Verordnung gilt für das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, wenn die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes ab dem 12. Juni 2026 begonnen wurde. Wurde die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes vor dem 12. Juni 2026 begonnen, so unterliegt das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes der Richtlinie 2013/32 …“

 Tschechisches Recht

 Asylgesetz

21      § 2 Abs. 1 Buchst. b und k des Zákon č. 325/1999 Sb., o azylu (Gesetz Nr. 325/1999 über Asyl, im Folgenden: Asylgesetz) in der für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung lautet:

„Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet

b)      ‚Antragsteller auf internationalen Schutz‘ einen Ausländer, der in der Tschechischen Republik einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht abschließend entschieden wurde. Ein Ausländer hat für die Dauer der Klagefrist nach § 32 und für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens über die Klage gegen die Entscheidung über die Klage des Ministeriums nach dem [Zákon č. 150/2002 Sb, soudní řád správní (Gesetz Nr. 150/2002 – Verwaltungsprozessordnung) in der für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung (im Folgenden: Verwaltungsprozessordnung)] die Rechtsstellung eines Antragstellers auf internationalen Schutz auch, wenn diese Klage aufschiebende Wirkung hat, oder bis zum Erlass der Entscheidung des Krajský soud (Regionalgericht), mit der die aufschiebende Wirkung, falls der Ausländer dies beantragt hat, versagt wird. …

k)      ‚sicherer Herkunftsstaat‘ den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, oder, im Falle eines Staatenlosen, den Staat, in dem der Staatenlose seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte,

1.      in dem generell und durchgängig weder eine Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind,

2.      der weder von seinen Staatsangehörigen noch von Staatenlosen aus den in § 12 oder § 14a genannten Gründen verlassen wird, ,

3.      der internationale Verträge über Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Standards für wirksame Rechtsbehelfe, ratifiziert hat und einhält und

4.      der juristischen Personen die Beobachtung der Menschenrechtslage erlaubt,

…“

22      In § 3d des Gesetzes heißt es:

„1.      Eine Person, die internationalen Schutz beantragt, hat das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet; … Das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet begründet keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel im Sinne des [Zákon č. 326/1999 Sb, o pobytu cizinců na území České republiky a o změně některých zákonů (Gesetz Nr. 326/1999 über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik und zur Änderung einiger Gesetze)]. Das Ministerium hat das Recht, den Aufenthalt des Antragstellers auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet auf nur einen Teil des Hoheitsgebiets oder das Aufnahmezentrum im Transitbereich eines internationalen Flughafens zu beschränken, wenn dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet nicht gestattet wird.

2.      Handelt es sich bei der Person, die internationalen Schutz beantragt, nicht um eine Person, die erneut internationalen Schutz beantragt hat, darf ihr Aufenthalt im Hoheitsgebiet nicht auf der Grundlage einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung beendet werden; …“

23      § 16 Abs. 2 und 3 des Gesetzes lautet:

„2.      Als offensichtlich unbegründet wird auch der Antrag auf internationalen Schutz eines Antragstellers aus einem Staat abgelehnt, den die Tschechische Republik als sicheres Herkunftsland betrachtet, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass dieser Staat in seinem Fall nicht als ein solches angesehen werden kann.

3.      Liegen Gründe für die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet vor, muss nicht geprüft werden, ob die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl gemäß den §§ 13 und 14 oder von subsidiärem Schutz gemäß § 14b erfüllt. Gibt es Gründe für die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet gemäß Absatz 2, muss auch nicht geprüft werden, ob die Person, die internationalen Schutz beantragt, keine Umstände anführt, die belegen, dass sie aus den in § 12 genannten Gründen Verfolgung ausgesetzt sein könnte oder dass ihr ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 14a droht.“

24      § 32 Abs. 2 des Asylgesetzes sieht vor:

„Die Erhebung einer Klage … hat aufschiebende Wirkung, mit Ausnahme … des Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung gemäß § 16 Abs. 2 …“.

25      § 85b Abs. 1 dieses Gesetzes lautet:

„Nach … einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, sofern sie nicht von einem Gericht aufgehoben worden ist, oder nach dem Erlass einer Entscheidung eines Regionalgerichts, mit der die aufschiebende Wirkung, falls eine solche beantragt wurde, versagt wird, ordnet das Ministerium von Amts wegen die Ausweisung des Ausländers an; diese Anordnung ist höchstens einen Monat lang gültig, es sei denn, es wird gemäß dem [Gesetz Nr. 326/1999 über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik und zur Änderung einiger Gesetze] … vorgegangen.“

26      § 86 Abs. 4 des Gesetzes sieht vor:

„Das Ministerium erstellt im Verordnungswege die Liste der sicheren Herkunftsländer, … Es überprüft mindestens einmal im Jahr die durch Verordnung erstellten Länderlisten.“

 Verordnung Nr. 328/2015 zur Durchführung des Asylgesetzes und des Gesetzes über den vorübergehenden Schutz von Ausländern

27      § 2 Nr. 15 des Vyhláška č. 328/2015 Sb., kterou se provádí zákon o azylu a zákon o dočasné ochraně cizinců (Verordnung Nr. 328/2015 zur Durchführung des Asylgesetzes und des Gesetzes über den vorübergehenden Schutz von Ausländern) lautet:

„Die Tschechische Republik betrachtet als sicheres Herkunftsland … die Republik Moldau, mit Ausnahme von Transnistrien, …“

 Verwaltungsprozessordnung

28      § 75 Abs. 2 der Verwaltungsprozessordnung lautet:

„Der Richter prüft die angefochtenen Punkte der Entscheidung innerhalb der Grenzen der geltend gemachten Klagegründe. …“

29      § 76 Abs. 1 sieht vor:

„Das Gericht hebt die angefochtene Entscheidung aufgrund von Verfahrensmängeln durch Urteil ohne mündliche Verhandlung auf,

a)      wenn eine Kontrolle aufgrund der Unverständlichkeit oder der fehlenden Begründung der Entscheidung nicht möglich ist,

b)      weil die Tatsachen, auf die sich die Verwaltungsbehörde beim Erlass der angefochtenen Entscheidung gestützt hat, nicht mit den Akten übereinstimmen, dort keine Grundlage finden oder umfassend oder grundlegend ergänzt werden müssen,

c)      wegen eines wesentlichen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, wenn dies zu einer rechtswidrigen Entscheidung in der Sache führen könnte.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

30      Am 9. Februar 2022 stellte CV, ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, einen Antrag auf internationalen Schutz in der Tschechischen Republik. In seinem Antrag gab er an, dass er im Jahr 2015 in der Republik Moldau Zeuge eines Unfalls geworden sei, bei dem ein Autofahrer einen Fußgänger überfahren und getötet habe und anschließend geflüchtet sei. Noch in der Nacht des Unfalls hätten sich Personen zum Haus von CV begeben, ihn in einen Wald gebracht und angegriffen.

31      CV sei geflohen und habe sich bei Freunden versteckt, sei jedoch zwei Tage später nach Hause zurückgekehrt und habe festgestellt, dass sein Haus niedergebrannt worden sei. Daraufhin sei er aus der Republik Moldau geflohen und mit einem gefälschten rumänischen Pass, den ihm ein Bekannter besorgt habe, in die Tschechische Republik gereist. In den Jahren 2016 und 2019 sei CV in die Republik Moldau zurückgekehrt, habe aber versucht, außer seinen Cousins niemanden davon wissen zu lassen.

32      Zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz führte CV an, dass er in der Republik Moldau von Personen bedroht werde, die von den Polizeibehörden nicht hätten namhaft gemacht werden können. Er gab außerdem an, dass er in Anbetracht der Invasion Russlands in die Ukraine nicht in seine Heimatregion zurückkehren wolle.

33      Mit Entscheidung vom 8. März 2022 (im Folgenden: Negativentscheidung) lehnte das Innenministerium diesen Antrag gemäß § 16 Abs. 2 des Asylgesetzes in Anbetracht der von ihm gesammelten Erkenntnisse über die politische Situation, die Sicherheitslage sowie über die Menschenrechtssituation in der Republik Moldau als offensichtlich unbegründet ab. Insbesondere stellte das Ministerium fest, dass die Tschechische Republik gemäß § 2 der Verordnung Nr. 328/2015 zur Durchführung des Asylgesetzes und des Gesetzes über den vorübergehenden Schutz von Ausländern die Republik Moldau mit Ausnahme von Transnistrien als „sicheres Herkunftsland“ betrachte, ohne dass CV habe nachweisen können, dass dies für seinen speziellen Fall nicht gelte.

34      Gegen diese Entscheidung erhob CV Klage vor dem Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brno, Tschechische Republik), dem vorlegenden Gericht. Er wiederholte im Wesentlichen die zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz formulierten Punkte und machte geltend, dass das Ministerium, obwohl es verpflichtet gewesen sei, alle relevanten Informationen zu berücksichtigen und den Antrag umfassend zu beurteilen, auf die Tatsache, dass CV aus der Republik Moldau stamme, als alleinigen entscheidenden Faktor abgestellt habe.

35      Vor dem Gericht erklärte das Innenministerium, dass es die durch die Invasion Russlands in die Ukraine entstandene Situation keinesfalls ignoriert habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung habe es jedoch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dieser Konflikt über die Ukraine hinausgehe oder dass das Ministerium in irgendeiner Weise den Inhalt der über die Republik Moldau gesammelten Informationen überprüfen sollte.

36      Des Weiteren führt das Gericht aus, dass das Ministerium anerkannt habe, dass es in der Republik Moldau grundlegende Mängel bei der Rechtsdurchsetzung, insbesondere im Bereich der Justiz, gebe, so dass das Vorliegen von Fällen von Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95 nicht ausgeschlossen werden könne. Insbesondere bestünde die Gefahr einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden strafrechtlichen Verfolgung oder Verurteilung, die in hohem Maße politische Gegner, ihre Anwälte, Menschenrechtsverteidiger oder Aktivisten der Zivilgesellschaft betreffe. Das Innenministerium sei jedoch der Ansicht, dass CV keiner dieser Kategorien zuzuordnen sei. Darüber hinaus habe CV nicht angegeben, Probleme mit den staatlichen Institutionen der Republik Moldau zu haben.

37      Am 9. Mai 2022 gab das vorlegende Gericht dem Antrag von CV auf aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Negativentscheidung statt und pflichtete CV bei, dass es für ihn nur formale Wirkung hätte, wenn nach Verlassen des tschechischen Hoheitsgebiets ein seiner Klage stattgebendes Urteil erginge, da er in der Republik Moldau der Gefahr ausgesetzt wäre, von den Personen, die ihn dort in der Vergangenheit angegriffen hatten, schwer geschädigt zu werden. Darüber hinaus gab das Gericht an, dass es berücksichtigt habe, dass die Republik Moldau am 28. April 2022 in Anbetracht der Invasion Russlands in die Ukraine beschlossen habe, ihr Recht auf Abweichung von den Verpflichtungen aus der EMRK gemäß Art. 15 EMRK, auf das sie sich am 25. Februar 2022 aufgrund der Energiekrise berufen habe, weiterhin auszuüben.

38      Da der Antrag von CV auf internationalen Schutz insbesondere unter Berücksichtigung dessen abgelehnt wurde, dass die Tschechische Republik die Republik Moldau mit Ausnahme von Transnistrien als sicheres Herkunftsland bestimmt hat, hinterfragt das vorlegende Gericht erstens den Begriff „sicherer Herkunftsstaat“ und insbesondere im Hinblick auf Art. 37 der Richtlinie 2013/32 und deren Anhang I die Kriterien für die Bestimmung eines Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat.

39      Zum einen fragt es sich, ob ein Drittstaat dann nicht mehr als sicher bezeichnet werden könne, wenn er sich auf das in Art. 15 EMRK vorgesehene Recht auf Abweichung berufe.

40      Zum anderen fragt sich das vorlegende Gericht, ob das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat verwehre, einen Drittstaat ausgenommen bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen. Hierzu führt es aus, dass die in Art. 30 der durch die Richtlinie 2013/32 aufgehobenen Richtlinie 2005/85 enthaltene Möglichkeit, eine solche Teileinstufung vorzunehmen, in Art. 37 der letztgenannten Richtlinie nicht mehr vorgesehen sei. Außerdem ist das Gericht der Ansicht, dass mit dem Begriff „sicherer Herkunftsstaat“ das Ziel verfolgt werde, das Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu vereinfachen, was nur bei solchen Drittstaaten gerechtfertigt sei, bei denen es wirklich wenig wahrscheinlich sei, dass Staatsangehörigen internationaler Schutz oder subsidiärer Schutz gewährt werden müsse. Dies sei jedoch nur bei denjenigen Drittstaaten der Fall, die die in Anhang I der Richtlinie 2013/322 festgelegten Kriterien in ihrem gesamten Hoheitsgebiet erfüllten.

41      Falls davon auszugehen sei, dass ein Drittstaat, der von dem in Art. 15 EMRK vorgesehenen Recht auf Abweichung Gebrauch gemacht habe, nicht als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden dürfe oder dass bei einer solchen Bestimmung ein Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Drittstaats nicht ausgeschlossen werden könne, fragt sich das vorlegende Gericht außerdem, wie weit die Kontrolle reiche, die es insoweit nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 – einer Vorschrift, die nicht in das tschechische Recht umgesetzt worden sei, von der es aber annehme, dass sie unmittelbare Wirkung habe – auszuüben habe.

42      Insbesondere führt das Gericht aus, dass Anträge auf internationalen Schutz von Staatsangehörigen aus als sichere Herkunftsstaaten bestimmten Drittstaaten einer besonderen Prüfungsregelung unterworfen werden könnten – wie dies auch bei dem im vorliegenden Fall gestellten Antrag der Fall sei –, die es nach den Bestimmungen der Richtlinie insbesondere ermögliche, diese Anträge im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens zu bearbeiten und sie gegebenenfalls für offensichtlich unbegründet zu erklären. Das Gericht betont auch, dass unter diesen Umständen der Mitgliedstaat, in dem ein Antragsteller auf internationalen Schutz einen solchen Antrag gestellt habe, die Befugnis hat, diesem nicht zu gestatten, sich so lange in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis über seinen Rechtsbehelf gegen die Antragsablehnung entschieden worden sei.

43      Das Gericht fragt sich daher, ob ein Gericht, wenn es mit einer Klage gegen eine im Rahmen einer solchen Regelung ergangenen Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz befasst ist, im Zuge der umfassenden Ex-nunc-Prüfung, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt, nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta die Nichtbeachtung der in der Richtlinie vorgesehenen Regeln für die Bestimmung eines Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat berücksichtigen muss, auch wenn diese Nichtbeachtung vom Antragsteller im Rahmen der Klage nicht bestritten wurde.

44      Unter diesen Umständen hat das Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brno) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist das Kriterium für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten für die Zwecke von Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in Anhang I Buchst. b dieser Richtlinie – also dass in dem betreffenden Staat Schutz vor Verfolgung oder Misshandlung durch die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der EMRK, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK kein Abweichen zulässig ist, geboten wird – dahin auszulegen, dass ein Staat, der im Fall einer Bedrohung im Sinne von Art. 15 EMRK von den Verpflichtungen aus der EMRK abweicht, das Kriterium für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat nicht mehr erfüllt?

2.      Sind die Art. 36 und 37 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, einen Staat nur teilweise – mit gewissen territorialen Ausnahmen, bei denen die Vermutung, dass dieser Teil des Staates für den Antragsteller sicher ist, nicht gilt – als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, und dass, wenn ein Mitgliedstaat einen Staat mit solchen territorialen Ausnahmen als sicher bestimmt, dieser Staat dann in seiner Gesamtheit nicht als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann?

3.      Für den Fall der Bejahung einer der beiden vorstehenden Fragen: Ist Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 47 EMRK dahin auszulegen, dass ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen Antrag, der gemäß Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 in einem Verfahren nach Art. 31 Abs. 8 Buchst. b dieser Richtlinie als offensichtlich unbegründet betrachtet worden ist, entscheidet, von Amts wegen (ex officio) und auch ohne Einwand des Antragstellers zu berücksichtigen hat, dass die Einstufung des Staates als sicher aus den oben genannten Gründen gegen das Unionsrecht verstößt?

 Vorlagefragen

 Erste Frage

45      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 37 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit deren Anhang I dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaat schon allein deshalb die Kriterien für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat nicht mehr erfüllt, weil er sich nach Art. 15 EMRK auf das Recht beruft, von den in der EMRK vorgesehenen Verpflichtungen abzuweichen.

46      Wie aus den vom Gericht vorgelegten Informationen hervorgeht, wirft der Kläger des Ausgangsverfahrens dem Innenministerium vor, dass es, obwohl er die Bedrohungen, denen er in der Republik Moldau ausgesetzt sei, dargelegt und angegeben habe, dass er in Anbetracht der Invasion Russlands in die Ukraine nicht in seine Herkunftsregion zurückkehren wolle, die Negativentscheidung nur darauf gestützt habe, dass er aus der Republik Moldau stamme und dass die Tschechische Republik diesen Drittstaat mit Ausnahme von Transnistrien als sicheren Herkunftsstaat bestimmt habe. Folglich fragt sich das Gericht, welche Auswirkungen es auf eine solche Einstufung haben kann, dass die Republik Moldau am 28. April 2022, als der Ausgangsrechtsstreit bei dem Gericht anhängig war, beschlossen hat, ihr Recht auf Abweichung von den Verpflichtungen aus der EMRK gemäß Art. 15 in Anbetracht der Invasion Russlands in die Ukraine weiterhin auszuüben.

47      Zunächst ist festzustellen, dass die Art. 36 und 37 der Richtlinie 2013/32, die das Konzept des sicheren Herkunftsstaats bzw. die Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten durch die Mitgliedstaaten betreffen, eine besondere Prüfungsregelung einführen, dem die Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz unterwerfen können; diese Prüfungsregelung beruht auf einer widerlegbaren Vermutung. dass im Herkunftsstaat ein ausreichender Schutz gegeben ist, die vom Antragsteller widerlegt werden kann, wenn er zwingende Gründe darlegt, die seine besondere Situation betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, A, C‑404/17, EU:C:2018:588, Rn. 25).

48      Aufgrund dieser besonderen Prüfungsregelung können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 31 Abs. 8 Buchst. b der Richtlinie zum einen festlegen, dass das Prüfungsverfahren beschleunigt wird, und zum anderen, dass die Prüfung an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Art. 43 der Richtlinie durchgeführt wird.

49      Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat gestellt wurde, als unbegründet betrachtet, weil die Asylbehörde gemäß Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 erfüllt, können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 ferner einen Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

50      Darüber hinaus besteht eine der Konsequenzen für den Antragsteller, dessen Antrag auf der Grundlage der Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats abgelehnt wird – anders als im Fall einer einfachen Ablehnung –, darin, dass es möglich ist, wie sich aus Art. 46 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2013/32 ergibt, ihm nicht zu gestatten, bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf gegen die Antragsablehnung im Hoheitsgebiet des Staates zu verbleiben, in dem er den Antrag gestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, A, C‑404/17, EU:C:2018:588, Rn. 27).

51      Nach diesen einleitenden Bemerkungen ist festzuhalten, dass Art. 37 der Richtlinie, wie sich seiner Überschrift entnehmen lässt, die nationale Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten betrifft. Art. 37 Abs. 1 sieht insbesondere vor, dass die Mitgliedstaaten zum Zweck der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen können, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang I der Richtlinie sichere Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene bestimmen können.

52      In Anhang I heißt es u. a., dass ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95 noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

53      Insoweit werden in diesem Anhang die Kriterien aufgeführt, die berücksichtigt werden können, um u. a. zu beurteilen, inwieweit der betreffende Drittstaat Schutz vor Verfolgung und Misshandlung bietet. Hierzu gehört gemäß Abs. 2 Buchst. b des Anhangs, wie die in der EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten und insbesondere die Rechte geachtet werden, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist.

54      Auch wenn diese Vorschrift der EMRK vorsieht, dass im Kriegsfall oder bei einem anderen öffentlichen Notstand, der das Leben der Nation bedroht, Maßnahmen ergriffen werden können, die von den in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, erfolgt die Ausübung dieser Befugnis im Rahmen bestimmter Garantien.

55      Gemäß Art. 15 Abs. 1 EMRK darf diese Befugnis nämlich erstens nur ausgeübt werden, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen. Zweitens sieht Art. 15 Abs. 2 vor, dass von Art. 2 EMRK, der das Recht auf Leben betrifft, nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen abgewichen werden darf und von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Konvention, die das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung sowie das Sklavereiverbot enthalten, sowie von Art. 7 der Konvention, der den Grundsatz festschreibt, dass es keine Strafe ohne Gesetz geben kann, in keinem Fall abgewichen werden darf. Drittens unterliegen, wie das vorlegende Gericht im Übrigen ausführt, die in Anwendung des genannten Art. 15 getroffenen Maßnahmen weiterhin der Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

56      Des Weiteren kann, wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge im Kern festgestellt hat, allein aus der Berufung eines Drittstaats auf das in Art. 15 EMRK vorgesehene Recht auf Abweichung weder abgeleitet werden, dass dieser Drittstaat tatsächlich Maßnahmen ergriffen hat, die eine Abweichung von den in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen bewirken, noch gegebenenfalls, welcher Art und welchen Umfangs die ergriffenen abweichenden Maßnahmen sind.

57      Daraus folgt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Drittstaat die in Rn. 52 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Art. 37 der Richtlinie 2013/32 schon allein deshalb nicht mehr erfüllt, weil er sich auf das in Art. 15 EMRK vorgesehene Recht auf Abweichung berufen hat.

58      Wie der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss eine solche Berufung aber die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der den betreffenden Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat bestimmt hat, dazu veranlassen, zu prüfen, ob angesichts der Umstände, unter denen dieses Recht auf Abweichung ausgeübt wird, eine solche Bestimmung für die Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die von Antragstellern aus diesem Drittstaat gestellt werden, aufrechterhalten werden kann.

59      Denn Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 verlangt von den Mitgliedstaaten, dass sie die Lage in den als sichere Herkunftsstaaten bestimmten Drittstaaten regelmäßig überprüfen. Damit wollte der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten verpflichten, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Umstände, aufgrund deren die Sicherheit der Antragsteller in einem bestimmten Herkunftsland vermutet werden kann, naturgemäß Schwankungen unterworfen sind.

60      Das Erfordernis der regelmäßigen Überprüfung erstreckt sich daher insofern auch auf das Eintreten signifikanter Ereignisse, als diese aufgrund ihrer Bedeutung dafür von Belang sein können, ob ein als sicherer Herkunftsstaat bestimmter Drittstaat die hierfür in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Kriterien weiterhin erfüllt und somit für ihn vermutet werden kann, dass er die Sicherheit der Antragsteller gewährleisten kann.

61      Die Berufung auf das in Art. 15 EMRK vorgesehene Recht auf Abweichung stellt ein solches Ereignis dar. Denn wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, stehen Maßnahmen, die gegen Art. 15 Abs. 2 verstoßen und insbesondere von dem in Art. 3 der Konvention verankerten Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung abweichen, zwar naturgemäß der Bestimmung eines Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat entgegen; es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass abweichende Maßnahmen, die andere Grundrechte als diejenigen berühren, die durch Art. 15 Abs. 2 vom Anwendungsbereich dieser Abweichung ausgeschlossen werden, auch mit den in Anhang I der Richtlinie 2013/32 für die Bestimmung eines Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat vorgesehenen Kriterien unvereinbar sein können. Wird ein solches Recht auf Abweichung geltend gemacht, so offenbart dies überdies in jedem Fall ein erhebliches Risiko dafür, dass sich in dem fraglichen betreffenden Drittstaat hinsichtlich der Art und Weise, wie Vorschriften betreffend Rechte und Freiheiten angewandt werden, signifikante Änderungen ergeben.

62      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 37 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Anhang I dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaat die Kriterien für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat nicht schon allein deshalb nicht mehr erfüllt, weil er sich nach Art. 15 EMRK auf das Recht beruft, von den in der EMRK vorgesehenen Verpflichtungen abzuweichen, aber die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der eine solche Einstufung vorgenommen hat, gleichwohl zu beurteilen haben, ob die Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt wird, geeignet sind, diese Einstufung in Frage zu stellen.

 Zweite Frage

63      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 37 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Drittstaat ausgenommen bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann.

64      Da die Tschechische Republik die Republik Moldau mit Ausnahme von Transnistrien als sicheren Herkunftsstaat bestimmt hat, äußert das Gericht nämlich Zweifel daran, ob eine solche Teileinstufung mit der Richtlinie vereinbar ist.

65      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, sowie gegebenenfalls ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 113 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Was als Erstes den Wortlaut von Art. 37 der Richtlinie 2013/32 betrifft, der sich gemäß seiner Überschrift auf die nationale Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bezieht, so wird darin mehrfach auf die Begriffe „Staat“ und „Drittstaat“ Bezug genommen, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Begriffe für die Zwecke einer solchen Bestimmung so verstanden werden können, dass sie sich nur auf einen Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Drittstaats beziehen.

67      Was als Zweites den Kontext betrifft, in dem Art. 37 der Richtlinie steht, so geht erstens aus Art. 37 hervor, dass die Mitgliedstaaten sichere Herkunftsstaaten im Einklang mit Anhang I der Richtlinie bestimmen können. Ebenso wenig wie der Wortlaut von Art. 37 enthalten indessen die in diesem Anhang aufgeführten Kriterien einen Hinweis darauf, dass es den Mitgliedstaaten freistünde, nur denjenigen Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Drittstaats, in dem diese Kriterien erfüllt sind, als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen.

68      Vielmehr hängt dem Anhang zufolge die Bestimmung eines Staats als sicherer Herkunftsstaat, wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils dargelegt, vom Nachweis ab, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95 noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

69      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 92 und 93 seiner Schlussanträge festgestellt hat, soll die Verwendung der Worte „generell und durchgängig“ darauf hindeuten, dass, da es in Anhang I oder in Art. 37 der Richtlinie 2013/32 an jedweder Bezugnahme auf einen Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Drittstaats fehlt, die im Anhang genannten Bedingungen im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Drittstaats erfüllt sein müssen, damit dieser als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann.

70      Zweitens ermöglicht, wie in den Rn. 47 bis 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, die nationale Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten, dass Anträge auf internationalen Schutz von Antragstellern aus diesen Drittstaaten einer besonderen Prüfungsregelung mit Ausnahmecharakter unterworfen werden.

71      Insoweit würde eine Auslegung von Art. 37 der Richtlinie 2013/32, die dahin ginge, dass Drittstaaten mit Ausnahme bestimmter Teile ihres Hoheitsgebiets als sichere Herkunftsstaaten bestimmt werden können, eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser besonderen Prüfungsregelung bewirken. Da eine solche Auslegung weder im Wortlaut von Art. 37 noch im Weiteren in der Richtlinie eine Stütze findet, würde bei Bejahung einer solchen Befugnis verkannt, dass Bestimmungen mit Ausnahmecharakter eng ausgelegt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg, C‑502/13, EU:C:2015:143, Rn. 61, und vom 8. Februar 2024, Bundesrepublik Deutschland [Zulässigkeit eines Folgeantrags], C‑216/22, EU:C:2024:122, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Als Drittes wird die Auslegung, dass Art. 37 der Richtlinie 2013/32 es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, einen Drittstaat ausgenommen bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, durch die Entstehungsgeschichte dieses Artikels bestätigt. Hierbei ist zu beachten, dass vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Drittstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz als sichere Herkunftsstaaten zu bestimmen, durch die Richtlinie 2005/85, insbesondere durch deren Art. 30, eingeräumt wurde.

73      Dieser Art. 30 sah ausdrücklich vor, dass Mitgliedstaaten auch einen Teil eines Drittstaats als sicher bestimmen konnten, wenn die Bedingungen nach Anhang II der Richtlinie 2005/85, die im Wesentlichen den Bedingungen in Anhang I der Richtlinie 2013/32 entsprechen, in Bezug auf diesen Teil des Staates erfüllt waren. Zwar verlangte Anhang II der Richtlinie 2005/85 wie Anhang I der Richtlinie 2013/32 den Nachweis, dass „generell und durchgängig“ keine Verfolgung stattfand, doch ergab sich schon aus dem Wortlaut von Art. 30, dass diese Anforderung im Fall einer solchen Teileinstufung nur für den als sicher eingestuften Teil des Staates galt.

74      Gemäß Art. 53 der Richtlinie 2013/32 hob diese die Richtlinie 2005/85 auf, deren Art. 30, wie aus der Entsprechungstabelle in Anhang III der Richtlinie 2013/32 hervorgeht, durch Art. 37 der Richtlinie 2013/32 ersetzt wurde. Die Möglichkeit, einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittstaats als sicher zu bestimmen, ist in diesem Artikel jedoch nicht mehr vorgesehen.

75      Dass die Absicht bestand, diese Möglichkeit zu beseitigen, geht schon aus dem Wortlaut der Änderung von Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 hervor, die im Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (KOM[2009] 554 endgültig, S. 62) enthalten ist: Dort wurde in der großen Mehrheit der Sprachfassungen diese Möglichkeit nämlich ausdrücklich gestrichen und in den übrigen Fassungen entfernt.

76      Darüber hinaus wird diese Absicht durch die ausführliche Erläuterung dieses Vorschlags (KOM[2009] 554 endgültig, Anhang, 14959/09 ADD 1, S. 15) bestätigt, die die Kommission dem Rat der Europäischen Union vorgelegt hatte und in der ausdrücklich auf die Absicht hingewiesen wird, die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, das Konzept des sicheren Herkunftsstaats auf einen Teil eines Drittstaats anzuwenden, zu beseitigen, sowie auf die Folgerung, die sich aus einer solchen Beseitigung ergibt, nämlich dass die materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung nunmehr für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Drittstaats erfüllt sein müssen.

77      Als Viertes und Letztes stehen die mit der Richtlinie 2013/32 verfolgten Ziele einer solchen Folgerung und damit einer Auslegung von Art. 37 der Richtlinie, wonach dieser es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung nicht erfüllen, nicht entgegen.

78      Insoweit soll die Richtlinie 2013/32 neben ihrem allgemeinen Ziel, gemeinsame Verfahrensvorschriften aufzustellen, insbesondere – wie u. a. aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht – dafür sorgen, dass Anträge auf internationalen Schutz „so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge“, bearbeitet werden (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 109).

79      In diesem Zusammenhang heißt es im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass es den Mitgliedstaaten unter genau bestimmten Umständen, etwa wenn ein Antrag voraussichtlich unbegründet ist, möglich sein sollte, das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung und der effektiven Inanspruchnahme der in der Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Grundsätze und Garantien durch den Antragsteller zu beschleunigen, insbesondere indem kürzere, jedoch angemessene Fristen für bestimmte Verfahrensschritte eingeführt werden.

80      Wie in den Rn. 47 bis 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, kann ein Mitgliedstaat Anträge auf internationalen Schutz von Antragstellern aus einem Drittstaat, den dieser Mitgliedstaat als sicheren Herkunftsstaat bestimmt hat, einer besonderen Prüfungsregelung unterwerfen, die auf einer Art widerlegbarer Vermutung ausreichenden Schutzes im Herkunftsstaat beruht und aufgrund deren insbesondere eine Beschleunigung des Verfahrens zur Prüfung dieser Anträge möglich ist.

81      Insofern der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie 2013/32, wie in Rn. 78 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, eine rasche und vollständige Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz gewährleisten will, ist es seine Aufgabe, im Rahmen der Ausübung des Ermessens, über das er bei der Festlegung gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes verfügt, diese beiden Ziele bei der Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat bestimmen können, gegeneinander abzuwägen. Dass der Gesetzgeber im Rahmen der Richtlinie keine Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorgesehen hat, einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittstaats für die Zwecke einer solchen Bestimmung auszuschließen, spiegelt diese Abwägung und seine Entscheidung wider, einer vollständigen Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz den Vorzug zu geben, die von Antragstellern gestellt wurden, deren Herkunftsstaat nicht für sein gesamtes Hoheitsgebiet die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen erfüllt.

82      Auch wenn Art. 61 Abs. 2 der Verordnung 2024/1348, mit der die Richtlinie 2013/32 mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben wird, eine solche Möglichkeit wieder einführt, indem er festlegt, dass die Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets erfolgen kann, ist es das Vorrecht des Unionsgesetzgebers, diese Entscheidung im Zuge einer neuen Abwägung zu revidieren, sofern diese die Anforderungen erfüllt, die sich insbesondere aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Charta ergeben. Außerdem stützt der Umstand, dass sich die zu diesem Zweck durch die Verordnung eingeführte rechtliche Regelung von derjenigen unterscheidet, die in der Richtlinie 2005/85 vorgesehen war, die Auslegung, dass der Unionsgesetzgeber diese Option in der Richtlinie 2013/32 nicht vorgesehen hat.

83      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 37 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegensteht, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen.

 Dritte Frage

84      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Gericht, wenn es mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, der im Rahmen der Sonderregelung für Anträge von Antragstellern aus nach Art. 37 der Richtlinie als sichere Herkunftsstaaten eingestuften Drittstaaten geprüft wurde, im Zuge der nach Art. 46 Abs. 3 vorgeschriebenen umfassenden Ex-nunc-Prüfung berücksichtigen muss, dass die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt worden sind, auch wenn dies nicht ausdrücklich zur Begründung des Rechtsbehelfs geltend gemacht wird.

85      Ausweislich seiner Überschrift bezieht sich Art. 46 der Richtlinie 2013/32 auf das Recht von Antragstellern auf internationalen Schutz auf einen wirksamen Rechtsbehelf. In Art. 46 Abs. 1 wird diesen Antragstellern das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen Entscheidungen über ihren Antrag zuerkannt. Art. 46 Abs. 3 definiert den Umfang dieses Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, indem er klarstellt, dass die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass das Gericht, bei dem die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angefochten wird, „eine umfassende Ex-nunc- Prüfung [vornimmt], die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95 … beurteilt wird“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86      Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Merkmale des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen sind, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt. Art. 47 der Charta entfaltet jedoch aus sich heraus Wirkung und muss nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, dass er als solches geltend machen kann. Daher kann für Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie, der im Licht von Art. 47 der Charta ausgelegt wird, nichts anderes gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

87      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Bezug auf den Umfang des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie in Art. 46 Abs. 3 definiert ist, festgestellt, dass die Worte „stellen … sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt“ so auszulegen sind, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, nach dieser Bestimmung ihr nationales Recht so auszugestalten, dass die Behandlung der genannten Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 110).

88      Insoweit betont der Ausdruck „ex nunc“ zuvörderst die Verpflichtung des Gerichts, eine Beurteilung vorzunehmen, die gegebenenfalls neue Gesichtspunkte berücksichtigt, die sich nach Erlass der Entscheidung, gegen die sich der Rechtsbehelf richtet, ergeben haben. Eine solche Beurteilung ermöglicht es, den Antrag auf internationalen Schutz erschöpfend zu behandeln, ohne dass der Fall an die Asylbehörde zurückverwiesen werden muss. Die dem Gericht somit erteilte Befugnis zur Berücksichtigung neuer Gesichtspunkte, zu denen sich die Asylbehörde nicht geäußert hat, entspricht der oben in Rn. 78 wiedergegebenen Zielsetzung der Richtlinie 2013/32 (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 111 und 112).

89      Sodann bestätigt das Adjektiv „umfassend“ in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie, dass das Gericht sowohl die Gesichtspunkte zu prüfen hat, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen müssen, als auch die Gesichtspunkte, die nach dem Erlass ihrer Entscheidung aufgetreten sind (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 113).

90      Schließlich hebt der Ausdruck „gegebenenfalls“ in dem Satzbestandteil „und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] beurteilt wird“ hervor, dass die dem Gericht obliegende umfassende Ex-nunc-Prüfung nicht notwendigerweise eine inhaltliche Prüfung des Bedürfnisses an internationalem Schutz zum Gegenstand haben muss und dass sie daher die verfahrensrechtlichen Aspekte eines Antrags auf internationalen Schutz betreffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 115).

91      Die Einstufung eines Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat gehört insofern zu solchen verfahrensrechtlichen Aspekten von Anträgen auf internationalen Schutz, als eine derartige Einstufung in Anbetracht der Erwägungen in den Rn. 48 bis 50 des vorliegenden Urteils Auswirkungen auf das Prüfungsverfahren für diese Anträge haben kann.

92      Darüber hinaus wirft, wie in Rn. 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt wird, der Kläger des Ausgangsverfahrens der Behörde, die die Negativentscheidung erlassen hat, vor, dass sie, obwohl er die Bedrohungen, denen er in der Republik Moldau ausgesetzt sei, dargelegt und angegeben habe, dass er in Anbetracht der Invasion Russlands in die Ukraine nicht in seine Herkunftsregion zurückkehren wolle, diese Entscheidung nur darauf gestützt habe, dass er aus der Republik Moldau stamme und die Tschechische Republik diesen Drittstaat mit Ausnahme von Transnistrien als sicheren Herkunftsstaat bestimmt habe.

93      Somit stellt die Einstufung dieses Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat einen der Bestandteile der Akte dar, die dem vorlegenden Gericht zur Kenntnis gebracht wurden und über die es im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die genannte Entscheidung zu befinden hat.

94      Daraus ist zu schließen, dass unter diesen Umständen, auch wenn sich der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht ausdrücklich und als solches darauf berufen hat, dass gegen die in der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Regeln für eine solche Einstufung – wonach das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz eines Antragstellers aus diesem Drittstaat der Sonderregelung unterworfen wird, die sich aus der Einstufung dieses Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat ergibt – möglicherweise verstoßen worden sei, ein solcher etwaiger Verstoß eine Rechtsfrage darstellt, den das vorlegende Gericht im Zuge der von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie vorgeschriebenen umfassenden Ex-nunc-Prüfung zu berücksichtigen hat.

95      Die Negativentscheidung beruht nämlich ausschließlich darauf, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens aus der Republik Moldau stammt und dass dieser Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage des Klägers des Ausgangsverfahrens notwendigerweise gegen das entscheidende Element dieser Negativentscheidung richtet, die auf der Bestimmung des genannten Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat beruht. Somit muss das für die Entscheidung über diese Klage zuständige Gericht im Rahmen dieses Rechtsbehelfs die Rechtmäßigkeit einer solchen Bestimmung nach Art. 46 Abs. 3 prüfen.

96      Insbesondere im Hinblick auf die Fragen des vorlegenden Gerichts zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits, wie in den Rn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils dargestellt, muss sich seine Beurteilung im Zuge der nach Art. 46 Abs. 3 vorgeschriebenen umfassenden Ex-nunc-Prüfung und auf der Grundlage der Akten zum einen auf die Geltendmachung von Art. 15 EMRK beziehen, sofern die insoweit zuständigen Behörden nicht in der Lage waren, die Tragweite eines solchen signifikanten Ereignisses in Bezug darauf zu beurteilen, ob der als sicherer Herkunftsstaat eingestufte Drittstaat die in der Richtlinie 2013/32 hierfür vorgesehenen Kriterien weiterhin zu erfüllen vermag. Zum anderen muss beurteilt werden, ob die sich aus den Bestimmungen dieser Richtlinie ergebende Voraussetzung verkannt worden ist, wonach sich die Einstufung eines Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat auf sein gesamtes Hoheitsgebiet erstrecken muss.

97      Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Mitgliedstaaten, wenn ein Drittstaatsangehöriger die in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllt, grundsätzlich verpflichtet sind, den beantragten Status zu gewähren, wobei sie in dieser Hinsicht über kein Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Gericht, wenn es mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, der im Rahmen der Sonderregelung für Anträge von Antragstellern aus nach Art. 37 der Richtlinie als sichere Herkunftsstaaten eingestuften Drittstaaten geprüft wurde, im Zuge der nach Art. 46 Abs. 3 vorgeschriebenen umfassenden Ex-nunc-Prüfung auf der Grundlage der Akten sowie der ihm im bei ihm anhängigen Verfahren zur Kenntnis gebrachten Angaben berücksichtigen muss, dass die in Anhang I dieser Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt worden sind, auch wenn dies nicht ausdrücklich zur Begründung des Rechtsbehelfs geltend gemacht wird.

 Kosten

99      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie

ist dahin auszulegen, dass

ein Drittstaat die Kriterien für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat nicht schon allein deshalb nicht mehr erfüllt, weil er sich nach Art. 15 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf das Recht beruft, von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abzuweichen; die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der eine solche Einstufung vorgenommen hat, haben gleichwohl zu beurteilen, ob die Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt wird, geeignet sind, diese Einstufung in Frage zu stellen.

2.      Art. 37 der Richtlinie 2013/32

ist dahin auszulegen, dass

er der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegensteht, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen.

3.      Im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32

dahin auszulegen, dass

ein Gericht, wenn es mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, der im Rahmen der Sonderregelung für Anträge von Antragstellern aus nach Art. 37 der Richtlinie als sichere Herkunftsstaaten eingestuften Drittstaaten geprüft wurde, im Zuge der nach Art. 46 Abs. 3 vorgeschriebenen umfassenden Ex-nunc-Prüfung auf der Grundlage der Akten sowie der ihm im bei ihm anhängigen Verfahren zur Kenntnis gebrachten Angaben berücksichtigen muss, dass die in Anhang I dieser Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt worden sind, auch wenn dies nicht ausdrücklich zur Begründung des Rechtsbehelfs geltend gemacht wird.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Tschechisch.