URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
15. Dezember 2022 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Verordnung (EU) Nr. 651/2014 – Freistellung bestimmter Kategorien mit dem Binnenmarkt vereinbarer Beihilfen – Leitlinien für Regionalbeihilfen – Anwendungsbereich – Ausschlusstatbestände – Fischerei- und Aquakultursektor – Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse – Begriff ‚landwirtschaftliche Erzeugnisse‘ – Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 – Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur – Anhang I – Tätigkeit der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen – Eingesalzener, eingefrorener und eingeweichter Kabeljau“
In der Rechtssache C‑23/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD) (Schiedsgericht für Steuersachen [Zentrum für Verwaltungsschiedsverfahren – CAAD], Portugal) mit Entscheidung vom 27. Dezember 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Januar 2022, in dem Verfahren
Caxamar – Comércio e Indústria de Bacalhau SA
gegen
Autoridade Tributária e Aduaneira
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Fünften Kammer E. Regan (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer sowie der Richter I. Jarukaitis und Z. Csehi,
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
|
– |
der Caxamar – Comércio e Indústria de Bacalhau SA, vertreten durch T. Fraga, L. Palácios und C. Pereira, advogados, |
|
– |
der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, L. Borrego und A. Rodrigues als Bevollmächtigte, |
|
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Bottka und G. Braga da Cruz als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
|
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 und Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] (ABl. 2014, L 187, S. 1), der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (ABl. 2013, C 209, S. 1, im Folgenden: Leitlinien 2014-2020) und der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. 2013, L 354, S. 1) in Verbindung mit Anhang I des AEU-Vertrags. |
|
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Caxamar – Comércio e Indústria de Bacalhau SA (im Folgenden: Caxamar) und der Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer- und Zollbehörde, Portugal) (im Folgenden: Steuerbehörde) über eine Berichtigung der von dieser Gesellschaft geschuldeten Körperschaftsteuer wegen bestimmter, nicht zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen berechtigender Investitionsausgaben. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 1379/2013
|
3 |
Art. 2 („Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 1379/2013 bestimmt: „Die [gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (GMO)] gilt für die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in Anhang I dieser Verordnung, die in der [europäischen] Union in Verkehr gebracht werden.“ |
|
4 |
In Art. 5 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung heißt es: „… Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
…“ |
|
5 |
Anhang I („Erzeugnisse der von der GMO erfassten Fischerei und der Aquakultur“) der Verordnung listet auf:
|
||||||||||||||||||
Verordnung Nr. 651/2014
|
6 |
Unter der Überschrift „Geltungsbereich“ bestimmte Art. 1 der Verordnung Nr. 651/2014, mit der die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. 2008, L 214, S. 3) aufgehoben wurde, in seinem Abs. 3: „Diese Verordnung gilt nicht für
…
…“ |
|
7 |
Ab dem 10. Juli 2017 wurde Art. 1 Abs. 3 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 651/2014 mit Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multinationale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 207/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten (ABl. 2017, L 156, S. 1) durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: „Diese Verordnung gilt nicht für
…
|
|
8 |
Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 651/2014 bestimmt: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: …
…“ |
Leitlinien 2014-2020
|
9 |
In Abschnitt 1.1 („Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen“) der Leitlinien 2014-2020 heißt es unter deren Nr. 10: „Die [Europäische] Kommission wird die in diesen Leitlinien enthaltenen Grundsätze auf Regionalbeihilfen für alle Wirtschaftszweige anwenden …, mit Ausnahme der Fischerei und der Aquakultur …, der Landwirtschaft … und des Verkehrswesens …, für die eigene Rechtsvorschriften gelten, die ganz oder teilweise von diesen Leitlinien abweichen können. Die Kommission wird diese Leitlinien auf im Zusammenhang mit der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Vermarktung gewährte Beihilfen anwenden. …“ |
|
10 |
Die Fn. 10, auf die in dieser Nr. 10 verwiesen wird, führt aus, dass die Fischerei und die Aquakultur unter die Verordnung Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. 2000, L 17, S. 22) fallen. |
|
11 |
In Fn. 11, auf die in Rn. 10 verwiesen wird, heißt es: „Staatliche Beihilfen für die Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des AEUV genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und für die Forstwirtschaft fallen unter den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor.“ |
Portugiesisches Recht
Investitionssteuergesetzbuch
|
12 |
Art. 2 („Objektiver Geltungsbereich“) des Código Fiscal do Investimento (Investitionssteuergesetzbuch) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Investitionssteuergesetzbuch) bestimmt in den Abs. 2 und 3: „(2) Der Gegenstand der im vorstehenden Absatz genannten Investitionsvorhaben muss insbesondere folgenden Wirtschaftstätigkeiten zuzuordnen sein, wobei der sektorale Anwendungsbereich der [Leitlinien 2014-2020] einzuhalten ist:
…
… (3) Die den im vorstehenden Absatz genannten Tätigkeiten entsprechenden Wirtschaftszweigcodes (CAE) werden per Durchführungsverordnung der für den Bereich Finanzen und Wirtschaft zuständigen Mitglieder der Regierung definiert“. |
|
13 |
Art. 22 („Anwendungsbereich und Definitionen“) des Investitionssteuergesetzbuchs sieht in Abs. 1 vor: „Die [Steuerregelung für Investitionsbeihilfen (RFAI)] ist auf [Körperschaft‑]Steuerpflichtige anwendbar, die eine Tätigkeit in den Bereichen ausüben, die in Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich vorgesehen sind, und zwar unter Berücksichtigung der Tätigkeitscodes, die in der in Abs. 3 des genannten Artikels vorgesehenen Durchführungsverordnung definiert sind, und mit Ausnahme der Tätigkeiten, die vom sektoralen Anwendungsbereich der [Leitlinien] und der [Verordnung Nr. 651/2014] ausgeschlossen sind.“ |
Ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 282/2014
|
14 |
Art. 1 („Gemeinschaftsrahmen“) der Portaria n.o 282/2014, que define os códigos de atividade económica (CAE) correspondentes a várias atividades (Durchführungsverordnung Nr. 282/2014 zur Festlegung der Wirtschaftszweigcodes [CAE] für verschiedene Tätigkeiten) vom 30. Dezember 2014 (Diário da República, Serie I, Nr. 251 vom 30. Dezember 2014, im Folgenden: ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 282/2014) sieht vor: „Gemäß den [Leitlinien 2014-2020] und der Verordnung [Nr. 651/2014] sind Investitionsvorhaben, die wirtschaftliche Tätigkeiten in den Sektoren … Fischerei und Aquakultur, Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des [AEUV] genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse … zum Gegenstand haben, von Steuervergünstigungen ausgeschlossen.“ |
|
15 |
Art. 2 („Sektoraler Anwendungsbereich“) dieser ministeriellen Durchführungsverordnung bestimmt: „Unbeschadet der im vorstehenden Artikel vorgesehenen Einschränkungen entsprechen die in Art. 2 Abs. 2 des [Investitionssteuergesetzbuchs] vorgesehenen Wirtschaftszweige den folgenden Codes der portugiesischen Wirtschaftszweigklassifikation, Neufassung 3 (CAE‑Rev3), die durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 381/2007 vom 14. November 2007 angenommen wurde: …
…“ |
|
16 |
Der Code „CAE 10204 Rev3“ bezieht sich auf „Einsalzen, Trocknen und sonstige Verarbeitungstätigkeiten von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“. |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
|
17 |
Caxamar ist eine Gesellschaft portugiesischen Rechts, die sich in erster Linie u. a. mit dem Einsalzen und dem Trocknen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie in zweiter Linie mit dem Einfrieren solcher Erzeugnisse beschäftigt. |
|
18 |
In den Jahren 2016 und 2018 investierte die Gesellschaft in die Kapazitätserweiterung eines bereits bestehenden Betriebs, um die Prozesse zum Einsalzen, Einweichen und Einfrieren von Kabeljau zu verbessern und auszuweiten. |
|
19 |
Da sie meinte, dass die mit diesen Investitionen in Zusammenhang stehenden Kosten zur Inanspruchnahme der von der RFAI in Art. 22 des Investitionssteuergesetzbuchs vorgesehenen Steuervergünstigungen berechtigten, nahm Caxamar insoweit für die Jahre 2016 und 2018 Abzüge von ihrem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 72775,36 Euro bzw. 41607,67 Euro vor. |
|
20 |
Nach einer Prüfung hinsichtlich der Inanspruchnahme der im Rahmen der RFAI gewährten Steuervergünstigungen berichtigte die Steuerbehörde die von Caxamar für diese beiden Steuerjahre geschuldete Körperschaftsteuer und setzte im Anschluss einen zusätzlichen Betrag von 126302,62 Euro für diese Steuer und Ausgleichszinsen gegen das Unternehmen fest. Die Steuerbehörde war nämlich der Ansicht, dass die Tätigkeit, auf die sich diese Investitionen bezogen, nicht zur Inanspruchnahme der RFAI berechtige, da sie nach dem Investitionssteuergesetzbuch in Verbindung mit den Art. 1 und 2 der ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 282/2014, der Verordnung Nr. 651/2014 und Anhang I des AEU-Vertrags nicht in den Anwendungsbereich der RFAI falle. |
|
21 |
Im Einzelnen wies die Steuerbehörde darauf hin, dass die Tätigkeit des Einsalzens, Einweichens und Einfrierens von Kabeljau, die zu den vom Code CAE 10204 Rev3 erfassten Verarbeitungstätigkeiten gehöre, eine Tätigkeit des „[v]erarbeitende[n] Gewerbe[s]“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 282/2014 darstelle, die unter den Begriff „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ falle, deren Endprodukt auch zu den in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen gehöre, da eingesalzener Kabeljau, eingefrorener Kabeljau und eingeweichter Kabeljau in den Anwendungsbereich der Kapitel der im Anhang I des AEUV genannten Nomenklatur fielen. Demzufolge könne für diese Tätigkeit in Anwendung von Art. 1 der ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 282/2014 und von Art. 22 Abs. 1 des Investitionssteuergesetzbuchs, der in seinem Schlussteil Tätigkeiten ausschließe, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 651/2014 und der Leitlinien 2014-2020 fielen, die RFAI nicht in Anspruch genommen werden. |
|
22 |
Caxamar erhob beim Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD) (Schiedsgericht für Steuersachen [Zentrum für Verwaltungsschiedsverfahren – CAAD], Portugal), dem vorlegenden Gericht, eine Klage auf Aufhebung der erfolgten Veranlagung. |
|
23 |
Zur Stützung dieser Klage macht Caxamar geltend, die Tätigkeit des Einsalzens, Einweichens und Einfrierens von Kabeljau falle in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 651/2014 und der Leitlinien 2014-2020, so dass sie für die in Rede stehende Beihilferegelung in Betracht komme. Die Steuerbehörde habe das Investitionssteuergesetzbuch, die RFAI und die ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 282/2014, die Verordnungen Nrn. 651/2014 und 1379/2013 sowie Anhang I des AEU-Vertrags insoweit fehlerhaft ausgelegt, als es sich bei dieser Tätigkeit um eine verarbeitende Tätigkeit handle, die unter Art. 2 Buchst. b der ministeriellen Durchführungsverordnung falle, nicht aber um eine Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 651/2014 und der Leitlinien 2014-2020 falle. Das nationale Recht müsse nämlich im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden, wie es sich insbesondere Art. 2 Nr. 11 der Verordnung Nr. 651/2014 entnehmen lasse, in dem der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ dahin definiert werde, dass er sich auf die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse beziehe, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die in Anhang I der Verordnung Nr. 1379/2013 aufgeführt seien. In diesem Anhang würden aber gerade frische, getrocknete, gesalzene oder in Salzlake eingelegte Fische, gefrorene Fische, Abfälle von Fischen und Waren aus Fischen genannt. Daher seien die Erzeugnisse aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeit der Kabeljauverarbeitung für die Zwecke der Verordnung Nr. 651/2014 keine „landwirtschaftliche[n] Erzeugnisse“. |
|
24 |
Die Steuerbehörde macht hingegen geltend, dass sich aus Art. 1 Abs. 3 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 651/2014 in Verbindung mit deren Art. 2 und den Leitlinien 2014-2020 ergebe, dass die Tätigkeit des Einsalzens, Einweichens und Einfrierens von Kabeljau als Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sei. Denn diese und die Leitlinien 2014-2020 gälten weder für die in Anhang I der Verordnung Nr. 1379/2013 aufgezählten Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, noch für die „landwirtschaftliche[n] Erzeugnisse“, die in Anhang I des AEU-Vertrags aufgelistet seien. Bei einem engen und wörtlichen Verständnis könne diese Tätigkeit zwar nicht als Tätigkeit angesehen werden, die die Verarbeitung von „landwirtschaftlichen Erzeugnissen“ als solchen beinhalte. Aus Art. 38 Abs. 1 AEUV sowie aus den Kapiteln 3 und 16 seines Anhangs, die sich auf Fische, Krebstiere und Weichtiere bezögen, ergebe sich allerdings, dass der Begriff der „landwirtschaftlichen Erzeugnisse“ auch Erzeugnisse der Fischerei einschließe. Im Einklang mit diesen Bestimmungen stufe Art. 1 der ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 282/2014 Investitionsprojekte, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in den Sektoren der Fischerei und der Aquakultur sowie die Verarbeitung der in Anhang I des AEU-Vertrags aufgezählten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand hätten, als für die in Rede stehenden Beihilfen nicht förderfähig ein. |
|
25 |
Das vorlegende Gericht geht daher davon aus, dass die zentrale Frage zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens darin besteht, ob die Verarbeitung von Kabeljau zu eingesalzenem bzw. eingefrorenem oder eingeweichtem Kabeljau, die eine unter Art. 2 Buchst. b der ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 282/2014 fallende Tätigkeit der verarbeitenden Industrie darstellt, eine Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne der Unionsregelungen ist, wie sie sich aus der Verordnung Nr. 651/2014 und den Leitlinien 2014-2020 sowie den Unionsvorschriften ergeben, auf die diese Rechtsakte verweisen. |
|
26 |
Unter diesen Umständen hat das Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD) (Schiedsgericht für Steuersachen [Zentrum für Verwaltungsschiedsverfahren – CAAD]) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Lässt die richtige Auslegung der Leitlinien 2014-2020 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 651/2014, insbesondere deren Art. 1 und 2 Nr. 11, der Verordnung Nr. 1379/2013 und Anhang I des AEU-Vertrags, den Schluss zu, dass die Tätigkeit der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen im Zusammenhang mit „eingesalzenem Kabeljau“, „eingefrorenem Kabeljau“ und „eingeweichtem Kabeljau“, die unter den CAE Code 10204 Rev3 fällt, gemäß Art. 2 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 des Investitionssteuergesetzbuchs sowie den Art. 1 und 2 der ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 282/2014 keine Tätigkeit der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Zwecke der Gewährung der in Rede stehenden Steuerbeihilfen ist? |
Zur Vorlagefrage
|
27 |
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 sowie Art. 2 Nrn. 10 und 11 der Verordnung Nr. 651/2014 sowie die Leitlinien 2014-2020 in Verbindung mit den Bestimmungen von Anhang I des AEU-Vertrags und der Verordnung Nr. 1379/2013 dahin auszulegen sind, dass eine Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur wie die Herstellung von eingesalzenem Kabeljau, eingefrorenem Kabeljau und eingeweichtem Kabeljau eine Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse darstellt, die gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 651/2014 von deren Anwendungsbereich ausgenommen ist. |
|
28 |
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens die Jahre 2016 und 2018 betrifft, so dass die Bestimmungen von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 651/2014 sowohl in ihrer Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung 2017/1084 als auch in ihrer sich aus dieser Verordnung ergebenden Fassung anwendbar sind. Da die mit der Verordnung 2017/1084 eingeführten Änderungen den Teil der Bestimmungen, der für die Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts maßgeblich ist, inhaltlich nicht berühren, gilt die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 651/2014 in seiner ursprünglichen Fassung allerdings auch entsprechend für Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung in der auf die Verordnung 2017/1084 zurückgehenden Fassung. |
|
29 |
Insoweit ist darauf zu verweisen, dass die Verordnung Nr. 651/2014 nach ihrem Art. 1 Abs. 3 Buchst. c nicht für „Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ in den von dieser Bestimmung genannten Fällen gilt. Dieser Ausschluss wird in Nr. 10 der Leitlinien 2014-2020 und insbesondere in der Fn. 11, auf die in dieser Nummer verwiesen wird, wiederaufgenommen. |
|
30 |
Was den Begriff „Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ im Sinne der Verordnung Nr. 651/2014 angeht, so ist dieser nach Art. 2 Nr. 10 der Verordnung dahin zu verstehen, dass er vorbehaltlich einer für das Ausgangsverfahren nicht einschlägigen Ausnahme „jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist“, einschließt, wobei der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ seinerseits in Art. 2 Nr. 11 der Verordnung dahin definiert wird, dass er sich auf die in Anhang I des AEU-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse bezieht, „ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, die in Anhang I der Verordnung [Nr. 1379/2013] aufgeführt sind“. |
|
31 |
In diesem Anhang werden ausdrücklich u. a. gefrorene Fische, gefrorene Fischfilets sowie getrocknete und gesalzene Fische genannt. |
|
32 |
Daraus ergibt sich, dass Erzeugnisse aus einer Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur wie eingesalzener Kabeljau, eingefrorener Kabeljau und eingeweichter Kabeljau – wie von sämtlichen Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, ausgeführt – keine „landwirtschaftliche[n] Erzeugnisse“ im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Verordnung Nr. 651/2014 darstellen. |
|
33 |
Folglich kann eine derartige Tätigkeit nicht als Tätigkeit der „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ im Sinne von Art. 2 Nr. 10 dieser Verordnung eingestuft werden, da ihr Ergebnis kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist. |
|
34 |
In diesem Zusammenhang ist, wie die Kommission zu Recht geltend macht, die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse unter Anhang I des AEU-Vertrags fallen, ohne Belang, da die Verordnung Nr. 651/2014 eine eigene Definition des Begriffs „landwirtschaftliche[s] Erzeugnis“ enthält, die unter die mit der Verordnung Nr. 1379/2013 eingeführte GMO fallende Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ausdrücklich ausschließt. |
|
35 |
Daraus folgt, dass eine Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur wie die Herstellung von eingesalzenem Kabeljau, eingefrorenem Kabeljau und eingeweichtem Kabeljau, da sie keine Tätigkeit der „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ im Sinne von Art. 2 Nr. 10 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Verordnung Nr. 651/2014 und Anhang I der Verordnung 1379/2013 ist, insoweit nicht auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 651/2014 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden kann. |
|
36 |
Um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, ist aber, wie durch die portugiesische Regierung und die Kommission geschehen, darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 651/2014 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 3 Buchst. a vorbehaltlich einer Reihe von für das Ausgangsverfahren nicht einschlägigen Ausnahmen auch nicht für Beihilfen „für Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung [Nr. 1379/2013]“ gilt. Dieser Ausschluss wird im Übrigen in Nr. 10 der Leitlinien 2014-2020 und in der Fn. 10 auf die in dieser Nummer verwiesen wird, wieder aufgenommen. |
|
37 |
Aus Art. 2 und Art. 5 Buchst. a und d der Verordnung Nr. 1379/2013 in Verbindung mit ihrem Anhang I ergibt sich aber, dass diese Verordnung für alle Tätigkeiten der Verarbeitung von aquatischen Organismen gilt, die aus der Tätigkeit der Fischerei und der Aquakultur abgeleitet werden, u. a., wie im Wesentlichen in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, für Verarbeitungstätigkeiten, mit denen eingesalzener Kabeljau, eingefrorener Kabeljau und eingeweichter Kabeljau hergestellt werden. |
|
38 |
Sind Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sowie sich darauf beziehende Verarbeitungstätigkeiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten nicht von der Regelung zum Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 651/2014, die von deren Art. 1 Abs. 3 Buchst. c aufgestellt wird und sich auf die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht, erfasst, dann ist dies somit offenkundig darauf zurückzuführen, dass diese Erzeugnisse und diese Tätigkeiten unter die auf die Fischerei und die Aquakultur bezogene Regelung zum Ausschluss aus diesem Anwendungsbereich in Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 651/2014 fallen. |
|
39 |
Daraus folgt, dass eine Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur wie die Herstellung von eingesalzenem Kabeljau, eingefrorenem Kabeljau und eingeweichtem Kabeljau, da sie – wie im Übrigen das vorlegende Gericht in seiner Frage annimmt – unter „die Fischerei und die Aquakultur“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 651/2014 in Verbindung mit Art. 2 und Art. 5 Buchst. a und d sowie Anhang I der Verordnung Nr. 1379/2013 fällt, als solche in jedem Fall vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 651/2014 ausgenommen ist. |
|
40 |
Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 sowie Art. 2 Nrn. 10 und 11 der Verordnung Nr. 651/2014 sowie die Leitlinien 2014-2020 in Verbindung mit Art. 2 und Art. 5 Buchst. a und d sowie Anhang I der Verordnung Nr. 1379/2013 dahin auszulegen sind, dass eine Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur wie die Herstellung von eingesalzenem Kabeljau, eingefrorenem Kabeljau und eingeweichtem Kabeljau keine Tätigkeit der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse darstellt, die gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 651/2014 von deren Anwendungsbereich ausgenommen ist, sondern eine Tätigkeit, die unter die Fischerei und die Aquakultur fällt und gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgenommen ist. |
Kosten
|
41 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
|
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: |
|
Art. 1 sowie Art. 2 Nrn. 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] sowie die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 in Verbindung mit Art. 2 und Art. 5 Buchst. a und d sowie Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates |
|
sind dahin auszulegen, dass |
|
eine Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur wie die Herstellung von eingesalzenem Kabeljau, eingefrorenem Kabeljau und eingeweichtem Kabeljau keine Tätigkeit der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse darstellt, die gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 651/2014 von deren Anwendungsbereich ausgenommen ist, sondern eine Tätigkeit, die unter die Fischerei und die Aquakultur fällt und gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgenommen ist. |
|
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.