SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 9. März 2023 ( 1 )

Rechtssache C‑142/22

OE

gegen

Minister for Justice and Equality

(Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland)]

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 27 – Grundsatz der Spezialität – Strafverfolgung wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die dieser Übergabe zugrunde liegt – Zustimmung der vollstreckenden Justizbehörde – Unwirksamer Europäischer Haftbefehl – Folgen für das Ersuchen um Zustimmung – Abschließend im Rahmen der Übergabeentscheidung beantwortete Frage“

I. Einleitung

1.

Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ( 2 ) in der Fassung des Rahmenbeschlusseses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 ( 3 ) legt den Grundsatz der Spezialität fest, wonach Personen, die übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden dürfen.

2.

Nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2002/584 findet der Grundsatz der Spezialität im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung, wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, ihre Zustimmung nach Absatz 4 dieses Artikels dazu gibt, dass diese wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden darf.

3.

Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof im Wesentlichen ersucht, darüber zu entscheiden, ob die Feststellung, dass ein Europäischer Haftbefehl, auf dessen Grundlage eine Person übergeben wurde, von einer Behörde ausgestellt wurde, bei der es sich nicht um eine „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 handelte, und dieser Haftbefehl deshalb als unwirksam anzusehen gewesen wäre, die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie um Zustimmung ersucht wird, die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats zu ermächtigen, diese Person wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Straftat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, zu verfolgen oder zu verurteilen, daran hindert, eine solche Zustimmung zu erteilen.

4.

In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, zu antworten, dass die vollstreckende Justizbehörde durch einen solchen Grund für die Unwirksamkeit eines Europäischen Haftbefehls nicht daran gehindert ist, die beantragte Zustimmung zu erteilen.

II. Rechtsrahmen

A.   Unionsrecht

5.

Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache sind Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 und Art 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584 maßgeblich.

B.   Irisches Recht

6.

Der Rahmenbeschluss 2002/584 wurde durch den European Arrest Warrant Act 2003 (Gesetz über den Europäischen Haftbefehl von 2003) in seiner geänderten Fassung in irisches Recht umgesetzt.

7.

Art. 2 Abs. 1 dieses Gesetzes enthält u. a. die folgenden Definitionen:

„Justizbehörde“ ist/sind „der Richter oder andere Personen, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats befugt sind, Aufgaben wahrzunehmen, die den von einem Gericht in [Irland] gemäß Section 33 wahrzunehmenden Aufgaben entsprechen oder ähnlich sind“. Der Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) stellt klar, dass es sich um die Aufgabe der Ausstellung Europäischer Haftbefehle handelt;

„ausstellende Justizbehörde“ ist „die Justizbehörde des Austellungsstaats, die den betreffenden Haftbefehl erlassen hat“, und

„Ausstellungsmitgliedstaat“ ist „ein Mitgliedstaat …, dessen Justizbehörde diesen Europäischen Haftbefehl erlassen hat“.

8.

Section 22 des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl von 2003, ersetzt durch Section 80 des Criminal Justice (Terrorist Offences) Act 2005 (Gesetz über die Strafjustiz von 2005 [Terroristische Straftaten]) sieht in Abs. 7 vor:

„Der High Court (Obergericht, Irland) kann in Bezug auf eine Person, die nach diesem Gesetz an einen Ausstellungsstaat übergeben wurde, nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Ersuchens des Ausstellungsstaats seine Zustimmung dazu erteilen,

(a)

dass gegen die Person im Ausstellungsstaat ein Verfahren wegen einer Straftat eingeleitet wird,

(b)

dass im Ausstellungsstaat wegen einer Straftat eine Strafe, einschließlich einer Strafe in Form einer Freiheitsentziehung, gegen die Person verhängt wird oder

(c)

dass ein Verfahren gegen die Person eingeleitet wird oder dass die Person im Ausstellungsstaat zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Bezug auf eine Straftat in Haft genommen wird.“

9.

Section 22 Abs. 8 des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl von 2003, ersetzt durch Section 15 des European Arrest Warrant (Application to Third Countries and Amendment) and Extradition (Amendment) Act 2012 (Gesetz über den Europäischen Haftbefehl von 2012 [Änderung betreffend die Anwendung auf Drittstaaten] und Auslieferung [Änderung]) sieht vor, dass die Zustimmung gemäß Section 22 Abs. 7 des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl von 2003 zu verweigern ist, wenn die betreffende Straftat eine Straftat ist, für die eine Person gemäß Teil 3 dieses Gesetzes nicht ausgeliefert werden darf. Dieser Teil 3 enthält Anforderungen in Bezug auf Grundrechte, Entsprechung der Straftatbestände, Doppelbestrafung, Strafverfolgung gegen die gesuchte Person innerhalb des Hoheitsgebiets des Staates aufgrund derselben Tat, Strafmündigkeitsalter, Extraterritorialität und Abwesenheitsverfahren.

III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

10.

Im Jahr 2016 wurden gegen OE drei Europäische Haftbefehle erlassen, wobei zwei dieser Haftbefehle von der Staatsanwaltschaft Amsterdam (Niederlande) und der dritte von einer Abteilung der niederländischen nationalen Staatsanwaltschaft ausgestellt worden waren. Diese Haftbefehle waren auf die Übergabe von OE zum Zweck der Strafverfolgung wegen einer Reihe von Straftaten, u. a. Straftaten der Geldwäsche, der Körperverletzung und des versuchten Mordes, gerichtet.

11.

Da die von OE erhobenen Einwände vom High Court (Obergericht) zurückgewiesen wurden und OE gegen das Urteil dieses Gerichts kein Rechtsmittel einlegte, wurde er 2017 an die niederländischen Behörden übergeben. Es steht fest, dass keine dieser Einwände gegen die Tatsache erhoben wurde, dass die Europäischen Haftbefehle von Staatsanwaltschaften ausgestellt worden waren. OE wurde danach zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt, die er gegenwärtig in den Niederlanden verbüßt.

12.

Am 1. Mai 2019 richtete die niederländische nationale Staatsanwaltschaft an den High Court (Obergericht) in dessen Eigenschaft als vollstreckende Justizbehörde ein Ersuchen um Zustimmung gemäß den in Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Bestimmungen, um die Erlaubnis zur Einleitung einer Strafverfolgung gegen OE wegen vor der Übergabe begangener anderer Straftaten als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegen, zu erhalten. Dieses Ersuchen wurde am 23. Juli 2019 an den High Court (Obergericht) gerichtet. OE wurde wegen der neuen Tatbestände bereits angeklagt, für schuldig befunden und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, doch bedarf es der Zustimmung der vollstreckenden Justizbehörde, damit diese neue Freiheitsstrafe vollstreckt werden kann.

13.

Dieses Zustimmungsersuchen wurde jedoch nach der Verkündung des Urteils vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaft Lübeck und Staatsanwaltschaft Zwickau) ( 4 ) zurückgezogen, wonach Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats, bei denen die Gefahr besteht, dass sie im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive unterworfen sind, nicht unter den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 fallen können.

14.

In der weiteren Folge wurde ein neues Ersuchen um Zustimmung an den High Court (Obergericht) gerichtet, das aber in diesem Fall durch einen Untersuchungsrichter in Amsterdam gestellt worden war.

15.

OE trat diesem Ersuchen um Zustimmung vor dem High Court (Obergericht) entgegen und machte dabei geltend, dass die Behörden, die die Europäischen Haftbefehle ausgestellt hätten, keine „ausstellende Justizbehörden“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 seien. Insoweit ist klarzustellen, dass OE keine Einwände gegen seine Übergabe an die niederländischen Behörden auf der Grundlage dieser Europäischen Haftbefehle erhebt, sondern vielmehr geltend macht, dass die Zustimmung zur Verfolgung von anderen Straftaten als solchen, die der Übergabe zugrunde liegen, nicht erteilt werden könne, wenn die ursprünglichen Europäischen Haftbefehle nicht wirksam von einer ausstellenden Justizbehörde ausgestellt worden seien.

16.

Da der High Court (Obergericht) der Auffassung war, dass die Entscheidung über die Übergabe von OE rechtskräftig geworden sei, wies er den von diesem eingelegten Rechtsbehelf zurück. Letztgenannter legte beim Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) Berufung ein.

17.

In der Zwischenzeit erließ der Gerichtshof am 24. November 2020 bezüglich des niederländischen Staatsanwaltschaft das Urteil Openbaar Ministerie (Urkundenfälschung) ( 5 ), worin er feststellte, dass Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin ausgelegt werden müssen, dass es sich bei der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats, die zwar an der Rechtspflege mitwirkt, aber im Rahmen der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnis eine Einzelweisung seitens der Exekutive erhalten kann, nicht um eine „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne dieser Bestimmungen handelt ( 6 ).

18.

Der Court of Appeal (Berufungsgericht) wies die Berufung von OE im Einklang mit der Argumentation des Minister for Justice and Equality (Minister für Justiz und Gleichberechtigung, Irland, im Folgenden: Minister) mit der Begründung zurück, dass die nationale Verfahrensregel der Estoppel-Wirkung anzuwenden sei, die sowohl eine unmittelbare Anfechtung der Übergabeentscheidung des High Court (Obergericht) als auch eine mittelbare Anfechtung dieser Entscheidung ausschließe ( 7 ). Insoweit stützte sich der Court of Appeal (Berufungsgericht) auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der festgestellt habe, dass, vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, deren Verletzung im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht geltend gemacht worden sei, die Bedeutung des Grundsatzes hervorgehoben werden müsse, wonach nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden könnten ( 8 ).

19.

Am 22. September 2021 ließ der Supreme Court (Oberster Gerichtshof) ein weiteres Rechtsmittel zu.

20.

Nach den Feststellungen dieses Gerichts räumt OE ein, dass die Entscheidung, mit der seine Übergabe im Jahr 2017 angeordnet worden sei, nach irischem Recht als res judicata rechtskräftig sei und dass nach dem Unionsrecht keine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich sei. Sein Haupteinwand gegen die Erteilung der Zustimmung stützt sich auf die gesetzlichen Bestimmungen über das Zustimmungsverfahren. Denn nach Section 22 Abs. 7 des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl von 2003 müsse der Antrag auf Erteilung der Zustimmung vom „Ausstellungsstaat“ gestellt werden, wobei dieser als der Staat definiert werde, dessen „Justizbehörde“ den ursprünglichen Europäischen Haftbefehl ausgestellt habe. OE macht geltend, dass es sich bei den Staatsanwaltschaften, die die Europäischen Haftbefehle ausgestellt hätten, nicht um „Justizbehörden“ im Sinne des Unionsrechts handle, so dass das Königreich der Niederlande nicht als „Ausstellungsstaat“ angesehen werden könne.

21.

Dagegen hält der Minister vor dem vorlegenden Gericht an seiner Auffassung fest, dass Fragen, die sich in Bezug auf die Zuständigkeit der niederländischen Staatsanwaltschaften als ausstellende Justizbehörden gestellt haben könnten, als vom High Court (Obergericht) in seiner Übergabeentscheidung von 2017 endgültig entschieden anzusehen seien und dass die Estoppel-Wirkung auf diese endgültige Übergabeentscheidung anzuwenden sei, so dass diese insoweit nicht mehr angefochten werden könne.

22.

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt die Antwort auf die Frage, ob OE im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Zustimmung nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorbringen kann, dass die ursprünglichen Haftbefehle nicht von einer „ausstellenden Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses ausgestellt worden seien, davon ab, wie das Verhältnis zwischen dem Übergabeverfahren und dem Zustimmungsverfahren rechtlich zutreffend einzuordnen ist.

23.

Denn dieses Gericht vertritt die Auffassung, dass die Estoppel-Wirkung, wenn diese Verfahren als getrennte und eigenständige Verfahren angesehen würden, so dass jeder Einwand, der von der betreffenden Person im Rahmen des Antrags auf Übergabe habe geltend gemacht werden können, im Rahmen des Ersuchens um Zustimmung neu oder erneut vorgebracht werden könne, nicht zur Anwendung kommen könne.

24.

Würden diese Verfahren hingegen als so eng miteinander verknüpft angesehen, dass eine Frage, die in der Übergabeentscheidung notwendigerweise entschieden worden sei, als für die Zwecke der Zustimmungsentscheidung entschieden anzusehen sei, so könne OE in diesem Verfahrensstadium keinen Einwand in Bezug auf den Status der ausstellenden Justizbehörde geltend machen.

25.

Unter diesen Umständen hat der Supreme Court (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und an den Gerichtshof die folgenden Vorlagefragen zu richten:

1.

Ist Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass eine Entscheidung über die Übergabe einer Person zwischen dieser Person, dem vollstreckenden Staat und dem ersuchenden Staat in der Weise ein Rechtsverhältnis schafft, dass Fragen, die im Rahmen dieser Entscheidung als endgültig entschieden gelten, auch im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Zustimmung zu weiterer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen anderer Straftaten als entschieden zu gelten haben?

2.

Falls die Antwort auf Frage 1 lautet, dass Art. 27 nicht in dieser Weise auszulegen ist: Verstößt eine nationale Verfahrensvorschrift gegen den Grundsatz der Effektivität, wenn sie zur Folge hat, dass der Betroffene daran gehindert wird, sich im Rahmen des Zustimmungsverfahrens auf ein einschlägiges, zeitlich nach dem Übergabebeschluss ergangenes Urteil des Gerichtshofs zu berufen?

26.

Das vorlegende Gericht hat beantragt, über die vorliegende Rechtssache im beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs oder im Eilvorabentscheidungsverfahren im Sinne von Art. 107 dieser Verfahrensordnung zu entscheiden.

27.

Mit Entscheidung vom 15. März 2022 hat die zweite Kammer beschlossen, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, diese Rechtssache dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, nicht zu entsprechen. Mit Entscheidung vom 23. März 2022 hat der Präsident des Gerichtshofs den Antrag des vorlegenden Gerichts, diese Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zurückgewiesen.

28.

OE, der Minister und die irische Regierung, die ungarische, die niederländische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

29.

In der mündlichen Verhandlung, die am 14. Dezember 2022 stattgefunden hat, haben OE, der Minister und die irische Regierung, die niederländische Regierung sowie die Kommission mündliche Ausführungen gemacht und auf die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen geantwortet.

IV. Würdigung

30.

Wie aus der Vorlageentscheidung folgt, betrifft die den Vorlagefragen zugrunde liegende Fragestellung das Verhältnis zwischen dem Übergabeverfahren und dem späteren Ersuchen gemäß Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584, das darauf gerichtet ist, die Zustimmung der vollstreckenden Justizbehörde dazu zu erhalten, dass eine Person, die bereits übergeben wurde, wegen einer anderen vor ihrer Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen wird.

31.

Konkret will das vorlegende Gericht wissen, ob die vollstreckende Justizbehörde durch die Unwirksamkeit eines Europäischen Haftbefehls, die darauf zurückzuführen ist, dass dieser Haftbefehl nicht von einer „ausstellenden Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses ausgestellt wurde, daran gehindert sein kann, die Zustimmung zu erteilen, um die sie ersucht wird.

32.

Die Prüfung dieser Sachfrage im Rahmen eines Rechtsstreits, der die Entscheidung über ein Ersuchen um Zustimmung zum Gegenstand hat, hängt jedoch im vorliegenden Fall offensichtlich von einer Frage des nationalen Verfahrensrechts ab, nämlich ob die Estoppel-Wirkung im Kontext des Ausgangsverfahren zur Anwendung kommt.

33.

Nach meiner Auffassung ist es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich, dass sich der Gerichtshof zu der Frage äußert, ob die Anwendung dieser nationalen Verfahrensregel unter den vom vorlegenden Gericht beschriebenen Umständen mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Denn diese Frage ist nicht mehr relevant, sobald feststeht, dass, unabhängig von der Frage, ob die betroffene Person im Rahmen eines Ersuchens um Zustimmung geltend machen kann, dass ein Europäischer Haftbefehl, über dessen Vollstreckung mit unanfechtbarem Urteil entschieden wurde, unwirksam ist, dieser Grund es jedenfalls nicht rechtfertigen kann, dass die vollstreckende Justizbehörde die Erteilung einer solchen Zustimmung ablehnt.

34.

Ferner vertrete ich die Auffassung, dass diese Sachfrage, die sich auf die möglichen Folgen der Unwirksamkeit eines Europäischen Haftbefehls für die Prüfung eines nachfolgenden Ersuchens um Zustimmung gemäß Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bezieht, für sich zu beurteilen ist, ohne dass – anders als von der Kommission vertreten – dazu Stellung zu nehmen ist, ob das Argument von OE, mit dem dargetan werden soll, dass es sich nicht um einen „Ausstellungsstaat“ im Sinne von Art. 22 Abs. 7 des Gesetzes über den Europäischer Haftbefehl von 2003 handle, begründet ist. Denn neben Umstand, dass dieses Argument die Auslegung einer nationalen Rechtsvorschrift betrifft, ist nach meiner Auffassung zu beachten, dass sich die Fragestellung des vorlegenden Gerichts vorrangig auf das Verhältnis bezieht, dass nach dem Unionsrecht zwischen einer ursprünglichen Übergabe und einem Ersuchen um Zustimmung besteht. Auf dieses Verhältnis bezieht sich auch das Vorbringen von OE im Ausgangsverfahren.

35.

Insoweit ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass OE gegen die beantragte Erteilung der Zustimmung den Einwand vorbringt, dass die niederländischen Behörden, die die ursprünglichen Europäischen Haftbefehle erlassen hätten, nicht als „ausstellende Justizbehörden“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu qualifizieren seien. OE stellt in seinem Vorbringen zwar nicht die Übergabeentscheidung und den Status der Justizbehörde, die das Ersuchen um Zustimmung gestellt hat, in Frage. Er macht jedoch geltend, dass die Zustimmung, um die nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 dieses Rahmenbeschlusses ersucht wurde, nicht erteilt werden könne, wenn die Europäischen Haftbefehle, die zu seiner Übergabe geführt hätten, nicht wirksam ausgestellt worden seien. OE stützt sich somit auf die Unwirksamkeit der ursprünglichen Europäischen Haftbefehle, um sich dagegen zu wehren, dass die vollstreckende Justizbehörde die Zustimmung erteilt, um die ersucht wurde.

36.

Ein solches Vorbringen ist meines Erachtens unzutreffend.

37.

Denn auch wenn ein Ersuchen um Zustimmung zwingend mit einem bestimmten, vorher vollstreckten Haftbefehl zusammenhängt, bin ich der Auffassung, dass dieses Ersuchen von der vollstreckenden Justizbehörde gesondert und eigenständig unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände zu prüfen ist. Somit kann ein Fehler, der einem vollstreckten Europäischen Haftbefehl anhaftet, keinen Grund für eine Ablehnung der beantragten Zustimmung darstellen.

38.

Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Europäische Haftbefehl, sobald die gesuchte Person festgenommen und an den Ausstellungsmitgliedstaat übergeben wurde, grundsätzlich und vorbehaltlich der in Kapitel 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ausdrücklich vorgesehenen Wirkungen der Übergabe seine Rechtswirkungen erschöpft hat ( 9 ).

39.

Zu den Wirkungen der Übergabe im Sinne dieses Kapitels gehört die etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten, deren Voraussetzungen in Art. 27 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehen sind.

40.

Der in Art. 27 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses genannte Grundsatz der Spezialität, der mit der Souveränität des Vollstreckungsmitgliedstaats im Zusammenhang steht, verleiht einer Person, die übergeben wurde, das Recht, nur wegen der Handlung, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen zu werden ( 10 ).

41.

Nach Auffassung des Gerichtshofs verlangt dieser Grundsatz nämlich, dass der Ausstellungsmitgliedstaat, der eine Person wegen einer vor ihrer in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls erfolgten Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgen oder verurteilen möchte, die Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats einholt, damit verhindert wird, dass der erste Mitgliedstaat in die Zuständigkeiten eingreift, die der Vollstreckungsmitgliedstaat ausüben könnte, und seine Vorrechte gegenüber der verfolgten Person überschreitet ( 11 ).

42.

Nur in den in Art. 27 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Fällen, insbesondere wenn die Zustimmung gemäß Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 erteilt wurde, sind die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats befugt, diese Person wegen einer anderen Handlung als derjenigen, die ihrer Übergabe zugrunde liegt, zu verfolgen oder zu verurteilen ( 12 ).

43.

Der Gerichtshof hat betont, dass der Grundsatz der Spezialität eng mit der Übergabe infolge der Vollstreckung eines bestimmten Europäischen Haftbefehls verbunden ist ( 13 ). Das bedeutet, dass für die Beurteilung der Beachtung des Grundsatzes der Spezialität allein die auf der Grundlage eines bestimmten Europäischen Haftbefehls erfolgte Übergabe relevant ist ( 14 ).

44.

Trotz des Zusammenhangs zwischen der Umsetzung von Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und dem Vorliegen eines vorher vollstreckten Europäischen Haftbefehls ist aber darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Entscheidung, die in Art. 27 Abs. 4 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehene Zustimmung zu erteilen, eine von der Entscheidung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gesonderte Entscheidung ist und für die betreffende Person gesonderte Wirkungen entfaltet ( 15 ).

45.

Die Übergabe einer Person auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls und das Ersuchen um Zustimmung, das darauf gerichtet ist, die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats zu ermächtigen, diese Person wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Straftat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, zu verfolgen oder zu verurteilen, stellen damit zwei gesonderte Etappen eines Prozesses dar, der gewährleisten soll, dass die Begehung von Straftaten in der Union nicht ungeahndet bleibt.

46.

Jedenfalls ist festzustellen, dass der Zustimmungsentscheidung, die ebenso wie die Entscheidung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls geeignet ist, die Freiheit dieser Person zu beeinträchtigen ( 16 ), eine eigene Zielsetzung zugrunde liegt und diese von der vollstreckenden Justizbehörde daher einer gegenüber der Prüfung, die im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl vorgenommen wurde, gesonderten und eigenständigen Prüfung unterzogen werden muss.

47.

Diese Prüfung muss nach den in Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Anforderungen erfolgen, um sicherzustellen, dass das Ersuchen um Zustimmung anhand deren besonderer Umstände beurteilt wird.

48.

Somit muss die vollstreckende Justizbehörde prüfen, ob dem an sie gerichteten Ersuchen um Zustimmung die in Art. 8 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses genannten Informationen und eine nach Art. 8 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses erforderliche Übersetzung beigefügt ist. Ferner muss diese Behörde untersuchen, ob die Straftat, wegen der um die Zustimmung ersucht wird, als solche die Verpflichtung zur Übergabe gemäß diesem Rahmenbeschluss begründet.

49.

Nach Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 muss die vollstreckende Justizbehörde darüber hinaus im Hinblick auf die in den Art. 3 und 4 dieses Rahmenbeschlusses genannten Gründe für eine obligatorische oder fakultative Ablehnung der Vollstreckung prüfen, ob die Ausweitung der Strafverfolgung auf andere Straftaten, als sie der Übergabe der betreffenden Person zugrunde lagen, genehmigt werden kann.

50.

Es ist festzustellen, dass keine dieser Bestimmungen vorsieht, dass die vollstreckende Justizbehörde die Erteilung der beantragten Zustimmung wegen eines Fehlers, der einem ursprünglichen Europäischer Haftbefehl anhaftet, ablehnen kann.

51.

Eine andere Sichtweise würde nach meiner Auffassung die mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 angestrebten Ziele beeinträchtigen.

52.

Ich stelle insoweit fest, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584, da er Ausnahmeregelungen zu dem in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung aufstellt, nicht in einer Weise ausgelegt werden kann, die dazu führte, dass das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel vereitelt würde, das darin besteht, die Übergaben zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten eingedenk des gegenseitigen Vertrauens, das zwischen ihnen vorhanden sein muss, zu vereinfachen und zu beschleunigen ( 17 ).

53.

Dieses Beschleunigungsgebot, das dem Rahmenbeschluss 2002/584 zugrunde liegt, spiegelt sich in Art. 27 Abs. 4 dieses Rahmenbeschlusses wider, wonach die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Ausweitung der Strafverfolgung spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen ist.

54.

Ließe man zu, dass ein einem Europäischen Haftbefehl anhaftender Fehler der Erteilung der beantragten Zustimmung der vollstreckenden Justizbehörde entgegenstehen könnte, würde damit hingenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Übergabe vorgenommen wurde, im Rahmen eines nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 erklärten Ersuchens um Übergabe nachgeprüft würden. Eine solche Nachprüfung würde aber zu einer Verzögerung bei der Zustimmungsentscheidung führen, die dem diesem Rahmenbeschluss zugrunde liegenden Beschleunigungsgebot zuwiderliefe. Eine solche neuerliche Prüfung scheint mir auch mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar zu sein, da sie den endgültigen Charakter der justiziellen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines Europäischer Haftbefehl angeordnet wurde, in Frage stellen könnte.

55.

Im Übrigen ist eine Auslegung vorzunehmen, die dazu beiträgt, ein weiteres Ziel des Rahmenbeschlusses 2002/584, nämlich die Bekämpfung der Straflosigkeit, zu erreichen ( 18 ). Ließe man es zu, dass eine vollstreckende Justizbehörde es ablehnen könnte, eine Zustimmung zu erteilen, um deren Erteilung sie gemäß Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 dieses Rahmenbeschlusses ersucht wurde, so würde das dieses Ziel beeinträchtigen, indem die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaat daran gehindert würden, eine Person wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, zu verfolgen, zu verurteilen oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme zu unterwerfen.

56.

Aus all diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die Feststellung, dass ein Europäischer Haftbefehl, auf dessen Grundlage eine Person übergeben wurde, von einer Behörde ausgestellt wurde, bei der es sich nicht um eine „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 handelte, und dieser Haftbefehl deshalb als unwirksam anzusehen gewesen wäre, die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie um Zustimmung ersucht wird, die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats zu ermächtigen, diese Person wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Straftat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, zu verfolgen oder zu verurteilen, nicht daran hindern kann, eine solche Zustimmung zu erteilen.

V. Ergebnis

57.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) wie folgt zu antworten:

Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

die Feststellung, dass ein Europäischer Haftbefehl, auf dessen Grundlage eine Person übergeben wurde, von einer Behörde ausgestellt wurde, bei der es sich nicht um eine „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung handelte, und dieser Haftbefehl deshalb als unwirksam anzusehen gewesen wäre, die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie um Zustimmung ersucht wird, die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats zu ermächtigen, diese Person wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Straftat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, zu verfolgen oder zu verurteilen, nicht daran hindern kann, eine solche Zustimmung zu erteilen.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2002, L 190, S. 1.

( 3 ) ABl. 2009, L 81, S. 24, im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584.

( 4 ) C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456.

( 5 ) C‑510/19, EU:C:2020:953.

( 6 ) Rn. 70 dieses Urteils. Vgl. auch Urteil vom 8. Dezember 2022, CJ (Durch eine Strafverfolgung bedingte Aufschiebung der Entscheidung über die Übergabe) (C‑492/22 PPU, EU:C:2022:964, Rn. 55).

( 7 ) Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Estoppel-Wirkung in einer Rechtssache grundsätzlich anzuwenden sei, wenn i) ein Urteil eines zuständigen Gerichts ergangen sei, ii) es sich um eine endgültige Entscheidung in der Sache handle, iii) im Rahmen des Urteils über eine Fragestellung entschieden worden sei, die eine Partei in einem späteren Verfahren geltend mache, und iv) die Parteien dieselben Personen (oder deren Bevollmächtigte) seien wie die Parteien in dem Verfahren, in dem die Estoppel-Wirkung geltend gemacht werde.

( 8 ) Das vorlegende Gericht verweist auf das Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615).

( 9 ) Vgl. Urteil vom 13. Januar 2021, MM (C‑414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 77).

( 10 ) Vgl. u. a. Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) (C‑195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 11 ) Vgl. Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) (C‑195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 40).

( 12 ) Vgl. Urteil vom 24. November 2020, Openbaar Ministerie (Urkundenfälschung) (C‑510/19, EU:C:2020:953, Rn. 63).

( 13 ) Vgl. Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) (C‑195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 37, 38 und 40).

( 14 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) (C‑195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 45).

( 15 ) Vgl. u. a Urteil vom 26. Oktober 2021, Openbaar Ministerie (Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde) (C‑428/21 PPU und C‑429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 16 ) Vgl. u. a Urteil vom 26. Oktober 2021, Openbaar Ministerie (Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde) (C‑428/21 PPU und C‑429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 17 ) Vgl. u. a. Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) (C‑195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 18 ) Vgl. u. a. Urteile vom 8. Dezember 2022, CJ (Durch eine Strafverfolgung bedingte Aufschiebung der Entscheidung über die Übergabe) (C‑492/22 PPU, EU:C:2022:964, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 141).