SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 19. Januar 2023 ( 1 ) ( i )

Rechtssache C‑141/22

TLL The Longevity Labs GmbH

gegen

Optimize Health Solutions mi GmbH,

BM

(Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz [Österreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Lebensmittelsicherheit – Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel – Lebensmittelherstellung – Neuartiges Lebensmittel – Primärproduktion – Herstellungstechnik – Buchweizenkeimlingsmehl mit hohem Spermidingehalt – Keimung von Buchweizensaat in einer Hydrokultur mit einer spermidinhaltigen Nährlösung“

1.

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, zum ersten Mal (sofern ich mich nicht irre) die Verordnung (EU) 2015/2283 ( 2 ) auszulegen, die das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Union regelt.

2.

Die Verordnung 2015/2283 ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 258/97 ( 3 ) und die Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 ( 4 ) und zielt darauf ab, die Zulassungsverfahren für neuartige Lebensmittel zu vereinfachen und den neuesten Entwicklungen im Unionsrecht sowie dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

3.

Der Gerichtshof hat zu entscheiden, ob ein Lebensmittel, bei dessen Herstellung eine wässrige Lösung mit hohem Spermidingehalt ( 5 ) zur Keimung von Buchweizensaat ( 6 ) verwendet und mit den Sprossen ein bioangereichertes Mehl hergestellt wird, aus dem ein Nahrungsergänzungsmittel zubereitet wird, als „neuartiges Lebensmittel“ im Sinne der Verordnung 2015/2283 einzustufen ist.

I. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

1. Verordnung 2015/2283

4.

Art. 3 Abs. 2 Buchst. a bestimmt:

„Außerdem bezeichnet der Ausdruck:

a)

‚neuartige Lebensmittel‘ alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen:

iv)

Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe

herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, oder

nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen,

vii)

Lebensmittel, bei deren Herstellung ein vor dem 15. Mai 1997 in der Union für die Herstellung von Lebensmitteln nicht übliches Verfahren angewandt worden ist, das bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur eines Lebensmittels bewirkt, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen,

…“

5.

Art. 6 („Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel“) lautet:

„(1)   Die Kommission erstellt eine Liste der gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel (im Folgenden ‚Unionsliste‘) und hält sie auf dem neuesten Stand.

2.   Nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.“

6.

Art. 10 Abs. 1 ( 7 ) legt fest:

„(1) Das Verfahren für die Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und die Aktualisierung der Unionsliste gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung wird entweder von der Kommission selbst oder auf Antrag eines Antragstellers an die Kommission eingeleitet; dieser Antrag ist in Übereinstimmung mit den Standarddatenformaten – soweit vorhanden – gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorzulegen. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten den Antrag unverzüglich zur Verfügung. Die Kommission macht eine Zusammenfassung des Antrags, die auf den Informationen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e dieses Artikels beruht, öffentlich zugänglich.“

2. Verordnung Nr. 178/2002 ( 8 )

7.

In Art. 2 heißt es:

„…

Nicht zu ‚Lebensmitteln‘ gehören:

a)

Futtermittel,

b)

lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,

c)

Pflanzen vor dem Ernten,

…“

8.

Art. 3 bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

16.

‚Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen‘ alle Stufen, einschließlich der Einfuhr von – einschließlich – der Primärproduktion eines Lebensmittels bis – einschließlich – zu seiner Lagerung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder zu seiner Abgabe an den Endverbraucher und, soweit relevant, die Einfuhr, die Erzeugung, die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, den Vertrieb, den Verkauf und die Lieferung von Futtermitteln;

17.

‚Primärproduktion‘ die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten. Sie umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wild wachsender Erzeugnisse.

…“

3. Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ( 9 )

9.

Der Anhang enthält die Tabelle 1 mit den „zugelassenen neuartigen Lebensmitteln“ und die Tabelle 2 mit den „Spezifikationen der neuartigen Lebensmittel“.

B.   Nationales Recht

10.

Nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 ( 10 ) kann ein Unternehmen ein anderes Unternehmen, das auf demselben Markt tätig ist, auffordern, es zu unterlassen, Waren in den Verkehr zu bringen, für die eine vorherige behördliche Zulassung erforderlich ist, wenn das andere Unternehmen nicht über eine solche Zulassung verfügt.

II. Sachverhalt, Rechtsstreit und Vorlagefragen

11.

Die Gesellschaft TLL The Longevity Labs GmbH (im Folgenden: TLL) stellt ein Nahrungsergänzungsmittel her, indem sie Spermidin aus nicht fermentierten und nicht gekeimten Weizenkörnern extrahiert.

12.

Am 6. Dezember 2017 unterrichtete TLL die Kommission von ihrer Absicht, Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr zu bringen. Dieses neuartige Lebensmittel verfügt über eine Zulassung und ist im Anhang der Durchführungsverordnung 2017/2470 ( 11 ) aufgeführt.

13.

Die Gesellschaft Optimize Health Solutions mi GmbH (im Folgenden: Optimize Health) stellt das Nahrungsergänzungsmittel „go Optimize Spermidine“ her, das Buchweizenkeimlingsmehl mit einem hohen Spermidingehalt enthält (im Folgenden: streitiges Produkt).

14.

TLL hat beim vorlegenden Gericht Klage erhoben und beantragt, Optimize Health den Vertrieb des streitigen Produkts zu untersagen. Es handele sich um ein „neuartiges Lebensmittel“, das (gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2015/2283) zugelassen und in die Unionsliste aufgenommen sein müsse, was jedoch nicht der Fall sei. Deshalb sei das Verhalten von Optimize Health als unlauterer Wettbewerb einzustufen.

15.

Optimize Health bestreitet, dass ihr Produkt ein neuartiges Lebensmittel sei. Es handele sich vielmehr um ein vollständig getrocknetes, herkömmliches Lebensmittel ohne selektiven, neuartigen Extraktionsschritt. Spermidin sei in Nahrungsergänzungsmitteln seit über 25 Jahren am europäischen Markt erhältlich.

16.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (Österreich), das über die Klage wegen unlauteren Wettbewerbs zu entscheiden hat, hegt Zweifel an der Einstufung des streitigen Produkts, und zwar insbesondere in Bezug auf sein Herstellungsverfahren. Vor diesem Hintergrund hat es dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv der Verordnung 2015/2283 so auszulegen, dass „Buchweizenkeimlingsmehl mit hohem Spermidingehalt“ ein neuartiges Lebensmittel darstellt, sofern nur Buchweizenkeimlingsmehl mit einem nicht erhöhten Spermidingehalt vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union verwendet wurde oder danach eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel hat, unabhängig davon, wie das Spermidin in das Buchweizenkeimlingsmehl gelangt?

2.

Bei Verneinung der Frage 1: Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii der Verordnung 2015/2283 so auszulegen, dass der Begriff des Herstellungsverfahrens von Lebensmitteln auch Verfahren in der Primärproduktion umfasst?

3.

Bei Bejahung der Frage 2: Kommt es für die Frage der Neuartigkeit eines Herstellungsverfahrens im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii) der Verordnung 2015/2283 darauf an, ob das Herstellungsverfahren an sich noch nie bei irgendeinem Lebensmittel oder ob es bei dem zu beurteilenden Lebensmittel nicht angewandt wurde?

4.

Bei Verneinung der Frage 2: Handelt es sich beim Keimen von Buchweizensaat in einer spermidinhaltigen Nährlösung um ein Verfahren der Primärproduktion in Bezug auf eine Pflanze, auf die die lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Verordnung 2015/2283, keine Anwendung findet, da die Pflanze vor dem Zeitpunkt der Ernte noch kein Lebensmittel ist (Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 178/2002)?

5.

Macht es einen Unterschied, ob die Nährlösung natürliches oder synthetisches Spermidin enthält?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

17.

Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 28. Februar 2022 beim Gerichtshof eingegangen.

18.

TLL, Optimize Health, die griechische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

19.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht für notwendig erachtet.

IV. Würdigung

A.   Vorbemerkungen

1. Streitiges Produkt

20.

Die Hauptfunktion von Spermidin besteht, wie auch bei anderen Polyaminen, darin, die Ladung der Nukleinsäuren in den Zellen zu neutralisieren und deren Funktionalität zu ermöglichen. Neuere wissenschaftliche Studien deuten darauf hin, dass Spermidin, indem es die zelluläre Autophagie (Reinigung) unterstützt, Herz-Kreislauf-Erkrankungen vorbeugen, Lebensmittelallergien verhindern und die Symptome von Diabetes bekämpfen kann ( 12 ). Es wird sogar angeführt, die menschliche Lebenserwartung könne um bis zu 5,7 Jahre erhöht werden ( 13 ).

21.

Angesichts dieser Eigenschaften lassen sich die entgegengesetzten Interessen der beiden streitenden Unternehmen, die dieses Nahrungsergänzungsmittel herstellen, für das es am Markt bedeutende Wachstumsaussichten gibt, besser verstehen.

22.

Die beiden Unternehmen verwenden unterschiedliche Methoden zur Gewinnung von Spermidin:

TLL extrahiert das Spermidin in einem komplexen und kostspieligen chemischen Verfahren aus nicht gekeimten Weizenkeimen.

Optimize Health lässt Buchweizensaat in einer Hydrokultur mit einer wässrigen Lösung, die synthetisches Spermidin enthält, zu Sprossen keimen. Nach der Ernte wird der Keimling mit Wasser gewaschen, getrocknet und zu Keimlingsmehl vermahlen.

2. Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln

23.

Die Verordnung 2015/2283 ist, wie ihre Vorgängerinnen, durch eine doppelte Zielsetzung gekennzeichnet: Sie soll nicht nur das Funktionieren des Binnenmarkts für neuartige Lebensmittel sicherstellen, sondern auch die öffentliche Gesundheit vor den Risiken schützen, die durch diese Lebensmittel entstehen können ( 14 ). Außerdem zählen die Wahrung der Interessen der Verbraucher sowie ein hohes Niveau beim Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu den Zielen der Verordnung ( 15 ).

24.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung 2015/2283, ebenso wie ihre Vorgängerin, eine Analyse der Risiken neuartiger Lebensmittel und das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung ihres Inverkehrbringens vor. Bei dem Zulassungsverfahren handelt es sich um ein europäisches Verfahren, das bei der Kommission zentralisiert ist und eine Wirkung erga omnes entfaltet, da die Zulassung eines neuartigen Lebensmittels für alle gilt, die es herstellen ( 16 ).

25.

In der Verordnung 2015/2283 ist definiert, was unter einem neuartigen Lebensmittel – dem Schlüsselbegriff im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen – zu verstehen ist ( 17 ). Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a gilt ein Lebensmittel als neuartig, wenn es zwei Voraussetzungen erfüllt:

Es wurde „vor dem 15. Mai 1997 … nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet“ ( 18 ).

Es fällt in mindestens eine der in den Ziff. i bis x dieser Bestimmung genannten Kategorien ( 19 ).

26.

Hinsichtlich der ersten Voraussetzung scheint das vorlegende Gericht keine Zweifel zu haben und stellt hierzu auch keine Frage. Ich gehe davon aus, dass das vorlegende Gericht es als erwiesen ansieht, dass das streitige Produkt vor dem 15. Mai 1997 nicht existierte bzw. nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde.

27.

Die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen sich vielmehr auf die zweite Voraussetzung, und zwar konkret darauf, ob das streitige Produkt als neuartiges Lebensmittel im Sinne von Ziff. iv oder Ziff. vii des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2015/2283 eingestuft werden kann ( 20 ).

3. Sachverhalt nach dem Vorabentscheidungsersuchen

28.

Am 3. Juni 2022 (d. h. mehrere Monate nach Übermittlung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens) hat Österreich der Kommission mitgeteilt, dass es sich bei Buchweizenkeimlingsmehl mit hohem Spermidingehalt um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii der Verordnung 2015/2283 handele ( 21 ).

29.

Diese Tatsache, auf die die griechische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hinweisen ( 22 ), kann die Entscheidung im Vorlageverfahren indes nicht beeinflussen, da das vorlegende Gericht sie für seine Vorlageentscheidung nicht berücksichtigen konnte.

B.   Erste Vorlagefrage

30.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob das streitige Produkt als neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv der Verordnung 2015/2283 eingestuft werden kann.

31.

Danach fallen in diese Kategorie Lebensmittel, „die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen ( 23 ) wurde mithilfe

herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, oder

nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen“.

32.

Wie ich bereits erläutert habe, wird das mit Spermidin bioangereicherte Mehl aus der Buchweizenpflanze gewonnen. Deren Sprossen werden getrocknet und zermahlen und zur Herstellung des Mehls verwendet. Die Grundvoraussetzung dieser Kategorie ist somit erfüllt.

33.

Der Begriff „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union“, bei deren Vorliegen als Ausnahme keine Zulassung beantragt werden muss, ist in der Verordnung 2015/2283 nicht definiert. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b liegt jedoch eine „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland“ vor, wenn „die Sicherheit des fraglichen Lebensmittels … durch Daten über die Zusammensetzung und durch Erfahrungen mit der fortgesetzten Verwendung über mindestens 25 Jahre hinweg als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl an Personen in mindestens einem Drittland belegt worden ist“.

34.

Die Definition des Begriffs „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland“ kann auf den Begriff der Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union übertragen werden. Aus den vorgelegten Daten geht allerdings nicht hervor, dass diese Art von Mehl in der Vergangenheit in der Union als sicheres Lebensmittel verwendet wurde.

35.

Gemäß der zweiten Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahme muss die Pflanze, die für die Herstellung des streitigen Produkts verwendet wird,

im Sinne des ersten von mir wiedergegebenen Gedankenstrichs mit Hilfe herkömmlicher Vermehrungsverfahren gewonnen werden, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden;

mit Hilfe nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren gewonnen werden, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht die im zweiten Gedankenstrich genannten Veränderungen bewirken.

36.

Nach den in der Rechtssache vorliegenden Informationen handelt es sich bei der Verwendung einer wässrigen Spermidinlösung als Hydrokultur für Buchweizensprossen in der Tat nicht um eine Technik zur Vermehrung (Vervielfältigung) der Pflanze, sondern um ein Herstellungsverfahren oder eine Herstellungstechnik zur Anreicherung der Sprossen, um einen hohen Spermidingehalt zu erzielen.

37.

Die Verwendung dieser Technik bewirkt außerdem bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels, die seinen Nährwert beeinflussen, worauf ich nachstehend näher eingehen werde. Da das Lebensmittel einen sehr hohen Spermidingehalt aufweist (was es von demjenigen unterscheidet, das ohne die Verwendung der wässrigen Lösung zur Keimung von Buchweizensaat gewonnen wird), können sich Veränderungen der Zusammensetzung des Lebensmittels auf seinen Nährwert auswirken.

38.

Folglich fällt Buchweizenkeimlingsmehl mit hohem Spermidingehalt unter Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv der Verordnung 2015/2283. Fraglich bleibt, ob es auch unter Ziff. vii einzustufen ist.

C.   Zweite Vorlagefrage

39.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii der Verordnung 2015/2283 so auszulegen ist, „dass der Begriff des Herstellungsverfahrens von Lebensmitteln auch Verfahren in der Primärproduktion umfasst“.

40.

Danach gelten solche Lebensmittel als neuartig, „bei deren Herstellung ein vor dem 15. Mai 1997 in der Union für die Herstellung von Lebensmitteln nicht übliches Verfahren angewandt worden ist, das bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur eines Lebensmittels bewirkt, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen“ (Hervorhebung nur hier).

41.

Es geht also darum, ob das streitige Produkt mit einem vor dem 15. Mai 1997 in der Union „nicht üblichen [Herstellungs-]Verfahren“ gewonnen wird, das bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirkt, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen ( 24 ).

1. Herstellungsverfahren

42.

Der Umstand, dass es sich um ein „nicht übliches [Herstellungs‑]Verfahren“ handelt, unterscheidet neuartige Lebensmittel, die unter Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii der Verordnung 2015/2283 fallen, von Lebensmitteln im Sinne von Ziff. iv, auf die ich mich vorstehend bezogen habe:

Lebensmittel im Sinne von Ziff. iv werden durch herkömmliche oder nicht herkömmliche Verfahren zur Vermehrung von Pflanzen gewonnen, aus denen neue Pflanzen entstehen.

Lebensmittel im Sinne von Ziff. vii werden durch Techniken gewonnen, die bei der Herstellung eines Lebensmittels zum Einsatz kommen.

43.

Bei der Keimung von Buchweizensaat in einer Nährlösung mit hohem Spermidingehalt handelt es sich, wie ich wiederholen möchte, nicht um ein Vermehrungsverfahren, da die Sprossen, bevor sich Blätter bilden, geerntet, getrocknet und zu Mehl vermahlen werden. Wie Optimize Health geltend macht, vermehren sich die Buchweizenkörner während der Keimung nicht, da jedes Korn eine Sprosse erzeugt, die geerntet wird.

44.

Bei der Keimung der Saat in einer wässrigen Lösung mit einem hohen Anteil an synthetischem Spermidin handelt es sich vielmehr um eine Technik, die Teil des Verfahrens zur Herstellung einer Lebensmittelzutat ist.

45.

In der Verordnung 2015/2283 ist nicht festgelegt, was unter „Herstellungsverfahren“ zu verstehen ist. Allerdings gelten nach Art. 3 Abs. 1 „die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002“.

46.

Auch wenn der Begriff „Herstellung“ in der Verordnung Nr. 178/2002 als solcher nicht definiert wird, wird an mehreren Stellen auf ihn verwiesen ( 25 ), und zwar konkret

im zwölften Erwägungsgrund ( 26 ), in dem es heißt, dass die Lebensmittelherstellungskette ein Kontinuum darstellt, das jedes Glied von der Primärproduktion (erstes Glied) bis zur Abgabe der Lebensmittel an den Verbraucher einschließt;

in Art. 3 Nr. 16, wonach der Ausdruck „Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen“„alle Stufen, einschließlich der Einfuhr von – einschließlich – der Primärproduktion eines Lebensmittels bis – einschließlich – zu seiner Lagerung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder zu seiner Abgabe an den Endverbraucher“ bezeichnet (Hervorhebung nur hier);

in Art. 3 Nr. 17, wonach der Ausdruck „Primärproduktion“„die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten [bezeichnet]. Sie umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wild wachsender Erzeugnisse.“

47.

Die Einbeziehung der Primärproduktion in das Verfahren zur Herstellung eines Lebensmittels steht im Einklang mit dem Hauptziel der Verordnungen Nr. 178/2002 und 2015/2283, nämlich der Gewährleistung einer möglichst umfassenden Lebensmittelsicherheit.

48.

Folglich beinhaltet der Begriff „Herstellungsverfahren“ in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii der Verordnung 2015/2283 die Primärproduktion sowie alle darauf folgenden Schritte zur Verarbeitung eines neuartigen Lebensmittels ( 27 ).

49.

Unter Heranziehung dieser Prämissen auf den Streitgegenstand vertrete ich den Standpunkt, dass die Keimung von Buchweizensaat in einer Hydrokultur mit einer wässrigen Lösung mit synthetischem Spermidin zu dem Zweck, die Sprossen zu ernten, zu trocknen und zu einem bioangereicherten Mehl mit hohem Spermidingehalt zu verarbeiten, Teil eines Herstellungsverfahrens im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist.

50.

Tatsächlich handelt es sich bei der hier angewandten Technik um eine Technik, die in der Primärproduktion zur Gewinnung eines Nahrungsergänzungsmittels eingesetzt wird. Wie die Kommission und TLL betonen, unterscheidet sich die Technik nicht von derjenigen, die für andere neuartige Lebensmittel verwendet wird, die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und die Behörden der Mitgliedstaaten im Verfahren nach Art. 4 der Verordnung 2015/2283 zugelassen haben.

51.

Dies ist der Fall bei mit Selen bioangereicherten Pilzen (Agaricus bisporus), die in einer selenreichen Nährlösung angebaut werden ( 28 ); bei mit Eisen bioangereicherten Lupinensprossen (Lupinus angustifolius), die aus desinfizierten und in einer Eisensulfatlösung gekeimten Körnern gewonnen werden ( 29 ); bei Pilzen, die nach der Ernte mit UV-Licht behandelt werden, um ihren Vitamin-D2-Gehalt zu erhöhen, und bei der Biomasse von Hefe, die durch Anbau in einem mit Selen oder Chrom angereicherten Medium mit einem dieser Minerale bioangereichert wird.

2. Bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels

52.

Nachdem die Frage der Bedeutung des Begriffs „nicht übliches [Herstellungs-]Verfahren“ und seiner Anwendung auf das streitige Produkt geklärt ist, muss geprüft werden, ob die verwendete Technik nicht üblich ist und „bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur eines Lebensmittels bewirkt, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen“.

53.

Das vorlegende Gericht scheint keine Zweifel an der Neuartigkeit der im vorliegenden Fall verwendeten Technik zu haben und führt auch nichts dafür an, dass vor dem 15. Mai 1997 eine wässrige Lösung mit hohem Spermidingehalt unter den vorstehend beschriebenen Bedingungen für die Keimung von Buchweizensaat in einer Hydrokultur verwendet wurde.

54.

Diese Anbautechnik bewirkt bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels, die seinen Nährwert beeinflussen. Nach den von TLL vorgelegten Analysen beträgt der Spermidingehalt des streitigen Produkts 3,51 mg/g, d. h. 106-mal so viel wie der Gehalt an Spermidin, den Buchweizensamen unter normalen Anbaubedingungen aufweisen, nämlich 0,03305 mg/g.

55.

Die Bioanreicherung mit Spermidin verändert die Zusammensetzung und den Nährwert des Buchweizenkeimlingsmehls in einem solchen Umfang, dass es zu einem neuartigen Lebensmittel wird. Wie aus den zitierten wissenschaftlichen Studien hervorgeht, kann sich eine höhere Zufuhr von Spermidin positiv auf die Gesundheit auswirken, eine übermäßige Zufuhr hingegen den Zellen schaden. Aus diesem Grund ist eine vorherige Zulassung des streitigen Produkts gemäß der Verordnung 2015/2283 unerlässlich, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten und Risiken für den Verbraucher zu vermeiden.

D.   Dritte Vorlagefrage

56.

Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof, sollte dieser die zweite Vorlagefrage (wie ich es vorschlage) bejahen, um Klärung, ob „es für die Frage der Neuartigkeit eines Herstellungsverfahrens im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii der Verordnung 2015/2283 darauf ankommt, ob das Herstellungsverfahren an sich noch nie bei irgendeinem Lebensmittel oder ob es bei dem zu beurteilenden Lebensmittel nicht angewandt wurde“.

57.

Aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii der Verordnung 2015/2283 lässt sich keine eindeutige Antwort auf diese Frage ableiten. Diese Bestimmung ist daher anhand ihres Kontexts und Zwecks auszulegen ( 30 ).

58.

Was den Kontext anbetrifft, so sprechen die Erwägungsgründe 1 ( 31 ) und 9 ( 32 ) der Verordnung 2015/2283 für eine Auslegung, bei der der Schwerpunkt auf dem einzelnen, vom Herstellungsverfahren betroffenen Lebensmittel liegt. Es müssen konkret die Auswirkungen des Herstellungsverfahrens auf die Zusammensetzung und den Nährwert dieses Lebensmittels beurteilt werden.

59.

Der Zweck von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vii der Verordnung 2015/2283 spricht ebenfalls dafür, dass die Auswirkungen des neuen Herstellungsverfahrens nur in Bezug auf das Lebensmittel selbst und nicht allgemein beurteilt werden. Ein und dasselbe (neuartige) Herstellungsverfahren kann sich auf verschiedene Lebensmittel unterschiedlich auswirken. Folglich sind seine Auswirkungen nur in Bezug auf das Lebensmittel, das im jeweiligen Fall geprüft wird, zu würdigen ( 33 ).

60.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das Herstellungsverfahren des Anbaus in einer Hydrokultur mit einer wässrigen Lösung mit hohem Spermidingehalt vor dem 15. Mai 1997 für den Anbau von Buchweizensprossen verwendet wurde.

E.   Vierte Vorlagefrage

61.

Das vorlegende Gericht stellt die vierte Vorlagefrage für den Fall, dass die zweite Vorlagefrage verneint wird, die ich aber vorstehend bejaht habe. Für den Fall, dass der Gerichtshof anderer Auffassung ist, werde ich jedoch auf die Frage eingehen.

62.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob „es sich beim Keimen von Buchweizensaat in einer spermidinhaltigen Nährlösung um ein Verfahren der Primärproduktion in Bezug auf eine Pflanze [handelt], auf die die lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Verordnung … 2015/2283 …, keine Anwendung findet, da die Pflanze vor dem Zeitpunkt der Ernte noch kein Lebensmittel ist (Art. 2 Buchst. c der Verordnung … Nr. 178/2002)“.

63.

In der Tat schließt Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 178/2002 Pflanzen vor der Ernte vom Begriff „Lebensmittel“ aus.

64.

Optimize Health macht zur Verteidigung ihres Standpunkts Folgendes geltend:

Vor dem Ernten sei die Sprossung von Keimlingen in einer wässrigen Lösung mit hohem Spermidingehalt derselbe Vorgang wie auf dem Feld ein Aufziehen der Saat zur Pflanze unter Düngung.

Die zur Keimung verwendeten Nährlösungen seien keine Zutat für ein zusammengesetztes Lebensmittel und daher auch keine Anreicherung. Ebenso wenig falle die Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen durch Düngung im Zuge des Anbaus unter Lebensmittelverarbeitung.

Im Rahmen der Sprossung entscheide die Pflanze selbst, welche Nährstoffe im Rahmen der natürlichen Keimung und des biologischen Pflanzenwachstums aus der Nährlösung aufgenommen würden.

65.

Diese Argumentation überzeugt mich nicht.

66.

Bei der Technik des Anbaus in einer Hydrokultur, bei der Buchweizensaat in einer wässrigen Lösung mit hohem Spermidingehalt gekeimt wird und anschließend die Sprossen vor dem Austreiben der Blätter geerntet werden, handelt es sich um eine Form der „Ernte“ der Sprossen und nicht um den direkten Verbrauch der Buchweizensaat.

67.

Außerdem sind nicht die Sprossen das Endprodukt, das gegebenenfalls als neuartiges Lebensmittel einzustufen ist. Endprodukt ist vielmehr das Mehl, das nach dem Trocknen und Mahlen der Sprossen vorliegt. Es besteht keine Parallele zur Gewinnung von Saatgut.

68.

Ebenso wenig lässt sich die Verwendung einer wässrigen Lösung mit einem hohen Gehalt an synthetischem Spermidin in einer Hydrokultur mit der Verwendung von Düngemittel gleichsetzen. Es gibt keine spermidinhaltigen Düngemittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ( 34 ), die später durch die Verordnung (EU) 2019/1009 ( 35 ) ersetzt wurde, zugelassen wären, und es handelt sich bei Spermidin nicht wie bei Mist oder Gülle um ein tierisches Exkrement, das ohne vorherige Zulassung für den Anbau von Pflanzen eingesetzt werden darf.

69.

Auch handelt es sich bei der Spermidinlösung nicht um das herkömmliche Verfahren für die Keimung von Samen, bei dem Trinkwasser oder sauberes Wasser zu verwenden ist ( 36 ).

70.

Im Ergebnis ist die vierte Vorlagefrage zu verneinen: Buchweizensprossen, die in einer spermidinreichen Lösung gezogen werden, können nicht als „Pflanzen vor dem Ernten“ angesehen werden, sondern sind als Lebensmittel einzustufen.

F.   Fünfte Vorlagefrage

71.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob es für die Beantwortung seiner Fragen einen Unterschied macht, ob die in der Hydrokultur verwendete Nährlösung natürliches oder synthetisches Spermidin enthält.

72.

Meines Erachtens ist es für die Frage, ob das streitige Produkt als neuartiges Lebensmittel einzustufen ist oder nicht, unerheblich, ob das Spermidin natürlich oder synthetisch ist.

73.

Durch den Einsatz der wässrigen Lösung mit Spermidin in der Hydrokultur soll erreicht werden, dass der Gehalt an diesem Polyamin in den Buchweizensprossen exponentiell steigt. Entscheidend ist der Reinheitsgrad des verwendeten Spermidins und nicht, ob es sich um synthetisches oder natürliches Spermidin handelt ( 37 ). Bei gleichem Reinheitsgrad ist die Bioanreicherung des Mehls identisch.

V. Ergebnis

74.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (Österreich) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission

ist dahin auszulegen, dass

ein Produkt wie Buchweizenkeimlingsmehl mit hohem Spermidingehalt als „neuartiges Lebensmittel“ gemäß Ziff. iv dieser Bestimmung anzusehen ist;

der Begriff „Verfahren [der Herstellung]“ von Lebensmitteln gemäß Ziff. vii der Bestimmung auch die Stufe der Primärproduktion umfasst;

die Einstufung als neuartiges Lebensmittel davon abhängt, ob das Herstellungsverfahren konkret zur Herstellung des streitigen Produkts verwendet wurde;

Buchweizensprossen, die in einer spermidinreichen Lösung gezogen werden, als Lebensmittel einzustufen sind und nicht als „Pflanzen vor dem Ernten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit angesehen werden können;

es für die Frage, ob ein Mehl aus in einer Spermidinlösung gekeimten Buchweizensprossen als neuartiges Lebensmittel einzustufen ist, unerheblich ist, ob es sich um synthetisches oder natürliches Spermidin handelt.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( i ) Die vorliegende Sprachfassung ist in Nr. 16 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.

( 2 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. 2015, L 327, S. 1).

( 3 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. 1997, L 43, S. 1). Über einige ihrer Bestimmungen hat der Gerichtshof bereits zuvor entschieden, nicht jedoch über den Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens.

( 4 ) Verordnung der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen (ABl. 2001, L 253, S. 17).

( 5 ) Spermidin ist ein biogenes Polyamin, das in den Zellen tierischer und pflanzlicher Organismen in unterschiedlichen Konzentrationen vorkommt.

( 6 ) Buchweizen (Fagopyrum esculentum) ist eine krautige Pflanze aus der Familie der Knöterichgewächse, die eine Kornart erzeugt, die für den menschlichen und tierischen Verzehr verwendet wird. Buchweizen gehört nicht zur Familie der Gräser.

( 7 ) Geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. 2019, L 231, S. 1).

( 8 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1).

( 9 ) Durchführungsverordnung der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. 2017, L 351, S. 72).

( 10 ) Bundesgesetz von 1984 gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. Nr. 448/1984).

( 11 ) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/443 der Kommission vom 25. März 2020 wurde die Änderung der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt gemäß der Verordnung 2015/2283 geändert (ABl. 2020, L 92, S. 7).

( 12 ) Frank Madeo, Sebastian J. Hofer, Tobias Pendl, Maria A. Bauer, Tobias Eisenberg, Didac Carmona-Gutierrez, Guido Kroemer, „Nutritional Aspects of Spermidine“, Annual Review of Nutrition, 2020, Nr. 40, S. 135 bis 159.

( 13 ) Stefan Kiechl u. a., „Higher spermidine intake is linked to lower mortality: a prospective population-based study“, The American Journal of Clinical Nutrition, Bd. 108, Nr. 2, August 2018, S. 371 bis 380.

( 14 ) Urteile vom 9. November 2016, Davitas (C‑448/14, EU:C:2016:839, Rn. 31), und vom 1. Oktober 2020, Entoma (C‑526/19, EU:C:2020:769, Rn. 39).

( 15 ) Zweiter Erwägungsgrund der Verordnung 2015/2283.

( 16 ) Siehe die Analyse von Aude Mahy, Droit alimentaire, Larcier, Brüssel, 2021, S. 251.

( 17 ) Die Verordnung 2015/2283 legt außerdem die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel fest, zu denen die vorherige Zulassung durch die Behörden gehört, und konkretisiert auch das Zulassungsverfahren, an dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit beteiligt sind.

( 18 ) Siebter Erwägungsgrund der Verordnung 2015/2283: „Damit die Kontinuität mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gewährleistet ist, sollte eines der Kriterien für die Einstufung von Lebensmitteln als neuartige Lebensmittel weiterhin sein, dass sie vor dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung, das heißt dem 15. Mai 1997, in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Verwendung in der Union sollte sich auch auf eine Verwendung in den Mitgliedstaaten beziehen, ungeachtet ihres jeweiligen Beitrittszeitpunkts.“

( 19 ) Diese beiden Voraussetzungen waren in Art. 2 der Verordnung Nr. 258/97, der Vorgängerin der Verordnung 2015/2283, festgelegt. Vgl. Urteile vom 9. Juni 2005, HLH Warenvertrieb und Orthica (C‑211/03, C‑299/03 und C‑316/03 bis C‑318/03, EU:C:2005:370, Rn. 82 und 87), vom 15. Januar 2009, M-K Europa (C‑383/07, EU:C:2009:8, Rn. 15), vom 9. November 2016, Davitas (C‑448/14, EU:C:2016:839, Rn. 18 bis 21), und vom 1. Oktober 2020, Entoma (C‑526/19, EU:C:2020:769, Rn. 25).

( 20 ) Technische Gutachten und wissenschaftliche Studien werden bei der Entscheidung über die Einstufung des Produkts in die eine oder die andere Kategorie zwangsläufig von großer Bedeutung sein. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, über die von den beiden Parteien vorgelegten Gutachten und Studien zu entscheiden.

( 21 ) Die Mitteilung erfolgte nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 der Kommission vom 19. März 2018 über die Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. 2018, L 77, S. 6). Verfügbar unter https://ec.europa.eu/food/system/files/2022-06/novel-food_consult-status_flour-buckwheat.pdf.

( 22 ) Optimize Health hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um auf das Vorbringen der griechischen Regierung und der Kommission (Rn. 23 bzw. 29 ihrer schriftlichen Erklärungen) zu antworten, weil ihrer Ansicht nach der Gegenstand der Mitteilung Österreichs geklärt werden muss. Da der neue Sachverhalt jedoch, wie ich dargestellt habe, die Bearbeitung des Vorabentscheidungsersuchens nicht beeinflussen kann, ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

( 23 ) Betrifft nur die spanische Sprachfassung.

( 24 ) Vgl. neunter Erwägungsgrund der Verordnung 2015/2283.

( 25 ) Nach ständiger Rechtsprechung sind „Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu bestimmen“ (Urteile vom 9. November 2016, Davitas,C‑448/14, EU:C:2016:839, Rn. 26, vom 26. Oktober 2017, The English Bridge Union,C‑90/16, EU:C:2017:814, Rn. 18, und vom 1. Oktober 2020, Entoma,C‑526/19, EU:C:2020:769, Rn. 29).

( 26 ) „Um Lebensmittelsicherheit gewährleisten zu können, müssen alle Aspekte der Lebensmittelherstellungskette als Kontinuum betrachtet werden, und zwar von – einschließlich – der Primärproduktion und der Futtermittelproduktion bis hin – einschließlich – zum Verkauf bzw. zur Abgabe der Lebensmittel an den Verbraucher, da jedes Glied dieser Kette eine potenzielle Auswirkung auf die Lebensmittelsicherheit haben kann.“ (Hervorhebung nur hier.)

( 27 ) In ihren Erklärungen weist die Kommission daraufhin, dass die Unionsliste neuartige Lebensmittel enthält, die in der Primärproduktion hergestellt werden, wie z. B. Chiasamen (Salvia hispanica) oder verschiedene Bestandteile der Pflanze Noni (Morinda citrifolia). Siehe Tabelle 2 der Durchführungsverordnung 2017/2470.

( 28 ) Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß der Durchführungsverordnung 2018/456, verfügbar unter https://ec.europa.eu/food/system/files/2019-12/novel-food_consult-status_agaricus-bisporus.pdf.

( 29 ) Mitteilung Polens gemäß der Durchführungsverordnung 2018/456, verfügbar unter https://ec.europa.eu/food/system/files/2022-05/novel-food_consult-status_lupin-sprouts.pdf.

( 30 ) Urteil vom 9. September 2020, TMD Friction und TMD Friction EsCo (C‑674/18 und C‑675/18, EU:C:2020:682, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 31 )

( 32 ) „… Daher sollte in dieser Verordnung außerdem festgelegt werden, dass ein Lebensmittel als neuartiges Lebensmittel eingestuft werden sollte, wenn es mit einem vor dem 15. Mai 1997 nicht für die Lebensmittelherstellung in der Union verwendeten Herstellungsverfahren hergestellt wurde, das bedeutende Veränderungen seiner Zusammensetzung oder Struktur bewirkt, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen.“ (Hervorhebungen nur hier.)

( 33 ) Vgl. Urteil vom 9. Juni 2005, HLH Warenvertrieb und Orthica (C‑211/03, C‑299/03 und C‑316/03 bis C‑318/03, EU:C:2005:370, Rn. 84 und 86), das sich auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen lässt: „Bei der Beurteilung, ob ein so geringer menschlicher Verzehr vorliegt, hat die zuständige Behörde alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen“, die „das Lebensmittel oder die Zutat selbst, auf das oder die sich die Prüfung erstreckt, betreffen [müssen] und nicht ein ähnliches oder vergleichbares Lebensmittel oder eine ähnliche oder vergleichbare Zutat. Auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel oder neuartigen Lebensmittelzutaten lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass selbst gering erscheinende Abweichungen ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nach sich ziehen können, zumindest solange nicht die Unschädlichkeit des fraglichen Lebensmittels oder der fraglichen Zutat durch angemessene Verfahren nachgewiesen wurde.“

( 34 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. 2003, L 304, S. 1),

( 35 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. 2019, L 170, S. 1).

( 36 ) Vgl. Abschnitt 1.F der Hygiene-Leitlinie für die Erzeugung von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen der ESSA (European Sprouted Seeds Association) (ABl. 2017, C 220, S. 29).

( 37 ) Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Synthese des Spermidins im Labor korrekt durchgeführt wurde und das Spermidin keine Reststoffe enthält, die von der Pflanze aufgenommen werden und für die menschliche Gesundheit schädlich sein können.