URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
25. Januar 2024 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen – Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen – Art. 4 Abs. 1 Buchst. b – Obligatorischer Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen – Vorherige, objektive und transparente Festlegung der Parameter – Fehlende Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens – Anwendung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 enthaltenen Regeln für die Berechnung der Ausgleichsleistung – Im innerstaatlichen Recht vorgesehene Voraussetzungen für die Zahlung der Ausgleichsleistung – Bestimmung der Höhe der Ausgleichsleistung im Staatshaushaltsgesetz für das betreffende Jahr und Zahlung dieses Betrags an die zuständige nationale Behörde – Festlegung der Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung durch Verweis auf allgemeine Vorschriften“
In der Rechtssache C‑390/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okrazhen sad Burgas (Regionalgericht Burgas, Bulgarien) mit Entscheidung vom 7. Juni 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juni 2022, in dem Verfahren
Obshtina Pomorie
gegen
„ANHIALO AVTO“ OOD
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter Z. Csehi, M. Ilešič, I. Jarukaitis und D. Gratsias,
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2023,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Obshtina Pomorie, vertreten durch Y. Boshnakov, Advokat, |
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der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova und L. Zaharieva als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Messina, E. Rousseva und F. Tomat als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Oktober 2023
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1), insbesondere ihres Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i. |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Obshtina Pomorie (Gemeinde Pomorie, Bulgarien) und der „ANHIALO AVTO“ OOD (im Folgenden: Anhialo), einem Verkehrsunternehmen mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, über die Ausgleichsleistung, die die Gemeinde Pomorie als Gegenleistung für die durch die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in Form des Personenverkehrs mit Bussen verursachten Kosten schuldet. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
In den Erwägungsgründen 9, 27 und 30 der Verordnung Nr. 1370/2007 heißt es:
…
…
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4 |
Art. 1 („Zweck und Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 bestimmt: „Zweck dieser Verordnung ist es, festzulegen, wie die zuständigen Behörden unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können, um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die unter anderem zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte. Hierzu wird in dieser Verordnung festgelegt, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Betreibern eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung für die ihnen durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Kosten und/oder ausschließliche Rechte im Gegenzug für die Erfüllung solcher Verpflichtungen gewähren, wenn sie ihnen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen oder entsprechende Aufträge vergeben.“ |
5 |
Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1370/2007 sieht vor: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck …
…
…“ |
6 |
Art. 3 („Öffentliche Dienstleistungsaufträge und allgemeine Vorschriften“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 bestimmt: „Gewährt eine zuständige Behörde dem ausgewählten Betreiber ausschließliche Rechte und/oder Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, so erfolgt dies im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags.“ |
7 |
Art. 4 („Obligatorischer Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge und allgemeiner Vorschriften“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 sieht vor: „In den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und den allgemeinen Vorschriften …
…“ |
8 |
Art. 5 („Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge“) Abs. 5 der Verordnung Nr. 1370/2007 bestimmt: „Die zuständige Behörde kann im Fall einer Unterbrechung des Verkehrsdienstes oder bei unmittelbarer Gefahr des Eintretens einer solchen Situation eine Notmaßnahme ergreifen. Diese Notmaßnahme besteht in der Direktvergabe oder einer förmlichen Vereinbarung über die Ausweitung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer Auflage, bestimmte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu übernehmen. …“ |
9 |
Art. 6 („Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 bestimmt: „Jede Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift oder einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag entspricht unabhängig von den Vergabemodalitäten den Bestimmungen des Artikels 4. Jede wie auch immer beschaffene Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absätze 2, 4, 5 oder 6 direkt vergeben wurde, oder im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift unterliegt darüber hinaus den Bestimmungen des Anhangs.“ |
10 |
Nr. 2 des Anhangs („Regeln für die Gewährung einer Ausgleichsleistung in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Fällen“) der Verordnung Nr. 1370/2007 sieht vor: „Die Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes entspricht. Die Auswirkungen werden beurteilt anhand des Vergleichs der Situation bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die vorläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht erfüllt worden wäre. Für die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts geht die zuständige Behörde nach dem folgenden Modell vor: Kosten, die in Verbindung mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder einem Paket gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstehen, die von einer oder mehreren zuständigen Behörden auferlegt wurden und die in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und/oder in einer allgemeinen Vorschrift enthalten sind, abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) betrieben wird, abzüglich Einnahmen aus Tarifentgelten oder aller anderen Einnahmen, die in Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) erzielt werden, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, ergeben den finanziellen Nettoeffekt.“ |
Bulgarisches Recht
Straßenverkehrsgesetz
11 |
In § 4 Abs. 1 und 3 der Schlussbestimmungen des Zakon za avtomobilnite prevozi (Straßenverkehrsgesetz) (DV Nr. 82 vom 17. September 1999) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung heißt es: „(1) Im Staatshaushalt der Republik Bulgarien sind jährlich Ausgaben für Folgendes vorzusehen: 1. die Subventionierung des Personenverkehrs auf unrentablen Busstrecken im Stadtverkehr sowie im Verkehr in Berg- und anderen Gebieten auf Vorschlag des Ministers für Verkehr, Informationstechnologien und Kommunikation; 2. den Ausgleich von Mindereinnahmen aufgrund der Anwendung von Beförderungstarifen, die für bestimmte Gruppen von Fahrgästen in Rechtsetzungsakten vorgesehen sind. … (3) Die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung der in Abs. 1 genannten Mittel sowie die Bedingungen und das Verfahren für die Ausstellung von Beförderungsdokumenten für bestimmte in Rechtsetzungsakten vorgesehene Gruppen von Fahrgästen werden in einer Verordnung festgelegt, die vom Ministerrat auf Vorschlag des Ministers für Verkehr, Informationstechnologien und Kommunikation erlassen wird.“ |
Verordnung Nr. 3 vom 4. April 2005
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Art. 1 Abs. 1 der Naredba no 3 za usloviata i reda za predostavyane na sredstva za subsidirane na prevoza na patnitsite po nerentabilni avtobusni linii vav vatreshnogradskia transport i transporta v planinski i drugi rayoni (Verordnung Nr. 3 über die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung von Mitteln zur Subventionierung des Personenverkehrs auf unrentablen Busstrecken im Stadtverkehr sowie im Verkehr in Berg- und anderen Gebieten) (DV Nr. 33 vom 15. April 2005) vom 4. April 2005 sah vor: „Diese Verordnung legt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung der im zentralen Haushalt vorgesehenen Subventionen für die Personenbeförderung im Stadt- und Überlandverkehr in den dünn besiedelten Berg- und Grenzgebieten des Landes fest.“ |
Verordnung von 2015
13 |
Art. 1 Abs. 1 und 2 der Naredba za usloviata i reda za predostavyane na sredstva za kompensirane na namalenite prihodi ot prilaganeto na tseni za obshtestveni patnicheski prevozi po avtomobilnia transport, predvideni v normativnite aktove za opredeleni kategorii patnitsi, za subsidirane na obshtestveni patnicheski prevozi po nerentabilni avtobusni linii vav vatreshnogradskia transport i transporta v planinski i drugi rayoni i za izdavane na prevozni dokumenti za izvarshvane na prevozite (Verordnung über die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung von Mitteln zum Ausgleich von Mindereinnahmen aufgrund der Anwendung von Tarifen für den öffentlichen Personenverkehr auf der Straße, die für bestimmte Gruppen von Fahrgästen in Rechtsetzungsakten vorgesehen sind, für die Subventionierung des öffentlichen Personenverkehrs auf unrentablen Busstrecken im Stadtverkehr sowie im Verkehr in Berg- und anderen Gebieten und für die Ausstellung von Beförderungsdokumenten für die Erbringung der Verkehrsdienste) (DV Nr. 51 vom 7. Juli 2015) vom 29. März 2015 bestimmt in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Verordnung von 2015): „(1) Diese Verordnung legt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung der im zentralen Haushalt vorgesehenen Mittel für Ausgleichsleistungen und Subventionen an Verkehrsunternehmen fest, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für die kostenlose/ermäßigte Beförderung von Personen sowie für die Beförderung von Personen im Stadt- und Überlandverkehr in den Berggebieten und anderen dünn besiedelten Gebieten des Landes erfüllen. (2) Die in Absatz 1 genannten Mittel stellen eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für den öffentlichen Personenverkehr im Sinne der Verordnung [Nr. 1370/2007] dar und werden vorbehaltlich der in dieser Verordnung und im geltenden nationalen Recht festgelegten Bedingungen und Verfahren gewährt.“ |
14 |
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung von 2015 lautet: „Die in dieser Verordnung genannten Mittel werden bis zur Höhe des Betrags gewährt, der im Staatshaushaltsgesetz für das betreffende Jahr festgelegt ist.“ |
15 |
Art. 3 Abs. 1 und 4 der Verordnung von 2015 bestimmt: „(1) Die von dieser Verordnung erfassten Mittel werden in Form von zweckgebundenen Transfers aus dem zentralen Haushalt über das System für elektronische Haushaltszahlungen (SEBRA-System) gewährt. Zu diesem Zweck werden Obergrenzen für die Gemeinden festgelegt, die das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren für die Vergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste gemäß der Verordnung Nr. 1370/2007 und den Bestimmungen des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder des Gesetzes über Konzessionen eingehalten haben, wobei die Grundsätze der Öffentlichkeit und Transparenz, des freien und fairen Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung zu beachten sind. … (4) Die Bürgermeister der Gemeinden entlohnen die Verkehrsunternehmen auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Verkehrsdienste.“ |
16 |
Art. 55 Abs. 1 und 2 der Verordnung von 2015 bestimmt: „(1) Die Subventionen für die Personenbeförderung werden den Beförderungsunternehmen über die Haushalte der Gemeinden bis zur Höhe eines Betrags gewährt, der die Summe nicht übersteigt, die dem finanziellen Nettoeffekt der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entspricht. (2) Der finanzielle Nettoeffekt ergibt sich aus der Addition der Kosten, die in Verbindung mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstehen, die von der zuständigen Behörde auferlegt wurde und die in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und/oder einer allgemeinen Vorschrift enthalten ist, abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betrieben wird, und abzüglich Einnahmen aus Tarifentgelten oder aller anderen Einnahmen, die in Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erzielt werden, zuzüglich eines angemessenen Gewinns.“ |
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Art. 56 der Verordnung von 2015 sieht vor: „(1) Die Subventionen werden nur den Verkehrsunternehmen gewährt, mit denen die betreffende Gemeinde Verträge geschlossen hat, die den Anforderungen der Verordnung Nr. 1370/2007 entsprechen. (2) Die Verträge regeln zwingend die folgenden Bedingungen:
… (4) Halten die Transportunternehmen die Vertragsbedingungen nicht ein, können die Bürgermeister der Gemeinden die Subventionen kürzen oder auch ganz aussetzen.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
18 |
Mit Entscheidung vom 14. August 2013 gestattete der Gouverneur der Region Burgas (Bulgarien) dem Bürgermeister der Gemeinde Pomorie, für einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1370/2007 für den Personenverkehr mit Bussen auf bestimmten Strecken direkt zu vergeben. Der Abschluss eines solchen Vertrags zielte darauf ab, der Unterbrechung der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den betreffenden Linien wegen des Ablaufs der zuvor geschlossenen Verträge und des gleichzeitigen Abbruchs des Verfahrens zur Vergabe eines neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrags abzuhelfen. |
19 |
Am 1. November 2013 schlossen die Gemeinde Pomorie als zuständige örtliche Behörde und Anhialo als Betreiber eines öffentlichen Dienstes auf der Grundlage dieser Entscheidung einen Vertrag, durch den Anhialo mit der Durchführung des öffentlichen Personenverkehrsdienstes auf den betreffenden Buslinien betraut wurde (im Folgenden: in Rede stehender Vertrag). Nach Art. 2 dieses Vertrags sollte dieser so lange laufen, bis das Vergabeverfahren nach dem Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge abgeschlossen war. Ferner verpflichtete sich die zuständige örtliche Behörde in Art. 5 dieses Vertrags, dem Betreiber innerhalb der vom Finanzministerium festgelegten Fristen die Mittel zu überweisen, die gegebenenfalls einer Subvention gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und einer Ausgleichsleistung für kostenlose/ermäßigte Beförderungen bestimmter Gruppen anspruchsberechtigter Bürger nach diesen Rechtsvorschriften entsprechen. |
20 |
Der in Rede stehende Vertrag wurde am 15. Januar 2019 nach einem im Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehenen Verfahren gekündigt. Anhialo, die die in diesem Vertrag vorgesehenen Beförderungsleistungen unstreitig erbracht hat, verlangte von der Gemeinde Pomorie die Zahlung der nach diesem Vertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 geschuldeten Ausgleichsleistungen. Die Gemeinde Pomorie zahlte ihr 3690 bulgarische Leva (BGN) (etwa 1886 Euro), was dem Gesamtbetrag der Mittel entspricht, die vom zentralen Haushalt der Republik Bulgarien als Subventionen für den Stadt- und Überlandverkehr festgelegt und an diese Gemeinde gezahlt wurden. |
21 |
Anhialo wandte sich gegen die Höhe dieses Betrags und erhob beim Rayonen sad Pomorie (Rayongericht Pomorie, Bulgarien) Klage. Ein gerichtliches Rechnungslegungsgutachten ermittelte den finanziellen Nettoeffekt im Sinne der Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie Nr. 1370/2007 und von Art. 55 der Verordnung von 2015 für dieses Unternehmen im fraglichen Zeitraum. Dieses Gutachten ergab, dass sich der finanzielle Nettoeffekt der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung für das Unternehmen auf ungefähr 86000 BGN (etwa 43800 Euro) belief. Vor diesem Gericht verlangte Anhialo die Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 24931,60 BGN (rund 12700 Euro) des noch ausstehenden geschuldeten Betrags. |
22 |
Mit Urteil vom 8. November 2021 gab der Rayonen sad Pomorie (Rayongericht Pomorie) der Klage statt. Dieses Gericht führte insbesondere aus, dass der Zweck der Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne der Verordnung Nr. 1370/2007 darin bestehe, den negativen finanziellen Nettoeffekt auszugleichen, der dem Betreiber bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung entstanden sei. Da der in Rede stehende Vertrag am 1. November 2013, d. h. vor dem Erlass der Verordnung von 2015, geschlossen worden sei, könne die Gemeinde Pomorie nicht geltend machen, dass Anhialo deshalb keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen habe, weil der Vertrag nicht die in Art. 56 Abs. 2 der Verordnung von 2015 genannten zwingend erforderlichen Bedingungen enthalte. |
23 |
Gegen dieses Urteil legte die Gemeinde Pomorie beim Okrazhen sad Burgas (Regionalgericht Burgas, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein. Da die Verordnung Nr. 1370/2007 seit ihrer Verabschiedung, d. h. seit dem 23. Oktober 2007, unmittelbare Wirkung entfalte, hätten die in ihrem Art. 4 Abs. 1 genannten Erfordernisse bereits ab diesem Zeitpunkt gegolten, und ihr Fehlen im in Rede stehenden Vertrag entziehe der Zahlung einer Subvention jede Grundlage. Die Gemeinde Pomorie leitet ferner aus Art. 5 des in Rede stehenden Vertrags ab, dass ihre Verpflichtung zur Überweisung von Subventionen nicht bedingungslos, sondern von der Erfüllung der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen abhängig sei. So könne ihr in Ermangelung einer aus dem zentralen Staatshaushalt in den kommunalen Haushalt transferierten Subvention nicht vorgeworfen werden, den Beförderungsunternehmen keine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewährt zu haben. Schließlich sei sie rechtlich nicht befugt, die Höhe der Ausgleichsleistungen und Subventionen selbst festzulegen, sondern sie könne lediglich diejenigen Mittel verteilen, die ihr zweckgebunden hierfür zugeteilt worden seien. |
24 |
Anhialo macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass sie nach dem gerichtlichen Rechnungslegungsgutachten alle Anforderungen der Verordnung Nr. 1370/2007 und der Verordnung von 2015 erfüllt habe. Der Einwand, der Staat sei für die Zahlung der Subventionen an die Gemeinde verantwortlich, sei unbegründet. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung von 2015 sehe vor, dass die Verantwortung für die Vereinbarkeit der Verträge über öffentliche Verkehrsdienste mit der Verordnung Nr. 1370/2007 in vollem Umfang bei den Gemeinden liege. Daher hänge die Gewährung von Subventionen aus dem zentralen Staatshaushalt allein von der betreffenden Gemeinde und davon ab, ob diese die gesetzlichen Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge erfüllt habe. Daher schulde die Gemeinde Pomorie, die verpflichtet sei, den öffentlichen Personenverkehr in ihrem Gebiet zu gewährleisten, dem betreffenden Betreiber eines öffentlichen Dienstes stets die volle Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, unabhängig davon, ob eine Subvention gewährt worden sei oder nicht. |
25 |
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Verordnung von 2015 auf der Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung, insbesondere von Art. 4 Abs. 1 der Schlussbestimmungen dieses Gesetzes, erlassen worden sei und dass Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung vorsehe, dass die Mittel bis zur Höhe des Betrags gewährt würden, der durch das Staatshaushaltsgesetz für das betreffende Jahr festgelegt werde. Außerdem bestimme Art. 56 Abs. 1 dieser Verordnung, dass Subventionen nur solchen Betreibern eines öffentlichen Dienstes gewährt würden, mit denen die betreffende Gemeinde Verträge geschlossen habe, die den in der Verordnung Nr. 1370/2007 vorgesehenen Anforderungen entsprächen. Die nationale Regelung werde von den zuständigen Behörden aber so ausgelegt, dass sie für die Zahlung einer Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfordere, dass diese Ausgleichsleistung in diesem Gesetz vorgesehen und an die zuständige Behörde gezahlt worden sei. Dagegen enthalte die Verordnung Nr. 1370/2007, insbesondere deren Art. 6 Abs. 1, keine derartige Anforderung in Bezug auf die Zahlung einer Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. |
26 |
Deshalb möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese Verordnung es einem Mitgliedstaat erlaubt, zusätzliche Anforderungen und Beschränkungen für die Zahlung einer Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an ein Beförderungsunternehmen für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung durch dieses vorzusehen. |
27 |
Außerdem seien in dem in Rede stehenden Vertrag nicht die Parameter festgelegt, anhand deren die Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu berechnen sei; insoweit werde vielmehr auf die nationalen Vorschriften verwiesen. Da Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1370/2007 vorsehe, dass diese Parameter „[i]n den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und den allgemeinen Vorschriften“ festlegt würden, könne die Verwendung der Konjunktion „und“ dahin ausgelegt werden, dass es ausreiche, wenn die Parameter, anhand deren die Ausgleichsleistung berechnet werde, in allgemeinen Vorschriften festgelegt würden, d. h. in den mit der Verordnung von 2015 und zuvor der Verordnung Nr. 3 vom 4. April 2005 erlassenen Vorschriften. Eine andere mögliche Auslegung bestehe darin, dass diese Parameter zwingend nicht nur in allgemeinen Vorschriften, sondern auch in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne dieser Verordnung festgelegt werden müssten. |
28 |
Unter diesen Umständen hat der Okrazhen sad Burgas (Regionalgericht Burgas) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zur ersten Frage
29 |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erfüllung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nur gewährt werden kann, wenn die dieser Ausgleichsleistung entsprechenden Mittel im Haushaltsgesetz dieses Mitgliedstaats für das betreffende Jahr vorgesehen und an diese Behörde gezahlt worden sind. |
30 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 1370/2007 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 festgelegt werden soll, wie die zuständigen Behörden unter Einhaltung des Unionsrechts im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können, um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die u. a. zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte. |
31 |
Hierzu wird in dieser Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 festgelegt, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Betreibern eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung für die ihnen durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Kosten und/oder ausschließliche Rechte im Gegenzug für die Erfüllung solcher Verpflichtungen gewähren, wenn sie ihnen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen oder entsprechende Aufträge vergeben. |
32 |
Die Verordnung Nr. 1370/2007 enthält somit Sonderregeln zu Modalitäten für das Tätigwerden im Bereich allgemeiner Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge, mit denen ein Rechtsrahmen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen und/oder ausschließlichen Rechten für die Kosten, die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursacht werden, geschaffen werden soll (Urteil vom 21. Dezember 2023, DOBELES AUTOBUSU PARKS u. a., C‑421/22, EU:C:2023:1028, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
33 |
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung, der zu den Bestimmungen gehört, die diesen rechtlichen Rahmen bilden, sieht vor, dass es im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgt, wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats dem ausgewählten Betreiber ausschließliche Rechte und/oder Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt. Diese Bestimmung stellt somit den Grundsatz auf, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die damit verbundenen Ausgleichsleistungen im Rahmen eines solchen Auftrags festzulegen sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, DOBELES AUTOBUSU PARKS u. a., C‑421/22, EU:C:2023:1028, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
34 |
Aus dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 ergibt sich, dass eine Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einem solchen öffentlichen Dienstleistungsauftrag unabhängig von seinen Modalitäten den Anforderungen von Art. 4 dieser Verordnung entsprechen muss, der seinen verbindlichen Inhalt festlegt. |
35 |
Außerdem muss nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 die Ausgleichsleistung, wenn sie ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gewährt wird, auch den detaillierten Bestimmungen des Anhangs der Verordnung Nr. 1370/2007 über die Berechnung der Ausgleichsleistung entsprechen, mit denen, wie sich aus dem 27. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, sowohl die Angemessenheit der Ausgleichsleistung als auch die Effizienz und Qualität des öffentlichen Dienstes gewährleistet werden sollen. Dies gilt insbesondere für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag wie im Ausgangsverfahren, der im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 1370/2007 von der zuständigen örtlichen Behörde als Notmaßnahme gemäß Art. 5 Abs. 5 dieser Verordnung direkt an einen Betreiber eines öffentlichen Dienstes vergeben wurde. |
36 |
Zum einen regelt Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1370/2007, dass in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen unabhängig von den Modalitäten ihres Abschlusses die Parameter, anhand deren die Ausgleichsleistung gegebenenfalls berechnet wird, zuvor in objektiver und transparenter Weise aufzustellen sind. |
37 |
Zum anderen schreibt Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 dieser Verordnung in Verbindung mit Nr. 2 ihres Anhangs für den Fall, dass der Dienstleistungsauftrag ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens abgeschlossen wurde, vor, dass diese Parameter so zu bestimmen sind, dass die Ausgleichsleistung einen Betrag nicht übersteigen kann, der den finanziellen Nettoauswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für den Betreiber eines öffentlichen Dienstes entspricht. Dieser Betrag wird dadurch ermittelt, dass von den für die Erfüllung solcher Verpflichtungen entstandenen Kosten die positiven finanziellen Auswirkungen dieser Verpflichtungen und die in Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erzielten Einnahmen aus Tarifentgelten abgezogen werden und das Ergebnis um einen Betrag als „angemessenen Gewinn“ erhöht wird, den jeder Betreiber erwarten darf. |
38 |
Wie sich aus den Erwägungsgründen 9 und 30 der Verordnung Nr. 1370/2007 ergibt, sollen solche Verpflichtungen in Bezug auf die in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vereinbarten Gegenleistungen die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz gewährleisten, wobei dem letztgenannten Grundsatz umso größere Bedeutung zukommt, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens eine Ausgleichsleistung gewährt. |
39 |
Zwar ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007, dass die zuständigen Behörden, soweit es ihnen obliegt, die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung, die einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes geschuldet wird, festzulegen, bei der Gestaltung einer Ausgleichsregelung notwendigerweise über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, DOBELES AUTOBUSU PARKS u. a., C‑421/22, EU:C:2023:1028, Rn. 42), der jedoch durch Satz 2 dieses Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und die detaillierten Vorschriften im Anhang dieser Verordnung eng begrenzt ist, wenn die Ausgleichsleistung wie im Ausgangsverfahren im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren gewährt wird. |
40 |
Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums, der ihnen durch eine Verordnung eingeräumt wird, die nach Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, von diesem Beurteilungsspielraum innerhalb der Grenzen der Bestimmungen dieser Verordnung Gebrauch machen, um nicht gegen deren Inhalt und Ziele zu verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C‑319/20, EU:C:2022:322, Rn. 58 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
41 |
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 43 und 44 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, beruht jedoch eine Ausgleichsleistung, deren an einen Betreiber eines öffentlichen Dienstes im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gezahlter Betrag seinerseits vom Betrag der Mittel, die jährlich im Haushaltsgesetz des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen werden, und von der anschließenden Zahlung dieser Mittel an die zuständige örtliche Behörde abhängt, auf Berechnungsparametern, die die Anforderungen aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007 in Verbindung mit Nr. 2 des Anhangs dieser Verordnung missachten. Entgegen den Vorgaben dieser Bestimmungen werden solche Parameter nämlich zum einen nicht zuvor in objektiver und transparenter Weise festgelegt und stehen zum anderen in keinem Zusammenhang mit den finanziellen Nettoauswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung für den Betreiber der öffentlichen Verkehrsdienste. |
42 |
Daher ist festzustellen, dass eine solche Ausgleichsregelung es dem betreffenden Betreiber eines öffentlichen Dienstes nicht ermöglicht, bei Abschluss des Vertrags über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag mit der erforderlichen Genauigkeit zu bestimmen, welche Ausgleichsleistung er von der zuständigen Behörde als Gegenleistung für die Erfüllung der ihm obliegenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erhalten berechtigt ist. |
43 |
Insoweit kann diese Regelung aufgrund der Unsicherheit infolge fehlender Transparenz in Bezug auf den Betrag der zu zahlenden Ausgleichsleistung das mit der Verordnung Nr. 1370/2007 verfolgte Ziel beeinträchtigen, das, wie aus Rn. 30 des vorliegenden Urteils hervorgeht, darin besteht, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichsleistung festzulegen, um unter fairen Wettbewerbsbedingungen die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste zu gewährleisten, die effizient und zugleich finanziell rentabel sind, um eine hohe Qualität dieser Dienste zu erreichen (Urteil vom 21. Dezember 2023, DOBELES AUTOBUSU PARKS u. a., C‑421/22, EU:C:2023:1028, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
44 |
Daraus folgt, dass eine solche Regelung den Beurteilungsspielraum überschreitet, der den Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007 bei der Festlegung der Regelungen für Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zusteht. |
45 |
Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erfüllung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nur gewährt werden kann, wenn die dieser Ausgleichsleistung entsprechenden Mittel im Haushaltsgesetz dieses Mitgliedstaats für das betreffende Jahr vorgesehen und an diese Behörde gezahlt worden sind. |
Zur zweiten Frage
46 |
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es der zuständigen Behörde erlaubt, einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes im Rahmen der Erfüllung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags eine Ausgleichsleistung zu zahlen, wenn die Parameter, anhand deren diese Ausgleichsleistung berechnet wird, nicht in diesem Vertrag festgelegt sind, sondern zuvor in objektiver und transparenter Weise in allgemeinen Vorschriften aufgestellt wurden, die die Höhe dieser Ausgleichsleistung festlegen. |
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Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato [Direktvergabe eines Auftrags für öffentliche Verkehrsdienste], C‑515/18, EU:C:2019:893, Rn. 23). |
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Was erstens den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass danach in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen „und“ den allgemeinen Vorschriften gemäß Ziff. i dieser Bestimmung zuvor in objektiver und transparenter Weise die Parameter aufgestellt werden müssen, anhand deren gegebenenfalls die Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen berechnet wird. |
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Aus diesem Wortlaut geht klar hervor, dass zu den Rechtsakten zur Bestimmung der Höhe der Ausgleichsleistung nicht nur öffentliche Dienstleistungsaufträge gehören, sondern auch die allgemeinen Vorschriften, die in Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 1370/2007 als Maßnahmen definiert werden, die diskriminierungsfrei für alle öffentlichen Personenverkehrsdienste derselben Art in einem bestimmten geografischen Gebiet, das im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde liegt, gelten. |
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Daraus folgt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007 nicht verlangt, dass alle Parameter für die Berechnung der von einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Ausgleichsleistung in einem solchen Vertrag festgelegt werden, sondern nur, dass diese Parameter zuvor in objektiver und transparenter Weise entweder in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder in allgemeinen Vorschriften festgelegt werden. |
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Zweitens wird diese Auslegung durch den Zusammenhang bestätigt, in den sich diese Bestimmung einfügt. Art. 2 Buchst. i der Verordnung Nr. 1370/2007 sieht nämlich vor, dass unter den Begriff „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ rechtsverbindliche Akte fallen, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen. Diese Bestimmung präzisiert ferner, dass der öffentliche Dienstleistungsauftrag gemäß der jeweiligen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten auch in einer Entscheidung der zuständigen Behörde bestehen kann, die die Form eines Gesetzes oder einer Verwaltungsregelung für den Einzelfall haben kann oder die Bedingungen enthält, unter denen die zuständige Behörde diese Dienstleistungen selbst erbringt oder einen internen Betreiber mit der Erbringung dieser Dienstleistungen betraut. |
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Daraus ergibt sich, dass, wie auch der neunte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1370/2007 bestätigt, der Begriff „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ im Sinne dieser Verordnung in Anbetracht der Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten weit zu verstehen ist und nicht nur Rechtsakte vertraglicher Art, sondern auch Rechtsakte anderer Art, insbesondere Rechts- und Verwaltungsvorschriften, erfasst. Daraus folgt, dass ein solcher Vertrag in der Kombination aus einem allgemeinen Rechtsakt, mit dem einem Betreiber die Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen übertragen wird, und einem Verwaltungsakt, in dem die Anforderungen an diese Dienstleistungen enthalten sind, bestehen kann, wodurch, wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bestätigt wird, dass die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen durch Verweis auf allgemeine Rechts- oder Verwaltungsvorschriften aufgestellt werden können. |
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Was drittens die mit der Verordnung Nr. 1370/2007 verfolgten Ziele betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits in den Rn. 36 und 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dem Ziel der Transparenz eine wesentliche Bedeutung in Bezug auf die Parameter für die Berechnung einer Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen zukommt, insbesondere wenn diese nicht im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gewährt wird. |
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Zur Erreichung dieses Ziels ist es jedoch nicht erforderlich, dass alle Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung in dem zwischen der zuständigen nationalen Behörde und dem Betreiber eines öffentlichen Dienstes geschlossenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag vorgesehen sind. Wenn nämlich allgemeine Vorschriften für solche Parameter gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1370/2007 zuvor in objektiver und transparenter Weise aufgestellt werden und zudem, wenn kein wettbewerbliches Vergabeverfahren durchgeführt wird, die detaillierten Vorschriften im Anhang dieser Verordnung einhalten, ist ein Betreiber eines öffentlichen Dienstes in der Lage, die Höhe der Ausgleichsleistung, die ihm für die Erfüllung der ihm obliegenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zusteht, mit der erforderlichen Genauigkeit zu bestimmen. |
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Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die es der zuständigen Behörde erlaubt, einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes im Rahmen der Ausführung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags eine Ausgleichsleistung zu zahlen, wenn die Parameter, anhand deren diese Ausgleichsleistung berechnet wird, nicht in diesem Vertrag festgelegt sind, sondern zuvor in objektiver und transparenter Weise in allgemeinen Vorschriften aufgestellt wurden, die die Höhe dieser Ausgleichsleistung festlegen. |
Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.