Rechtssache C‑11/22

Est Wind Power OÜ

gegen

Elering AS

(Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus)

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Oktober 2023

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Beihilfen für erneuerbare Energien – Errichtung eines Windparks – Mitteilung der Kommission ‚Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020‘ – Rn. 19 Abs. 44 und Fn. 66 – Begriffe ‚Beginn der Arbeiten‘, ‚Bauarbeiten für die Investition‘, ‚andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht‘ und ‚erforderliche staatliche Genehmigung für die Durchführung des Vorhabens‘ – Art und Intensität der von der zuständigen nationalen Behörde vorzunehmenden Prüfung“

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Grenzen – Beschluss der Kommission, mit dem den nationalen Behörden aufgegeben wird, bestimmte Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen anzuwenden – Nationaler Verwaltungsakt, mit dem diese Bestimmungen der Leitlinien angewandt werden – Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen zur Auslegung dieser Bestimmungen – Zulässige Fragen

    (Art. 267 AEUV)

    (vgl. Rn. 30-38)

  2. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Umweltschutzbeihilfen – Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen – Betriebsbeihilfen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern – Begriff „Beginn der Arbeiten“ – Beurteilung – Kriterien – Begriff, der sich auf den Beginn der Bauarbeiten für die Investition und jede andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, bezieht – Begriff, der das Vorliegen einer erforderlichen staatlichen Genehmigung für die Durchführung des Vorhabens voraussetzt

    (Art. 107 Abs. 3 AEUV; Mitteilung 2014/C 200/01 der Kommission)

    (vgl. Rn. 48-63, 65-73, Tenor 1-3)

Siehe Text der Entscheidung.