Rechtssache C‑11/22
Est Wind Power OÜ
gegen
Elering AS
(Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus)
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Oktober 2023
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Beihilfen für erneuerbare Energien – Errichtung eines Windparks – Mitteilung der Kommission ‚Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020‘ – Rn. 19 Abs. 44 und Fn. 66 – Begriffe ‚Beginn der Arbeiten‘, ‚Bauarbeiten für die Investition‘, ‚andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht‘ und ‚erforderliche staatliche Genehmigung für die Durchführung des Vorhabens‘ – Art und Intensität der von der zuständigen nationalen Behörde vorzunehmenden Prüfung“
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Grenzen – Beschluss der Kommission, mit dem den nationalen Behörden aufgegeben wird, bestimmte Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen anzuwenden – Nationaler Verwaltungsakt, mit dem diese Bestimmungen der Leitlinien angewandt werden – Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen zur Auslegung dieser Bestimmungen – Zulässige Fragen
(Art. 267 AEUV)
(vgl. Rn. 30-38)
Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Umweltschutzbeihilfen – Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen – Betriebsbeihilfen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern – Begriff „Beginn der Arbeiten“ – Beurteilung – Kriterien – Begriff, der sich auf den Beginn der Bauarbeiten für die Investition und jede andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, bezieht – Begriff, der das Vorliegen einer erforderlichen staatlichen Genehmigung für die Durchführung des Vorhabens voraussetzt
(Art. 107 Abs. 3 AEUV; Mitteilung 2014/C 200/01 der Kommission)
(vgl. Rn. 48-63, 65-73, Tenor 1-3)