Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

TAMARA ĆAPETA

vom 14. März 2024(1)

Rechtssache C535/22 P

Aeris Invest Sàrl

gegen

Europäische Kommission,

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

„Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Art. 18 – Voraussetzungen für eine Abwicklung – Art. 15 – Abwicklungsziele – Art. 22 – Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente – Art. 296 AEUV – Begründungspflicht – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Nichtigkeitsklage und Schadensersatzklage – Abwicklung von Banco Popular“






I.      Einleitung

1.        Der Einheitliche Abwicklungsmechanismus (im Folgenden: SRM) wurde 2014 eingerichtet(2). Am 6. Juni 2017 wurde er zum ersten Mal angewendet, und zwar im Fall der Banco Popular Español, S.A. (im Folgenden: Banco Popular).

2.        Die Rechtsmittelführerin, die Aeris Invest Sàrl (im Folgenden: Aeris Invest) ist eine juristische Person luxemburgischen Rechts. Sie war Anteilseignerin von Banco Popular, bevor das Abwicklungskonzept(3) für diese Bank angenommen wurde. Beim Gericht wurden von natürlichen und juristischen Personen, die vor der Abwicklung von Banco Popular am 7. Juni 2017 an ihrem Kapital beteiligt waren, mehr als 100 Klagen erhoben.

3.        Mit ihrer Klage vor dem Gericht focht Aeris Invest das Abwicklungskonzept und seine Billigung durch die Europäische Kommission an, wobei sie eine Reihe von Fehlern rügte und die Gültigkeit einiger Bestimmungen der SRM-Verordnung in Abrede stellte. Ihre Klage wurde mit Urteil vom 1. Juni 2022, Aeris Invest/Kommission und SRB (T‑628/17, EU:T:2022:315) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), als unbegründet abgewiesen.

4.        Daneben ist ein weiteres Rechtsmittel in der Rechtssache C‑541/22 P, García Fernández u. a./Kommission und SRB, anhängig(4), das sich gegen das Parallelurteil des Gerichts zu demselben Abwicklungskonzept richtet (im Folgenden: paralleles Rechtsmittel). Bei den vorgebrachten Argumenten bestehen erhebliche Überschneidungen. Meine Schlussanträge in dieser Rechtsmittelsache werden am selben Tag veröffentlicht (im Folgenden: parallele Schlussanträge), und die beiden parallelen Schlussanträge bilden eine Einheit.

5.        Unter Berücksichtigung des in den Nrn. 5 bis 7 der parallelen Schlussanträge dargelegten Prüfungsmaßstabs werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, die beiden angefochtenen Urteile zu bestätigen.

II.    Sachverhalt des Verfahrens vor dem Gericht

6.        Der für das vorliegende Rechtsmittel relevante Sachverhalt, der in den Rn. 25 bis 83 des angefochtenen Urteils näher erläutert wird, ist mit demjenigen der parallelen Schlussanträge identisch. Ich verweise den Leser daher auf deren Nrn. 9 bis 24.

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

7.        Mit einer am 18. September 2017 beim Gericht eingereichten Klage beantragte Aeris Invest die Nichtigerklärung des Abwicklungskonzepts und seiner Billigung durch die Kommission.

8.        Am 6. August 2018 wurden das Königreich Spanien, das Europäische Parlament sowie der Rat der Europäischen Union als Streithelfer zugelassen, am 12. April 2019 Banco Santander. Sie alle unterstützen die Kommission und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (im Folgenden: SRB).

9.        Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 gab das Gericht dem SRB auf, die vollständigen Fassungen des Abwicklungskonzepts, der Bewertung 2, der Bewertung der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: EZB) vom 6. Juni 2017 betreffend den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall von Banco Popular, des Schreibens von Banco Popular an die EZB vom 6. Juni 2017 einschließlich seiner Anlage und des Schreibens der EZB an Banco Popular vom 18. Mai 2017 vorzulegen.

10.      Nach Durchsicht dieser Schriftstücke hat das Gericht mit Beschluss vom 9. Juni 2021 entschieden, dass sie für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich seien, ihre vertraulichen Fassungen aus den Akten entfernt und der Rechtsmittelführerin (der vormaligen Klägerin), der Kommission, dem Königreich Spanien, dem Parlament, dem Rat sowie Banco Santander das Schreiben von Banco Popular an die EZB vom 6. Juni 2017 ohne dessen Anlage übermittelt.

11.      Das Gericht hat die Klage in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen.

IV.    Verfahren vor dem Gerichtshof

12.      Mit ihrem am 9. August 2022 eingelegten Rechtsmittel beantragt Aeris Invest,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben und im Einklang mit ihren Anträgen vor dem Gericht

–        das Abwicklungskonzept des SRB für nichtig zu erklären,

–        die Billigung des Abwicklungskonzepts durch die Kommission für nichtig zu erklären und

–        die Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären;

–        der Kommission und dem SRB die durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und in diesem Fall die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

13.      Die Kommission, der SRB, der Rat, das Königreich Spanien und Banco Santander beantragen,

–        das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen;

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

14.      Der Rat beantragt darüber hinaus

–        für den Fall, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufhebt und gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union selbst über die Klage entscheidet, die Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 15, 18, 20, 21, 22 und 24 der SRM-Verordnung zurückzuweisen.

15.      Banco Santander beantragt darüber hinaus für den Fall, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel stattgibt und gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union selbst über die Nichtigkeitsklage entscheidet,

–        die Wirkung seines Urteils im Einklang mit Art. 264 Abs. 2 AEUV zu beschränken, indem er die Auswirkungen des Verkaufs von Banco Popular an Banco Santander aufrechterhält.

V.      Analyse

16.      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf acht Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das Gericht habe gegen Art. 18 der SRM-Verordnung sowie gegen die Sorgfalts- und Begründungspflicht verstoßen. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt sie, das Gericht habe die Art. 14 und 20 der SRM-Verordnung, die Sorgfaltspflicht sowie Art. 296 AEUV verletzt. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wirft sie dem Gericht vor, gegen die Sorgfaltspflicht, die Art. 17 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 14 der SRM-Verordnung verstoßen zu haben. Der vierte Rechtsmittelgrund wird darauf gestützt. dass das Gericht die in Art. 47 der Charta verankerten Verteidigungsrechte und Art. 296 AEUV verletzt habe. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit des Abwicklungskonzepts und der Bewertung 2 gegen Art. 296 AEUV und die in Art. 47 der Charta verankerten Verteidigungsrechte verstoßen. Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird dem Gericht zur Last gelegt, Art. 47 der Charta und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt zu haben, indem es den Antrag der Rechtsmittelführerin, ihr Unterlagen zur Kenntnis zu bringen, abgelehnt habe. Mit dem siebten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe gegen die Art. 17 und 52 der Charta verstoßen, indem es die Einrede zurückgewiesen habe, dass die Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung insofern rechtswidrig seien, als sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellten. Mit dem achten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe die Art. 17 und 52 der Charta sowie Art. 5 Abs. 4 EUV verletzt.

17.      Einige Rechtsmittelgründe sind dem vorliegenden Rechtsmittel und dem parallelen Rechtsmittel gemeinsam. Aufgrund dieser Gemeinsamkeiten werde ich die vorliegenden Schlussanträge in zwei Abschnitte unterteilen: In Abschnitt A werde ich mich mit den gemeinsamen Rechtsmittelgründen der beiden Rechtsmittel auseinandersetzen und in Abschnitt B mit den spezifischen Gründen des vorliegenden Rechtsmittels.

A.      Gemeinsame Rechtsmittelgründe in den Rechtssachen C535/22 P und C541/22 P

18.      Die beiden Rechtsmittel haben zwei Aspekte gemeinsam. Der erste betrifft Art. 18 der SRM-Verordnung(5), auf den ich in Unterabschnitt 1 eingehen werde.

19.      Der zweite Aspekt, den beide Rechtsmittel gemeinsam haben, bezieht sich auf den gerügten Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht und gegen Art. 47 der Charta(6). Damit werde ich mich in Unterabschnitt 2 befassen.

1.      Art. 18 der SRM-Verordnung

a)      Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung

20.      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen(7), als es festgestellt habe, dass Liquiditätsprobleme einen Grund dafür darstellen könnten, eine Bank als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten, denn die Bank habe zwar Liquiditätsprobleme gehabt, sei aber solvent gewesen. Im parallelen Rechtsmittel bringen die Rechtsmittelführer im ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes ebenfalls vor, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Insolvenz keine Voraussetzung für die Feststellung sei, dass eine Bank ausfalle oder wahrscheinlich ausfalle.

21.      Zweitens machen die Rechtsmittelführer im parallelen Rechtsmittel geltend, das Gericht habe die Passivität des SRB im Hinblick auf das Erfordernis, Banco Popular Notfallliquiditätshilfe zu gewähren, zu Unrecht gebilligt, da den SRB eine Fürsorgepflicht treffe, einschließlich einer Verpflichtung, vor der Feststellung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls einer Bank Notfallliquiditätshilfe zu gewährleisten(8).

22.      Was die erste Rüge betrifft, sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls, wie in beiden angefochtenen Urteilen ausgeführt wird, in Art. 18 Abs. 4 der SRM-Verordnung näher geregelt(9) und setzen weder voraus, dass eine Bank insolvent ist, noch schließen sie aus, dass ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall festgestellt wird, wenn eine Bank nicht bloß vorübergehende Liquiditätsprobleme hat.

23.      Anschließend hat das Gericht die verschiedenen Quellen und Erklärungen gewürdigt, aufgrund deren die EZB (in ihrer Beurteilung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls) und der SRB (im Abwicklungskonzept) Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung im Licht der akuten Liquiditätsprobleme von Banco Popular heranzogen.

24.      Dazu gehörten der Jahresbericht 2016 von Banco Popular, die Herabstufung ihres Ratings durch verschiedene Ratingagenturen, die negative Berichterstattung in den Medien, die Liquiditätsdeckung der Bank (die unter die Mindestschwelle von 80 % gesunken war), die EBA-Leitlinien(10), die die Voraussetzungen für die Feststellung eines Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls enthalten, sowie das Schreiben des Verwaltungsrats von Banco Popular(11).

25.      Das Gericht hat auf den 57. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung verwiesen, wonach ein Beschluss zur Abwicklung eines Unternehmens gefasst werden sollte, bevor das Unternehmen insolvent wird und das gesamte Eigenkapital aufgezehrt ist. Es ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Insolvenz nicht das einzige Szenario ist, in dem ein Abwicklungsbeschluss angenommen werden kann(12).

26.      Es gibt im Wortlaut der SRM-Verordnung oder der EBA-Leitlinien keinen Anhaltspunkt dafür, dass nicht bloß vorübergehende Liquiditätsprobleme nicht zur Feststellung eines Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls führen können. Das Gericht hat Art. 18 Abs. 1 und 4 der SRM-Verordnung daher richtig ausgelegt, als es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Feststellung, dass Banco Popular ausfalle oder wahrscheinlich ausfalle, die Voraussetzung von Art. 18 Abs. 4 Buchst. c der SRM-Verordnung erfülle, wonach „[d]as Unternehmen … nicht in der Lage [ist], seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder … objektive Anhaltspunkte dafür vor[liegen], dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird“.

27.      Mit der zweiten Rüge machen die Rechtsmittelführer im parallelen Rechtsmittel geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass der SRB nicht zum Ausfall von Banco Popular beigetragen habe. Sie bringen vor, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass sich die Ursachen des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls einer Bank von der Beurteilung unterschieden, ob die Abwicklung den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung entsprochen habe(13).

28.      Die Rechtsmittelführer im parallelen Rechtsmittel machen geltend, der 52. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung(14) verpflichte den SRB, zu gewährleisten, dass eine Bank Notfallliquiditätshilfe erhalte, bevor er über die Abwicklung entscheide. Das Gericht hat dieses Vorbringen meines Erachtens zu Recht unter Verweis darauf zurückgewiesen, dass die Notfallliquiditätshilfe in die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fällt(15). Wie die Kommission und der SRB in ihren Schriftsätzen zutreffend ausführen, kann der 52. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung nicht als Rechtsgrundlage für die Begründung einer Verpflichtung verstanden werden, vor einem Abwicklungsbeschluss „die Bank zu retten“.

29.      Die Rechtsmittelführer im parallelen Rechtsmittel machen geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans verstoßen, wonach sich niemand auf sein eigenes Fehlverhalten berufen könne, um einen Vorteil zu erlangen(16). In diesem Zusammenhang bringen sie vor, das Gericht habe den Grundsatz der guten Verwaltung zu Unrecht separat von der Rechtmäßigkeit des Abwicklungskonzepts behandelt(17).

30.      Meines Erachtens legt das Gericht den Schwerpunkt zu Recht auf die Aufgaben des SRB nach der SRM-Verordnung und die Voraussetzungen, die Letztere in ihrem Art. 18 Abs. 1 für den Beschluss über eine Abwicklung vorsieht. Das Gericht hat auch keinen Fehler begangen, als es entschieden hat, das gerügte Fehlverhalten des SRB im Rahmen des Entschädigungsbegehrens der Rechtsmittelführer im parallelen Rechtsmittel zu behandeln und nicht im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit des Abwicklungskonzepts(18).

31.      Zusammengefasst bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof alle Rechtsmittelgründe, die Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung betreffen, zurückweisen sollte.

b)      Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung

32.      Erstens macht Aeris Invest geltend, es hätte alternative Maßnahmen zur Abwicklung gegeben, und dem Gericht sei daher ein Fehler bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung unterlaufen(19). Konkret wirft sie dem Gericht vor, nicht verlangt zu haben, dass der SRB eingehend und unparteiisch prüfe, weshalb Banco Popular keine zusätzliche Notfallliquiditätshilfe gewährt worden sei. In ähnlicher Weise machen die Rechtsmittelführer im parallelen Rechtsmittel geltend, das Gericht habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, die Beweise fehlerhaft gewürdigt und Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung falsch ausgelegt(20).

33.      Das Gericht hat geprüft, (i) dass der SRB die Banco Popular gewährte Notfallliquiditätshilfe berücksichtigt hat, (ii) dass die EZB diese genehmigt hat und (iii) dass diese Hilfe der „Erschöpfung [der] Liquiditätssituation“ von Banco Popular nicht abhelfen konnte(21). Ferner hat es den Schriftwechsel zwischen der EZB und der Bank von Spanien in Bezug auf die Notfallliquiditätshilfe geprüft, der seines Erachtens von der rapiden Verschlechterung der Situation von Banco Popular zeugte(22). Überdies hat es auf die Feststellung der EZB hingewiesen, wonach Banco Popular ihren Verpflichtungen auch dann, wenn die Notfallliquiditätshilfe am 5. Juni 2017 genehmigt worden wäre, nicht bis zum 7. Juni 2017 hätte nachkommen können(23). Schließlich ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gewährung von Notfallliquiditätshilfe nicht zu den Aufgaben des SRB nach der SRM-Verordnung gehöre(24).

34.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass das Gericht die dem SRB nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß gewürdigt hat.

35.      Zweitens äußert sich die Rechtsmittelführerin zu den Beträgen, die ihres Erachtens tatsächlich als Notfallliquiditätshilfe zur Verfügung gestanden hätten, ohne jedoch geltend zu machen, dass das Gericht Tatsachen verfälscht habe. Die Rechtsmittelführer im parallelen Rechtsmittel beanstanden außerdem die Beweiswürdigung durch das Gericht in Bezug auf die Höhe der möglichen Notfallliquiditätshilfe, die Kapitalerhöhung, die Ausgliederung von Vermögenswerten, die private Veräußerung an einen Dritten sowie die möglichen staatlichen Beihilfen und die Heranziehung des einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF).

36.      Ich halte dieses Vorbringen für unzulässig, da der Gerichtshof nicht für die Feststellung der Tatsachen oder die Prüfung der Beweise zuständig ist, es sei denn, dass die Rechtsmittelführer geltend machen, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht, und eine solche Verfälschung ergebe sich in offensichtlicher Weise aus den Akten(25).

37.      Darüber hinaus muss die Partei, die eine Verfälschung von Beweisen rügt, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht ihres Erachtens zu der Verfälschung veranlasst haben(26).

38.      Die Rechtsmittelführer in beiden Rechtsmittelverfahren beschränken sich darauf, die bereits dem Gericht vorgelegten Tatsachen zu wiederholen, ohne darzutun, dass es Beweise verfälscht hätte.

39.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sollte das Vorbringen der Rechtsmittelführer zu Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung, soweit es zulässig ist, zurückgewiesen werden.

c)      Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung

40.      Die Rechtsmittelführer im parallelen Rechtsmittel machen im dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes erstens geltend, dem Gericht sei ein Auslegungsfehler hinsichtlich der Art und Weise unterlaufen, in der die Interessenabwägung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c und Art. 14 Abs. 2 der SRM-Verordnung vorzunehmen sei.

41.      Zweitens bringen sie vor, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Behandlung italienischer Banken, die ausgefallen oder wahrscheinlich ausgefallen seien, ohne aber abgewickelt zu werden, keine Diskriminierung darstelle(27).

42.      Drittens wenden sie sich gegen die Entscheidung des Gerichts, neues Vorbringen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens als verspätet und damit unzulässig zurückzuweisen(28).

43.      Mit der ersten Rüge machen die Rechtsmittelführer im parallelen Rechtsmittel geltend, der SRB und die Kommission hätten das öffentliche Interesse gegen das der Anteilseigner abwägen sollen.

44.      Das Gericht hat dieses Vorbringen – meines Erachtens zu Recht – in Rn. 246 des angefochtenen Parallelurteils mit der Begründung zurückgewiesen, dass bei der Entscheidung über das öffentliche Interesse an der Abwicklung nicht nur die Interessen der Anteilseigner eine Rolle spielten, sondern auch diejenigen der Einleger der Bank, ihrer Beschäftigten und ihrer übrigen Gläubiger, im Einklang mit Art. 14 Abs. 2 der SRM-Verordnung. Darüber hinaus hat das Gericht die Vorteile der Abwicklung analysiert(29), die die Verluste der Anteilseigner von Banco Popular im Vergleich zu einer Situation, in der die Bank in einem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre, ausglichen.

45.      In Bezug auf den zweiten Punkt bin ich der Ansicht, dass das Gericht mit der Feststellung, dass die unterbliebene Abwicklung italienischer Banken keine vergleichbare Situation darstelle, aus der sich eine Diskriminierung ergeben könnte, keinen Fehler begangen hat. Es hat zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Banken nach Ansicht des SRB keine kritischen Funktionen wahrgenommen hätten und ihre Liquidation (im Gegensatz zu einer Abwicklung) keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Finanzstabilität gehabt habe. Das Gericht hat ferner zutreffend festgestellt, dass der richtige Vergleichsmaßstab in dieser Situation eine Bank wäre, die ebenfalls ein Abwicklungsverfahren durchlaufen habe.

46.      Schließlich bin ich der Ansicht, dass das Gericht das neue Vorbringen der Rechtsmittelführer im parallelen Rechtsmittel aufgrund der Verspätung zu Recht zurückgewiesen hat. In Rn. 261 des angefochtenen Parallelurteils hat es erläutert, dass die Kläger Ausführungen zu Art. 24 der SRM-Verordnung gemacht hätten. Sie begründeten die verspätete Erstattung dieses Vorbringens damit, dass ihnen zum Zeitpunkt der Klageerhebung Schriftstücke nicht zur Verfügung gestanden hätten.

47.      Wie das Gericht ausführt, beziehen sich die Schriftstücke jedoch auf Tatsachen, von denen die Kläger wussten, so dass sich ihr neues Vorbringen nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte stützte, die ihnen nicht bekannt waren.

48.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Vorbringen der Rechtsmittelführer im parallelen Rechtsmittelverfahren zu Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung als unbegründet zurückzuweisen.

2.      Begründungspflicht und Art. 47 der Charta

49.      Mit dem vierten, dem fünften und dem sechsten Rechtsmittelgrund im vorliegenden Verfahren sowie dem fünften und dem sechsten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes im parallelen Rechtsmittel machen die Rechtsmittelführer einen Verstoß des Gerichts gegen seine Begründungspflicht und gegen Art. 47 der Charta geltend, und zwar in Bezug auf das Abwicklungskonzept und die Bewertung 2 sowie auf die Vertraulichkeit bestimmter Schriftstücke im Abwicklungsverfahren und die Entscheidung des Gerichts, keine Beweiserhebung anzuordnen.

50.      Welche Verpflichtungen sollte der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Begründungspflicht des Gerichts überprüfen?

51.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann“(30). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln hat; vielmehr kann seine Begründung auch implizit erfolgen, sofern sie „es den Betroffenen ermöglicht, zu verstehen, weshalb das Gericht ihrem Vorbringen nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrolle wahrnehmen kann“(31).

52.      Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, müssen „[d]ie Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, … den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen die Entscheidung ergeht“(32).

53.      Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels muss sich der Gerichtshof daher vergewissern, ob das Gericht seine Entscheidung über die Klagegründe hinreichend erläutert hat.

a)      Beurteilungen und Abwicklungskonzept

54.      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund bringt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe bei seiner Überprüfung des Abwicklungskonzepts unzulängliche und widersprüchliche Erwägungen angestellt, insbesondere hinsichtlich der Bewertung 2(33) des Abwicklungskonzepts sowie seiner Erwägungsgründe 23, 24 und 26 in Bezug auf die Schwere der Liquiditätsprobleme von Banco Popular. Die Rechtsmittelführer im parallelen Rechtsmittel machen mit dem sechsten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe die dem SRB obliegende Begründungspflicht selbst wahrgenommen.

55.      Hinzuzufügen ist, dass die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Rechtsmittel die vom Gericht als erwiesen erachteten Tatsachen in Frage stellt(34), ohne ihre Verfälschung durch das Gericht geltend zu machen(35). Darüber hinaus ist ein Rechtsmittelgrund unzulässig, wenn „[e]in Rechtsmittel … nur die vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren … Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.“(36)

56.      Meines Erachtens handelt es sich bei dem vierten Rechtsmittelgrund um eine bloße Wiederholung des Vorbringens im ersten Rechtszug, ohne dass auf die Erwägungen des Gerichts eingegangen wird. Deswegen sollte der Gerichtshof das die Tatsachen betreffende Vorbringen für unzulässig erklären.

57.      Falls der Gerichtshof meine Auffassung nicht teilt, sollte er diesen Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückweisen. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht ausgeführt, dass zwischen den Feststellungen in der Bewertung 2 kein Widerspruch bestanden habe, da sie verschiedenen Zwecken gedient hätten: Die Feststellung der Solvenz von Banco Popular durch den SRB habe den Buchwert der Bank widergespiegelt, während die verschiedenen Schätzungen des Werts der Bank(37) ihren Marktwert zum Ausdruck gebracht hätten.

58.      Der Buchwert kann am einfachsten als der in der Bilanz der Gesellschaft ausgewiesene Wert beschrieben werden. Der Marktwert ist der aktuell auf dem Markt für die Bank erzielbare Preis(38). In Anbetracht dessen halte ich die Feststellung des Gerichts für zutreffend, dass es keinen Widerspruch darstellt, wenn Banco Popular in der Bewertung 2 für solvent befunden wird, obwohl ihr Marktwert im ungünstigsten Fall auf minus 8,2 Mrd. Euro geschätzt wurde.

59.      Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, als es die Erwägungsgründe 23, 24 und 26 des Abwicklungskonzepts für ausreichend erachtet habe, um die Verschlechterung der Situation von Banco Popular und die Notwendigkeit einer Abwicklung nachvollziehen zu können. Diese Informationen seien generischer Art und träfen auf jede Liquiditätskrise zu.

60.      Der Gerichtshof sollte dieses Vorbringen zurückweisen. Wie der SRB in seiner Rechtsmittelbeantwortung zutreffend ausführt, legt die Rechtsmittelführerin nicht dar, weshalb die Informationen zur Verschlechterung der Situation von Banco Popular generischer Art sein oder welche Angaben fehlen sollen, um ihre Liquiditätskrise und die Notwendigkeit einer Abwicklung nachvollziehen zu können.

61.      Eine Reihe der von den Rechtsmittelführern im parallelen Rechtsmittel mit dem sechsten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente(39) sollte für unzulässig erklärt werden. Sie geben zwar die einschlägige Randnummer des angefochtenen Parallelurteils an, rügen aber nur allgemein das Fehlen einer Begründung, ohne nähere Angaben dazu, welchen Fehler das Gericht begangen haben soll(40). Überdies tragen sie im Rechtsmittelverfahren neue Argumente zur nicht vertraulichen Fassung der Bewertung 2 vor, die unzulässig sind(41).

62.      Zwei in der Sache zu prüfende Argumente verbleiben. Erstens bringen die Rechtsmittelführer im parallelen Rechtsmittel vor, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission ihrer Begründungspflicht genügt habe, als sie das Abwicklungskonzept gebilligt habe(42). Zweitens machen sie geltend, das Gericht habe ihr Vorbringen, wonach der Umfang, in dem sich die Kommission am Abwicklungsverfahren beteilige, gegen die Meroni-Doktrin verstoße, zu Unrecht als verspätet eingestuft(43).

63.      Zum ersten Argument hat das Gericht ausgeführt, dass die Billigung durch die Kommission der Begründungspflicht genüge und ihre Bezugnahmen auf das Abwicklungskonzept erläutere. Das Gericht stützte sich auf Art. 18 Abs. 7 der SRM-Verordnung, wonach die Kommission entweder das Abwicklungskonzept billigen oder hinsichtlich seiner Aspekte, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, Einwände erheben kann. Daraus schließt das Gericht, dass die Kommission die dem Abwicklungskonzept des SRB zugrunde liegenden Erwägungen nicht wiederholen, sondern lediglich billigen sollte.

64.      Hinzuzufügen ist, dass die Frage, ob die Billigung durch die Kommission ausreichte oder ein bloßes Abnicken der Entscheidung des SRB darstellte, vom Gericht bereits in einer der Pilotsachen erörtert wurde, und zwar in der Rechtssache Algebris(44), in der kein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt wurde. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Kommission der Begründungspflicht mit ihrer Bezugnahme auf das Abwicklungskonzept und die darin enthaltene Begründung hinreichend genügt habe. Es führte aus, dass „das Abwicklungskonzept und seine Begründung als Teil des Kontexts anzusehen“(45) seien, in dem die Billigung durch die Kommission erfolgt sei.

65.      Dem stimme ich zu(46). Solange das Abwicklungskonzept selbst hinreichend begründet ist, bestätigt die Kommission auch, dass der SRB seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Mit anderen Worten muss die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass das Abwicklungskonzept dieser Pflicht nicht genügt, Einwände dagegen erheben und verlangen, dass der SRB es ändert.

66.      Ich sehe daher in den Erwägungen des Gerichts zur Billigung durch die Kommission keinen Fehler.

67.      Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführer im parallelen Rechtsmittel erstmals in ihrer Erwiderung ein auf dem Urteil Meroni basierendes Argument(47) eingeführt hätten, und es daher für unzulässig erklärt.

68.      Das Gericht hat ausgeführt, die Kläger hätten in ihrer Klage geltend gemacht, die Kommission habe gegen die ihr nach der Meroni-Doktrin obliegende Begründungspflicht verstoßen. In ihrer Erwiderung hätten sie hinzugefügt, dass die Rolle der Kommission im Abwicklungsverfahren allgemeiner gegen die Grundsätze betreffend die Übertragung von Befugnissen nach Art. 291 AEUV und der Meroni-Doktrin verstoße.

69.      Es handelt sich dabei in der Tat um zwei verschiedene Argumente, von denen das letztere als Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 18 der SRM-Verordnung verstanden werden könnte, in dem klargestellt wird, welche Rolle die Kommission hat, wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden.

70.      Meines Erachtens ist dem Gericht daher bei der Feststellung, dass dieses Vorbringen verspätet und somit unzulässig sei, kein Fehler unterlaufen.

b)      Vertraulichkeit des Abwicklungskonzepts und anderer Schriftstücke

71.      Mit dem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt(48), dass ihr kein Anspruch auf Übermittlung der vollständigen (vertraulichen) Fassung des Abwicklungskonzepts zustehe. Darüber hinaus habe das Gericht die Vereinbarkeit einer nicht vertraulichen Fassung des Abwicklungskonzepts mit Art. 88 Abs. 1 der SRM-Verordnung zu Unrecht bejaht.

72.      Ferner habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass sie in der Lage gewesen sei, das Abwicklungskonzept mit einer Direktklage anzufechten und sich vor der Einreichung ihrer Erwiderung zu einer späteren, während des Verfahrens im ersten Rechtszug veröffentlichten Fassung zu äußern, die in geringerem Umfang als vertraulich behandelt worden sei. Schließlich habe das Gericht die vollständigen (vertrauliche Informationen enthaltenden) Fassungen des Abwicklungskonzepts, der Bewertungen 1 und 2 sowie weiterer mit der Abwicklung im Zusammenhang stehender Schriftstücke fälschlich als nicht erheblich für die Entscheidung des Rechtsstreits eingestuft(49).

73.      Die Rechtsmittelführer im parallelen Rechtsmittel machen mit dem fünften Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe in den Rn. 503 und 504 des angefochtenen Parallelurteils zu Unrecht festgestellt, dass ihre Verteidigungsrechte durch den fehlenden Zugang zur gesamten Akte des Abwicklungsverfahrens nicht verletzt worden seien.

74.      Im Wesentlichen stellt sich die Frage, ob das Gericht in den beiden angefochtenen Urteilen den Bedarf der Kläger auf Einsicht in die vertraulichen Fassungen des Abwicklungskonzepts und der damit verbundenen Schriftstücke ordnungsgemäß geprüft hat. Meines Erachtens hat es dies getan.

75.      Zunächst hat das Gericht den Prüfungsmaßstab anhand von Art. 47 der Charta definiert und dabei speziell den Kontext der SRM-Verordnung berücksichtigt, nach deren Art. 88 Abs. 5 der SRB verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass durch ihn offengelegte Informationen keine vertraulichen Angaben enthalten(50). sowie ihren Art. 88 Abs. 1, wonach „[d]ie unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses fallenden Informationen … keiner anderen öffentlichen oder privaten Stelle gegenüber offengelegt [werden], es sei denn, die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich“.

76.      Das Gericht hat auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, dass ihr nach der Rechtsprechung zu beschränkenden Maßnahmen die vollständige Fassung des Abwicklungskonzepts und weiterer Schriftstücke hätte übermittelt werden müssen. Es hat ausgeführt, dass das Abwicklungskonzept im Unterschied zu beschränkenden Maßnahmen, mit denen Gelder Einzelner eingefroren würden, keine gegenüber den Anteilseignern einer Bank getroffene individuelle Maßnahme darstelle(51).

77.      Mit dem gleichen Gedankengang hat das Gericht im Parallelurteil das Vorbringen der Kläger zurückgewiesen, wonach diese gemäß Art. 90 Abs. 4 der SRM-Verordnung Akteneinsicht hätten erhalten müssen. Demnach ist Akteneinsicht nur dem Unternehmen zu gewähren, für das das Abwicklungskonzept angenommen wurde, d. h. Banco Popular, und nicht dessen Anteilseignern oder Gläubigern(52).

78.      Ferner hat es zwischen der dem SRB nach der SRM-Verordnung obliegenden Vertraulichkeitspflicht und dem Recht auf Zugang zu Dokumenten nach der Verordnung 1049/2001(53) differenziert, auf das sich die Kläger berufen hatten. Es hat ihre Vergleichbarkeit verneint, da in der SRM-Verordnung als allgemeiner Grundsatz ein Verbot der Weitergabe der dem SRB vorliegenden vertraulichen Informationen aufgestellt worden sei(54).

79.      Vielmehr hat das Gericht, in Analogie zur Richtlinie 2004/39(55), deren Art. 54 Abs. 1 Art. 88 Abs. 1 der SRM-Verordnung entspricht, meines Erachtens zutreffend festgestellt, dass diese beiden Bestimmungen nicht darauf abzielten, der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten zu verschaffen.

80.      Sodann hat es die Geheimhaltungspflichten in Bezug auf das Abwicklungskonzept, die Bewertung 2 und die Dokumente, auf die sich der SRB bei seiner Entscheidungsfindung gestützt habe, sehr detailliert geprüft. Es hat die verschiedenen negativen Folgen beschrieben, die eine vollständige Offenlegung hätte haben können(56).

81.      Das Gericht hat ferner erläutert, dass Art. 88 Abs. 1 der SRM-Verordnung die Möglichkeit für ein Gericht betreffe, die Offenlegung anzuordnen, wenn sie für ein Gerichtsverfahren erforderlich sei, und dass es entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Pflicht zur Offenlegung gebe, sobald ein Gerichtsverfahren gegen einen Beschluss eingeleitet worden sei(57).

82.      Zu dem Vorbringen, der SRB habe den Zugang zum Abwicklungskonzept in ungerechtfertigter Weise eingeschränkt, da er weniger stark gekürzte nicht vertrauliche Fassungen des Abwicklungskonzepts sowie der Bewertungen 1 und 2 veröffentlicht habe, hat das Gericht ausgeführt, dass die verstrichene Zeit (im konkreten Fall acht Monate) einen Umstand darstelle, der Einfluss darauf haben könne, ob die Voraussetzungen, von denen die Vertraulichkeit abhänge, zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt seien(58). Es hat meines Erachtens hinreichend detailliert dargelegt, dass die spätere Veröffentlichung weiterer Informationen keinen Einfluss auf das Recht der Klägerin gehabt habe, eine Direktklage zu erheben und in ihrer Erwiderung auf zusätzliche Informationen einzugehen.

83.      Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, als es in den Rn. 721 bis 728 des angefochtenen Urteils ihren Antrag auf Durchführung einer Beweiserhebung, einschließlich einer Anordnung zur Vorlage verschiedener Schriftstücke, und den Antrag, dem Königreich Spanien schriftliche Fragen zu stellen, abgelehnt habe.

84.      Nachdem das Gericht dem SRB aufgegeben hatte, vertrauliche Fassungen des Abwicklungskonzepts und verschiedener anderer Schriftstücke(59) vorzulegen, hat es befunden, dass diese für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich seien(60). Die Rechtsmittelführerin rügt, dies habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, da die vertraulichen Fassungen der Schriftstücke nicht nur dem SRB und der Kommission zur Verfügung gestanden hätten, sondern auch dem Gericht. Umgekehrt sei sie ohne Zugang zu diesen Informationen nicht in der Lage gewesen, neues Vorbringen zu formulieren oder ihren Standpunkt zu bestehendem Vorbringen zu ändern.

85.      Meines Erachtens hat sich das Gericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs berufen, wonach allein das Gericht darüber zu befinden hat, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen der Ergänzung bedürfen. Es war daher befugt, auf der Grundlage der Anträge zu entscheiden(61).

86.      Der Gerichtshof sollte somit den fünften und den sechsten Rechtsmittelgrund sowie den fünften und den sechsten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes im parallelen Rechtsmittel als unbegründet zurückweisen.

B.      Spezifische Rechtsmittelgründe in der Rechtssache C535/22 P

87.      Die Rechtsmittelführerin des vorliegenden Verfahrens wendet sich gegen die Feststellungen des Gerichts zu den gerügten Unregelmäßigkeiten im Verfahren zur Veräußerung von Banco Popular (Unterabschnitt 1) sowie zur Verletzung des Eigentumsrechts durch einige Bestimmungen der SRM-Verordnung (Unterabschnitt 2) und des Abwicklungskonzepts (Unterabschnitt 3).

1.      Verfahren zur Veräußerung von Banco Popular

88.      Die Rechtsmittelführerin macht geltend(62), das Gericht habe Art. 14 der SRM-Verordnung in Bezug auf die Erzielung eines möglichst hohen Veräußerungspreises fehlerhaft angewendet(63). Es handele sich dabei um eines der Abwicklungsziele nach Art. 14 der SRM-Verordnung in Verbindung mit Art. 39 der Richtlinie 2014/59. Schließlich habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass der SRB nicht verpflichtet gewesen sei, vor der Abwicklung alternative Maßnahmen in Erwägung zu ziehen(64).

89.      Mit dem zweiten und dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, (i) gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen zu haben, als es ihr Vorbringen zu den gerügten Fehlern im Abwicklungsplan von 2016 als unzulässig zurückgewiesen habe, und (ii) ihre Verteidigungsrechte verletzt zu haben.

90.      Zu dem oben in Nr. 88 erörterten Vorbringen hat das Gericht festgestellt, dass die Erzielung eines möglichst hohen Verkaufspreises nicht zu den in Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung genannten Abwicklungszielen gehöre. Überdies sei Art. 39 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2014/59 für die Veräußerung von Banco Popular von Bedeutung. Diese Bestimmung regelt die verfahrensrechtlichen Anforderungen an das Instrument der Unternehmensveräußerung fest und besagt, dass im Vermarktungsverfahren „[s]oweit möglich, … angestrebt [wird], einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen“.

91.      Das Gericht hat jeden Schritt des Verfahrens zur Veräußerung von Banco Popular eingehend geprüft und dabei die Erläuterungen des SRB im Abwicklungskonzept und in seinem Vermarktungsbeschluss berücksichtigt. Ein wichtiger dabei berücksichtigter Faktor war das Erfordernis, das Vermarktungsverfahren möglichst geheim zu halten, um das Durchsickern von Informationen zu verhindern, das zu zusätzlicher Unsicherheit und zu einem Vertrauensverlust am Markt führen könnte und somit ein Risiko für die Finanzstabilität darstellen würde(65).

92.      Desgleichen hat das Gericht geprüft, ob der SRB nach Art. 14 Abs. 2 der SRM-Verordnung verpflichtet war, vor der Abwicklung alternative Maßnahmen in Erwägung zu ziehen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechtsmittelführerin diese Bestimmung, in der es heißt, dass die an der Abwicklung beteiligten Akteure „bemüht sein [müssen], die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, wenn sie nicht zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist“(66), fehlerhaft ausgelegt habe. Außerdem hat das Gericht entschieden, dass die Interessenabwägung und die Verhältnismäßigkeit der Abwicklung nicht allein im Licht des Eingriffs in das Eigentumsrecht der Anteilseigner beurteilt werden könnten(67).

93.      Sodann hat es die im Abwicklungskonzept enthaltene Begründung dafür überprüft, dass andere Abwicklungsinstrumente die Erreichung der Abwicklungsziele nicht zulassen würden, dass der SRB von seinem Abwicklungsplan von 2016 abwich und dass es nicht möglich war, auf den SRF zurückzugreifen(68).

94.      Meines Erachtens hat das Gericht Art. 14 Abs. 2 der SRM-Verordnung in Bezug auf die Abwägung der verschiedenen von Abwicklungsmaßnahmen zwangsläufig betroffenen Interessen korrekt ausgelegt. Es hat auch die Begründung des Abwicklungskonzepts zu nicht gewählten Alternativen eingehend geprüft.

95.      Der zweite und der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes, die in Nr. 89 dargestellt werden, sind meines Erachtens unzulässig. Erstens hat das Gericht festgestellt, dass das Vorbringen, das sich gegen den Abwicklungsplan von 2016(69), der im endgültigen Abwicklungskonzept für Banco Popular nicht aufgegriffen wurde, richtete, erstmals in der Erwiderung enthalten und daher unzulässig sei. Außerdem sei dieses Vorbringen für die Frage der Gültigkeit des letztlich angenommenen Abwicklungskonzepts irrelevant(70).

96.      Dem stimme ich zu. Erstens machte die Klägerin in ihrer Erwiderung offenbar geltend, dass der Abwicklungsplan von 2016 nicht ordnungsgemäß vorbereitet worden sei(71); mittlerweile rügt sie jedoch, dass der Abwicklungsplan von 2016 hätte aktualisiert werden müssen. Da es sich dabei um neues Vorbringen im Rechtsmittelverfahren handelt, ist es unzulässig(72).

97.      Selbst wenn der Gerichtshof meine Auffassung nicht teilen und dieses Vorbringen für zulässig erachten sollte, halte ich es für unbegründet. Art. 23 Abs. 3 der SRM-Verordnung lautet: „Bei einem Beschluss über ein Abwicklungskonzept berücksichtigen und befolgen der Ausschuss, der Rat und die Kommission den Abwicklungsplan nach Artikel 8, es sei denn, der Ausschuss gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsziele mit Maßnahmen, die im Abwicklungsplan nicht vorgesehen sind, besser zu erreichen sind.“

98.      Das Gericht hat dargelegt, dass im Abwicklungsplan von 2016 die Liquiditätskrise, der sich Banco Popular ab April 2017 gegenübersah, nicht berücksichtigt werden konnte(73). Außerdem hat das Gericht auf die Erwägungsgründe 44 bis 46 des Abwicklungskonzepts verwiesen, in denen der SRB erläuterte, „aus welchen Gründen das im Abwicklungsplan von 2016 vorgesehene Abwicklungsinstrument den zum Zeitpunkt der Abwicklung bestehenden Umständen nicht angemessen sei“(74). Infolgedessen änderte der SRB das bei Banco Popular anzuwendende Abwicklungsinstrument und ging vom Bail-in‑Instrument zum Instrument der Unternehmensveräußerung über(75).

99.      Das Gericht hat dieses Vorbringen daher zu Recht als irrelevant zurückgewiesen.

100. Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, weil es festgestellt habe, dass mit ihren Stellungnahmen sowie dem von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten nicht nachgewiesen werde, wie die Abwicklungsziele durch alternative Maßnahmen erreicht würden.

101. Ich schlage dem Gerichtshof vor, dieses Vorbringen als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da darin die mit ihm beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils entgegen Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung(76) nicht bezeichnet werden.

102. Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund, soweit sie zulässig sind, zurückzuweisen.

2.      Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung

103. Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin ferner die Beurteilung der Gültigkeit der Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung durch das Gericht.

104. Erstens habe das Gericht(77) die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu insolventen Banken fehlerhaft angewendet, zweitens verstießen die Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung gegen das Erfordernis der Erforderlichkeit, da sie zu weit gefasst seien und somit willkürliches Vorgehen ermöglichten, drittens stehe Art. 5 Abs. 4 EUV diesen Bestimmungen entgegen, weil darin keine unterschiedlichen Lösungen für Banken mit Liquiditätsproblemen auf der einen und Banken mit Insolvenzproblemen auf der anderen Seite vorgesehen seien, viertens stünden Art. 52 der Charta und Art. 5 Abs. 4 EUV ihnen entgegen, da sie keine Möglichkeit vorsähen, die Herabschreibung von Anteilen nach der endgültigen Bewertung gemäß Art. 20 der SRM-Verordnung zu korrigieren, und schließlich seien die Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung unverhältnismäßig, da sie keine angemessene Entschädigung vorsähen und die Auswahlmöglichkeit zwischen den unterschiedlichen Abwicklungsinstrumenten zu einer Ungleichbehandlung von Banken mit Liquiditätsproblemen und insolventen Banken führe.

105. Zunächst ist festzustellen, dass der vierte Teil dieses Rechtsmittelgrundes unzulässig ist, da er die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils nicht bezeichnet(78). Auch sein fünfter Teil ist, soweit darin auf eine Ungleichbehandlung Bezug genommen wird, die sich aus der Auswahl des Abwicklungsinstruments ergeben soll, unzulässig, da es sich dabei um neues Vorbringen im Rechtsmittelverfahren handelt(79).

106. In der Sache ist das Gericht, als es auf die Einrede der Rechtswidrigkeit eingegangen ist, den Schritten gefolgt, die erforderlich sind, um zu klären, ob eine Einschränkung des durch Art. 17 der Charta geschützten Eigentumsrechts nach Art. 52 der Charta gerechtfertigt sein kann(80).

107. Ausgehend von dem dem Gemeinwohl dienenden Ziel, aufgrund dessen das Eigentumsrecht eingeschränkt wurde, hat das Gericht die umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs im Kontext der Finanzkrise herangezogen, in der die mit Ausfällen von Banken verbundenen Gefahren für die Stabilität des Finanz- und Bankensystems sowie die Gefahr von Verlusten der Einleger erläutert werden(81).

108. Wie das Gericht sehr detailliert dargelegt hat, resultieren die in den Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung getroffenen Entscheidungen aus den Lehren, die aus der Finanzkrise von 2008 gezogen wurden, und beruhen auf dem Grundsatz, dass Verluste einer ausfallenden Bank zuerst von den Anteilseignern getragen werden. Insbesondere gestützt auf die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Kotnik ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Anteilseigner ihr Investitionsrisiko, einschließlich der wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls einer Bank, in vollem Umfang tragen müssen, so dass darin keine Verletzung ihres Eigentumsrechts gesehen werden kann(82).

109. Dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach das Gericht die Rechtsprechung zu insolventen Banken zu Unrecht auf die vorliegende Situation angewendet habe, kann meines Erachtens nicht gefolgt werden. Das Urteil Kotnik und die weiteren Urteile des Gerichtshofs zum öffentlichen Interesse an Finanzstabilität sind herangezogen worden, um zu zeigen, dass Anteilseigner beim Ausfall einer Bank das Risiko ihrer Investition tragen müssen. Das Gericht hat jedoch auch dargelegt, dass die Art. 15 und 22 der SRM‑Verordnung dem SRB und der Kommission Bedingungen hinsichtlich der Entscheidung über das Ob und Wie einer Abwicklungsmaßnahme auferlegen. Unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung hat es festgestellt, dass eine Abwicklungsmaßnahme nur dann getroffen wird, wenn andere Maßnahmen wie ein reguläres Insolvenzverfahren, staatliche Beihilfen oder Darlehen im konkreten Fall nicht zur Verfügung stehen(83).

110. Mit ihrem zweiten Argument macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht halte eine Einschränkung des Eigentumsrechts für gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer Abwicklung erfüllt seien(84). Es hat jedoch ferner die zusätzlichen Voraussetzungen nach den Art. 18 und 21 der SRM-Verordnung erläutert, die das Ermessen des SRB und der Kommission bei der Festlegung der Parameter einer bestimmten Abwicklungsmaßnahme einschränken(85).

111. Mit dem dritten und dem fünften Argument wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, die Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung zu Unrecht als verhältnismäßig eingestuft zu haben, obwohl darin hinsichtlich des verwendeten Abwicklungsinstruments und der Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern nicht zwischen Banken mit Liquiditätsproblemen und insolventen Banken unterschieden werde.

112. Unter Berücksichtigung der Analyse der Voraussetzungen für eine Abwicklung nach Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung ist nicht ersichtlich, weshalb in dieser Verordnung unterschiedliche Abwicklungsvorschriften für insolvente Banken und für Banken mit Liquiditätsproblemen hätten vorgeschrieben werden sollen.

113. Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, den siebten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

3.      Eigentumsrecht und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Abwicklungskonzept für Banco Popular

114. Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, erstens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass die SRM-Verordnung das Vorliegen einer Insolvenz unterstelle, so dass ein reguläres Insolvenzverfahren die einzige Alternative zur Abwicklung sei, zweitens habe es fälschlich festgestellt, dass die Heranziehung der Bewertung 2 nicht die Willkürlichkeit des zum Abwicklungskonzept führenden Verfahrens bewirkt habe, und drittens habe es zu Unrecht festgestellt, dass das Fehlen einer gerechten Entschädigung verhältnismäßig sei.

115. Das erste Argument ist teilweise unzulässig, da darin entgegen Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht angegeben wird, in welchem Teil des angefochtenen Urteils das Gericht festgestellt haben soll, dass die SRM-Verordnung auf der Vermutung einer Insolvenz beruhe.

116. Die Rechtsmittelführerin macht weiter geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu insolventen Banken auf die Situation von Banco Popular angewendet habe(86). Dieses Vorbringen sollte aus den zuvor in Bezug auf den siebten Rechtsmittelgrund erörterten Gründen(87) zurückgewiesen werden.

117. Das zweite und das dritte Argument, wonach dem Gericht dadurch ein Fehler unterlaufen sei, dass es das Abwicklungskonzept nicht als willkürlich eingestuft habe, weil es auf der Bewertung 2 beruhe, und wegen des Fehlens einer gerechten Entschädigung als unverhältnismäßig, sind unzulässig, da sie erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden(88). Insbesondere befasst sich das Gericht in den von der Rechtsmittelführerin genannten Randnummern des angefochtenen Urteils(89) weder mit der Bewertung 2 noch mit einer gerechten Entschädigung. Es ist auf diese Argumente im ersten Rechtszug vielmehr gar nicht eingegangen.

118. Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, den achten Rechtsmittelgrund, soweit er zulässig ist, zurückzuweisen.

VI.    Ergebnis

119. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.


1      Originalsprache: Englisch.


2      Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) (im Folgenden: SRM-Verordnung).


3      Beschluss SRB/EES/2017/08 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in seiner Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017 über ein Abwicklungskonzept für die Banco Popular Español, SA (im Folgenden: Abwicklungskonzept). Das Abwicklungskonzept wurde mit dem Beschluss (EU) 2017/2146 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español S.A. (ABl. 2017, L 178, S. 15) gebilligt (im Folgenden: Billigung durch die Kommission).


4      Es richtet sich gegen das Urteil vom 1. Juni 2022, Eleveté Invest Group u. a./Kommission und SRB (T‑523/17, EU:T:2022:313) (im Folgenden: angefochtenes Parallelurteil).


5      Dieses Vorbringen ist sowohl in der Rechtssache C‑535/22 P als auch in der Rechtssache C‑541/22 P Gegenstand des ersten Rechtsmittelgrundes.


6      Dieses Vorbringen ist in der Rechtssache C‑535/22 P Gegenstand des vierten, des fünften und des sechsten Rechtsmittelgrundes und in der Rechtssache C‑541/22 P des fünften und des sechsten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes.


7      Angefochtenes Urteil (Rn. 275 bis 304).


8      Angefochtenes Parallelurteil (Rn. 118 bis 177).


9      Angefochtenes Urteil (Rn. 288); angefochtenes Parallelurteil (Rn. 130).


10      Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vom 6. August 2015 zur Interpretation der Umstände, unter denen ein Institut gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist (EBA/GL/2015/07).


11      Angefochtenes Urteil (Rn. 291, 292, 297 und 298). Vgl. auch angefochtenes Parallelurteil (Rn. 118 bis 145).


12      Angefochtenes Urteil (Rn. 286); angefochtenes Parallelurteil (Rn. 132).


13      Angefochtenes Parallelurteil (Rn. 166).


14      „Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte auf den Rahmenvorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 [des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63)] und der Richtlinie 2014/59/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190)] beruhen. Der Ausschuss sollte deshalb befugt sein, frühzeitig einzugreifen, wenn sich die Finanzlage oder Solvenz eines Unternehmens verschlechtert. Die Informationen, die der Ausschuss in dieser Phase von den nationalen Abwicklungsbehörden oder von der EZB erhält, sind für seine Entscheidung über das weitere Vorgehen zur Vorbereitung der Abwicklung des betreffenden Unternehmens von großer Bedeutung.“


15      Angefochtenes Parallelurteil (Rn. 175).


16      Angefochtenes Parallelurteil (Rn. 167 und 168).


17      Angefochtenes Urteil (Rn. 173).


18      Mit dem die außervertragliche Haftung der Europäischen Union betreffenden Rechtsmittelgrund werde ich mich in den parallelen Schlussanträgen im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes des parallelen Rechtsmittels befassen (Nrn. 63 bis 87).


19      Dieser Rechtsmittelgrund bezieht sich auf das angefochtene Urteil (Rn. 305 bis 327).


20      Diese Vorwürfe beziehen sich auf das angefochtene Parallelurteil (Rn. 178 bis 231).


21      Angefochtenes Urteil (Rn. 308).


22      Ebd. (Rn. 310).


23      Angefochtenes Urteil (Rn. 308); angefochtenes Parallelurteil (Rn. 184).


24      Stattdessen prüfte das Gericht die Schriftstücke, auf deren Grundlage der SRB zu dem Ergebnis kam, dass es keine Alternative zur Abwicklung gebe (die zusätzlich genehmigte Notfallliquiditätshilfe, die nicht zur Verbesserung der Situation beitrug, und das Fehlen weiterer Notfallliquiditätshilfe der Bank von Spanien). Angefochtenes Urteil (Rn. 314 und 315).


25      Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post (C‑399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 63); Urteil vom 29. Oktober 2015, Kommission/ANKO  (C‑78/14 P, EU:C:2015:732, Rn. 54).


26      Urteil vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol (C‑211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 55).


27      Angefochtenes Parallelurteil (Rn. 254).


28      Diese gerügten Fehler sollen im angefochtenen Parallelurteil (Rn. 243 bis 247, 254 und 261) enthalten sein.


29      Und zwar in Form der Aufrechterhaltung kritischer Funktionen, der Begrenzung negativer Auswirkungen auf die Wirtschaft und der Finanzstabilität sowie der Vermeidung von Verlusten für Gläubiger. Angefochtenes Parallelurteil (Rn. 247).


30      Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


31      Urteil vom 18. Januar 2024, Jenkinson/Rat u. a. (C‑46/22 P, EU:C:2024:50, Rn. 131).


32      Urteil vom 6. November 2012 Éditions Odile Jacob/Kommission (C‑551/10 P, EU:C:2012:681, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).


33      Für eine Darstellung der verschiedenen Bewertungen vgl. Nrn. 16, 19 und 23 der parallelen Schlussanträge.


34      Sie betreffen die in den Bewertungen 1 und 2 zu findenden Beträge.


35      Siehe die oben in den Fn. 25 und 26 angeführte Rechtsprechung.


36      Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission (C‑466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).


37      Bei dieser Bewertung wurde u. a. der wirtschaftliche Wert von Banco Popular auf 1,3 Mrd. Euro im günstigsten Szenario, auf minus 8,2 Mrd. Euro im ungünstigsten Szenario und auf minus 2 Mrd. Euro als beste Schätzung veranschlagt.


38      Vgl. angefochtenes Urteil (Rn. 343). Zu einer Erläuterung der Unterschiede, die sich aus den beiden Methoden ergeben können, vgl. Macit, F., und Topaloğlu, Z., „Why bank market value to book ratios are so different: evidence from Turkish banking sector“, Economic and Business Review, Bd. 14(2), 2012, S. 169. Zu einer Analyse der Unterschiede zwischen den beiden Methoden der Schuldenbemessung vgl. Bowman, R. G., „The Importance of a Market-Value Measurement of Debt in Assessing Leverage“, Journal of Accounting Research, Bd. 18(1), 1980, S. 242, insbesondere S. 245 und 246.


39      Sie betreffen Vorbringen, das sich gegen den SRB und seinen gerügten Verstoß gegen die Begründungspflicht in Bezug auf das Abwicklungskonzept und die Wahl von Deloitte als unabhängige Bewerterin richtet. Einige der in diesem Teil vorgebrachten Argumente stellen auch eine Wiederholung des Vorbringens zu Art. 18 der SRM-Verordnung dar, mit dem ich mich oben auseinandergesetzt habe (ob eine schwere Liquiditätskrise eine Grundlage für die Feststellung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls einer Bank darstellen kann; ob der SRB eine Rolle bei der Gewährung von Notfallliquiditätshilfe spielt).


40      Dies ist nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 2022, Changmao Biochemical Engineering/Kommission (C‑666/19 P, EU:C:2022:323, Rn. 187 bis 189), als unzulässig anzusehen. Darüber hinaus „entspricht ein Rechtsmittel …, das keine Ausführungen dazu enthält, worin genau der Rechtsfehler bestehen soll, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll“, diesem Erfordernis nicht. Urteil vom 14. Oktober 2021, NRW. Bank/SRB (C‑662/19 P, EU:C:2021:846, Rn. 36).


41      Gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. Vgl. auch Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat (C‑266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 95).


42      Angefochtenes Parallelurteil (Rn. 570 bis 578).


43      Angefochtenes Parallelurteil (Rn. 579 bis 581). Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7).


44      Urteil vom 1. Juni 2022, Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/Kommission (T‑570/17, EU:T:2022:314).


45      Ebd. (Rn. 151).


46      Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Kommission/SRB (C‑551/22 P, EU:C:2023:846, Nrn. 123 bis 128).


47      Diese Doktrin geht auf das Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), zurück. Zu einer Erläuterung der Doktrin und meiner Auffassung hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit im Abwicklungsverfahren vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Kommission/SRB (C‑551/22 P, EU:C:2023:846, Nrn. 75 bis 97).


48      Im angefochtenen Urteil (Rn. 356 bis 402).


49      Ebd. (Rn. 723).


50      Ebd. (Rn. 356 und 363 bis 365).


51      Ebd. (Rn. 358 und 359).


52      Angefochtenes Parallelurteil (Rn. 503 und 504).


53      Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


54      Das Gericht hat sich dabei im angefochtenen Urteil (Rn. 383 und 384) auf das Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister (C‑15/16, EU:C:2018:464, Rn. 38 und 39), gestützt.


55      Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1).


56      Etwa, dass sie „die Anteilseigner dazu veranlassen [könnte], ihre Wertpapiere auf den Märkten zu verkaufen, und auch zu einem massiven Abzug von Einlagen führen [könnte], was eine Verschlechterung der Finanzlage der Bank zur Folge hätte und der Wirksamkeit des Handelns des SRB und dem Funktionieren des Marktes abträglich wäre“. Angefochtenes Urteil (Rn. 373).


57      Hervorhebung nur hier. Angefochtenes Urteil (Rn. 376 und 377).


58      Dabei hat es sich im angefochtenen Urteil (Rn. 390) auf das Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister (C‑15/16, EU:C:2018:464, Rn. 48 und 49), gestützt.


59      Sie sind im angefochtenen Urteil (Rn. 95) aufgeführt.


60      Mit Ausnahme des Schreibens von Banco Popular an die EZB vom 6. Juni 2017, das den Parteien übermittelt wurde. Das Gericht hat seine Entscheidung auf Art. 103 seiner Verfahrensordnung gestützt. Vgl. angefochtenes Urteil (Rn. 380 und 723).


61      Angefochtenes Urteil (Rn. 725 bis 727).


62      Zweiter Rechtsmittelgrund und erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes.


63      Angefochtenes Urteil (Rn. 520 bis 569).


64      Angefochtenes Urteil (Rn. 669 bis 697).


65      Angefochtenes Urteil (Rn. 545 bis 552).


66      Hervorhebung nur hier. Vgl. auch angefochtenes Urteil (Rn. 671 und 672).


67      Angefochtenes Urteil (Rn. 486, 487, 673 und 674). Das Gericht hat auch die im Abwicklungskonzept enthaltene Begründung überprüft, in der die Interessenabwägung behandelt wird (Rn. 675 bis 679).


68      Angefochtenes Urteil (Rn. 680 bis 697).


69      Vgl. Nr. 10 der parallelen Schlussanträge.


70      Angefochtenes Urteil (Rn. 490 und 491).


71      Angefochtenes Urteil (Rn. 688).


72      Siehe oben, Fn. 41.


73      Angefochtenes Urteil (Rn. 689).


74      Angefochtenes Urteil (Rn. 691).


75      Der SRB führte aus, es sei „nicht gewährleistet, dass es das in diesem Plan vorgesehene Bail-in‑Instrument erlaubt hätte, der Liquiditätskrise von Banco Popular sofort und wirksam zu begegnen“. Angefochtenes Urteil (Rn. 691).


76      Vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 2020, EZB/Espírito Santo Fincancial Group (C‑396/19 P, EU:C:2020:845, Rn. 24).


77      Angefochtenes Urteil (Rn. 150 bis 219).


78      Siehe oben, Nr. 101 und Fn. 76.


79      Siehe oben, Fn. 41.


80      Angefochtenes Urteil (Rn. 159 und 160).


81      In den Rn. 161 bis 164 des angefochtenen Urteils verweist das Gericht auf den bekannten Bestand der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der Zeit nach der Krise: Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C‑526/14, EU:C:2016:570), vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701), vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C‑41/15, EU:C:2016:836), und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka (C‑501/18, EU:C:2021:249).


82      Angefochtenes Urteil (Rn. 172 bis 174).


83      Angefochtenes Urteil (Rn. 180 bis 188).


84      Angefochtenes Urteil (Rn. 169).


85      Angefochtenes Urteil (Rn. 170, 171, 179 und 180).


86      Angefochtenes Urteil (Rn. 198 bis 208).


87      Siehe oben, Nrn. 111 und 112.


88      Siehe oben, Fn. 41.


89      Angefochtenes Urteil (Rn. 466, 467, 474 bis 476 und 481).