SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 30. April 2024 ( 1 )

Rechtssache C‑650/22

Fédération internationale de football association (FIFA)

gegen

BZ,

Beteiligte:

Union Royale Belge des Sociétés de Football-Association ASBL (URBSFA),

SA Sporting du Pays de Charleroi,

Fédération Internationale des Footballeurs Professionnels,

Union Nationale des Footballeurs Professionnels,

Fédération Internationale des Footballeurs Professionnels, Division Europe

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons [Berufungsgericht Mons, Belgien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Kartellverbote – FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern – Vorzeitige Auflösung eines zwischen einem Verein und einem Spieler geschlossenen Vertrags – Rechtsvorschriften, mit denen ein anderer Verein bestraft wird, der den fraglichen Spieler beschäftigt – Verbot der Ausstellung der für den Transfer dieses Spielers zu diesem anderen Verein erforderlichen Bescheinigung“

I. Einleitung

1.

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht, Mons, Belgien), das die Auslegung der Art. 45 und 101 AEUV betrifft, ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen BZ, einem Fußballspieler, und der Fédération internationale de football association (Weltfußballverband, im Folgenden: FIFA) über den Schaden, den der Spieler aufgrund bestimmter FIFA-Bestimmungen über Vertragsbeziehungen zwischen Spielern und Vereinen angeblich erlitten hat.

2.

Die in Rede stehenden Regeln betreffen die Entschädigung, sportliche Sanktionen und die Ausstellung eines obligatorischen internationalen Freigabescheins (international transfer ticket, im Folgenden: ITC) im Fall einer angeblichen Vertragsauflösung ohne triftigen Grund.

3.

In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich prüfen, ob die Art. 45 und 101 AEUV oder Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) den beanstandeten Bestimmungen entgegenstehen.

II. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage

A. Die Parteien des Rechtsstreits

4.

BZ ist ein ehemaliger Berufsfußballspieler mit Wohnsitz in Paris (Frankreich).

5.

Die SA Sporting du Pays de Charleroi ist ein belgischer Fußballverein.

6.

Die FIFA ist ein Verband, der im Jahr 1904 in Paris gegründet wurde. Sie hat ihren Sitz in Zürich (Schweiz) und unterliegt dem schweizerischen Recht. Der Zweck der FIFA, der in Art. 2 der FIFA-Statuten beschrieben ist, ist u. a. „das Festlegen von Regeln und Bestimmungen sowie die Sicherstellung ihrer Durchsetzung“ ( 2 ) und „die Kontrolle des Association Football in all seinen Formen, indem alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, die die Verletzung der Statuten, Reglemente und Entscheide der FIFA sowie der Spielregeln verhindern“ ( 3 ). Zu den Organen gehören der „Kongress“ als „oberstes und gesetzgebendes Organ der FIFA“ ( 4 ), der „Rat“ als „Strategie- und Aufsichtsorgan“ ( 5 ) und das „Generalsekretariat“ als „das exekutive, operative und administrative Organ“ ( 6 ).

7.

Nach Art. 11 und 14 der FIFA-Statuten kann jeder „Verband, der in [einem bestimmten] Land für die Organisation und Kontrolle des Fußballs in all seinen Formen verantwortlich ist“, ein Mitglied der FIFA werden, sofern er u. a. bereits Mitglied einer der sechs durch die FIFA anerkannten und in Art. 22 der FIFA-Statuten genannten kontinentalen Konföderationen ist. Zu diesen gehört die Union des associations européennes de football (Union Europäischer Fußballverbände, UEFA). Ein solcher Verband muss sich zunächst verpflichten, die Statuten, Reglemente, Weisungen und Entscheide der FIFA sowie die der kontinentalen Konföderation, deren Mitglied er bereits ist, einzuhalten. In der Praxis sind derzeit mehr als 200 nationale Fußballverbände Mitglieder der FIFA. Als solche haben sie nach den Art. 14 und 15 der FIFA-Statuten u. a. „ihre eigenen Mitglieder zur Einhaltung der Statuten, Reglemente, Weisungen und Beschlüsse von FIFA-Organen zu verpflichten“ ( 7 ), und deren Einhaltung durch alle am Fußball Beteiligten, insbesondere die Profiligen, Vereine und Spieler, sicherzustellen. Ferner sind „Klubs, Ligen oder andere Vereinigungen von Klubs, die einem Mitgliedsverband angeschlossen sind, … diesem untergeordnet und müssen von diesem anerkannt werden“ ( 8 ).

B. Die beanstandeten Bestimmungen

8.

Am 22. März 2014 erließ die FIFA einen Rechtsakt mit dem Titel „FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern“ (im Folgenden: RSTS), der am 1. August desselben Jahres in Kraft trat. Durch dieses Reglement wurde ein früheres Reglement mit dem gleichen Titel aufgehoben und ersetzt.

9.

Art. 9 Abs. 1 RSTS lautet wie folgt:

„Ein Spieler, der bei einem Verband registriert ist, darf nur bei einem anderen Verband registriert werden, wenn dieser einen internationalen Freigabeschein erhalten hat. Er wird kostenlos, bedingungslos und uneingeschränkt ausgestellt. Vereinbarungen, die diese Bestimmungen missachten, sind ungültig. Der Verband, der den internationalen Freigabeschein ausstellt, lässt der FIFA eine Kopie zukommen. Das administrative Verfahren zur Ausstellung eines internationalen Freigabescheins ist in Anhang 3 Art. 8 … dieses Reglements geregelt.“

10.

Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 7 RSTS bestimmt: „Der ehemalige Verband darf keinen internationalen Freigabeschein zustellen, falls zwischen dem ehemaligen Verein und dem Berufsspieler auf der Grundlage von Umständen gemäß Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 4 lit. b eine Vertragsstreitigkeit besteht. …“

11.

Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 4 Buchst. b RSTS wiederum lautet: „Binnen sieben Tagen ab Datum der ICT‑Anforderung muss der ehemalige Verband … die ICT‑Anforderung ablehnen und … den Grund für die Ablehnung angeben, der darin bestehen kann, dass der Vertrag zwischen dem ehemaligen Verein und dem Berufsspieler noch nicht abgelaufen ist oder die vorzeitige Vertragsauflösung nicht in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt ist.“

12.

Art. 17 RSTS bestimmt:

„Löst eine Partei einen Vertrag ohne triftigen Grund auf, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

1.   Die vertragsbrüchige Partei ist in jedem Fall zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 20 und Anhang 4 zur Ausbildungsentschädigung und sofern vertraglich nichts Anderes vereinbart wurde, werden bei der Festlegung der Entschädigung aufgrund eines Vertragsbruchs nationales Recht, die Besonderheit des Sports sowie alle anderen objektiven Kriterien berücksichtigt. Darunter fallen insbesondere die Entlohnung und andere Leistungen, die dem Spieler gemäß gegenwärtigem und/oder neuem Vertrag zustehen, die verbleibende Vertragslaufzeit bis maximal fünf Jahre, die Höhe von Gebühren und Ausgaben, für die der ehemalige Verein aufgekommen ist (und die über die Dauer des Vertrags amortisiert wurden) sowie die Frage, ob sich der Vertragsbruch während der Schutzzeit ereignete.

2.   Das Recht auf Entschädigung kann nicht an Dritte abgetreten werden. Hat ein Berufsspieler eine Entschädigung zu zahlen, gelten für ihn und den neuen Verein sowohl eine Kollektiv- als auch eine Einzelhaftung. Der Betrag kann vertraglich festgelegt oder zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.

4.   Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschädigung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehlbaren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungsperioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüßt hat. Er darf insbesondere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.“

C. Ausgangsverfahren

13.

BZ war von 2004 bis 2019 Profifußballer.

14.

Am 20. August 2013 unterzeichnete er einen Vierjahresvertrag mit dem russischen Profifußballverein Futbolny Klub Lokomotiv (im Folgenden: Lokomotiv Moskau).

15.

Am 22. August 2014 löste Lokomotiv Moskau diesen Vertrag auf und beantragte bei der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA (im Folgenden: KBS) unter Berufung auf einen angeblichen Vertragsbruch und eine angebliche „Vertragsauflösung ohne triftigen Grund“ im Sinne von Art. 17 RSTS, BZ zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 20 Mio. Euro zu verurteilen. BZ erhob daraufhin Widerklage auf Zahlung der ausstehenden Gehälter durch Lokomotiv Moskau und auf Entschädigung in Höhe der Entlohnung, die ihm nach dem Vertrag zugestanden hätte, wenn dieser nicht vorzeitig aufgelöst worden wäre.

16.

In der Folge begann BZ nach einem neuen Verein zu suchen, der ihn unter Vertrag nehmen könnte, was sich als schwierig erwies. BZ macht geltend, dies sei der Fall gewesen, weil die Gefahr bestanden habe, dass der neue Verein gesamtschuldnerisch mit ihm zur Zahlung der gegebenenfalls an Lokomotiv Moskau zu leistenden Entschädigung habe haftbar gemacht werden können.

17.

BZ trägt vor, dass er trotz des Interesses mehrerer Vereine nur ein Angebot erhalten habe, nämlich von Sporting du pays de Charleroi, die ihm am 19. Februar 2015 ein Verpflichtungsangebot mit zwei aufschiebenden kumulativen Bedingungen zugesandt habe: Erstens, dass er bis spätestens 30. März 2015 entsprechend den geltenden Regeln registriert und zugelassen sei, für die erste Mannschaft der Sporting du Pays de Charleroi in allen offiziellen von der Union Royale Belge des Sociétés de Football-Association ASBL (Königlicher Belgischer Fußballverband, im Folgenden: URBSFA), der UEFA oder der FIFA organisierten Wettkämpfen zu spielen, und zweitens, dass er (zum selben Zeitpunkt) die schriftliche und bedingungslose Bestätigung erhalten habe, dass die Sporting du Pays de Charleroi nicht als Gesamtschuldnerin (in solidum) für jegliche Entschädigung (insbesondere die Entschädigung wegen Vertragsbruchs), die BZ möglicherweise gegenüber Lokomotiv Moskau schulde, in Anspruch genommen werden könne.

18.

Mit Schreiben vom 20. Februar und 5. März 2015 beantragten die jeweiligen Beistände von BZ und Sporting du Pays de Charleroi sowohl bei der FIFA als auch bei der URBSFA die Bestätigung, dass entsprechend den geltenden Regeln BZ registriert und zugelassen werden könne, um für die erste Mannschaft von Sporting du Pays de Charleroi zu spielen, und dass Art. 17 Ziff. 2 und 4 RSTS auf BZ nicht angewendet werde.

19.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 antwortete die FIFA, dass nur das zuständige Entscheidungsorgan und nicht ihr Verwaltungsorgan befugt sei, die Bestimmungen des RSTS anzuwenden. Die URBSFA teilte am 6. März 2015 mit, dass gemäß den FIFA-Regeln die Registrierung von BZ nicht erfolgen könne, solange von seinem ehemaligen Verein kein ITC ausgestellt worden sei.

20.

Mit Entscheidung vom 18. Mai 2015 gab die KBS dem Antrag von Lokomotiv Moskau teilweise statt, legte die Höhe der von BZ zu zahlenden Entschädigung auf 10,5 Mio. Euro fest und wies die Forderungen von BZ zurück. Die KBS entschied außerdem, dass Art. 17 Ziff. 2 RSTS auf BZ für die Zukunft nicht anwendbar sei. Diese Entscheidung wurde am 27. Mai 2016 vom Court of Arbitration for Sport (Schiedsgericht für Sport, CAS) in einem Berufungsverfahren bestätigt.

21.

Mit Vertrag vom 24. Juli 2015 wurde BZ vom Verein Olympique de Marseille (Frankreich) verpflichtet.

22.

Am 9. Dezember 2015 verklagte BZ die FIFA und die URBSFA vor dem tribunal de commerce du Hainaut, division de Charleroi (Handelsgericht Hainaut, Abteilung Charleroi, Belgien) auf Ersatz des Schadens, nämlich den entgangenen Gewinn in Höhe von 6 Mio. Euro, der ihm aufgrund der Anwendung der angefochtenen Bestimmungen, die er als unionsrechtswidrig ansieht, entstanden sein soll.

23.

Mit Urteil vom 19. Januar 2017 befand dieses Gericht, dass der Anspruch von BZ dem Grunde nach begründet ist, und verurteilte die FIFA und die URBSFA zur Zahlung eines vorläufigen Betrags von 60001 Euro.

24.

Die FIFA hat gegen dieses Urteil Berufung beim vorlegenden Gericht eingelegt. Die URBSFA, die dem Verfahren beigetreten ist, beantragt ebenfalls, das Urteil vom 19. Januar 2017 abzuändern.

D. Die Vorlagefrage

25.

Vor diesem Hintergrund hat die Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons) mit Entscheidung vom 19. September 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Oktober 2022, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Art. 45 und 101 AEUV dahin auszulegen, dass sie Folgendes verbieten:

den Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung des Spielers und des Vereins, der ihn verpflichten möchte, für die Zahlung der Entschädigung, die dem Verein zusteht, dessen Vertrag mit dem Spieler ohne triftigen Grund aufgelöst wurde, wie in Art. 17 Ziff. 2 RSTS in Verbindung mit den in Art. 17 Ziff. 4 dieses Reglements vorgesehenen sportlichen Sanktionen und den in Art. 17 Ziff. 1 des Reglements vorgesehenen finanziellen Sanktionen festgelegt;

die Möglichkeit für den Verband, dem der ehemalige Verein des Spielers angehört, den ITC, der für die Verpflichtung des Spielers durch einen neuen Verein erforderlich ist, nicht auszustellen, wenn zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler ein Rechtsstreit besteht (Art. 9 Abs. 1 RSTS der FIFA und Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 7 RSTS)?

26.

Die FIFA, BZ, die URBSFA, die Fédération Internationale des Footballeurs Professionnels (Internationale Föderation der Berufsfußballspieler, FIFPro), die Fédération Internationale des Footballeurs Professionnels, Division Europe (FIFPro Europe) ( 9 ), die Union Nationale des Footballeurs Professionnels (UNFP) die griechische, die französische, die italienische und die ungarische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die FIFA, BZ, die URBSFA, FIFPro, FIFPro Europe, die UNFP, die griechische Regierung und die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2024 teilgenommen.

III. Würdigung

A. Zulässigkeit

27.

Die FIFA und die URBSFA rügen die mangelnde Bestimmtheit der Vorlageentscheidung und machen geltend, dass das Ausgangsverfahren als „rein interner“ Rechtsstreit anzusehen sei, weshalb die vorliegende Rechtssache für unzulässig zu erklären sei. Die griechische, die französische und die ungarische Regierung hegen ähnliche Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtssache.

28.

Dieser Ansicht kann ich mich nicht anschließen. Die Rechtsfragen gehen aus der Vorlageentscheidung eindeutig hervor. Alle Parteien haben die Bedeutung und den Kontext der Vorlagefrage, den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sich die Vorlagefrage stellt, sowie die Tatsache, dass der Rechtsstreit insoweit einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, als der Fußballspieler, der die französische Staatsangehörigkeit besaß und in Frankreich seinen Wohnsitz hatte, geltend gemacht hat, daran gehindert worden zu sein, nach Belgien zu ziehen, um dort seinen Beruf auszuüben, vollumfänglich erfasst ( 10 ).

B. Begründetheit

29.

Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob die Art. 45 und 101 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung der von der FIFA aufgestellten Regeln entgegenstehen, wonach erstens ein Spieler und der Verein, der ihn verpflichten möchte, für die Zahlung der Entschädigung, die dem Verein zusteht, dessen Vertrag mit dem Spieler ohne triftigen Grund aufgelöst worden ist, gesamtschuldnerisch haften, und zweitens der Verband, dem der ehemalige Verein des Spielers angehört, die Möglichkeit hat, den ITC, der für die Verpflichtung des Spielers durch einen neuen Verein erforderlich ist, nicht auszustellen, wenn ein Rechtsstreit zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler besteht.

1.   Methodische Anmerkungen

30.

Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof unlängst zwei Grundsatzurteile zu Vorschriften gefällt hat, die von privaten Einrichtungen aufgestellt wurden, die für die Organisation und Kontrolle des Fußballs auf weltweiter, europäischer und nationaler Ebene zuständig sind ( 11 ). Dies bedeutet, dass die bisherige Rechtsprechung mit erheblichem Aufwand ausgewertet und zusammengefasst worden ist. Da die vorliegenden Schlussanträge auf diesen kürzlich ergangenen Urteilen aufbauen können, werden sie sich in erster Linie auf die Besonderheiten der vorliegenden Rechtssache konzentrieren ( 12 ).

31.

Der Gerichtshof prüft Regeln wie die beanstandeten Bestimmungen sowohl im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln als auch im Hinblick auf die Vorschriften des Binnenmarkts ( 13 ). Daher sind die Art. 101 und 45 AEUV grundsätzlich auf den vorliegenden Fall anwendbar. Dies ist ein pragmatischer Ansatz, der jedoch zu potenziell heiklen Situationen führen kann, wie ich kurz darzulegen versuchen werde.

32.

Nach der Logik der Verträge sollen sowohl die Grundfreiheiten als auch die Wettbewerbsvorschriften das Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten ( 14 ). In diesem Zusammenhang stellt das Protokoll (Nr. 27) über den Binnenmarkt und den Wettbewerb ausdrücklich klar, dass der Binnenmarkt, wie er in Art. 3 EUV beschrieben wird, ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt ( 15 ). Ursprünglich waren die Verträge so konzipiert, dass sich die Grundfreiheiten an die Mitgliedstaaten als öffentliche Einrichtungen richteten, während die Wettbewerbsregeln private Unternehmen binden sollten.

33.

Im Laufe der Jahre wurde diese Trennung jedoch verwischt. Es lässt sich oft schwerlich bestreiten, dass einige private Einrichtungen in einer Weise handeln, die der eines Staates nahekommt – sei es allein aufgrund ihrer wirtschaftlichen Macht oder wegen der Art und Weise, in der sie „Vorschriften“ erlassen –, während es andere Fälle gibt, in denen ein Staat eher wie ein privates Unternehmen handelt. Der Gerichtshof hat daher mit solchen Entwicklungen Schritt halten (müssen), und die Rechtsprechung hat sich weiterentwickelt: Einerseits wurden die Binnenmarktfreiheiten in bestimmten Fällen auf private Einrichtungen angewandt ( 16 ), während andererseits in anderen Fällen angenommen wurde, dass die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts fallen ( 17 ). Eine umfassende und abschließende Prüfung dieser Frage würde den Rahmen der vorliegenden Schlussanträge sprengen.

34.

Darüber hinaus hat der Gerichtshof in einigen Fällen entschieden, dass der gleiche Sachverhalt sowohl unter die Grundfreiheiten als auch unter die Wettbewerbsvorschriften fällt. Mit anderen Worten bestand der Ansatz nicht mehr in der Wahl zwischen zwei Optionen (entweder die Wettbewerbsvorschriften oder die Grundfreiheiten), sondern in einer parallelen (oder kumulativen) Wahl. In Anbetracht der vorstehend dargelegten ursprünglichen Ratio der Verträge könnte sich die Frage stellen, aus welchen Gründen der Gerichtshof zu diesem Ansatz gelangt ist. Eine solche parallele Anwendung von Bestimmungen kann zwar zu der wünschenswerten Situation führen, dass keine von einer Einrichtung wie der FIFA aufgestellte Regel vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist, sie ist jedoch nicht frei von Schwierigkeiten: Was geschieht, wenn z. B. festgestellt wird, dass eine beanstandete Bestimmung mit Art. 101 AEUV vereinbar ist, aber gegen Art. 45 AEUV verstößt, oder umgekehrt? Die intuitive Antwort hierauf ist eindeutig: Beide Regelungskomplexe (das Wettbewerbsrecht und die Grundfreiheiten) sind unabhängig voneinander in der Sache zu prüfen.

35.

Nehmen wir als Beispiel das Urteil des Gerichtshofs Royal Antwerp Football Club ( 18 ) und stellen wir uns vor, dass das vorlegende Gericht bei der Anwendung der Feststellungen des Gerichtshofs zu einer Situation gelangt, in der die beanstandeten Bestimmungen erstens eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 AEUV ( 19 ) bezwecken und zweitens eine Beschränkung nach Art. 45 AEUV darstellen. Sodann müsste das nationale Gericht – ebenfalls in Anwendung des Urteils Royal Antwerp Football Club auf das bei ihm anhängige Verfahren – feststellen, dass eine bezweckte Beschränkung (Art. 101 AEUV) für sich genommen verboten ist, so dass die Beschränkung nicht anhand anderer Zielsetzungen im Sinne der Rechtsprechung Wouters u. a. ( 20 ) beurteilt werden kann ( 21 ). Zugleich könnte das nationale Gericht Rechtfertigungsmöglichkeiten gemäß Art. 45 AEUV prüfen und sogar feststellen, dass die Beschränkungen im vorliegenden Fall gerechtfertigt wären. Im Ergebnis verstießen die beanstandeten Bestimmungen gegen Art. 101 AEUV, wären aber mit Art. 45 AEUV vereinbar.

36.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsfolgen, die mit Verstößen gegen die Grundfreiheiten und mit Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften verbunden sind, grundlegend unterscheiden: Hat der Gerichtshof einmal festgestellt, dass die FIFA z. B. gegen Art. 45 AEUV verstößt, können die beanstandeten Bestimmungen im Rahmen der Zuständigkeit der FIFA nicht angewandt werden, soweit der Binnenmarkt der Union betroffen ist. Jedoch muss weiterhin ein grenzüberschreitender Aspekt zwischen Mitgliedstaaten vorhanden sein. Sobald hingegen ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV festgestellt worden ist, dürfen die beanstandeten Bestimmungen nicht angewandt werden, nicht einmal innerhalb eines Mitgliedstaats.

37.

Wie dem auch sei, in den vorliegenden Schlussanträgen werde ich denselben Ansatz verfolgen wie der Gerichtshof in den oben genannten Grundsatzurteilen. Ich werde sowohl Art. 45 AEUV als auch Art. 101 AEUV prüfen.

2.   Die beanstandeten Bestimmungen

38.

An dieser Stelle halte ich es für hilfreich, die beanstandeten Bestimmungen kurz zu rekapitulieren.

39.

Nach Art. 17 Ziff. 1, 2 und 4 RSTS haften ein Spieler und der Verein, der ihn verpflichten möchte, gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entschädigung, die dem Verein zusteht, dessen Vertrag mit dem Spieler ohne triftigen Grund aufgelöst worden ist. Darüber hinaus werden dem Spieler und dem Verein sportliche und finanzielle Sanktionen auferlegt. Im Folgenden werde ich diese Regeln als „Entschädigungs- und Sanktionsregeln“ bezeichnen.

40.

Nach Art. 9 Abs. 1 RSTS und Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 7 RSTS ist der Verband, dem der ehemalige Verein des Spielers angehört, berechtigt, den ITC, der für die Verpflichtung des Spielers durch einen neuen Verein erforderlich ist, nicht auszustellen, wenn zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler ein Rechtsstreit besteht.

3.   Beschränkung gemäß Art. 45 AEUV

41.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs steht Art. 45 AEUV jeder Maßnahme – gleichviel, ob diese aus Gründen der Staatsangehörigkeit unterscheidet oder unabhängig von der Staatsangehörigkeit anwendbar ist – entgegen, die Unionsbürger benachteiligen könnte, wenn diese im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, indem sie die Unionsbürger daran hindert oder davon abhält, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen ( 22 ).

42.

Der beschränkende Charakter aller beanstandeten Bestimmungen kann kaum bezweifelt werden, was nicht zuletzt dadurch belegt wird, dass keine der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien versucht, einen solchen beschränkenden Charakter in Frage zu stellen.

43.

Die Vorschriften, die eine gesamtschuldnerische Haftung des neuen Vereins für die Zahlung der Entschädigung wegen Vertragsbruchs vorsehen, die der Berufsspieler seinem ehemaligen Verein im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung ohne triftigen Grund schuldet, sind nämlich geeignet, Vereine aus Furcht vor einem finanziellen Risiko davon abzuschrecken oder abzuhalten, den Spieler zu verpflichten. Das Gleiche gilt für die sportliche Sanktion eines Verbots der Registrierung neuer Spieler auf nationaler oder internationaler Ebene für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungsperioden sowie für die Nichtausstellung des ITC. Dies kann einen Spieler tatsächlich daran hindern, seinen Beruf bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verein auszuüben.

44.

In diesem Zusammenhang braucht nicht geprüft zu werden, ob die beanstandeten Bestimmungen eine mittelbare Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten darstellen oder ob sie ein bloßes Hindernis für den freien Personenverkehr sind. Entscheidend ist, dass Spieler tatsächlich daran gehindert werden, zu Vereinen in anderen Mitgliedstaaten zu wechseln. Genau dies ist im vorliegenden Fall geschehen: BZ, ein französischer Staatsangehöriger, der einer Erwerbstätigkeit nachging, beabsichtigte, in Belgien, einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besaß, eine Arbeit aufzunehmen. Die beanstandeten Bestimmungen haben ihn tatsächlich daran gehindert.

4.   Zu Art. 101 AEUV

45.

Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten.

46.

Die beanstandeten Bestimmungen stellen Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV dar ( 23 ), die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung zu beeinträchtigen ( 24 ). In diesem Zusammenhang möchte ich betonen, dass der Umstand, dass die beanstandeten Bestimmungen einen Bereich betreffen, der im Allgemeinen als Arbeitsrecht angesehen wird, an diesem Ergebnis nichts ändert. Insbesondere findet die so genannte „Albany-Ausnahme“ auf die vorliegende Rechtssache schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei den beanstandeten Bestimmungen nicht um Tarifverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern handelt ( 25 ). Vielmehr hat die FIFA das RSTS – wie BZ zutreffend hervorhebt – gerade in Ermangelung solcher Verträge erlassen.

47.

Als Nächstes werde ich prüfen, ob die beanstandeten Bestimmungen eine Verhaltensweise darstellen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckt oder bewirkt.

48.

BZ und FIFPro machen geltend, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen sei, dass die beanstandeten Bestimmungen die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezwecken ( 26 ). Art. 17, Art. 9 Abs. 1 und Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 7 RSTS würden nach ihrem Wortlaut, ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang sowie nach ihrem objektiven Ziel gerade bezwecken – oder hätten jedenfalls sowohl die aktuelle als auch die potenzielle Wirkung –, allen „Unternehmen“ – und darum handle es sich, wirtschaftlich gesehen, bei Profifußballvereinen, die den nationalen Fußballverbänden angehörten, welche Mitglieder der FIFA seien – zur Sicherstellung der Dienste von Spitzenspielern, die nicht mehr bei einem konkurrierenden Verein unter Vertrag stünden, deren Vertrag jedoch angeblich ohne triftigen Grund aufgelöst worden sei, eine Reihe von Bedingungen aufzuerlegen, die so prohibitiv und abschreckend seien, dass diese Bedingungen rechtlich und tatsächlich als übermäßige Einschränkung oder „Blockierung“ der Möglichkeit solcher Vereine, auf diese Weise miteinander in Wettbewerb zu treten, anzusehen sei. Eine solche Einschränkung sei umso bedeutsamer, als sie einen Gesichtspunkt betreffe, der nach der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Lehre einen der wesentlichen Parameter darstelle, über den Vereine miteinander konkurrieren könnten, da die Anwerbung von Spielern seinerseits mit der Organisation und der Übertragung von Fußballwettbewerben zwischen Vereinen verbunden sei. Darüber hinaus würden diese Regeln in gleicher Weise und im gleichen Umfang die Möglichkeit der Spieler selbst einschränken, miteinander in Wettbewerb zu treten.

49.

Dagegen verneinen die FIFA und die URBSFA eine Einschränkung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV und konzentrieren sich auf eine mögliche Rechtfertigung der beanstandeten Bestimmungen. Die griechische und die ungarische Regierung nehmen eine ähnliche Analyse vor. Im Wesentlichen verweist die französische Regierung die Frage einer bezweckten oder bewirkten Einschränkung gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV an das vorlegende Gericht zurück ( 27 ).

50.

Nach Ansicht der Kommission liegt eine bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs vor. Angesichts des Inhalts, des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs sowie der Ziele, die mit den beanstandeten Bestimmungen verfolgt würden, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten, da sie nur im Fall der Vertragsauflösung ohne triftigen Grund anwendbar seien und daher keine Auswirkung auf die Möglichkeit der Vereine hätten, frei in Wettbewerb zueinander zu treten, indem sie Spieler sowohl bei Ablauf des Vertrags, der die Spieler an ihren ehemaligen Verein binde, als auch während der Laufzeit dieses Vertrags verpflichteten, sofern alle Betroffenen mit dem Vertragsabschluss einverstanden seien und die verschiedenen zeitlichen und sachlichen Regeln zur Registrierung von Spielern erfüllt seien.

a)   Bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

51.

Um festzustellen, ob eine bezweckte oder eine bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs vorliegt, ist in einem ersten Schritt der Zweck des fraglichen Verhaltens zu prüfen. Stellt sich am Ende einer solchen Prüfung heraus, dass dieses Verhalten einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, braucht nicht geprüft zu werden, wie es sich auf den Wettbewerb auswirkt. Nur, wenn mit diesem Verhalten kein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist es daher erforderlich, in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen ( 28 ). Um in einem konkreten Fall festzustellen, ob eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise ihrem Wesen nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt ( 29 ), so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt, ist es erforderlich, erstens den Inhalt der fraglichen Vereinbarung, des fraglichen Beschlusses oder der fraglichen Verhaltensweise, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens ihre Ziele zu untersuchen ( 30 ).

52.

Das Zusammenspiel der beanstandeten Bestimmungen führt zu folgendem Szenario: Art. 17 RSTS sieht vor, dass eine Entschädigung zu zahlen ist und strenge sportliche Sanktionen verhängt werden, sobald ein Spieler seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat. Darüber hinaus erhält dieser Spieler gemäß Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 7 RSTS nicht den ITC, der es einem Verein ermöglicht, den Spieler aufzustellen.

53.

Mit anderen Worten sind die Folgen für einen Spieler, der einen Vertrag ohne triftigen Grund auflöst, so drakonisch, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass er diesen Weg einschlagen wird. Die beanstandeten Bestimmungen sind so ausgestaltet, dass sie abschreckend wirken und es jedem Spieler kalt über den Rücken läuft. Das gleiche gilt für Vereine, die möglicherweise daran interessiert sind, Spieler mit neuen Angeboten zu locken, während diese Spieler sich noch in einem laufenden Vertragsverhältnis befinden. Das „Preisschild“ für eine solche Vorgehensweise wäre extrem hoch.

54.

Daher schränken die beanstandeten Bestimmungen in einem Fall, in dem ein Spieler seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, ihrem Wesen nach ( 31 ) die Möglichkeit der Spieler ein, den Verein zu wechseln, und – umgekehrt – die Möglichkeit der (neuen) Vereine, Spieler unter Vertrag zu nehmen. Wie der Gerichtshof ausdrücklich anerkannt hat, stellt die Verpflichtung talentierter Spieler „einen der wesentlichen Parameter des Wettbewerbs [dar], der zwischen Profifußballklubs bestehen kann“ ( 32 ), wodurch Spieler zum wichtigsten „Produktionsfaktor“ ( 33 ) der Vereine werden.

55.

Indem die streitigen Bestimmungen des RSTS die Möglichkeit der Vereine, Spieler anzuwerben, einschränken, beeinträchtigen sie auf diese Weise zwangsläufig den Wettbewerb zwischen den Vereinen auf dem Markt für die Verpflichtung von Berufsspielern.

56.

Diese Merkmale sind gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bezweckten Einschränkung des Wettbewerbs. Selbstverständlich gibt es weitere Fälle, in denen Spieler den Verein wechseln und angeworben werden können. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen andeutet, bedeutet dies jedoch nicht, dass keine bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs vorliegt ( 34 ). Wird ein Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst, so soll der Wettbewerb nach den beanstandeten Bestimmungen zum Erliegen gebracht werden. Ich vermag nicht zu erkennen, inwiefern dies nicht mit einer bezweckten Einschränkung des Wettbewerbs gleichgesetzt werden kann.

b)   Bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

57.

Infolge meiner Analyse braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die beanstandeten Bestimmungen eine bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs enthalten. Jedoch liegt es meines Erachtens auf der Hand, dass die beanstandeten Bestimmungen zumindest eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken. Der Vertreter der FIFA hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es praktisch keine Fälle von Vertragsauflösungen ohne triftigen Grund gebe, was meines Erachtens zweifelsfrei nachweist, dass die beanstandeten Bestimmungen die beabsichtigte „abschreckende“ Wirkung, wie sie vorstehend beschrieben ist, entfalten.

c)   Freistellung (Art. 101 Abs. 3 AEUV)

58.

Die Voraussetzungen für eine mögliche Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV sind meines Erachtens eindeutig nicht erfüllt, weshalb sie in den vorliegenden Schlussanträgen nicht geprüft werden ( 35 ).

d)   Ergebnis zu Art. 101 AEUV

59.

Die beanstandeten Bestimmungen verstoßen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV. Für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass keine bezweckte, sondern eine bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs vorliegt, wären die beanstandeten Bestimmungen in einem nächsten Schritt anhand anderer Zielsetzungen im Sinne der Rechtsprechung Wouters u. a. ( 36 ) zu prüfen, um festzustellen, ob die beanstandeten Bestimmungen durch die Verfolgung eines oder mehrerer legitimer im Allgemeininteresse liegender Ziele gerechtfertigt sind, die an sich keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben ( 37 ). Insofern wäre die Prüfung im Wesentlichen mit der Rechtfertigungsprüfung nach Art. 45 AEUV vergleichbar, auf die ich nun eingehen werde.

5.   Rechtfertigung

60.

Eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer kann nur gerechtfertigt sein, wenn sie erstens einem der in Art. 45 Abs. 3 AEUV genannten Rechtfertigungsgründe ( 38 ) oder einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses dient ( 39 ) und zweitens verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist ( 40 ).

a)   Feststellung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses

61.

Die FIFA und die URBSFA tragen vor, dass die beanstandeten Bestimmungen das Ziel verfolgten, die Stabilität der Verträge im Bereich des Berufsfußballs zu wahren und insbesondere die Einhaltung der Verpflichtungen, die sowohl die Spieler als auch die Vereine eingegangen seien, zu gewährleisten.

62.

Nach meinem Dafürhalten dürfte es keine Schwierigkeiten mit der Akzeptanz dieser angeführten Gründe als zwingende Gründe des Allgemeininteresses geben, soweit sie keine rein wirtschaftlichen Motive darstellen ( 41 ). Soweit geltend gemacht wird, die Stabilität der Verträge solle zu annähernd gleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vereinen beitragen, sei ferner darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof den Zweck, die Aufrechterhaltung eines Gleichgewichts zwischen den Vereinen unter Wahrung einer bestimmten Chancengleichheit und der Ungewissheit der Ergebnisse zu gewährleisten, ausdrücklich anerkannt hat ( 42 ).

b)   Verhältnismäßigkeit

63.

Als Nächstes müssen die beanstandeten Bestimmungen verhältnismäßig sein, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung der verfolgten Zielsetzungen in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist. Es wird Sache des vorlegenden Gerichts sein, die Verhältnismäßigkeit der beanstandeten Bestimmungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang trägt die FIFA die Beweislast bezüglich der Verhältnismäßigkeit der beanstandeten Bestimmungen.

1) Geeignetheit

64.

Allgemein dürften die beanstandeten Bestimmungen die Stabilität der Verträge fördern und damit sowohl zur Stabilität der Zusammensetzung der Mannschaften in sportlichen Wettbewerben als auch zum Zweck einer gewissen Balance zwischen den Vereinen in sportlichen Wettbewerben beitragen, indem sie eine gewisse Chancengleichheit wahren. Zu berücksichtigen ist, dass der Sport insoweit eine gewisse Besonderheit aufweist, als Fußballvereine Gegner brauchen, damit das System funktioniert ( 43 ).

65.

Die Verpflichtung des Spielers und des neuen Vereins zur Zahlung einer Entschädigung ( 44 ) soll Spieler dazu anhalten, ihre Verträge nicht ohne triftigen Grund aufzulösen, und Vereine davon abhalten, keinen Spieler zu verpflichten, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund vorzeitig aufgelöst hat. Das gleiche gilt für die sportlichen Sanktionen ( 45 ) sowie für den ITC ( 46 ), dessen Nichtausstellung die schwierige Lage eines Spielers verschärft, indem sie ein technisches Hindernis für die Registrierung des Spielers bei einem neuen Verein, der einem anderen Verband angehört, schafft.

2) Erforderlichkeit

66.

Sodann dürfen die beanstandeten Bestimmungen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels der Stabilität der Verträge erforderlich ist ( 47 ).

i) Entschädigung wegen Vertragsbruchs (Art. 17 Ziff. 1 RSTS)

67.

Die Zahlung einer Entschädigung wegen Vertragsauflösung ohne triftigen Grund kann als für die Erreichung des Zwecks der Stabilität der Verträge vernünftigerweise erforderlich angesehen werden. Jedoch muss die Berechnung dieser Entschädigung so ausgestaltet sein, dass der von der Partei, der das Fehlen eines triftigen Grundes angelastet wird, geschuldete Betrag nicht über das hinausgeht, was vernünftigerweise als erforderlich angesehen werden kann, um der anderen Partei den durch den Vertragsbruch erlittenen Schaden zu ersetzen und um zu verhindern, dass der Vertrag – im vorliegenden Fall durch den Spieler – ohne triftigen Grund aufgelöst wird ( 48 ).

ii) Gesamtschuldnerische Haftung (Art. 17 Ziff. 2 RSTS) und sportliche Sanktionen (Art. 17 Ziff. 4 RSTS)

68.

Zwar mag es aus Sicht der FIFA schwierig sein, die Gründe für die vorzeitige Auflösung des Vertrags des Berufsspielers mit dessen ehemaligem Verein zu ermitteln, wenn ein Spieler von einem anderen Verein verpflichtet wird, doch geht eine systematische Haftung des neuen Vereins in einem Fall, in dem der neue Verein bei der Beendigung des Vertrags keine Rolle gespielt hat, meines Erachtens über das hinaus, was für die Verfolgung des legitimen Ziels erforderlich ist. Die in Art. 17 Ziff. 4 RSTS vorgesehene Vermutung, dass der neue Verein den Spieler zu dem Verstoß veranlasst hat, erscheint drakonisch, da mir nicht ersichtlich ist, wie der neue Verein seine „Unschuld“ beweisen kann. Auch wenn man – wie die FIFA und die Kommission – argumentieren könnte, dass von der Anwendung von Art. 17 Ziff. 2 RSTS abgewichen werden könne, da die KBS befugt sei, die Anwendung des Grundsatzes der gesamtschuldnerischen Haftung einzuschränken ( 49 ), bin ich der Auffassung, dass die Einräumung eines solchen Ermessensspielraums zugunsten der KBS nicht die erforderliche Rechtssicherheit für Spieler und Vereine schafft, da alles von der Durchführbarkeit und Schnelligkeit eines Verfahrens abhängt, das offenbar schwer zu überprüfen ist.

iii) Internationaler Freigabebeschein (Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 7 und 4 Buchst. b RSTS)

69.

Vorliegend birgt Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 7 RSTS die Gefahr, dass die Ausstellung des ITC aufgrund der bloßen Behauptung verweigert wird, dass der Spieler die Bedingungen seines Vertrags nicht eingehalten habe und der Verein gezwungen gewesen sei, den Vertrag aufzulösen, weil der Spieler seinen vertraglichen Verpflichtungen angeblich nicht nachgekommen sei. Auch hier kann man argumentieren, dass das System die erforderliche Flexibilität aufweise, da die FIFA im Fall einer Streitigkeit zwischen dem Spieler und seinem ehemaligen Verein auf Antrag des neuen Vereins in Ausnahmefällen vorläufige Maßnahmen erlassen könne ( 50 ). Jedoch sind auch diese Gesichtspunkte meines Erachtens zu schwach, um den Schluss zu rechtfertigen, dass sie für die Erreichung der Stabilität der Verträge erforderlich sind.

c)   Zu Art. 15 der Charta

70.

Da sich einige Parteien auf Art. 15 der Charta stützen, halte ich es für angebracht, diese Bestimmung in den vorliegenden Schlussanträgen zu prüfen.

1) Anwendungsbereich: Art. 51 Abs. 1 der Charta

71.

Bevor ich mich dem sachlichen Anwendungsbereich von Art. 15 der Charta zuwende, ist zunächst zu klären, ob diese Vorschrift auf den Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht überhaupt dem Grunde nach anwendbar ist. Mit anderen Worten: Ist die FIFA beim Erlass von Bestimmungen wie dem RSTS an die Charta – und insbesondere an deren Art. 15 – gebunden?

72.

Diese Frage ist meines Erachtens zu bejahen.

73.

Nach Art. 51 Abs. 1 der Charta, der den Anwendungsbereich der Charta festlegt, gilt diese für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

74.

Streng genommen ist die FIFA kein Mitgliedstaat, der das Recht der Union durchführt.

75.

Jedoch sind, wie ich an anderer Stelle erläutert habe, private Einrichtungen wie die FIFA funktional nicht mit einem Organ der Union vergleichbar, sondern mit einem Mitgliedstaat, der die Einschränkung einer Grundfreiheit rechtfertigen will ( 51 ). Seit dem Urteil Walrave und Koch ( 52 ) hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Vorschriften des Vertrags auf eine Einrichtung wie die FIFA Anwendung finden. Eine solche Einrichtung wird so behandelt, als wäre sie ein Mitgliedstaat, der die Einschränkung einer Grundfreiheit (oder eine Wettbewerbsbeschränkung) rechtfertigen will. Daher ist es nur logisch, dass die Bestimmungen der Charta auf einen solchen Fall in dem Sinne anwendbar sind, dass die Einrichtung hieran gebunden ist. Mit anderen Worten ist dann, wenn der Gerichtshof der Auffassung ist, dass die horizontale Anwendung von Art. 45 AEUV auf eine Einrichtung wie die FIFA unproblematisch ist, dann muss das gleiche für die Anwendung der Charta gelten ( 53 ).

76.

Was die Formulierung „bei der Durchführung des Rechts der Union“ betrifft, so ist diese im Urteil Åkerberg Fransson ( 54 ) des Gerichtshofs präzisiert worden, in dem sich der Gerichtshof auf die Erläuterungen der Charta gestützt und entschieden hat, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der im Rahmen der Europäischen Union definierten Grundrechte für die Mitgliedstaaten nur dann gilt, wenn sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln ( 55 ). Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass, da die durch die Charta garantierten Grundrechte zu beachten sind, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, keine Fallgestaltungen denkbar sind, die vom Unionsrecht erfasst würden, ohne dass diese Grundrechte anwendbar wären. Die Anwendbarkeit des Unionsrechts umfasst die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte ( 56 ).

77.

Meines Erachtens steht dieses „Spiegelbildprinzip“ voll und ganz im Einklang mit dem Sinn und Zweck von Art. 51 der Charta, innerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts die Wahrung der in der Charta enthaltenen Rechte zu gewährleisten.

78.

Darüber hinaus möchte ich an die gefestigte Rechtsprechung sowohl vor ( 57 ) als auch nach ( 58 ) dem Inkrafttreten der Charta erinnern, wonach ein Mitgliedstaat, der sich im Rahmen der Einschränkung einer Grundfreiheit auf einen Rechtfertigungsgrund berufen möchte, die Grundrechte der Union zu achten hat.

79.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sehe ich keinen Grund, weshalb die Bestimmungen der Charta im vorliegenden Fall nicht in dem Sinne angewandt werden sollten, dass sich der Einzelne gegenüber einer Einrichtung wie der FIFA auf sie berufen kann ( 59 ).

80.

Schließlich möchte ich eine weitere kurze Bemerkung zur Methodik machen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die Vereinbarkeit der beanstandeten Bestimmungen mit der Charta am besten im Rahmen der Prüfung der von der FIFA und der URBSFA vorgebrachten Rechtfertigung untersucht werden kann. Daher teile ich voll und ganz die Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe, wonach, „wenn der Gerichtshof eine nationale Regelung im Hinblick auf die Verkehrsfreiheiten prüft, der behauptete Verstoß gegen ein von der Charta gewährleistetes Grundrecht nicht unabhängig von der Frage eines Verstoßes gegen diese Freiheiten geprüft werden kann“ ( 60 ). Es genügt, ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof meines Erachtens bisher auch so vorgegangen ist: Fragen, die Grundrechte in Fällen der Freizügigkeit betreffen, werden im Rahmen der Rechtfertigung einer Einschränkung behandelt ( 61 ).

2) Materielle Voraussetzungen von Art. 15 der Charta

81.

Ich möchte schon an dieser Stelle darauf hinweisen, dass sich die nachfolgende Prüfung in Bezug auf Art. 15 Abs. 1 der Charta ( 62 ) nicht wesentlich von der Prüfung von Art. 45 AEUV unterscheiden wird.

82.

Erstens ist in einem Fall wie dem vorliegenden das in Art. 45 AEUV ( 63 ) vorgesehene (elementare und persönliche) subjektive wirtschaftliche Recht als mit Art. 15 der Charta ( 64 ) funktional gleichwertig anzusehen, weshalb ich mich auf die nachfolgenden Ausführungen beschränken werde, die ich der Vollständigkeit halber mache ( 65 ). In diesem Zusammenhang beabsichtige ich, auf potenzielle Schwierigkeiten hinzuweisen, die irgendwann einmal durch den Gerichtshof zu entscheiden sein werden.

83.

Erstens sieht Art. 15 Abs. 1 der Charta, wie bereits aus seinem Wortlaut hervorgeht, das Recht vor, eine Beschäftigung oder einen Beruf zu wählen und auszuüben ( 66 ). Da die beanstandeten Vorschriften die Ausübung des Berufs des Fußballspielers betreffen, fallen sie in den Schutzbereich von Art. 15 Abs. 1 der Charta.

84.

Was zweitens eine mögliche Einschränkung des Rechts auf Berufsausübung angeht, so bestimmt Art. 52 Abs. 1 der Charta, dass jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte achten muss. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und die von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

85.

Zunächst ist zu prüfen, ob das RSTS als „Gesetz“ im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta anzusehen ist ( 67 ). Hier würde die intuitive und meines Erachtens letztlich überzeugende Antwort lauten, dass ein Rechtsakt wie das RSTS auf einer abstrakten Ebene ein „Gesetz“ darstellen kann, wobei die Begründung auch hier derjenigen entspricht, die vorstehend zu Art. 51 Abs. 1 der Charta entwickelt wurde: Sobald ein Rechtsakt der FIFA oder der URBSFA in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden als vom Anwendungsbereich der Charta erfasst angesehen wird, ist dieser Rechtsakt als ein „Gesetz“ im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta anzusehen. Mit anderen Worten würde ich für die Definition des Begriffs „Gesetz“ einen funktionalen Ansatz vorziehen und das RSTS als ein „materielles Gesetz“ erachten, da es abstrakt formuliert und angewandt werden soll. Zwar bin ich mir der verfassungsrechtlichen Bedeutung dieses Befundes, der in einer Fallgestaltung, in der Art. 15 der Charta nicht – wie im vorliegenden Fall – von Art. 45 AEUV „absorbiert“ wird, sicherlich eine gründliche Prüfung rechtfertigen würde, bewusst, doch ist dies meines Erachtens eine Folge der Ausweitung von Art. 45 AEUV auf Einrichtungen wie die FIFA.

86.

Sodann müssen die beanstandeten Bestimmungen angemessen zugänglich und hinreichend präzise formuliert sein ( 68 ). Dies ist bei dem RSTS meines Erachtens der Fall.

87.

Was schließlich das verbleibende Kriterium der Einschränkung betrifft (Feststellung eines Rechtfertigungsgrundes, Verhältnismäßigkeit), so kann ich, da es dem Kriterium nach Art. 45 AEUV funktional gleichwertig ist, auf die entsprechenden, oben in den vorliegenden Schlussanträgen angestellten Überlegungen verweisen.

IV. Ergebnis

88.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons, Belgien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.

Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Regeln entgegensteht, die von einem für die Organisation von Fußballwettbewerben auf weltweiter Ebene zuständigen Verband aufgestellt und sowohl von diesem Verband als auch von dessen Mitgliedern, den nationalen Fußballverbänden, durchgeführt werden, und die vorsehen, dass ein Spieler und ein Verein, der diesen Spieler verpflichten möchte, für die Zahlung der Entschädigung, die dem Verein zusteht, dessen Vertrag mit dem Spieler ohne triftigen Grund aufgelöst worden ist, gesamtschuldnerisch haften und die ferner vorsehen, dass ein Verband, dem der ehemalige Verein eines Spielers angehört, berechtigt ist, den internationalen Freigabeschein, der für die Verpflichtung des Spielers durch einen neuen Verein erforderlich ist, in Fällen, in denen zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler ein Rechtsstreit besteht, nicht auszustellen, wenn zum einen erwiesen ist, dass diese Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und zum anderen, dass sie eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Profifußballvereinen bezwecken oder bewirken, es sei denn, bei der zweiten Fallgruppe wird mit überzeugenden Argumenten oder Beweisen dargetan, dass sie zugleich durch die Verfolgung eines oder mehrerer legitimer Ziele gerechtfertigt und zu diesem Zweck zwingend erforderlich sind.

2.

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Regeln entgegensteht, die von einem für die Organisation von Fußballwettbewerben auf weltweiter Ebene zuständigen Verband aufgestellt und sowohl von diesem Verband als auch von dessen Mitgliedern, den nationalen Fußballverbänden, durchgeführt werden,

die vorsehen, dass ein Spieler und ein Verein, der diesen Spieler verpflichten möchte, für die Zahlung der Entschädigung, die dem Verein zusteht, dessen Vertrag mit dem Spieler ohne triftigen Grund aufgelöst worden ist, gesamtschuldnerisch haften, es sei denn, es kann bewiesen werden, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitraums tatsächlich möglich ist, diesen Grundsatz nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der neue Verein nicht an der vorzeitigen und ungerechtfertigten Auflösung des Vertrags des Spielers beteiligt war,

die vorsehen, dass ein Verband, dem der ehemalige Verein eines Spielers angehört, berechtigt ist, den internationalen Freigabeschein, der für die Verpflichtung des Spielers durch einen neuen Verein erforderlich ist, nicht auszustellen, wenn zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler ein Rechtsstreit besteht, es sei denn, es kann bewiesen werden, dass wirksame, tatsächliche und zügige einstweilige Maßnahmen in einem Fall ergriffen werden können, in dem lediglich behauptet worden ist, dass der Spieler Bedingungen seines Vertrags nicht eingehalten habe und der Verein gezwungen gewesen sei, den Vertrag aufzulösen, weil der Spieler seinen vertraglichen Verpflichtungen angeblich nicht nachgekommen sei.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Vgl. Art. 2 Buchst. c der FIFA-Statuten.

( 3 ) Vgl. Art. 2 Buchst. d der FIFA-Statuten.

( 4 ) Vgl. Art. 24 Abs. 1 der FIFA-Statuten.

( 5 ) Vgl. Art. 24 Abs. 2 der FIFA-Statuten.

( 6 ) Vgl. Art. 24 Abs. 3 der FIFA-Statuten.

( 7 ) Vgl. Art. 14 Abs. 1 Buchst. d der FIFA-Statuten.

( 8 ) Vgl. Art. 20 Abs. 1 der FIFA-Statuten.

( 9 ) FIFPro, FIFPro Europe und UNFP sind Verbände oder „Gewerkschaften“, die Berufsfußballspieler auf weltweiter, auf europäischer und auf französischer Ebene vertreten. Diese Verbände haben beantragt, dem Ausgangsverfahren freiwillig beizutreten, nachdem das nationale Gericht eine Vorlage an den Gerichtshof beschlossen hatte. Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof mitgeteilt, dass die drei klagenden Verbände nach den auf sie anzuwendenden Vorschriften als Parteien des Rechtsstreits anzusehen seien. Folglich können sie an dem schriftlichen und dem mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilnehmen.

( 10 ) Da sich der Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache nicht lediglich auf einen Mitgliedstaat beschränkt, brauchen die im Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50), enthaltenen Ausnahmen folglich nicht geprüft zu werden.

( 11 ) Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (C‑333/21, EU:C:2023:1011), und vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club (C‑680/21, EU:C:2023:1010, im Folgenden: Urteil Royal Antwerp Football Club). Ebenfalls am 21. Dezember 2023 erließ der Gerichtshof ein Urteil, in dem er Regeln prüfte, die von einem internationalen Sportverband auf dem Gebiet des Eislaufs erlassen worden waren: vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, International Skating Union/Kommission (C‑124/21 P, EU:C:2023:1012).

( 12 ) So werde ich viele rechtliche Probleme als geklärt ansehen, wie die Tatsache, dass Regeln, die von Einrichtungen wie der FIFA und der URBSFA, die nach ihren jeweiligen Statuten den Status privatrechtlicher Verbände haben, die für die Organisation des Fußballs auf weltweiter, europäischer oder nationaler Ebene zuständig sind, aufgestellt werden, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen.

( 13 ) Am Rande sei erwähnt, dass es sich bei der parallelen Anwendung sowohl der Wettbewerbs- als auch der Binnenmarktvorschriften durch den Gerichtshof um ein relativ neues Phänomen handelt. Im Urteil Bosman hat der Gerichtshof nach der Feststellung, dass die in Rede stehenden Vorschriften gegen Art. 45 AEUV verstießen, nämlich unter Rückgriff auf die Prozessökonomie entschieden, dass über die Auslegung der heutigen Art. 101 und 102 AEUV „nicht“ entschieden zu werden „braucht“. Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 138). Erwähnt sei auch, dass in den Schlussanträgen des Generalanwalts in dieser Rechtssache sowohl die Wettbewerbs- als auch die Binnenmarktvorschriften erörtert wurden, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:293).

( 14 ) Vgl. im Einzelnen Müller-Graff, P.‑C., „Die Verfassungsziele der Europäischen Union“, Rn. 128 bis 136, in Dauses, M. A., Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Bd. I, EL 59, C.H. Beck, München, 2023.

( 15 ) Diese Feststellung auf der Ebene des Primärrechts (deren integraler Bestandteil die Protokolle sind, vgl. Art. 51 EUV) war erforderlich, da der frühere Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG (wonach die Tätigkeiten der Gemeinschaft „ein System [vorsehen], das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt“ in den Art. 3 bis 6 EUV, die Art. 3 Abs. 1 EG mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Wesentlichen ersetzt haben, nicht mehr zum Ausdruck kommt.

( 16 ) Vgl. unter vielen Urteil vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch (36/74, EU:C:1974:140, Rn. 17).

( 17 ) Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 AEUV keine gesetzlichen Regelungen beibehalten dürfen, die es einem Unternehmen ermöglichen, gegen das Wettbewerbsrecht der Union zu verstoßen, weil solche Rechtsvorschriften die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsvorschriften ausschalten könnten. Vgl. Urteil vom 1. Oktober 1987, van Vlaamse Reisbureaus (311/85, EU:C:1987:418, Rn. 10).

( 18 ) In der mir die Ehre zuteilwurde, die Schlussanträge in Bezug auf Art. 45 AEUV zu verfassen, und in der ich erfreut festgestellt habe, dass der Gerichtshof mir in seinem Urteil im Wesentlichen gefolgt ist.

( 19 ) Vgl. Urteil Royal Antwerp Football Club (Rn. 101 bis 111).

( 20 ) Urteil vom 19. Februar 2002 (C‑309/99, EU:C:2002:98).

( 21 ) Vgl. Urteil Royal Antwerp Football Club (Rn. 115). Vgl. auch Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186), und vom 21. Dezember 2023, International Skating Union (C‑124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 113).

( 22 ) Vgl. Urteil Royal Antwerp Football Club (Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteile vom 27. Januar 2000, Graf (C‑190/98, EU:C:2000:49, Rn. 18), und vom 10. Oktober 2019, Krah (C‑703/17, EU:C:2019:850, Rn. 40).

( 23 ) Vgl. entsprechend Urteil Royal Antwerp Football Club (Rn. 81).

( 24 ) Vgl. entsprechend Urteil Royal Antwerp Football Club (Rn. 83).

( 25 ) Diese Ausnahme bezieht sich auf drei an demselben Tag ergangene Urteile des Gerichtshofs zur Pflichtmitgliedschaft in Betriebsrentensystemen. So wandte sich in der Rechtssache Albany ein niederländisches Unternehmen gegen die obligatorische Mitgliedschaft aller Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs in einem Zusatzrentensystem mit der Begründung, dass ein solches Erfordernis den Wettbewerb beschränke und gegen den jetzigen Art. 101 AEUV verstoße, weil die Unternehmen keine alternativen Renten anbieten könnten, um Arbeitnehmer zu gewinnen. In seinem Urteil vom 21. September 1999, Albany (C‑67/96, EU:C:1999:430, Rn. 59 f.) entschied der Gerichtshof, dass zwar „mit Tarifverträgen zwischen Organisationen, die die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer vertreten, zwangsläufig gewisse den Wettbewerb beschränkende Wirkungen verbunden [sind]“, solche Verträge jedoch „aufgrund ihrer Art und ihres Gegenstands nicht unter Artikel [101 Abs. 1 AEUV] fallen“. Vgl. auch Urteile vom 21. September 1999, Brentjens (C‑115/97 bis C‑117/97, EU:C:1999:434, Rn. 56 f.), und vom 21. September 1999, Drijvende Bokken (C‑219/97, EU:C:1999:437, Rn. 46 f.).

( 26 ) Oder alternativ, dass sie dies zumindest bewirken.

( 27 ) Die italienische Regierung nimmt nicht Stellung zu dieser Frage.

( 28 ) Vgl. Urteil Royal Antwerp Football Club (Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 29 ) Das heißt „in sich selbst“, vgl. Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 57).

( 30 ) Vgl. Urteil Royal Antwerp Football Club (Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 31 ) Ich bin mir natürlich darüber bewusst, dass es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu entscheiden, ob die beanstandeten Bestimmungen ihrem Wesen nach den Wettbewerb hinreichend stark beeinträchtigen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ihr „Zweck“ in einer Einschränkung des Wettbewerbs besteht, doch bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof auf der Grundlage der ihm verfügbaren Informationen in der Lage ist, dem vorlegenden Gericht an dieser Stelle Hinweise zu geben.

( 32 ) Vgl. Urteil Royal Antwerp Football Club (Rn. 107).

( 33 ) Diesen Begriff, den die FIFPro in ihren schriftlichen Erklärungen verwendet hat, billige ich voll und ganz.

( 34 ) Hingegen kann ich mich den Ausführungen der Kommission in ihren „Leitlinien zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union auf Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen“, Mitteilungen der Kommission (ABl. 2002, C 374, S. 2), die zwar unverbindlich und dem „soft law“ zuzurechnen sind, anschließen, wonach in einem Fall, in dem die professionellen Sportvereine im Mitgliedstaat X miteinander vereinbaren, keine Sportler des jeweils anderen Sportvereins während der Laufzeit ihrer Verträge mit einem der Sportvereine zu verpflichten, eine solche Vereinbarung ihrem Zweck nach wahrscheinlich gegen Art. 101 AEUV verstößt, da sie den Wettbewerb zwischen den Sportvereinen einschränkt, die besten Athleten auf dem Markt zu verpflichten.

( 35 ) Zu den vier Voraussetzungen, die in diesem Zusammenhang kumulativ erfüllt sein müssen, vgl. im Einzelnen Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 189 bis 200).

( 36 ) Urteil vom 19. Februar 2002 (C‑309/99, EU:C:2002:98).

( 37 ) Vgl. Urteil Royal Antwerp Football Club (Rn. 113 f.).

( 38 ) Öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit oder öffentliche Gesundheit.

( 39 ) Der Gerichtshof hat im Lauf der Jahre unterschiedliche Formulierungen verwendet, um nicht wirtschaftliche Rechtfertigungsgründe zu beschreiben, die von der Rechtsprechung entwickelt worden sind (und entwickelt werden). Vgl. Martucci, F., Droit du marché intérieur de l’Union européenne, Presses Universitaires de France, Paris, 2021, Nr. 261. Der Einfachheit halber werde ich mich in den vorliegenden Schlussanträgen nur auf die Formulierung „zwingende Gründe des Allgemeininteresses “ beziehen.

( 40 ) Vgl. in diesem Sinne im Wesentlichen Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 104), vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, (C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 38), und vom 10. Oktober 2019, Krah (C‑703/17, EU:C:2019:850, Rn. 55).

( 41 ) Nach ständiger Rechtsprechung können solche Motive keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die die Einschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten: vgl. z. B. Urteil vom 8. Juni 2023, Prestige und Limousine (C‑50/21, EU:C:2023:448, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 42 ) Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106).

( 43 ) Vgl. in diesem Sinne Weatherill, S., „Is Sport ‚Special‘?“, EU Law Live, 23.01.2024, https://eulawlive.com/competition-corner/op-ed-is-sport-special-by-stephen-weatherill/.

( 44 ) Art. 17 Ziff. 1 und 2 RSTS.

( 45 ) Art. 17 Ziff. 4 RSTS.

( 46 ) Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 7 und 4 Buchst. b RSTS.

( 47 ) Ich möchte wiederholen, dass ich keinen Grund sehe, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen und der FIFA ein weiter gehendes Ermessen einzuräumen, als dies normalerweise der Fall wäre. Vgl. im Einzelnen meine Schlussanträge in der Rechtssache Royal Antwerp Football Club (C‑680/21, EU:C:2023:188, Nrn. 74 bis 78).

( 48 ) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass aufgrund von Art. 17 Ziff. 1 RSTS unter die für die Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigenden Kriterien die Entlohnung und andere Leistungen fallen, die dem Spieler gemäß gegenwärtigem und/oder neuem Vertrag zustehen, die verbleibende Vertragslaufzeit bis maximal fünf Jahre, die Höhe von Gebühren und Ausgaben, für die der ehemalige Verein aufgekommen ist (und die über die Dauer des Vertrags amortisiert wurden) sowie die Frage, ob sich der Vertragsbruch während der Schutzzeit ereignete.

( 49 ) Wie es in der vorliegenden Rechtssache der Fall gewesen zu sein scheint.

( 50 ) Vgl. Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 7 Satz 2 RSTS.

( 51 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Royal Antwerp Football Club (C‑680/21, EU:C:2023:188, Nr. 54). Wir befinden uns daher im Bereich der negativen Integration, in dem eine Einrichtung beabsichtigt, eine Grundfreiheit einzuschränken, um eine andere Politik zu fördern, die sie für wichtiger hält.

( 52 ) Urteil vom 12. Dezember 1974 (36/74, EU:C:1974:140, Rn. 17).

( 53 ) In Bezug auf das Zusammenspiel zwischen Art. 45 AEUV und Art. 15 der Charta wird diese Auffassung von Kühling, J., Drechsler, S., in Pechstein, M., Nowak, C., Häde, U. (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zu EUV, GRC und AEUV, 2. Aufl., Bd. I, Mohr Siebeck, Tübingen, 2023, Art. 15 GRC, Rn. 5, geteilt.

( 54 ) Urteil vom 26. Februar 2013 (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 20).

( 55 ) Vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 20).

( 56 ) Vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 21). Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C‑201/15, EU:C:2016:972, Rn. 62), vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 63) und vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA (C‑544/19, EU:C:2021:803, Rn. 85).

( 57 ) Vgl. Urteil vom 18. Juni 1991, ERT (C‑260/89, EU:C:1991:254, Rn. 43).

( 58 ) Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281, Rn. 35).

( 59 ) Diese Auffassung wird im Übrigen von der herrschenden Lehre geteilt, vgl. z. B. Kliesch, J., Der Status des Profifußballers im Europäischen Recht, Nomos, Baden-Baden, 2017, S. 151 bis 159.

( 60 ) Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen SEGRO und Horváth (C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2017:410, Nr. 142).

( 61 ) Vgl. Urteile vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157, Rn. 127 f.), und vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 54 f.).

( 62 ) Der Vollständigkeit halber sollte hervorgehoben werden, dass Art. 15 Abs. 2 der Charta – wie bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift hervorgeht – über keinen eigenständigen normativen Inhalt verfügt und letztlich überflüssig ist, da er im Wesentlichen die in den Art. 45, 49 und 56 AEUV enthaltenen Grundfreiheiten widerspiegelt. Dies wird durch die Erläuterungen zu Art. 15 der Charta (ABl. 2007, C 303, S. 17) bestätigt. Vgl. in diesem Sinne auch Kühling, J., Drechsler, S., in Pechstein, M., Nowak, C., Häde, U. (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zu EUV, GRC und AEUV, a. a. O., Art. 15 GRC, Rn. 11, und Streinz, R., in Streinz, R. (Hrsg.), EUV/AEUV Kommentar, C.H. Beck, München, 3. Aufl., 2018, Art. 15 GR-Charta, Rn. 14. Auch der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Auslegung von Art. 15 Abs. 2 der Charta der Auslegung der Art. 45 und 49 AEUV entspricht, vgl. Urteile vom 4. Juli 2013, Gardella (C‑233/12, EU:C:2013:449, Rn. 39), vom 7. April 2016, ONEm und M. (C‑284/15, EU:C:2016:220, Rn. 33) und vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C‑166/20, EU:C:2021:554, Rn. 32).

( 63 ) Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:293, Rn. 203), in der Art. 45 AEUV als „Grundrecht“ beschrieben wird, „das jedem Arbeitnehmer der [Union] individuell vom Vertrag verliehen ist“.

( 64 ) Vgl. zu dieser Frage Mantouvalou, V., Frantziou, E., in Peers, S., Hervey, T., Kenner, J., und Ward, A. (Hrsg.), The EU Charter of Fundamental Rights: A Commentary, 2. Aufl., C.H. Beck, Hart, Nomos, 2021, Art. 15, Rn. 15.04.

( 65 ) Damit soll nicht ausgeschlossen werden, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen Art. 15 der Charta einen normativen Inhalt aufweist, der sich von dem des Art. 45 AEUV unterscheidet. In einem Sachverhalt wie dem vorliegend in Rede stehenden, in dem die Maßnahme so eindeutig die Freizügigkeit einschränkt, ist dies jedoch nicht der Fall.

( 66 ) Vgl. in diesem Sinne auch Jarass, H.D., Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Aufl., C.H. Beck, München, 2021, Art. 15, Rn. 8.

( 67 ) Vgl. in diesem Sinne auch Kliesch, J., Der Status des Profifußballers im Europäischen Recht, Nomos, Baden-Baden, 2017, S. 279.

( 68 ) Zu diesem Erfordernis vgl. EGMR, 26. April 1979, Sunday Times/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:1979:0426JUD000653874, § 49.