URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

21. Dezember 2023 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d – Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Verkehrsversorgung – Richtlinie 2014/25/EU – Art. 80 Abs. 1 – Fakultative Ausschlussgründe – Umsetzungspflicht – Abschluss von auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielenden Vereinbarungen durch einen Wirtschaftsteilnehmer – Befugnis des öffentlichen Auftraggebers – Auswirkungen einer früheren Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Grundsatz der guten Verwaltung – Begründungspflicht“

In der Rechtssache C‑66/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidung vom 13. Januar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Februar 2022, in dem Verfahren

Infraestruturas de Portugal SA,

Futrifer Indústrias Ferroviárias SA

gegen

Toscca – Equipamentos em Madeira Lda,

Beteiligte:

Mota-Engil Railway Engineering SA,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal und K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter) und N. Piçarra, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, der Richter M. Ilešič und P. G. Xuereb, der Richterin L. S. Rossi, der Richter I. Jarukaitis, A. Kumin, N. Jääskinen und N. Wahl sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2023,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Futrifer Indústrias Ferroviárias SA, vertreten durch G. Guerra Tavares, A. Magalhães e Menezes und L. M. Soares Romão, Advogados,

der Toscca – Equipamentos em Madeira Lda, vertreten durch N. Cunha Rodrigues und J. M. Sardinha, Advogados,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, F. Batista, P. Moreira da Cruz und M. J. Ramos als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Halajová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braga da Cruz, P. Ondrůšek und G. Wils als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Mai 2023

folgendes

Urteil

1

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) und von Art. 41 Abs. 2 Buchst. b und c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Toscca – Equipamentos em Madeira Lda (im Folgenden: Toscca) auf der einen Seite und der Infraestruturas de Portugal SA und der Futrifer Indústrias Ferroviárias SA (im Folgenden: Futrifer) auf der anderen Seite über die Entscheidung von Infraestruturas de Portugal, einen öffentlichen Auftrag über den Kauf von Bolzen und Schwellen aus mit Kreosot (Teeröl) imprägniertem Tannenholz an Futrifer zu vergeben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2014/24

3

Im 101. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 wird ausgeführt:

„Öffentliche Auftraggeber sollten ferner die Möglichkeit erhalten, Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, beispielsweise wegen Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums. Es sollte klargestellt werden, dass schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten die Integrität eines Wirtschaftsteilnehmers infrage stellen und dazu führen kann, dass er – auch wenn er ansonsten über die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Auftragsausführung verfügen würde – als für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags ungeeignet betrachtet wird.

… Es sollte [den öffentlichen Auftraggebern] auch möglich sein, Bewerber oder Bieter auszuschließen, deren Leistung bei früheren öffentlichen Aufträgen im Hinblick auf wesentliche Anforderungen erhebliche Mängel aufwies, zum Beispiel Lieferungsausfall oder Leistungsausfall, erhebliche Defizite der gelieferten Waren oder Dienstleistungen, die sie für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen, oder Fehlverhalten, das ernste Zweifel an der Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers aufkommen lässt. In den nationalen Rechtsvorschriften sollte eine Höchstdauer für solche Ausschlüsse vorgesehen sein.

Bei der Anwendung fakultativer Ausschlussgründe sollten die öffentlichen Auftraggeber insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Kleinere Unregelmäßigkeiten sollten nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers führen. Wiederholte Fälle kleinerer Unregelmäßigkeiten können allerdings Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers wecken, die seinen Ausschluss rechtfertigen könnten.“

4

Art. 26 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 lautet:

„Wenn der Auftrag im Rahmen eines nichtoffenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens vergeben wird, können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Unterabsatzes 1 vorsehen, dass die subzentralen öffentlichen Auftraggeber oder besondere Kategorien von ihnen den Aufruf zum Wettbewerb mittels einer Vorinformation gemäß Artikel 48 Absatz 2 vornehmen können.“

5

Art. 32 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„In den konkreten Fällen und unter den konkreten Umständen, die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass öffentliche Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung vergeben können.“

6

In Art. 55 („Unterrichtung der Bewerber und Bieter“) Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie heißt es:

„Auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters unterrichtet der öffentliche Auftraggeber so schnell wie möglich, in jedem Fall aber binnen 15 Tagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage,

b)

jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots; …“

7

Art. 56 der Richtlinie 2014/24 bestimmt:

„(1)   Die Aufträge werden auf der Grundlage von in Einklang mit den Artikeln 67 bis 69 festgelegten Kriterien vergeben, sofern der öffentliche Auftraggeber gemäß den Artikeln 59 bis 61 überprüft hat, dass sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

b)

das Angebot kommt von einem Bieter, der nicht gemäß Artikel 57 ausgeschlossen ist und die vom öffentlichen Auftraggeber gemäß Artikel 58 genannten Eignungskriterien sowie gegebenenfalls die in Artikel 65 genannten Nichtdiskriminierungsregeln und ‑kriterien erfüllt.

(2)   …

Die Mitgliedstaaten können die Anwendung des Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 für bestimmte Formen der Beschaffung oder bestimmte Umstände ausschließen oder darauf beschränken.“

8

In Art. 57 („Ausschlussgründe“) dieser Richtlinie heißt es:

„(1)   Die öffentlichen Auftraggeber schließen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn sie durch eine Überprüfung gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 festgestellt haben oder anderweitig davon Kenntnis erlangt haben, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer aus einem der nachfolgenden[, unter den Buchstaben a bis f genannten] Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:

(4)   Öffentliche Auftraggeber können in einer der folgenden Situationen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen oder dazu von den Mitgliedstaaten verpflichtet werden:

c)

der öffentliche Auftraggeber kann auf geeignete Weise nachweisen, dass der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Integrität in Frage stellt;

d)

der öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer mit anderen Wirtschaftsteilnehmern Vereinbarungen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen;

(5)   …

Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens können die öffentlichen Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer ausschließen oder von den Mitgliedstaaten zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers verpflichtet werden, wenn sich herausstellt, dass sich der Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen vor oder während des Verfahrens in einer der in Absatz 4 genannten Situationen befindet.

(6)   Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer der in den Absätzen 1 und 4 genannten Situationen befindet, kann Nachweise dafür erbringen, dass die Maßnahmen des Wirtschaftsteilnehmers ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Werden solche Nachweise für ausreichend befunden, so wird der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nicht von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Zu diesem Zweck weist der Wirtschaftsteilnehmer nach, dass er einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden.

Die von den Wirtschaftsteilnehmern ergriffenen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der Schwere und besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens bewertet. Werden die Maßnahmen als unzureichend befunden, so erhält der Wirtschaftsteilnehmer eine Begründung dieser Entscheidung.

Ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung von der Teilnahme an Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe ausgeschlossen wurde, ist während des Ausschlusszeitraumes, der in dieser Entscheidung festgelegt wurde, nicht berechtigt, in den Mitgliedstaaten, in denen die Entscheidung wirksam ist, von der in diesem Absatz gewährten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

(7)   Die Mitgliedstaaten legen durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift und unter Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels fest. Sie bestimmen insbesondere den höchstzulässigen Zeitraum des Ausschlusses für den Fall, dass der Wirtschaftsteilnehmer keine Maßnahmen gemäß Absatz 6 zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit ergreift. Wurde kein Ausschlusszeitraum durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgelegt, so darf dieser Zeitraum in den in Absatz 1 genannten Fällen fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung und in den in Absatz 4 genannten Fällen drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis nicht überschreiten.“

Richtlinie 2014/25

9

Art. 1 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2364 der Kommission vom 18. Dezember 2017 (ABl. 2017, L 337, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2014/25) sieht vor:

„(1)   Mit dieser Richtlinie werden die Regeln für die Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 15 festgelegten Schwellenwerten liegt.

(2)   Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet den Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mittels eines Liefer‑, Bauleistungs- oder Dienstleistungsauftrags durch einen oder mehrere Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen Auftraggebern ausgewählt werden, sofern die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen der in Artikel 8 bis 14 genannten Zwecke bestimmt sind.

…“

10

In Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie sind Auftraggeber Stellen, die

a)

öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen sind und eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 8 bis 14 ausüben“.

11

Art. 11 der Richtlinie lautet:

„Unter diese Richtlinie fallen die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn.

Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.“

12

Art. 15 Buchst. a der Richtlinie 2014/25 sieht im Wesentlichen vor, dass diese für Aufträge gilt, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Wettbewerben den Schwellenwert von 443000 Euro nicht unterschreitet.

13

Art. 80 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen, und die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bewerbern und Bietern in offenen Verfahren, nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften können die in Artikel 57 der Richtlinie [2014/24] genannten Ausschlussgründe zu den dort festgelegten Bedingungen beinhalten.

Handelt es sich beim Auftraggeber um einen öffentlichen Auftraggeber, beinhalten diese Kriterien und Vorschriften die in Artikel 57 Absätze 1 und 2 der Richtlinie [2014/24] genannten Ausschlussgründe zu den dort festgelegten Bedingungen.

Wenn die Mitgliedstaaten dies vorschreiben, beinhalten diese Kriterien und Vorschriften überdies die in Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie [2014/24] genannten Ausschlussgründe zu den dort festgelegten Bedingungen.“

Portugiesisches Recht

14

Art. 55 Abs. 1 Buchst. c des Código dos Contratos Públicos (Gesetzbuch über öffentliche Aufträge) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: CCP) lautet:

„Kontrahierungsverbote

1 –   „Folgende Unternehmen können weder Bewerber noch Bieter sein, noch einem Zusammenschluss angehören:

c)

Unternehmen in Form von natürlichen Personen, gegen die eine verwaltungsrechtliche Sanktion wegen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens verhängt worden ist und die nicht inzwischen rehabilitiert wurden, bzw. Unternehmen in Form von juristischen Personen, wenn gegen die Mitglieder ihrer Verwaltungs‑, Leitungs- oder Geschäftsführungsorgane eine solche verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt worden ist und diese sich weiter im Amt befinden;

…“

15

Art. 55 Abs. 1 Buchst. f CCP sieht vor, dass u. a. Unternehmen, gegen die die portugiesische Wettbewerbsbehörde die Nebensanktion des Verbots der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren verhängt hat, weder Bewerber noch Bieter sein, noch einem Zusammenschluss angehören können.

16

Art. 55 -A CCP betrifft das Außerkraftsetzen der in Art. 55 Abs. 1 CCP aufgeführten Kontrahierungsverbote durch den öffentlichen Auftraggeber und regelt dabei, dass er nicht für die Fälle des Art. 55 Abs. 1 Buchst. f CCP gilt.

17

In Art. 70 CCP heißt es:

„Prüfung der Angebote

2 –   Angebote sind auszuschließen, wenn ihre Prüfung ergibt:

g)

dass starke Indizien für Handlungen, Vereinbarungen, Verhaltensweisen oder Informationen vorliegen, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen.

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

18

Toscca erhob beim Tribunal Administrativo e Fiscal de Viseu (Verwaltungs- und Finanzgericht Viseu, Portugal) Klage auf Aufhebung der Entscheidung von Infraestruturas de Portugal vom 25. Juli 2019, einen Auftrag über den Kauf von für den Eisenbahninfrastruktursektor bestimmten Bolzen und Schwellen aus mit Kreosot (Teeröl) imprägniertem Tannenholz zu einem Grundpreis von 2979200 Euro an Futrifer zu vergeben. Im Rahmen dieser Klage beantragte Toscca auch, ihr den Zuschlag für diesen Auftrag zu erteilen.

19

Die Klage wurde mit Urteil vom 21. Februar 2020 abgewiesen, woraufhin Toscca Rechtsmittel beim Tribunal Central Administrativo Norte (Zentrales Verwaltungsgericht Nord, Portugal) einlegte. Mit Urteil vom 29. Mai 2020 hob dieses Gericht das Urteil auf, gab der Klage von Toscca statt und verurteilte Infraestruturas de Portugal zur Vergabe des Auftrags an Toscca.

20

Mit Urteil vom 22. April 2021 hob das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) das Urteil des Tribunal Central Administrativo Norte (Zentrales Verwaltungsgericht Nord) wegen unzureichender Begründung auf und verwies die Rechtssache an dieses Gericht zurück. Das Tribunal Central Administrativo Norte (Zentrales Verwaltungsgericht Nord) erließ am 2. Juni 2021 ein neues Urteil, das im Ergebnis dem Urteil vom 29. Mai 2020 entsprach. Infraestruturas de Portugal und Futrifer legten gegen das Urteil vom 2. Juni 2021 jeweils Rechtsmittel beim Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht), dem vorlegenden Gericht, ein.

21

Dieses stellt fest, dass Futrifer am 12. Juni 2019 von der Autoridade da Concorrência (Wettbewerbsbehörde, Portugal) mit einer Geldbuße belegt worden sei, und zwar wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht im Rahmen von 2014 und 2015 durchgeführten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen der Instandhaltung von Geräten und Gleisen des nationalen Schienennetzes, einer Infrastruktur unter der Verwaltung eines in der Zwischenzeit mit Infraestruturas de Portugal fusionierten öffentlichen Unternehmens.

22

Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass der Ausschluss eines Bieters wegen Unzuverlässigkeit aufgrund eines außerhalb eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags begangenen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht nur nach Art. 55 Abs. 1 Buchst. f CCP zulässig sei, d. h. kraft einer ausdrücklichen Ahndung durch die Wettbewerbsbehörde, mit der gegen den Bieter eine Nebensanktion verhängt worden sei, die ihm während eines bestimmten Zeitraums die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verbiete. Diese Lösung stehe jedoch im Widerspruch zur Richtlinie 2014/24 und insbesondere zu deren Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d, da sie die Autonomie des öffentlichen Auftraggebers bei der Entscheidung über die Zuverlässigkeit eines jeden Bieters beeinträchtige.

23

Das vorlegende Gericht sieht sich außerdem vor die Frage gestellt, ob die Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags an einen Bieter, der in einem von demselben öffentlichen Auftraggeber durchgeführten früheren Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht mit einer Sanktion belegt wurde, in Ansehung insbesondere des in Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta vorgesehenen Rechts auf eine gute Verwaltung als hinreichend begründet angesehen werden kann, wenn dieser öffentliche Auftraggeber keine eigenständige und begründete Beurteilung der Zuverlässigkeit dieses Bieters vorgenommen hat.

24

Darüber hinaus wirft es die Frage auf, ob eine nationale Regelung, nach der vom öffentlichen Auftraggeber nicht verlangt wird, dass er im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine eigenständige Beurteilung der Zuverlässigkeit eines wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht mit einer Sanktion belegten Bieters vornimmt, sowohl in Bezug auf die Prüfung der Schwere des begangenen Verstoßes und seiner Auswirkungen auf das fragliche Verfahren als auch in Bezug auf die Prüfung der Angemessenheit der Maßnahmen, die von dem betreffenden Bieter ergriffen wurden, um im Rahmen dieses Verfahrens den Folgen des Verstoßes abzuhelfen (Self-Cleaning-Maßnahmen), unionsrechtskonform ist. Zum letztgenannten Punkt weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Beurteilung solcher Abhilfemaßnahmen nach nationalem Recht ausschließlich der Wettbewerbsbehörde zukomme.

25

Im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 19. Juni 2019, Meca (C‑41/18, EU:C:2019:507), müsse aber ein von einem Bieter außerhalb des Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags begangener Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht Gegenstand einer gebührend begründeten Beurteilung seitens des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit dieses Bieters sein.

26

Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Handelt es sich bei dem in Art. 57 Abs. 4 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen Ausschlussgrund um eine Materie, die der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers vorbehalten ist?

2.

Kann der nationale Gesetzgeber die Entscheidung, die der öffentliche Auftraggeber nach Art. 57 Abs. 4 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 zu treffen hat, vollständig durch eine allgemeine Entscheidung (mit den Wirkungen einer Entscheidung) der Wettbewerbsbehörde ersetzen, mit der als Nebensanktion zur Verhängung einer Geldbuße wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln ein Verbot der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren für einen bestimmten Zeitraum verhängt wird?

3.

Erfordert die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die „Zuverlässigkeit“ des Wirtschaftsteilnehmers mit Blick auf die Befolgung (oder Nichtbefolgung) der Wettbewerbsregeln außerhalb des konkreten Vergabeverfahrens notwendig eine mit Gründen versehene Beurteilung der entsprechenden Eignung dieses Wirtschaftsteilnehmers, was eine konkrete Ausprägung des Rechts auf eine gute Verwaltung im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta darstellt?

4.

Ist die im portugiesischen Recht in Art. 55 Abs. 1 Buchst. f CCP festgelegte Lösung, die den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers vom Vergabeverfahren wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln außerhalb des betreffenden konkreten Vergabeverfahrens an die Entscheidung knüpft, die die Wettbewerbsbehörde in Bezug auf die Verhängung einer Nebensanktion in Form eines Verbots der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren trifft, also ein Verfahren, bei dem die Wettbewerbsbehörde in diesem Zusammenhang die Relevanz der getroffenen Maßnahmen zur Selbstkorrektur (Self Cleaning) beurteilt, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 57 Abs. 4 Buchst. d der Richtlinie 2014/24, vereinbar?

5.

Ist mit dem Unionsrecht, konkret mit Art. 57 Abs. 4 Buchst. d der Richtlinie 2014/24, auch die im portugiesischen Recht in Art. 70 Abs. 2 Buchst. g CCP festgelegte Lösung vereinbar, wonach die Möglichkeit zum Ausschluss eines Angebots aufgrund starker Indizien für das Vorliegen von Handlungen, Vereinbarungen, Verhaltensweisen oder Informationen, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen, auf das konkrete Vergabeverfahren beschränkt ist, in dem diese Verhaltensweisen festgestellt werden?

Zum Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens

27

Das vorlegende Gericht hat beantragt, die Vorlage zur Vorabentscheidung wegen der Dringlichkeit des Ausgangsverfahrens nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Es hat insoweit auf Art. 36 Abs. 1 Buchst. c des Código de Processo nos Tribunais Administrativos (Verwaltungsprozessordnung) verwiesen sowie auf Art. 2 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33) in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. 2014, L 94, S. 1) geänderten Fassung.

28

Nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

29

Dieses beschleunigte Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll, deren Vorliegen anhand außergewöhnlicher Umstände der Rechtssache festzustellen ist, hinsichtlich deren ein Antrag auf beschleunigtes Verfahren gestellt worden ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, Sea Watch,C‑14/21 und C‑15/21, EU:C:2021:149, Rn. 22).

30

Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Gerichtshofs am 23. März 2022 nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts entschieden, den oben in Rn. 27 angeführten Antrag des vorlegenden Gerichts zurückzuweisen.

31

Das vorlegende Gericht hat sich nämlich lediglich auf eine Dringlichkeit des Ausgangsverfahrens sowie auf Vorschriften des innerstaatlichen Rechts und des Unionsrechts berufen, ohne auszuführen, inwieweit in der vorliegenden Rechtssache eine außerordentliche Dringlichkeit gegeben wäre, die jedoch erforderlich ist, um eine Erledigung im beschleunigten Verfahren zu rechtfertigen.

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

32

Futrifer hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, da die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich sei. Die Portugiesische Republik habe sich rechtmäßig dafür entschieden, Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 nicht in nationales Recht umzusetzen, so dass diese Fragen hypothetisch seien.

33

Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia,244/80, EU:C:1981:302, Rn. 15, und vom 28. April 2022, Caruter,C‑642/20, EU:C:2022:308, Rn. 28).

34

Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman,C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 61, und vom 28. April 2022, Caruter,C‑642/20, EU:C:2022:308, Rn. 29).

35

Im vorliegenden Fall betreffen die Fragen im Wesentlichen die Auslegung des in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen fakultativen Ausschlussgrundes, der sich auf den Fall bezieht, dass der öffentliche Auftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Wirtschaftsteilnehmer mit anderen Wirtschaftsteilnehmern Vereinbarungen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen.

36

Hierzu geht als Erstes aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen Bieter betrifft, der von der nationalen Wettbewerbsbehörde wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht im Rahmen früherer Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit einer Geldbuße belegt wurde. Mit seinen Vorlagefragen 1 bis 3 und 5 wirft das vorlegende Gericht im Wesentlichen die Frage nach dem Umfang des Ermessens auf, das Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 dem öffentlichen Auftraggeber einräumt, da dieser nach portugiesischem Recht daran gebunden ist, wie die Zuverlässigkeit des Bieters, der im Rahmen eines früheren Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hatte, von der Wettbewerbsbehörde beurteilt wurde, ganz gleich, ob diese Beurteilung zur Nebensanktion eines vorübergehenden Verbots der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge geführt hat oder nicht.

37

Daher kann nicht vertreten werden, dass diese Fragen in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen oder hypothetisch sind. Der von Futrifer geltend gemachte Umstand, dass sich die Portugiesische Republik rechtmäßig dafür entschieden habe, Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 nicht in nationales Recht umzusetzen, betrifft materiell-rechtliche Aspekte und kann die Zulässigkeit der Vorlagefragen in keiner Weise berühren. Folglich sind die Fragen 1 bis 3 und 5 zulässig.

38

Als Zweites ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht im Rahmen der vierten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der allein die Wettbewerbsbehörde dafür zuständig ist, die Relevanz der Abhilfemaßnahmen zu beurteilen, die von dem Wirtschaftsteilnehmer ergriffen wurden, der wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln von der Wettbewerbsbehörde mit einer Sanktion belegt wurde, die ihm während eines bestimmten Zeitraums die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verbietet.

39

Der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sich Futrifer zu irgendeinem Zeitpunkt auf das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen im Sinne von Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24 berufen hätte.

40

Demzufolge ist diese vierte Frage hypothetischer Natur und daher für unzulässig zu befinden.

Zur Begründetheit

Vorbemerkungen

41

Als Erstes ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des mit Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zweckdienliche Antwort zu geben. Insoweit kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2023, K. B. und F. S. [Prüfung von Amts wegen im Strafverfahren], C‑660/21, EU:C:2023:498, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Im vorliegenden Fall wird im Vorabentscheidungsersuchen angegeben, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auftrag den Kauf von für den Eisenbahninfrastruktursektor bestimmten Bolzen und Schwellen aus mit Kreosot (Teeröl) imprägniertem Tannenholz zu einem Grundpreis von 2979200 Euro durch ein öffentliches Unternehmen, nämlich Infraestruturas de Portugal, zum Gegenstand hat.

43

Gemäß Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 der Richtlinie 2014/25 handelt es sich um eine Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie, wenn ein Auftraggeber für die Zwecke der Bereitstellung oder des Betreibens von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen u. a. per Eisenbahn insbesondere Lieferungen mittels eines Lieferauftrags von Wirtschaftsteilnehmern erwirbt, die von diesem Auftraggeber ausgewählt werden. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2014/25 sind Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie Stellen, die öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen sind und eine Tätigkeit im Sinne der Art. 8 bis 14 der Richtlinie ausüben.

44

Außerdem ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25, dass diese für die Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und der Durchführung von Wettbewerben gilt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Art. 15 der Richtlinie festgelegten Schwellenwerten liegt.

45

Unter diesen Umständen scheint in Anbetracht der Angaben in der Vorlageentscheidung aus der dem Gerichtshof unterbreiteten Akte hervorzugehen, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auftrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25 fällt, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.

46

In diesem Fall wäre Art. 80 Abs. 1 dieser Richtlinie auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar.

47

Als Zweites ist, da die Vorlagefragen insbesondere die Frage betreffen, ob Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung entgegensteht, vorab zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sowohl besagten Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 – für den Fall, dass der Ausgangsrechtsstreit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fallen sollte – als auch Art. 80 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/25 – für den Fall, dass der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen sollte – in ihr nationales Recht umzusetzen.

48

Was erstens Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 betrifft, ist darin geregelt, dass „[ö]ffentliche Auftraggeber … in einer der [in den Buchstaben a bis i dieser Bestimmung genannten] Situationen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen oder dazu von den Mitgliedstaaten verpflichtet werden [können]“.

49

Insoweit ergibt sich zwar aus bestimmten Urteilen des Gerichtshofs, in denen Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 ausgelegt wurde, dass die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob sie die in dieser Bestimmung genannten fakultativen Ausschlussgründe umsetzen oder nicht. In der Tat entschied der Gerichtshof, dass den Mitgliedstaaten gemäß Art. 57 Abs. 4 und 7 der Richtlinie 2014/24 die Möglichkeit offensteht, die dort aufgeführten fakultativen Ausschlussgründe nicht anzuwenden oder sie je nach den auf nationaler Ebene maßgeblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen im Einzelfall mit unterschiedlicher Strenge in die nationale Regelung aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, Meca,C‑41/18, EU:C:2019:507, Rn. 33, vom 30. Januar 2020, Tim,C‑395/18, EU:C:2020:58, Rn. 34 und 40, sowie vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a.,C‑210/20, EU:C:2021:445, Rn. 28).

50

Eine Analyse des Wortlauts von Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24, des Regelungszusammenhangs dieser Bestimmung und des mit ihr im Rahmen dieser Richtlinie verfolgten Ziels zeigt jedoch, dass die Mitgliedstaaten, anders als es sich aus diesen Urteilen ergibt, verpflichtet sind, diese Bestimmung in ihr nationales Recht umzusetzen.

51

Zunächst geht aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 hervor, dass die Entscheidung darüber, ob ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem der in dieser Bestimmung aufgezählten Gründe von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wird, dem öffentlichen Auftraggeber zukommt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, diese Ausschlussbefugnis in eine Pflicht umzuwandeln. Folglich müssen die Mitgliedstaaten diese Bestimmung umsetzen, indem sie entweder den öffentlichen Auftraggebern gestatten, die darin aufgezählten Ausschlussgründe anzuwenden, oder sie dazu verpflichten. Hingegen darf ein Mitgliedstaat entgegen dem Vorbringen von Futrifer und der portugiesischen Regierung nicht von der Aufnahme dieser Gründe in seine nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24 absehen und damit den öffentlichen Auftraggebern die nach Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Richtlinie als Mindeststandard gebotene Möglichkeit vorenthalten, diese Gründe anzuwenden.

52

Zum Regelungszusammenhang dieser Bestimmung ist sodann festzustellen, dass es im 101. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 heißt, dass „[ö]ffentliche Auftraggeber … die Möglichkeit erhalten [sollten], Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben“. Dieser Erwägungsgrund bestätigt somit, dass ein Mitgliedstaat Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 umsetzen muss, um den öffentlichen Auftraggebern nicht die in der vorstehenden Randnummer und im genannten Erwägungsgrund angesprochene Möglichkeit vorzuenthalten.

53

Diese Auslegung von Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 wird auch im Umkehrschluss durch den Wortlaut der Bestimmungen dieser Richtlinie bestätigt, für deren Umsetzung den Mitgliedstaaten ausdrücklich ein Beurteilungsspielraum zuerkannt wird. Dies zeigt sich insbesondere an Art. 26 Abs. 5 und Art. 32 Abs. 1 dieser Richtlinie („können die Mitgliedstaaten … vorsehen“ bzw. „können die Mitgliedstaaten vorschreiben“), oder auch an deren Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 2 („[d]ie Mitgliedstaaten können … ausschließen …“).

54

Art. 57 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24 ist nicht geeignet, diese Auslegung in Frage zu stellen. Diese Bestimmung räumt den Mitgliedstaaten nämlich allgemein die Befugnis ein, die Bedingungen für die Anwendung von Art. 57 dieser Richtlinie durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift festzulegen. Diese Befugnis bezieht sich auf die Art und Weise, wie sie diesen Artikel umsetzen. Die den Mitgliedstaaten damit belassene Wahlmöglichkeit kann sich daher nicht darauf erstrecken, ob sie die in Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie genannten fakultativen Ausschlussgründe umsetzen oder nicht. Im Übrigen ist festzustellen, dass Art. 57 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24 auch auf die in Art. 57 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Ausschlussgründe anwendbar ist. Es kann jedoch nicht ernsthaft vertreten werden, dass die Mitgliedstaaten von der in Art. 57 Abs. 7 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen könnten, um diese Ausschlussgründe nicht in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen.

55

Schließlich kommt das Ziel, das mit der Richtlinie 2014/24, was die fakultativen Ausschlussgründe betrifft, verfolgt wird, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Betonung der Vorrechte der öffentlichen Auftraggeber zum Ausdruck. So wollte der Unionsgesetzgeber dem öffentlichen Auftraggeber – und nur ihm – im Stadium der Bieterauswahl die Aufgabe übertragen, zu beurteilen, ob ein Bewerber oder ein Bieter von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags auszuschließen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, Meca,C‑41/18, EU:C:2019:507, Rn. 34, und vom 3. Oktober 2019, Delta Antrepriză de Construcţii şi Montaj 93,C‑267/18, EU:C:2019:826, Rn. 25).

56

Die Befugnis oder gar Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, die in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 genannten Ausschlussgründe anzuwenden, soll ihm insbesondere die Möglichkeit geben, die Integrität und Zuverlässigkeit jedes einzelnen Wirtschaftsteilnehmers zu beurteilen, der an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilnimmt.

57

Der Unionsgesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass die öffentlichen Auftraggeber in allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Wirtschaftsteilnehmer, die sie für unzuverlässig befinden, auszuschließen.

58

Nach alledem enthält Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 für die Mitgliedstaaten die Pflicht, die in dieser Bestimmung aufgeführten fakultativen Ausschlussgründe in ihr nationales Recht umzusetzen. Im Rahmen dieser Umsetzungspflicht müssen die Mitgliedstaaten entweder die Befugnis oder die Pflicht der öffentlichen Auftraggeber zur Anwendung dieser Gründe vorsehen.

59

Was zweitens Art. 80 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/25 betrifft, ist darin geregelt, dass die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl u. a. von Bewerbern und Bietern in offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren, wenn die Mitgliedstaaten dies vorschreiben, die in Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 genannten Ausschlussgründe zu den dort festgelegten Bedingungen beinhalten.

60

Aus dem Wortlaut von besagtem Art. 80 Abs. 1 Unterabs. 3 ergibt sich, dass den Mitgliedstaaten die Entscheidung zukommt, ob die in Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen fakultativen Ausschlussgründe von den Auftraggebern als Kriterien für den Ausschluss von Bietern anzuwenden sind. Für den Fall, dass es an einer Entscheidung in diesem Sinne fehlt, folgt jedoch aus Art. 80 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/25, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie zumindest die Möglichkeit für die Auftraggeber vorsehen müssen, die Ausschlussgründe des Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 in die Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss aufzunehmen, die in den unter die Richtlinie 2014/25 fallenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gelten.

61

Demzufolge müssen die Mitgliedstaaten, was die in Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 aufgezählten Ausschlussgründe betrifft, im Rahmen ihrer Pflicht zur Umsetzung von Art. 80 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/25 die Möglichkeit für die Auftraggeber vorsehen, dass sie diese Ausschlussgründe in die objektiven Ausschlusskriterien in den unter diese Richtlinie fallenden Verfahren aufnehmen, was unbeschadet der etwaigen Entscheidung der Mitgliedstaaten nach Art. 80 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/25 gilt, die Auftraggeber zur Aufnahme der besagten Ausschlussgründe in diese Kriterien zu verpflichten.

62

Als Drittes genügt für die Zwecke der Beantwortung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zum Vorbringen von Futrifer, wonach sich ein nicht ausgewählter Bieter, wie im vorliegenden Fall Toscca, nicht auf Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 berufen könne, der Hinweis, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Entscheidung, mit der ein öffentlicher Auftraggeber es – sei es auch stillschweigend – ablehnt, einen Wirtschaftsteilnehmer aus einem der in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen fakultativen Ausschlussgründe von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags auszuschließen, zwingend von jeder Person angefochten werden können muss, die ein Interesse daran hat oder hatte, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und der durch einen Verstoß gegen diese Bestimmung ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht, da andernfalls namentlich das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie es durch Art. 47 der Charta gewährleistet ist, missachtet würde (Urteil vom 7. September 2021, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras,C‑927/19, EU:C:2021:700, Rn. 143).

63

Gleiches gilt aus denselben Gründen, wenn es abgelehnt wird, einen Wirtschaftsteilnehmer aus einem der fakultativen Ausschlussgründe, wie sie in Art. 80 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/25 in Bezug genommen werden, von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags auszuschließen.

64

Den vorstehenden Vorbemerkungen wird bei der Beantwortung der Vorlagefragen Rechnung zu tragen sein.

Zur fünften Frage

65

Mit seiner an erster Stelle zu prüfenden fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Möglichkeit, ein Angebot eines Bieters wegen des Vorliegens starker Indizien für ein zur Verfälschung des Wettbewerbs geeignetes Verhalten dieses Bieters auszuschließen, auf das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beschränkt, in dessen Rahmen ein solches Verhalten stattgefunden hat.

66

Bei der Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu berücksichtigen (Urteil vom 16. März 2023, Colt Technology Services u. a.,C‑339/21, EU:C:2023:214, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67

Erstens ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 mit der Regelung des Falls, dass der öffentliche Auftraggeber „über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür [verfügt], dass der Wirtschaftsteilnehmer mit anderen Wirtschaftsteilnehmern Vereinbarungen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen“, die Anwendung dieses Ausschlussgrundes nicht auf das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beschränkt, in dessen Rahmen ein solches Verhalten stattgefunden hat.

68

Was zweitens den Regelungszusammenhang dieser Bestimmung betrifft, so findet diese Auslegung in Art. 57 Abs. 5 Unterabs. 2 dieser Richtlinie Bestätigung, wonach die öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen Wirtschaftsteilnehmer ausschließen können oder von den Mitgliedstaaten zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers verpflichtet werden können, wenn sich herausstellt, dass sich der Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen vor oder während des Verfahrens in einer der in Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie genannten Situationen befindet.

69

Drittens erlaubt diese Auslegung dem öffentlichen Auftraggeber im Einklang mit dem oben in Rn. 56 dargelegten Ziel, das mit der Richtlinie 2014/24, was die in ihrem Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 aufgeführten fakultativen Ausschlussgründe betrifft, verfolgt wird, sich der Integrität und Zuverlässigkeit jedes einzelnen Wirtschaftsteilnehmers zu vergewissern, der an dem Verfahren zur Vergabe des betreffenden öffentlichen Auftrags teilnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen, C‑416/21, EU:C:2022:689, Rn. 42), wobei die Integrität und Zuverlässigkeit nicht nur dann in Zweifel gezogen werden können, wenn sich ein solcher Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen dieses Verfahrens an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beteiligt, sondern auch dann, wenn er an früheren solchen Verhaltensweisen beteiligt war.

70

Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass einem öffentlichen Auftraggeber nach Art. 70 Abs. 2 Buchst. g CCP der Ausschluss eines Angebots wegen des Vorliegens starker Indizien für Handlungen, Vereinbarungen, Verhaltensweisen oder Informationen, die geeignet seien, den Wettbewerb zu verfälschen, allein in dem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags möglich sei, in dessen Rahmen diese wettbewerbswidrigen Praktiken stattgefunden hätten, so dass ein solcher Ausschluss vom öffentlichen Auftraggeber nicht ausgesprochen werden könne, wenn die in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Praktiken vor diesem Verfahren stattgefunden hätten.

71

Hierzu ergibt sich aus den Rn. 51, 58, 60 und 61 des vorliegenden Urteils, dass unabhängig davon, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Auftrags unter die Richtlinie 2014/24 oder unter die Richtlinie 2014/25 fällt, die Mitgliedstaaten zumindest die Befugnis für die öffentlichen Auftraggeber vorsehen müssen, die Ausschlussgründe des Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 in die objektiven Ausschlusskriterien in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge aufzunehmen – unbeschadet der etwaigen Entscheidung der Mitgliedstaaten, diese Befugnis in eine Pflicht umzuwandeln. Die Mitgliedstaaten dürfen daher jedenfalls nicht die Reichweite dieser Ausschlussgründe einschränken.

72

Demnach ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Möglichkeit, ein Angebot eines Bieters wegen des Vorliegens starker Indizien für ein zur Verfälschung des Wettbewerbs geeignetes Verhalten dieses Bieters auszuschließen, auf das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beschränkt, in dessen Rahmen ein solches Verhalten stattgefunden hat.

Zur ersten und zur zweiten Frage

73

Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die gemeinsam zu beantworten sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die allein der nationalen Wettbewerbsbehörde die Befugnis überträgt, darüber zu entscheiden, ob Wirtschaftsteilnehmer wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

74

Nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu überprüfen, ob das Angebot von einem Bieter kommt, der nicht gemäß Art. 57 dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, wobei sich diese Pflicht auf sämtliche Wirtschaftsteilnehmer erstreckt, die ein Angebot eingereicht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Tim,C‑395/18, EU:C:2020:58, Rn. 46).

75

Wie sich aus der oben in den Rn. 55 und 56 angeführten Rechtsprechung ergibt, wollte der Unionsgesetzgeber dem öffentlichen Auftraggeber – und nur ihm – die Aufgabe übertragen, zu beurteilen, ob ein Bewerber oder Bieter von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags auszuschließen ist, indem er die Integrität und Zuverlässigkeit jedes einzelnen an einem solchen Verfahren teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmers überprüft.

76

Insbesondere stützt sich der fakultative Ausschlussgrund des Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit dem 101. Erwägungsgrund dieser Richtlinie auf eine wesentliche Komponente der Beziehung zwischen dem Zuschlagsempfänger und dem öffentlichen Auftraggeber, nämlich die Zuverlässigkeit des Zuschlagsempfängers, auf der das Vertrauen beruht, das der öffentliche Auftraggeber in ihn setzt (Urteil vom 15. September 2022, J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen, C‑416/21, EU:C:2022:689, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die öffentlichen Auftraggeber bei der Anwendung fakultativer Ausschlussgründe ganz besonders dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen, der sie dazu verpflichtet, eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Beurteilung der Verhaltensweise des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers auf der Grundlage aller relevanten Umstände vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a.,C‑210/20, EU:C:2021:445, Rn. 40, und vom 7. September 2021, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras,C‑927/19, EU:C:2021:700, Rn. 156 und 157).

78

Daraus folgt, dass sich der öffentliche Auftraggeber in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der es ein eigenes Verfahren nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zur Verfolgung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht gibt und in der die nationale Wettbewerbsbehörde mit den Ermittlungen zu diesem Zweck betraut ist, im Rahmen der Würdigung der vorgelegten Nachweise grundsätzlich auf das Ergebnis eines solchen Verfahrens stützen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2018, Vossloh Laeis,C‑124/17, EU:C:2018:855, Rn. 25).

79

In diesem Zusammenhang kann der Entscheidung einer solchen Behörde, mit der ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt und deshalb eine Geldbuße gegen einen Bieter verhängt wurde, eine besondere Bedeutung zukommen, erst recht, wenn mit dieser Sanktion ein vorübergehendes Verbot der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge einhergeht. Eine solche Entscheidung kann den öffentlichen Auftraggeber dazu veranlassen, den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von dem Verfahren zur Vergabe des fraglichen öffentlichen Auftrags auszuschließen. Umgekehrt jedoch kann das Fehlen einer solchen Entscheidung ihn weder daran hindern noch davon entbinden, eine entsprechende Beurteilung vorzunehmen.

80

Diese Beurteilung hat mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu erfolgen, um zu prüfen, ob die Anwendung des in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 genannten Ausschlussgrundes gerechtfertigt ist.

81

Für das Ausgangsverfahren gibt das vorlegende Gericht an, dass Art. 55 Abs. 1 Buchst. f CCP die Beurteilung, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln im Rahmen künftiger Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge nach sich ziehen könne, ausschließlich der nationalen Wettbewerbsbehörde zuweise. Diese Regelung scheint so die öffentlichen Auftraggeber einerseits zu verpflichten, einer Entscheidung dieser Behörde nachzukommen, mit der einem Wirtschaftsteilnehmer als Sanktion die Teilnahme an solchen Verfahren während eines bestimmten Zeitraums verboten wurde, und sie andererseits daran zu hindern, einen Wirtschaftsteilnehmer, gegen den keine solche Sanktion verhängt wurde, von diesen Verfahren auszuschließen. Demnach kann ein Bieter infolge einer Entscheidung der genannten Behörde von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen werden, ohne dass der öffentliche Auftraggeber das Verhalten des Bieters und damit dessen Integrität und Zuverlässigkeit für die Ausführung des betreffenden Auftrags beurteilen kann und ohne dass er mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eigenständig entscheiden kann, ob der Ausschluss dieses Bieters aus dem in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 genannten Grund gerechtfertigt ist.

82

Eine solche Regelung, nach der die Beurteilung der Integrität und Zuverlässigkeit der Bieter an die Schlussfolgerungen in einer Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde u. a. über die künftige Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gebunden ist, beeinträchtigt das Ermessen, über das der öffentliche Auftraggeber im Rahmen von Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 verfügen muss.

83

Die in der vorstehenden Randnummer dargelegten Erwägungen gelten auch für den Fall, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Auftrags unter die Richtlinie 2014/25 fallen sollte, da die Mitgliedstaaten, wie oben in Rn. 71 ausgeführt, im Rahmen ihrer Pflicht zur Umsetzung von Art. 80 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie die Befugnis für die öffentlichen Auftraggeber vorsehen müssen, die Ausschlussgründe des Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 in die objektiven Ausschlusskriterien in unter die Richtlinie 2014/25 fallenden Verfahren aufzunehmen – unbeschadet der etwaigen Entscheidung der Mitgliedstaaten, diese Befugnis in eine Pflicht umzuwandeln. Die Mitgliedstaaten dürfen daher jedenfalls nicht das Ermessen beschränken, über das der öffentliche Auftraggeber in diesem Rahmen verfügen muss.

84

Demnach ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die allein der nationalen Wettbewerbsbehörde die Befugnis überträgt, darüber zu entscheiden, ob Wirtschaftsteilnehmer wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Zur dritten Frage

85

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 im Licht von Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Zuverlässigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, die in Anwendung des in dieser Bestimmung der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen Ausschlussgrundes getroffen wird, begründet werden muss.

86

Von vornherein ist festzustellen, dass Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta ausschließlich die den „Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union“ obliegende Pflicht zur Begründung ihrer Entscheidungen betrifft. Diese Bestimmung ist daher im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits nicht einschlägig.

87

Allerdings ist daran zu erinnern, dass der öffentliche Auftraggeber dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz einer guten Verwaltung nachkommen muss, der Anforderungen mit sich bringt, die die Mitgliedstaaten beachten müssen, wenn sie Unionsrecht durchführen. Von diesen Anforderungen kommt der Pflicht zur Begründung der von den nationalen Behörden erlassenen Entscheidungen ganz besondere Bedeutung zu, da sie es den Adressaten dieser Entscheidungen ermöglicht, ihre Rechte geltend zu machen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob mit einer Klage gegen die Entscheidungen vorzugehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a.,222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15, und vom 7. September 2021, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras,C‑927/19, EU:C:2021:700, Rn. 120).

88

Daraus folgt, dass der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge dieser Begründungspflicht unterliegt. Die Begründungspflicht betrifft insbesondere Entscheidungen, mit denen der öffentliche Auftraggeber einen Bieter in Anwendung namentlich eines fakultativen Ausschlussgrundes wie des in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen ausschließt.

89

Wie sich nämlich aus Art. 55 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 ergibt, unterrichtet der öffentliche Auftraggeber auf Verlangen des Bieters diesen so schnell wie möglich, in jedem Fall aber binnen 15 Tagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage, über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots.

90

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der öffentliche Auftraggeber seine Entscheidung auch dann begründen muss, wenn er feststellt, dass auf einen Bieter einer der in Art. 57 Abs. 4 dieser Richtlinie genannten Fälle zutrifft, aber gleichwohl beschließt, ihn nicht auszuschließen, z. B. aus dem Grund, dass der Ausschluss eine unverhältnismäßige Maßnahme wäre. Eine Entscheidung, von einem Ausschluss abzusehen, obwohl ein fakultativer Ausschlussgrund anwendbar scheint, berührt nämlich die Rechtsstellung aller übrigen an dem Verfahren zur Vergabe des fraglichen öffentlichen Auftrags teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer, die daher ihre Rechte geltend machen können müssen und auf der Grundlage der in dieser Entscheidung enthaltenen Gründe gegebenenfalls entscheiden können müssen, mit einer Klage gegen die Entscheidung vorzugehen. Die Begründung für die Entscheidung, von einem Ausschluss abzusehen, kann insoweit in die abschließende Entscheidung über die Vergabe des Auftrags an den ausgewählten Bieter aufgenommen werden.

91

Demnach ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 im Licht des allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Zuverlässigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, die in Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrundes getroffen wird, begründet werden muss.

Kosten

92

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Möglichkeit, ein Angebot eines Bieters wegen des Vorliegens starker Indizien für ein zur Verfälschung des Wettbewerbs geeignetes Verhalten dieses Bieters auszuschließen, auf das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beschränkt, in dessen Rahmen ein solches Verhalten stattgefunden hat.

 

2.

Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die allein der nationalen Wettbewerbsbehörde die Befugnis überträgt, darüber zu entscheiden, ob Wirtschaftsteilnehmer wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

 

3.

Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 ist im Licht des allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung

dahin auszulegen, dass

die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Zuverlässigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, die in Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrundes getroffen wird, begründet werden muss.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.