URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

4. September 2025 ( *1 ) ( i )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Richterliche Unabhängigkeit – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen – Nationale Regelung und Rechtsprechung, wonach es den nationalen Gerichten untersagt ist, die Legitimität der Gerichte und der verfassungsmäßigen Organe in Frage zu stellen oder die Rechtmäßigkeit der Ernennung der Richter, die diesen angehören, festzustellen oder zu beurteilen – Niederes Gericht, das prüft, ob es sich bei einem höheren Gericht um ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht handelt – Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) – Kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht – Vorrang des Unionsrechts – Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung als nicht existent anzusehen“

In der Rechtssache C‑225/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau, Polen) mit Entscheidung vom 21. März 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 31. März 2022, in dem Verfahren

„R“ S.A.

gegen

AW „T“ sp. z o.o.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter A. Arabadjiev und M. Condinanzi sowie der Richterin R. Frendo,

Generalanwalt: D. Spielmann,

Kanzler: M. Siekierzyńska, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der „R“ S.A., vertreten durch T. Michalik, Radca prawny, und M. Sobczak, Adwokat,

der AW „T“ sp. z o.o., vertreten durch M. du Vall, Adwokat, und E. Nowińska, Radca prawny,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, M. Rzotkiewicz, M. Taborowski und S. Żyrek als Bevollmächtigte,

der dänischen Regierung, vertreten durch J. F. Kronborg und V. Pasternak Jørgensen als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und C. S. Schillemans als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. April 2025

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 267 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und die Auslegung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts.

2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der „R“ S.A. und der AW „T“ sp. z o.o. nach Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils des Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau, Polen) durch den Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf des Prokurator Generalny (Generalstaatsanwalt, Polen) hin und Zurückverweisung der Sache an das erstgenannte Gericht.

Rechtlicher Rahmen

Verfassung der Republik Polen

3

Art. 179 der Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej (Verfassung der Republik Polen) bestimmt:

„Die Richter werden vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag der Krajowa Rada Sądownictwa [(Landesjustizrat, Polen)] auf unbestimmte Zeit ernannt.“

Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit

4

Art. 42a der Ustawa Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 (Dz. U. Nr. 98, Pos. 1070) in der durch die am 14. Februar 2020 in Kraft getretene Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 20. Dezember 2019 (Dz. U. 2020, Pos. 190) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit) bestimmt:

„§ 1.   Im Rahmen der Tätigkeiten der Gerichte oder der Organe der Gerichte darf die Legitimität der [Gerichte], der Verfassungsorgane des Staates und der Organe zur Kontrolle und zum Schutz des Rechts nicht in Frage gestellt werden.

§ 2.   Ein ordentliches Gericht oder ein anderes Organ der Staatsgewalt darf die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder der sich daraus ergebenden Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung weder feststellen noch beurteilen.“

5

Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit bestimmt:

„Ein Richter kann für Fehlverhalten im Amt (Dienstvergehen) disziplinarisch belangt werden, u. a. für:

1)

die offensichtliche und grobe Missachtung von Rechtsvorschriften;

2)

Handlungen oder Unterlassungen, die das Funktionieren eines Organs der Rechtsprechung unmöglich machen oder wesentlich erschweren können;

3)

Handlungen, mit denen das Bestehen des Dienstverhältnisses eines Richters, die Wirksamkeit der Ernennung eines Richters oder die Legitimität eines Verfassungsorgans der Republik Polen in Frage gestellt wird;

…“

Gesetz über das Oberste Gericht

6

Mit der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (Dz. U. 2018, Pos. 5) wurde innerhalb des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) die Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, Polen) (im Folgenden: Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) eingerichtet.

7

Art. 26 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze (siehe oben, Rn. 4) geänderten Fassung bestimmt:

„§ 1.   Die [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten] ist zuständig für außerordentliche Rechtsbehelfe, Wahlstreitigkeiten und Anfechtungen der Gültigkeit eines nationalen Referendums oder eines Verfassungsreferendums, für die Feststellung der Gültigkeit von Wahlen und Referenden und andere öffentlich-rechtliche Fälle, einschließlich Streitigkeiten über den Schutz des Wettbewerbs, die Regulierung der Energie- und Telekommunikationswirtschaft und des Eisenbahnverkehrs sowie Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Przewodniczący Krajowej Rady Radiofonii i Telewizji [(Vorsitzender des Nationalen Rundfunkrats, Polen)], sowie für Beschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer vor den ordentlichen Gerichten, den Militärgerichten und dem Sąd Najwyższy [(Oberstes Gericht)].

§ 2.   Die [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten] ist zuständig für Anträge oder Erklärungen betreffend den Ausschluss eines Richters oder die Bestimmung des Gerichts, bei dem ein Verfahren geführt werden soll, mit denen die fehlende Unabhängigkeit des Gerichts oder des Richters gerügt wird. Das mit der Sache befasste Gericht übermittelt dem Präsidenten der [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten] unverzüglich den Antrag, damit dieser nach den in gesonderten Vorschriften festgelegten Regeln weiter behandelt wird. Durch die Übermittlung des Antrags an den Präsidenten der [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten] wird das laufende Verfahren nicht ausgesetzt.

§ 3.   Der Antrag nach § 2 wird nicht geprüft, wenn er die Feststellung und die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder seiner Ermächtigung zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung betrifft.

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

8

Mit Klageschrift vom 9. August 2004 erhob AW „T“ gegen B. O., die „R“ S.A. und die „K“ S.A. Klage. Sie beantragte, es dieser Person und diesen Gesellschaften u. a. zu verbieten, Kreuzworträtsel-Zeitschriften in Verkehr zu bringen, weil deren Inverkehrbringen gegen die Bestimmungen der Ustawa – Prawo o własności przemysłowej (Gesetz über den gewerblichen Rechtsschutz) vom 30. Juni 2000 (Dz. U. 2003, Pos. 1117) und der Ustawa o zwalczaniu nieuczciwej konkurencji (Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs) vom 16. April 1993 (Dz. U. 2003, Pos. 1503) verstoße.

9

Mit Urteil vom 25. Oktober 2005 verbot der Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Krakau, Polen) das Inverkehrbringen von 28 durch eine eingetragene Marke geschützten Zeitschriften. Im Übrigen wies er die Klage zurück.

10

Auf eine von B. O. und „R“ eingelegte Berufung hin änderte der Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau) dieses Urteil mit Urteil vom 9. November 2006 (im Folgenden: Urteil von 2006) ab. Das in der vorstehenden Randnummer genannte Verbot des Inverkehrbringens wurde anders gefasst.

11

Gegen dieses Urteil legte nur B.O. beim Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) Kassationsbeschwerde ein. Dieser hob das Urteil des Berufungsgerichts, soweit damit das Urteil von 2006 abgeändert wurde, am 21. Februar 2008 gegenüber B. O. auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das Berufungsgericht erließ am 27. Mai 2010 gegenüber B. O. ein endgültiges Urteil.

12

Am 27. Januar 2020 legte der Generalstaatsanwalt beim Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) gegen das Urteil von 2006 zugunsten von R einen außerordentlichen Rechtsbehelf ein. Er machte geltend, dass der Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau) mit dem Urteil von 2006 gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen habe. Er habe das u. a. gegen R. verhängte Verbot mit der Abänderung des Urteils des Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Krakau) vom 25. Oktober 2005 (siehe oben, Rn. 9) ausgeweitet. Mit letzterem sei lediglich das Inverkehrbringen ganz spezieller, durch Titel und Nummer der Veröffentlichung bezeichneter Zeitschriften, die mit den betreffenden eingetragenen Marken versehen gewesen seien, verboten worden. Mit dem Urteil von 2006 sei hingegen das Inverkehrbringen ganzer Reihen von Kreuzworträtsel-Zeitschriften verboten worden.

13

Mit Urteil vom 20. Oktober 2021 (im Folgenden: Urteil vom 20. Oktober 2021) gab die mit fünf Richtern und zwei Geschworenen besetzte Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten dem außerordentlichen Rechtsbehelf statt. Sie hob das rechtskräftige Urteil von 2006 gegenüber R auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an den Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau), das vorlegende Gericht, zurück.

14

In diesem Verfahren beantragte AW „T“ beim vorlegenden Gericht, ihm eine Ausfertigung des Urteils von 2006 zu erteilen und mit dem Vermerk zu versehen, dass das Urteil rechtskräftig sei. Er machte geltend, dass das Urteil vom 20. Oktober 2021 als nicht existent anzusehen sei.

15

Erstens ergebe sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2021, Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen (CE:ECHR:2021:1108JUD004986819), dass die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten kein „durch Gesetz errichtete[s] Gericht“ sei.

16

Zweitens ergebe sich aus dem Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung) (C‑487/19, EU:C:2021:798), dass die Entscheidung eines nicht vorschriftsmäßig besetzten Gerichts andere Gerichte nicht binde und außer Acht zu lassen sei, ohne dass sie aufgehoben werden müsse.

17

Drittens sei fraglich, ob gegen eine rechtskräftige Entscheidung 14 Jahre später ein außerordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden könne, insbesondere, wenn damit rein wirtschaftliche Interessen einer staatlichen Gesellschaft verfolgt würden.

18

In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die fünf Richter der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, die das Urteil vom 20. Oktober 2021 erlassen hätten, allesamt an ein und demselben Tag (10. Oktober 2018) und nach Abschluss ein und desselben Verfahrens ernannt worden seien. In dem Verfahren habe die Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat) eine Entschließung erlassen, mit der sie dem Präsidenten der Republik Polen die Ernennung der betreffenden Personen zu Richtern beim Sąd Najwyższy (Obersten Gerichts) vorgeschlagen habe. In der Folge sei gegen diese Entschließung beim Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) Klage erhoben worden. Die Vollziehung der Entschließung sei vorläufig ausgesetzt worden. Der Präsident der Republik Polen habe die betreffenden Personen dennoch, bevor der Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) über die Klage entschieden habe, zu Richtern beim Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ernannt.

19

Der Spruchkörper des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), der das Urteil vom 20. Oktober 2021 erlassen habe, sei mit den Richtern E. S., T. D., P. K., A. R. und M. S. besetzt gewesen. Da das Verfahren, in dem diese Richter zu Richtern bei der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten ernannt worden seien, nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei, handele es sich bei diesem Spruchkörper nicht um ein durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts. Daher sei nicht zu prüfen, welche Wirkungen die Entscheidungen eines solchen Gremiums hätten.

20

Das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof, Polen) habe Entscheidungen erlassen, um die nationalen Gerichte daran zu hindern, unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Begriffs „durch Gesetz errichtete[s] Gericht“ zu prüfen, ob die Ernennung von Richtern ordnungsgemäß erfolgt sei. Außerdem verbiete das nationale Recht, insbesondere Art. 42a des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, den nationalen Gerichten, die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder der sich daraus ergebenden Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung festzustellen oder beurteilen. Die Wirksamkeit der Ernennung eines Richters oder die Legitimität eines Verfassungsorgans der Republik Polen in Frage zu stellen, sei nach Art. 107 Abs. 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit sogar ein Dienstvergehen, das mit der schwersten Disziplinarstrafe, der Versetzung oder der Entfernung aus dem Dienst, zu ahnden sei.

21

Bevor der Antrag von AW „T“ auf Feststellung der Rechtskraft des Urteils von 2006 geprüft werde, sei daher zu prüfen, ob die Entscheidungen des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) und die in der vorstehenden Randnummer genannten Vorschriften des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, die es den nationalen Richtern verböten, zu prüfen, ob die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten in Anbetracht der Art und Weise, wie ihre Mitglieder ernannt worden seien (siehe oben, Rn. 19), als ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht angesehen werden könne, das für die Bürger einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleiste, einen nationalen Richter binden.

22

Es gebe derzeit im polnischen Justizsystem Gerichte, die die Voraussetzungen eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht im Sinne des Unionsrecht nicht erfüllten, aber dennoch Entscheidungen erließen. Es stelle sich deshalb die Frage, ob dadurch, dass das Gericht, das endgültig über einen Rechtsstreit entschieden habe, kein Gericht im Sinne des Unionsrechts gewesen sei, das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen beeinträchtigt werde. Diese Frage sei bei in letzter Instanz entscheidenden Gerichten umso wichtiger, insbesondere, wenn ihre Rechtsprechungstätigkeit dazu führe, dass rechtskräftige Entscheidungen, die in abgeschlossenen Gerichtsverfahren ergangen seien, in Zweifel gezogen würden. Nach einer Reform des Jahres 2017 könnten nach polnischem Recht außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen eingelegt werden, die seit über 25 Jahren rechtskräftig seien.

23

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei es wohl zulässig, dass in letzter Instanz entscheidende Gerichte die Besetzung von Gerichten überprüften. Der Gerichtshof und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hätten sich jedoch noch nicht mit einem Fall wie dem vorliegenden befasst, in dem es um die Frage gehe, ob ein niederes Gericht die Besetzung eines höheren Gerichts, das eine Sache an ihn zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen habe, überprüfen könne, wenn es nach dem anwendbaren nationalen Recht durch die Würdigung des höheren Gerichts gebunden sei.

24

Der Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta und Art. 267 AEUV sowie der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht erlauben, eine nach nationalem Recht, darunter dem Verfassungsrecht, verbindliche Entscheidung des betreffenden Verfassungsgerichts unberücksichtigt zu lassen, wenn diese Entscheidung ausschließt, dass das nationale Gericht prüft, ob ein gerichtliches Organ – angesichts der Art und Weise der Ernennung der Richter – ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist?

2.

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer von einem Mitgliedstaat eingeführten nationalen Regelung entgegenstehen, die:

a)

es einem nationalen Gericht untersagt, die Rechtmäßigkeit einer Richterernennung und folglich die Frage, ob es sich bei einem gerichtlichen Organ um ein Gericht im Sinne des Unionsrechts handelt, zu prüfen, sowie

b)

eine Disziplinarhaftung des Richters für Rechtsprechungshandlungen vorsieht, die im Zusammenhang mit der genannten Prüfung stehen?

3.

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass ein ordentliches Gericht, das die Anforderungen an ein Gericht im Sinne des Unionsrechts erfüllt, nicht an ein Urteil eines letztinstanzlichen Gerichts – dem Richter angehören, die unter offenkundigem Verstoß gegen das nationale Recht zur Regelung des Verfahrens der Ernennung von Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ernannt wurden, weshalb dieses Gericht die Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes und den Betroffenen einen wirksamen Rechtsschutz gewährleistendes Gericht nicht erfüllt – gebunden ist, das aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs ergangen ist und mit dem eine rechtskräftige Entscheidung aufgehoben und die Sache an ein ordentliches Gericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde?

4.

Sind bei Bejahung von Frage 3 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass ein Fehlen der Bindungswirkung Folgendes bedeutet:

a)

dass eine Entscheidung, die ein in der in Frage 3 beschriebenen Art und Weise errichtetes letztinstanzliches Gericht erlassen hat, keine Entscheidung im Rechtssinne (eine nicht existente Entscheidung) im Sinne der Vorschriften des Unionsrechts ist und eine diesbezügliche Prüfung durch ein ordentliches Gericht, das ein Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, vorgenommen werden darf,

b)

dass eine Entscheidung, die ein in der in Frage 3 beschriebenen Art und Weise errichtetes letztinstanzliches Gericht erlassen hat, zwar eine existente Entscheidung ist, das mit der Sache erneut befasste ordentliche Gericht aber berechtigt und verpflichtet ist, von der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Rechtsfolgen dieser Entscheidung abzusehen, soweit dies für die Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes für die Betroffenen erforderlich ist?

Zum Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren

25

Das vorlegende Gericht hat gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Erstens sei eine möglichst schnelle Antwort auf die Vorlagefragen geboten, um schnell über den Ausgangsrechtsstreit entscheiden zu können. Das Verfahren dauere bereits sehr lange. Zweitens sei die Antwort auf die Vorlagefragen, zumal es sich bei den im Vorabentscheidungsersuchen beschriebenen Verstößen um Verstöße struktureller Art handele, für den Schutz des polnischen Justizsystems und den gerichtlichen Rechtsschutz der Bürger von ganz wesentlicher Bedeutung. Drittens seien die Fragen von grundlegender Bedeutung, weil die Lage in Polen, was die Justiz und die Rechtssicherheit der Bürger angehe, nach wie vor prekär sei.

26

Nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

27

Ein solches beschleunigtes Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann es keine Anwendung finden, wenn die Sensibilität und die Komplexität der durch einen Fall aufgeworfenen rechtlichen Fragen kaum mit seiner Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu vereinbaren sind, insbesondere, wenn es nicht angebracht erscheint, das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof zu verkürzen (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Gerichtshofs den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts mit Entscheidung vom 11. Mai 2022 zurückgewiesen. Zu dem ersten Gesichtspunkt, auf den das vorlegende Gericht hinweist, ist festzustellen, dass der Umstand, dass ein nationales Gericht wegen der Dauer des Verfahrens für eine rasche Erledigung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sorgen muss, nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren nicht rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C‑581/20, EU:C:2021:808, Rn. 29). Zu dem zweiten und dem dritten Gesichtspunkt, auf die das vorlegende Gericht hinweist, ist festzustellen, dass die in den Vorlagefragen beschriebenen Verstöße nicht struktureller sind als die, um die es in den letzten Jahren in zahlreichen anderen Vorabentscheidungsersuchen polnischer Gerichte ging, bei denen die Anträge auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren ebenfalls zurückgewiesen wurden. Eine rasche Erledigung gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist auch nicht bereits deshalb geboten, weil die Vorlagefragen wegen der nach wie vor prekären Lage der Justiz in Polen besonders wichtig sind.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

29

Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Gerichtshofs selbst, die Umstände, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑508/19, EU:C:2022:201, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Insoweit ist als Erstes festzustellen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen kann (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Der Anwendungsbereich der Charta ist, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert. Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten „bei der Durchführung des Rechts der Union“; diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht, was Art. 47 der Charta angeht, keine Angaben dazu gemacht, wie das Ausgangsverfahren die Auslegung oder Anwendung einer auf nationaler Ebene umgesetzten Vorschrift des Unionsrechts betreffen könnte.

33

Daher ist gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta deren Art. 47 als solcher nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar.

34

Gleichwohl ist, da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne u. a. von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, die letztgenannte Bestimmung bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteil vom 3. Juli 2025, Lita und Jeszek, C‑646/23 und C‑661/23, EU:C:2025:519, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Als Zweites ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die erforderlichen Rechtsbehelfe schaffen, damit den Einzelnen die Wahrung ihres Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird. Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Was den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angeht, so betrifft diese Bestimmung die „vom Unionsrecht erfassten Bereiche“, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist daher u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Dies trifft auf das vorlegende Gericht zu, das zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein kann und als „Gericht“ im unionsrechtlichen Sinne Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, so dass es den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof somit für die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta zuständig.

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

40

Die vier Vorlagefragen betreffen nicht nur die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta, sondern auch die Auslegung von Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 EUV. Frage 1 betrifft darüber hinaus auch noch den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, in Verbindung mit Art. 267 AEUV.

41

Wie sich aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt, beziehen sich die Vorlagefragen jedoch im Wesentlichen auf das Recht darauf, dass eine Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht verhandelt wird, das sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ergibt.

42

Die Vorlagefragen sind daher allein im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta und im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrecht zu prüfen.

Zu den Fragen 1 bis 3

43

Es bietet sich an, die Fragen 1 bis 3 zusammen zu prüfen. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats und einer Rechtsprechung von dessen Verfassungsgerichtshof entgegenstehen, wonach ein nationaler Richter einer Entscheidung eines Spruchkörpers eines höheren Gerichts nachkommen muss, wenn er auf der Grundlage einer Entscheidung des Gerichtshofs feststellt, dass die Voraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta, dass das Gericht unabhängig, unparteiisch und zuvor durch Gesetz errichteten sein muss, bei einem oder mehreren Richtern dieses Spruchkörpers nicht erfüllt ist, und zudem nach nationalem Recht daran gehindert ist, im Hinblick auf dieselben Umstände wie die, die in der Entscheidung des Gerichtshofs festgestellt wurden, zu überprüfen, ob der Spruchkörper vorschriftsmäßig besetzt war.

44

Die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, fällt zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Diese haben bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der insbesondere in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist, dem Art. 47 Abs. 2 der Charta entspricht (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Da die in der Charta enthaltenen Rechte den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, soll mit Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den durch die EMRK gewährleisteten entsprechenden Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts berührt wird. Nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) entspricht Art. 47 Abs. 2 der Charta Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV hat jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Im vorliegenden Fall hatte das vorlegende Gericht in der Rechtssache, um die es im Ausgangsverfahren geht, ein endgültiges Urteil erlassen, gegen das vom Generalstaatsanwalt fast 14 Jahre später bei der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten ein außerordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde. Diese hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das vorlegende Gericht zurück. Wie sich aus den Akten ergibt, ist das Urteil vom 20. Oktober 2021 nach nationalem Recht für das vorlegende Gericht bindend. Als nationales Gremium, das möglicherweise auch über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu befinden hat, hat die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten jedoch den sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz zu genügen.

49

In dem Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C‑718/21, EU:C:2023:1015), hat der Gerichtshof aber entschieden, dass der Spruchkörper der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, der in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, aufgrund der Modalitäten der Ernennung der betreffenden Richter nicht die Eigenschaft eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta hatte und deshalb kein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV darstellte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C‑718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 46 bis 58, und Beschluss vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [Polnischer außerordentlicher Rechtsbehelf], C‑720/21, EU:C:2024:489, Rn. 24). Der Gerichtshof hat sich dabei von seiner eigenen Rechtsprechung über die Auslegung der genannten Bestimmungen und von den Feststellungen und Würdigungen leiten lassen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK in seinem Urteil vom 8. November 2021, Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen (CE:ECHR:2021:1108JUD004986819), und der Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) in einem Urteil vom 21. September 2021 vorgenommen haben.

50

Der Gerichtshof hat angenommen, dass die systemischen und umstandsbezogenen Faktoren, die er in den Rn. 47 bis 57 und 62 bis 76 des Urteils vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C‑718/21, EU:C:2023:1015), festgestellt hat, zusammen genommen geeignet waren, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Richter und des Spruchkörpers, dem diese angehörten, für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die nationale Legislative und Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen. Sie konnten daher dazu führen, dass weder die Richter noch der Spruchkörper den Eindruck vermittelten, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das in einer demokratischen Gesellschaft und einem Rechtsstaat unerlässliche Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die Justiz beeinträchtigt werden konnte (Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C‑718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 77).

51

Die Erwägungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C‑718/21, EU:C:2023:1015), bei den drei Richtern, die das Gremium bildeten, das in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hatte, zu den Umständen der Ernennung zu Richtern der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten angestellt hat, gelten gleichermaßen für alle Richter der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, die unter denselben Umständen ernannt wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [Polnischer außerordentlicher Rechtsbehelf], C‑720/21, EU:C:2024:489, Rn. 27 und 28).

52

In seinem Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C‑718/21, EU:C:2023:1015), hat der Gerichtshof über die Frage entschieden, ob es sich bei dem vorlegenden Gremium um ein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 267 AEUV handelt. Die Voraussetzungen der Gewährung der richterlichen Unabhängigkeit in diesem Zusammenhang decken sich aber im Wesentlichen mit der Voraussetzung, dass ein Gremium, das als Gericht möglicherweise über Fragen zur Auslegung und Anwendung des Unionsrecht zu entscheiden hat, den Anforderungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV genügen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 35, 38 und 45, und vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 72).

53

In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem es um eine gerichtliche Entscheidung eines in letzter Instanz entscheidenden Gremiums geht, das nach den Feststellungen des Gerichtshofs nicht unabhängig, unparteiisch und zuvor durch Gesetz errichtet ist, wie es Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verlangt, und deshalb kein Gericht darstellt, kann ein Gericht diesen Umstand wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts und wegen der Rechtswirkungen einer solchen Entscheidung des Gerichtshofs daher nicht außer Acht lassen.

54

Zu den konkreten Auswirkungen der in der vorstehenden Randnummer getroffenen Feststellung auf den Ausgangsrechtsstreit ist festzustellen, dass in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist. Es ist jedoch Sache des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht, das ihn um Vorabentscheidung ersucht hat, unter Berücksichtigung der Angaben in der Vorlageentscheidung die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die sich als erforderlich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erweisen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Somit wird das vorlegende Gericht letztlich zu prüfen haben, ob die Richter, die der Spruchkammer der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten angehört haben, die das Urteil vom 20. Oktober 2021 erlassen hat, unter denselben Umständen ernannt wurden wie die drei Richter, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C‑718/21, EU:C:2023:1015), ergangen ist, das vorlegende Gremium gebildet haben.

56

Wie aus den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, hervorgeht, sind die fünf Richter, die zusammen mit zwei Geschworenen die Spruchkammer der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten gebildet haben, die über den außerordentlichen Rechtsbehelf, um den es im Ausgangsverfahren geht, entschieden haben, am selben Tag und unter denselben Umständen ernannt worden wie diejenigen, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C‑718/21, EU:C:2023:1015) ergangen ist, das vorlegende Gremium gebildet haben.

57

Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass ein Gremium bereits dann kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta darstellt, wenn an ihm auch nur ein einziger Richter mitwirkt, der unter denselben Umständen ernannt wurde wie diejenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C‑718/21, EU:C:2023:1015), erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [Polnischer außerordentlicher Rechtsbehelf], C‑720/21, EU:C:2024:489, Rn. 29 die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Zu dem Umstand, dass das vorlegende Gericht durch die oben in Rn. 20 genannten Vorschriften des nationalen Rechts und die dort genannten Entscheidungen des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) seiner Auffassung nach daran gehindert ist, die vorschriftsmäßige Besetzung eines Spruchkörpers des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) – im vorliegenden Fall der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, die ein endgültiges Urteil des vorliegenden Gerichts im Ausgangsverfahren aufgehoben hat und die Sache zur erneuten Entscheidung an das vorlegende Gericht zurückverwiesen hat – zu überprüfen, ist festzustellen, dass die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich sind, ohne dass dem insbesondere innerstaatliche Bestimmungen, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Was zum einen die Vorschriften des nationalen Rechts angeht, hat der Gerichtshof nach Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens bereits im Wesentlichen entschieden, dass die Republik Polen dadurch, dass sie nationale Bestimmungen erlassen und beibehalten hat, wonach den nationalen Gerichten unter Androhung von Disziplinarstrafen untersagt ist, zu überprüfen, ob bei ihnen selbst oder den Richtern, aus den sie bestehen, oder bei anderen Richtern oder Gerichten die unionsrechtliche Anforderung, dass es sich um ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht handeln muss, erfüllt ist, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta sowie aus dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 201 und 386).

60

In der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21, EU:C:2023:442), ergangen ist, hat der Gerichtshof nämlich der ersten und zweiten Rüge der Europäischen Union stattgegeben, die insbesondere die Frage betrafen, ob Art. 42a §§ 1 und 2 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, wonach jedem nationalen Gericht untersagt ist, zu überprüfen, ob die unionsrechtlichen Anforderungen an die Garantie eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht erfüllt sind, und Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 dieses Gesetzes, mit denen eine solche Überprüfung als Dienstvergehen eingestuft wird, mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta vereinbar sind.

61

Was zum anderen die oben in den Rn. 20 und 58 genannten Entscheidungen des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) angeht, ist festzustellen, dass ein nationales Gericht, das von der ihm nach Art. 267 Abs. 2 AEUV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, nach ständiger Rechtsprechung gegebenenfalls von der Beurteilung eines höheren nationalen Gerichts abweichen muss, wenn es angesichts der Auslegung durch den Gerichtshof der Auffassung ist, dass sie nicht dem Unionsrecht entspricht, indem es gegebenenfalls die nationale Vorschrift, die es verpflichtet, den Entscheidungen dieses höheren Gerichts nachzukommen, unangewendet lässt. Dies gilt auch dann, wenn ein ordentliches Gericht aufgrund einer nationalen Verfahrensvorschrift an eine Entscheidung eines nationalen Verfassungsgerichts gebunden ist, die es für unionsrechtswidrig hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 75 und 76).

62

Da der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21, EU:C:2023:442), angenommen hat, dass die Vorschriften des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, auf die sich in der vorliegenden Rechtssache die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen, unionsrechtswidrig sind, muss dasselbe für die Entscheidungen des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) gelten, die, was das für jedes nationale Gericht geltende Verbot angeht, zu überprüfen, ob bei einem anderen Gremium die unionsrechtlichen Anforderungen an die Garantie eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichtetes Gerichts erfüllt sind, eine vergleichbare Wirkung haben wie die genannten Vorschriften.

63

Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats und einer Rechtsprechung von dessen Verfassungsgerichtshof entgegenstehen, wonach ein nationaler Richter einer Entscheidung eines Spruchkörpers eines höheren Gerichts nachkommen muss, wenn er auf der Grundlage einer Entscheidung des Gerichtshofs feststellt, dass die Voraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta, dass das Gericht unabhängig, unparteiisch und zuvor durch Gesetz errichtet sein muss, bei einem oder mehreren Richtern dieses Spruchkörpers nicht erfüllt ist, und zudem nach nationalem Recht daran gehindert ist, im Hinblick auf dieselben Umstände wie die, die in der Entscheidung des Gerichtshofs festgestellt wurden, zu überprüfen, ob der Spruchkörper vorschriftsmäßig besetzt war.

Zu Frage 4

64

Mit Frage 4 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass, wenn auf der Grundlage einer Entscheidung des Gerichtshofs festgestellt wird, dass ein in letzter Instanz entscheidendes Justizorgan nicht unabhängig, unparteiisch und zuvor durch Gesetz errichtet ist, wie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verlangt, eine Entscheidung eines solchen Organs, mit der eine Sache zur erneuten Entscheidung an ein niederes Gericht zurückverwiesen wird, als nicht existent anzusehen ist oder als eine wirksame Entscheidung, die das niedere Gericht jedoch außer Betracht und unangewendet lassen darf.

65

Hierzu ist festzustellen, dass diese Frage für den Fall gestellt wird, dass das vorlegende Gericht nach Maßgabe des Urteils vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C‑718/21, EU:C:2023:1015), feststellen sollte, dass der Spruchkörper der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, der das Urteil von 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau) zurückverwiesen hat, nicht unabhängig, unparteiisch und zuvor durch Gesetz errichtet ist, wie es Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verlangt.

66

Insoweit ist zum einen auf die Bedeutung hinzuweisen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67

Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das vorlegende Gericht in Anbetracht dessen, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV den Mitgliedstaaten eine klare und präzise Ergebnispflicht auferlegt, die in Bezug auf die Unabhängigkeit, die die zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte aufweisen müssen, unbedingt ist, verpflichtet sein wird, im Rahmen seiner Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung zu gewährleisten, was im vorliegenden Fall – vorbehaltlich der oben in Rn. 65 genannten Prämisse – erfordern wird, dass das Urteil vom 20. Oktober 2021 als nicht existent angesehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Wenn das vorlegende Gericht zu der Auffassung gelangt, dass das Urteil vom 20. Oktober 2021 von einem Spruchkörper erlassen wurde, der kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, kann im vorliegenden Fall keine Erwägung, die auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit beruht oder mit einer behaupteten Rechtskraft zusammenhängt, mit Erfolg geltend gemacht werden, um ein Gericht wie den Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau) daran zu hindern, eine solche Entscheidung als nicht existent anzusehen, wenn dies in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich ist, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 160 und 161 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

69

Wie sich aus den Akten ergibt, ist dies im Ausgangsverfahren aber der Fall. Die Sache wurde nämlich, obwohl das Urteil vom 20. Oktober 2021 rechtskräftig ist, an das vorlegende Gericht zurückverwiesen. Dieses hat das Urteil vom 20. Oktober 2021 daher als nicht existent anzusehen.

70

Nach alledem ist auf die Frage 4 zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass, wenn auf der Grundlage einer Entscheidung des Gerichtshofs festgestellt wird, dass ein in letzter Instanz entscheidendes Justizorgan nicht unabhängig, unparteiisch und zuvor durch Gesetz errichtet ist, wie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verlangt, eine Entscheidung eines solchen Organs, mit der eine Sache zur erneuten Entscheidung an ein niederes Gericht zurückverwiesen wird, als nicht existent anzusehen ist, wenn dies in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich ist, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten.

Kosten

71

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts

sind wie folgt auszulegen:

Sie stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats und einer Rechtsprechung von dessen Verfassungsgerichtshof entgegen, wonach ein nationaler Richter einer Entscheidung eines Spruchkörpers eines höheren Gerichts nachkommen muss, wenn er auf der Grundlage einer Entscheidung des Gerichtshofs feststellt, dass die Voraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta, dass das Gericht unabhängig, unparteiisch und zuvor durch Gesetz errichtet sein muss, bei einem oder mehreren Richtern dieses Spruchkörpers nicht erfüllt ist, und zudem nach nationalem Recht daran gehindert ist, im Hinblick auf dieselben Umstände wie die, die in der Entscheidung des Gerichtshofs festgestellt wurden, zu überprüfen, ob der Spruchkörper vorschriftsmäßig besetzt war.

 

2.

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist wie folgt auszulegen:

Wird auf der Grundlage einer Entscheidung des Gerichtshofs festgestellt, dass ein in letzter Instanz entscheidendes Justizorgan nicht unabhängig, unparteiisch und zuvor durch Gesetz errichtet ist, wie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verlangt, ist eine Entscheidung eines solchen Organs, mit der eine Sache zur erneuten Entscheidung an ein niederes Gericht zurückverwiesen wird, als nicht existent anzusehen, wenn dies in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich ist, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.

( i ) Die vorliegende Sprachfassung ist in Rn. 56 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.