Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 14. Juli 2022(1)

Rechtssachen C31/22 P(I), C32/22 P(I) und C74/22 P(I)

Atlas Copco Airpower,

Atlas Copco AB (C31/22 P[I])

Anheuser-Busch Inbev,

Ampar (C32/22 P[I])

Soudal NV,

Esko-Graphics BVBA (C74/22 P[I])

gegen

Magnetrol International

und Europäische Kommission


 

„Rechtsmittel – Streithilfe – Rechtsmittel betreffend Streithilfe – Zulassung der Streithilfe im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen ein Urteil des Gerichts – Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht – Durch das Gericht vorgenommener stillschweigender Ausschluss der im Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer als Parteien des Verfahrens nach Zurückverweisung“






I.      Einleitung

1.        Die vorliegenden Rechtssachen werfen ausdrücklich die ungeklärte Frage auf, ob die vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren anerkannte Eigenschaft als Streithelfer im Stadium der Zurückverweisung an das Gericht fortbesteht. Sie gibt dem Gerichtshof auch Gelegenheit, sich zu den Regeln über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer abgelehnt wird, zu äußern.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

2.        Art. 39 Abs. 1 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union) lautet:

„Der Präsident des Gerichtshofs kann in einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung abweichen kann und in der Verfahrensordnung geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung gemäß Artikel 278 AEUV und Artikel 157 EAG-Vertrag, auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß Artikel 279 AEUV oder auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 299 Absatz 4 AEUV oder Artikel 164 Absatz 3 EAG-Vertrag entscheiden.“

3.        Art. 40 Abs. 1, 2 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten.

Dasselbe gilt für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie alle anderen Personen, sofern sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen können. Natürliche oder juristische Personen können Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union nicht beitreten.

Mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.“

4.        Art. 56 Abs. 1 und 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht vor:

„Gegen die Endentscheidungen des Gerichts [der Europäischen Union] und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten beziehen, kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind. In diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten sind.“

5.        Art. 57 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union lautet:

„Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

Gegen die aufgrund des Artikels 278, des Artikels 279 oder des Artikels 299 Absatz 4 AEUV oder aufgrund des Artikels 157 oder des Artikels 164 Absatz 3 EAG-Vertrag ergangenen Entscheidungen des Gerichts können die Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustellung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

Die Entscheidung über gemäß den Absätzen 1 und 2 eingelegte Rechtsmittel ergeht nach Maßgabe des Artikels 39.“

6.        Art. 61 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmt:

„Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden.“

B.      Verfahrensordnung des Gerichtshofs

7.        Art. 172 („Parteien, die eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen können“) der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht vor:

„Jede Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht, die ein Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels hat, kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen. Eine Verlängerung der Beantwortungsfrist ist nicht möglich.“

C.      Verfahrensordnung des Gerichts

8.        Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts lautet:

„(2)      In dieser Verfahrensordnung bezeichnen:

c)      die Begriffe ‚Partei‘ und ‚Parteien‘ ohne weitere Angabe jeden am Verfahren Beteiligten, einschließlich der Streithelfer;

…“

9.        Art. 142 („Gegenstand und Wirkungen der Streithilfe“) der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:

„(1)      Die Streithilfe kann nur die völlige oder teilweise Unterstützung der Anträge einer Hauptpartei zum Gegenstand haben. Sie verleiht nicht die gleichen Verfahrensrechte, wie sie den Hauptparteien zustehen, und insbesondere nicht das Recht, eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

(2)      Die Streithilfe ist akzessorisch zum Rechtsstreit zwischen den Hauptparteien. Sie wird gegenstandslos, wenn die Rechtssache im Register des Gerichts nach Klagerücknahme oder nach einer Vereinbarung zwischen diesen Hauptparteien gestrichen wird oder wenn die Klage für unzulässig erklärt wird.

(3)      Der Streithelfer muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zum Zeitpunkt des Streitbeitritts befindet.“

10.      Art. 143 („Antrag auf Zulassung zur Streithilfe“) Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht vor:

„(1)      Anträge auf Zulassung zur Streithilfe müssen innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung im Sinne des Artikels 79 gestellt werden.“

11.      Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts lautet:

„Ist die später vom Gerichtshof aufgehobene Entscheidung ergangen, nachdem das schriftliche Verfahren zur Sache vor dem Gericht bereits abgeschlossen war, so können die am Verfahren vor dem Gericht beteiligten Parteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs schriftlich Stellung dazu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des Gerichtshofs für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehen sind. Diese Frist kann nicht verlängert werden.“

12.      Art. 219 („Kosten“) der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:

„Das Gericht entscheidet über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof.“

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits

13.      Mit dem Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) betreffend die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse (ABl. 2016, L 260, S. 61) (im Folgenden: streitiger Beschluss) stellte die Europäische Kommission fest, dass die vom Königreich Belgien gewährten Befreiungen eine Beihilferegelung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei und unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV angewandt worden sei. Die Kommission ordnete die Rückforderung der gewährten Beihilfen von den Empfängern an, deren abschließende Liste das Königreich Belgien später aufzustellen hatte.

IV.    Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof sowie Anträge der Parteien

14.      Mit Klageschriften, die am 22. März bzw. am 25. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Königreich Belgien und die Magnetrol International NV Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

15.      Das Gericht hat entschieden, die Rechtssachen T‑131/16, Belgien/Kommission, und T‑263/16, Magnetrol International/Kommission, zu gemeinsamen mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

16.      Durch das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T‑131/16 und T‑263/16, EU:T:2019:91), ist der streitige Beschluss für nichtig erklärt worden.

17.      Die Kommission hat gegen dieses Urteil am 24. April 2019 ein Rechtsmittel eingelegt.

18.      Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019 sind die Soudal NV, die Esko-Graphics BVBA, die Flir Systems Trading Belgium BVBA, die Anheuser-Busch InBev SA/NV, die Ampar BVBA, die Atlas Copco Airpower SAS, die Atlas Copco AB, die Wabco Europe BVBA und die Celio International NV als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Magnetrol International zugelassen worden.

19.      Mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C‑337/19 P, EU:C:2021:741), hat der Gerichtshof

–        das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T‑131/16 und T‑263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben,

–        den ersten und den zweiten Klagegrund in der Rechtssache T‑131/16 sowie den ersten Klagegrund und den ersten Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T‑263/16 zurückgewiesen,

–        die Sache zur Entscheidung über die Klagegründe drei bis fünf in der Rechtssache T‑131/16 sowie über den zweiten Klagegrund, den zweiten und den dritten Teil des dritten Klagegrundes und den vierten Klagegrund in der Rechtssache T‑263/16 an das Gericht zurückverwiesen und

–        die Kostenentscheidung vorbehalten.

20.      Soudal und Esko-Graphics sowie Atlas Copco Airpower und Atlas Copco, Anheuser-Busch Inbev und Ampar haben beim Gericht mit Schreiben vom 16. bzw. 25. November 2021 Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen eingereicht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits aus dem Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C‑337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen seien.

21.      Am 17. Dezember 2021 haben Atlas Copco Airpower, Atlas Copco, Anheuser-Busch Inbev, Ampar, Soudal und Esko-Graphics ein Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 6. Dezember 2021 erhalten, in dem ihnen mitgeteilt wurde, der Präsident der befassten Kammer des Gerichts habe entschieden, diese Stellungnahmen nicht zu den Akten zu nehmen, da sie keine in der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Schriftsätze seien.

22.      Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 an den Präsidenten und die Mitglieder des Gerichts haben diese sechs Gesellschaften unter Bezugnahme auf die Begründung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C‑337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915), sowie auf die Rechtsprechung des Gerichts zum einen beantragt, das „Versehen“ (oversight) zu berichtigen, das dem Gericht dadurch unterlaufen sei, dass es sich geweigert habe, ihre Stellungnahmen zu den Akten zu nehmen, und zum anderen, ihre Stellung als Streithelfer vor dem Gericht zu bestätigen.

23.      In diesem Schreiben haben diese sechs Gesellschaften um eine Antwort innerhalb von fünf Tagen ersucht, da sie gezwungen seien, innerhalb der vorgesehenen Fristen ein Rechtsmittel gegen eine etwaige stillschweigende Weigerung, sie in dieser Rechtssache als Streithelfer zuzulassen, einzulegen.

24.      Am 10. Januar 2022 haben Atlas Copco Airpower und Atlas Copco sowie Anheuser-Busch Inbev und Ampar Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑31/22 P bzw. C‑32/22 P eingelegt.

25.      Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 hat der Kanzler des Gerichts den Empfang des Schreibens von Soudal und Esko-Graphics vom 29. Dezember 2021 bestätigt und diese darauf hingewiesen, dass es nach der Verfahrensordnung des Gerichts nicht vorgesehen sei, dass die Streithelfer, deren Beteiligung im Verfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑337/19 P zugelassen worden sei, in der Rechtssache T‑263/16 RENV Stellungnahmen einreichten.

26.      Am 28. Januar 2022 haben Soudal und Esko-Graphics beim Gerichtshof Rechtsmittel in der Rechtssache C‑74/22 P eingelegt.

27.      Atlas Copco Airpower und Atlas Copco beantragen,

–        die Entscheidung, die in dem an sie gerichteten Schreiben des Gerichts vom 6. Dezember 2021 enthalten ist, aufzuheben und

–        anzuordnen, dass Atlas Copco Airpower und Atlas Copco ihre Eigenschaft als Streithelfer in der Rechtssache T‑263/16 RENV bewahren, nachdem diese Rechtssache vom Gerichtshof an das Gericht zurückverwiesen worden ist.

28.      Anheuser-Busch Inbev und Ampar beantragen,

–        die Entscheidung, die in dem an sie gerichteten Schreiben des Gerichts vom 6. Dezember 2021 enthalten ist, aufzuheben und

–        anzuordnen, dass Anheuser-Busch Inbev und Ampar ihre Eigenschaft als Streithelfer in der Rechtssache T‑263/16 RENV bewahren, nachdem diese Rechtssache vom Gerichtshof an das Gericht zurückverwiesen worden ist.

29.      Soudal und Esko-Graphics beantragen,

–        die Entscheidung, die in dem an sie gerichteten Schreiben des Gerichts vom 6. Dezember 2021 enthalten ist, aufzuheben,

–        anzuordnen, dass ihre schriftliche Stellungnahme zu den Akten genommen wird, und

–        festzustellen, dass Soudal und Esko-Graphics ihre Eigenschaft als Streithelfer in der Rechtssache T‑263/16 RENV bewahren, nachdem diese Rechtssache vom Gerichtshof an das Gericht zurückverwiesen worden ist.

30.      Die Kommission beantragt,

–        die Rechtsmittel für unzulässig zu erklären;

–        hilfsweise, die Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

31.      Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

V.      Würdigung

A.      Zur Zulässigkeit

1.      Zur Zulässigkeit der Rechtsmittel in den Rechtssachen C31/22 P und C32/22 P

32.      Die Kommission trägt vor, die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑31/22 P und C‑32/22 P seien unzulässig, da sie auf Art. 57 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützt seien. Nach dieser Bestimmung könne gegen eine Entscheidung des Gerichts, mit der ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer abgelehnt werde, ein Rechtsmittel eingelegt werden. In diesen beiden Rechtssachen habe das Gericht jedoch keine solche Entscheidung getroffen. Das Gericht habe nur entschieden, die von Atlas Copco Airpower und Atlas Copco sowie von Anheuser-Busch Inbev und Ampar eingereichten schriftlichen Stellungnahmen nicht zu den Akten der Rechtssache T‑263/16 RENV zu nehmen.

33.      Zunächst weise ich mit der Kommission darauf hin, dass das Schreiben des Gerichts vom 6. Dezember 2021 Atlas Copco Airpower und Atlas Copco sowie Anheuser-Busch Inbev und Ampar darüber informieren sollte, dass die von ihnen eingereichten Stellungnahmen nicht registriert worden seien, da sie keine in der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Schriftsätze darstellten. Des Weiteren trifft es zwar zu, dass Atlas Copco Airpower und Atlas Copco sowie Anheuser-Busch Inbev und Ampar keinen förmlichen Antrag auf Zulassung als Streithelfer gestellt haben. Formal gesehen stellt die in dem beanstandeten Schreiben enthaltene Entscheidung somit nicht die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung als Streithelfer dar und kann auf den ersten Blick offenbar nicht Gegenstand eines Rechtsmittels gemäß Art. 57 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sein.

34.      Eine formalistische Auslegung dieser Bestimmung scheint mir jedoch nicht zufriedenstellend zu sein. Angesichts des sehr speziellen Kontexts dieser Rechtssachen, der insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass die fraglichen Gesellschaften berechtigterweise glauben durften, dass ihre Eigenschaft als Streithelfer im Stadium des Verfahrens nach der Zurückverweisung fortbestehen würde, scheint mir die bloße Tatsache, dass die Entscheidung des Gerichts ihre Eigenschaft als Streithelfer nicht ausdrücklich ablehnt, für sich genommen nicht geeignet, um auszuschließen, dass sie tatsächlich implizit abgelehnt wurde.

35.      Atlas Copco Airpower und Atlas Copco sowie Anheuser-Busch Inbev und Ampar haben nämlich „gemäß Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts“, der die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht betrifft, bei dem Gericht Stellung genommen. In diesem Sinne berufen sie sich auf diese Eigenschaft als Streithelfer.

36.      Unter diesen Umständen enthält die Entscheidung des Gerichts, diese Stellungnahmen nicht zu den Akten zu nehmen, implizit, aber notwendigerweise eine Entscheidung, mit der Atlas Copco Airpower und Atlas Copco sowie Anheuser-Busch Inbev und Ampar die Eigenschaft als Streithelfer verweigert wird.

37.      Eine solche stillschweigende Entscheidung, die meines Erachtens die gleichen Wirkungen wie eine Entscheidung erzeugt, mit der ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer abgelehnt wird, oder eine Entscheidung, mit der eine Streithilfe beendet wird, kann ebenso wie diese mit einem Rechtsmittel gemäß Art. 57 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union angefochten werden.

38.      Dies gilt umso mehr, als die von mir vorgeschlagene Auslegung dieser Bestimmung in Wirklichkeit die einzige ist, die Antragstellern, die die Zulassung als Streithelfer beantragen und deren Eigenschaft als Streithelfer vor dem Gerichtshof anerkannt worden ist, einen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet, und die letztlich die Wirksamkeit des in Art. 40 dieser Satzung verankerten Rechts auf einen Streitbeitritt sicherstellt, da den Betreffenden kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung stünde.

39.      Zum einen bin ich der Ansicht, dass von einer Partei, die vor dem Gerichtshof als Streithelfer beteiligt ist, nicht verlangt werden kann, einen förmlichen Antrag auf Zulassung als Streithelfer beim Gericht zu dem einzigen Zweck zu stellen, dass sie anschließend gegen die Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, ein Rechtsmittel einlegen kann, was systematisch geschehen wird. Der Antrag wäre nämlich immer verfristet, da auf der Hand liegt, dass er nicht – wie in Art. 143 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgeschrieben – innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Mitteilung über den betreffenden verfahrenseinleitenden Schriftsatz gestellt würde.

40.      Zum anderen stellt auch ein Rechtsmittel gegen die Endentscheidung des Gerichts keinen denkbaren Rechtsbehelf dar, da ein solches Rechtsmittel nur den Parteien des Verfahrens vor dem Gericht und damit den Parteien offensteht, deren Eigenschaft als Streithelfer vor dem Gericht bereits anerkannt worden ist.

41.      Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑31/22 P und C‑32/22 P für zulässig erklärt werden sollten.

2.      Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Rechtssache C74/22 P

42.      Die Kommission trägt vor, das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑74/22 P sei unzulässig. Zum einen falle die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung unter keine der in Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs genannten Kategorien, so dass Soudal und Esko-Graphics ihr Rechtsmittel nicht auf diese Bestimmung stützen könnten.

43.      Zum anderen macht die Kommission geltend, dass das Rechtsmittel, sofern es als „Rechtsmittel nach Art. 57 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union“ umgedeutet werden könnte, was sie bestreitet, aus denselben Gründen wie in den Rechtssachen C‑31/22 P und C‑32/22 P ebenfalls zurückgewiesen werden müsste. Jedenfalls sei ein solches Rechtsmittel verspätet.

44.      Ich bin der Ansicht, dass das Rechtsmittel, soweit es auf Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützt ist, für unzulässig zu erklären ist, da die angefochtene Entscheidung weder eine Endentscheidung darstellt noch eine Entscheidung, die einen Zwischenstreit beendet, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat.

45.      Zum einen ist festzustellen, dass die Prüfung der Rechtssache T‑263/16 RENV vor dem Gericht nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung, die keinen Gesichtspunkt des Streitgegenstands entscheidet, fortgesetzt wird.

46.      Zum anderen stellen Meinungsverschiedenheiten über einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer zwar einen Zwischenstreit dar, sie beziehen sich aber nicht auf eine Einrede der Unzuständigkeit oder der Unzulässigkeit, die die einzigen Zwischenstreite sind, die von Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfasst werden. Die Einreden der Unzulässigkeit oder der Unzuständigkeit unterliegen nämlich sowohl vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof besonderen Regelungen(2) und zielen darauf ab, dass das angerufene Gericht einen Rechtsstreit beendet, ohne in die Erörterung zur Sache einzutreten. Die Tatsache, dass sie zur Beendigung des Verfahrens führen können, rechtfertigt im Übrigen die Entscheidung, Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen der gleichen Regelung zu unterwerfen wie Rechtsmittel gegen Endentscheidungen, nachdem das Gericht über die fragliche Rechtssache materiell entschieden hat.

47.      Ein Zwischenstreit über eine Streithilfe ist hingegen anderer Art. Wie in der Verfahrensordnung des Gerichts ausgeführt, ist die Streithilfe akzessorisch zum Rechtsstreit zwischen den Hauptparteien(3), und die mit ihr zusammenhängenden Entscheidungen können nicht zu seiner Beendigung führen.

48.      Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung nicht Gegenstand eines Rechtsmittels gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sein kann, so dass das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑74/22 P insoweit als unzulässig zurückzuweisen ist.

49.      Jedoch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch, dass das Gericht die Klage, um ihr praktische Wirksamkeit zu verleihen, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Klageschrift über die ausdrückliche Bezeichnung hinaus, die der Kläger der Klage gegeben hat, auslegen kann(4). In gleicher Weise hat der Gerichtshof auch bereits zwei alternative Rechtsgrundlagen für ein Rechtsmittel geprüft, ohne sich auf die Rechtsgrundlage zu beschränken, die der Rechtsmittelführer vorgetragen hatte(5).

50.      Ich bin daher der Ansicht, dass der Gerichtshof das fragliche Rechtsmittel, um ihm praktische Wirksamkeit zu verleihen, als „Rechtsmittel nach Art. 57 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union“ einstufen kann, da aus dem Begehren der Parteien eindeutig hervorgeht, dass diese mit ihrem Rechtsmittel eine Entscheidung des Gerichts anfechten, mit der ihnen die Eigenschaft als Streithelfer verweigert wird.

51.      Diese Umdeutung erlaubt es meines Erachtens jedoch nicht, das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑74/22 P für zulässig zu erklären. Wie die Kommission bin auch ich der Ansicht, dass dieses Rechtsmittel jedenfalls verspätet ist.

52.      Nach Art. 57 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hätten Soudal und Esko-Graphics ihr Rechtsmittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung als Streithelfer oder die Beendigung einer Streithilfe, verlängert um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen, einlegen müssen.

53.      Die fragliche Ablehnungsentscheidung ist im Schreiben des Gerichts vom 6. Dezember 2021 enthalten, das den Parteien am 17. Dezember 2021 zugestellt wurde. Mit diesem Schreiben hat das Gericht Soudal und Esko-Graphics stillschweigend, aber notwendigerweise die Eigenschaft als Streithelfer verweigert, so dass das Rechtsmittel spätestens am 10. Januar 2022 hätte eingelegt werden müssen.

54.      Das Rechtsmittel ist daher meines Erachtens aufgrund seiner Verspätung unzulässig.

55.      Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Parteien nicht in Frage gestellt, wonach zum einen beim Beginn der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels nicht auf das Schreiben vom 6. Dezember 2021, sondern auf das vom 11. Januar 2022 abzustellen sei, und zum anderen Soudal und Esko-Graphics ein entschuldbarer Irrtum unterlaufen sei.

56.      Was erstens den Beginn der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels angeht, weise ich darauf hin, dass das zweite Schreiben des Gerichts vom 11. Januar 2022 rein bestätigenden Charakter hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung lediglich bestätigend, wenn sie gegenüber einer früheren Handlung kein neues Element enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist(6).

57.      Das Schreiben vom 11. Januar 2022 ist jedoch eine Antwort auf das Ersuchen von Soudal und Esko-Graphics, zu bestätigen, dass sie weiterhin als Streithelfer am Verfahren beteiligt sind, und das Gericht beschränkt sich dort darauf, die im Schreiben vom 6. Dezember 2021 enthaltenen Schlussfolgerungen zu wiederholen. Ferner weisen Soudal und Esko-Graphics in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs selbst darauf hin, dass „das zweite Schreiben den Inhalt des ersten bestätigt hat“.

58.      Das Schreiben vom 11. Januar 2022 stellt somit eine Entscheidung dar, die das Schreiben vom 6. Dezember 2021 nur bestätigt und infolgedessen nicht für den Beginn der Rechtsmittelfrist herangezogen werden kann.

59.      Was zweitens das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums über die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Art. 57 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betrifft, entscheidet der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass im Rahmen der Regelung über die Rechtsbehelfsfristen der Begriff des entschuldbaren Irrtums, der eine Abweichung von diesen Fristen zulässt, sich nur auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche bezieht, in denen das betreffende Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen(7).

60.      Solche Umstände liegen meiner Meinung nach nicht vor. Es trifft zu, dass die Entscheidung des Gerichts, die im Schreiben vom 6. Dezember 2021 enthalten ist, insofern mehrdeutig ist, als sie die Eigenschaft von Soudal und Esko-Graphics als Streithelfer nicht ausdrücklich ablehnt. Diese bloße Mehrdeutigkeit reicht jedoch nicht aus, um bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen.

61.      Ich weise insbesondere darauf hin, dass Soudal und Esko-Graphics in ihrer Antwort auf das Schreiben des Gerichts vom 6. Dezember 2021 beim Gericht beantragt haben, das Versäumnis zu korrigieren, das zur Ablehnung ihrer Stellungnahmen geführt habe, und ihre Eigenschaft als Streithelfer zu bestätigen.

62.      Noch wichtiger ist, dass Soudal und Esko-Graphics mit ihrem Schreiben an das Gericht vom 29. Dezember 2021 dieses ersucht haben, ihren Antrag auf Bestätigung ihrer Eigenschaft als Beteiligte innerhalb einer Frist von fünf Tagen zu beantworten, da sie im Fall einer Weigerung des Gerichts „gezwungen [seien], innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ein Rechtsmittel gegen die stillschweigende Weigerung, sie in dieser Rechtssache als Streithelfer zuzulassen, einzulegen“.

63.      Aus diesen Gesichtspunkten ist somit zu schließen, dass Soudal und Esko-Graphics nicht nur zu Recht das Schreiben des Gerichts vom 6. Dezember 2021 dahin ausgelegt hatten, dass ihnen stillschweigend, aber notwendigerweise die Eigenschaft als Beteiligte verweigert wurde, sondern dass sie vor allem volle Kenntnis der Fristen für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine solche Entscheidung hatten, da es ihnen in erster Linie darum ging, diese Fristen zu wahren.

64.      Dass das Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt wurde, liegt somit nicht an einem entschuldbaren Irrtum, der durch die Mehrdeutigkeit der im Schreiben vom 6. Dezember 2021 enthaltenen Entscheidung des Gerichts hervorgerufen wurde, sondern allein an dem Verhalten von Soudal und Esko-Graphics.

65.      Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑74/22 P wegen seiner Verspätung als unzulässig zurückzuweisen ist.

B.      Zur Begründetheit

66.      Zunächst sei darauf hingewiesen, dass meine nachfolgenden Erwägungen zur Begründetheit nur für die Rechtssachen C‑31/22 P und C‑32/22 P gelten, da ich der Ansicht bin, dass das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑74/22 P als unzulässig zurückzuweisen ist. Sollte der Gerichtshof meiner Analyse nicht folgen, sind die nachstehenden Erwägungen allerdings auch auf diese Rechtssache übertragbar.

67.      Atlas Copco Airpower, Atlas Copco, Anheuser-Busch Inbev und Ampar (im Folgenden: Rechtsmittelführerinnen) machen einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, der aus zwei Teilen besteht. Im Rahmen des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes machen sie geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es seine eigene Rechtsprechung verkannt habe, wonach die Parteien, die im Rechtsmittelverfahren als Streithelfer zugelassen worden seien, diese Stellung in dem Verfahren nach der Zurückverweisung an das Gericht bewahrten. Im Rahmen des zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführerinnen ferner vor, das Gericht habe gegen Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen. Aus der Rechtsprechung des Gerichts ergebe sich, dass diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass die Wendung „die am Verfahren vor dem Gericht beteiligten Parteien“, die sich auf die Parteien beziehe, die nach der Zurückverweisung durch den Gerichtshof zur Einreichung einer Stellungnahme berechtigt seien, auch die Parteien umfasse, die im Rechtsmittelverfahren als Streithelfer zugelassen worden seien.

68.      Da beide Teile des einzigen Rechtsmittelgrundes die Frage des Fortbestands der Stellung als Streithelfer aufwerfen, werde ich sie gemeinsam prüfen.

69.      Ich beginne meine Analyse mit dem Hinweis, dass die auf die Streithilfe anwendbaren Vorschriften in Bezug auf die Frage des Fortbestands der Eigenschaft als Streithelfer zwar nicht eindeutig sind (Abschnitt 1), die zur Streithilfe ergangene Rechtsprechung jedoch nützliche Anhaltspunkte bietet, die dafür sprechen, dass die Eigenschaft als Streithelfer im Stadium des Verfahrens nach Zurückverweisung fortbesteht (Abschnitt 2). Ich werde darlegen, dass sich dieser Fortbestand meiner Ansicht nach auch aus der funktionalen Kontinuität des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens nach Zurückverweisung ergibt (Abschnitt 3). Schließlich werde ich einige Erwägungen zum Zusammenspiel zwischen der von mir vorgeschlagenen Lösung und der Praxis der sogenannten „Musterverfahren“ hinzufügen (Abschnitt 4).

1.      Zur Mehrdeutigkeit der Vorschriften über die Streithilfe

70.      Die Frage des Fortbestands der vom Gerichtshof anerkannten Stellung als Streithelfer im Stadium des Verfahrens nach Zurückverweisung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, der das Verfahren nach Zurückverweisung infolge einer Aufhebung regelt.

71.      Diese Bestimmung ermächtigt „die am Verfahren vor dem Gericht beteiligten Parteien“, schriftlich dazu Stellung zu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus der Verweisungsentscheidung des Gerichtshofs zu ziehen sind(8), wenn das schriftliche Verfahren zur Sache vor dem Rechtsmittelverfahren abgeschlossen wurde. Zwar umfasst der Ausdruck „vor dem Gericht beteiligten Parteien“ auch Streithelfer vor dem Gericht(9), doch bleibt die Frage, ob er die Streithelfer bezeichnet, die im Rechtsmittelverfahren vom Gerichtshof zugelassen worden sind.

72.      Die Vorschriften über die Streithilfe enthalten jedoch keine klare Antwort auf diese Frage. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung, nach der die im Rechtsmittelverfahren zugelassene Streithilfe fortbesteht, kann man sich die Frage stellen, ob das Schweigen der Vorschriften nicht so auszulegen sein sollte, dass es implizit die Beendigung der Streithilfe am Ende des Verfahrens vor dem Gerichtshof bestätigt.

73.      Diese Auslegung könnte dadurch bestärkt werden, dass die einschlägigen Bestimmungen den Fortbestand der Streithilfe in vergleichbaren Fällen ausdrücklich bestätigen. Zum einen besteht nach Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts kein Zweifel daran, dass die Parteien, die im Hauptsacheverfahren vor dem Gericht als Streithelfer zugelassen sind, berechtigt sind, im Verfahren nach Zurückverweisung als Streithelfer aufzutreten. Zum anderen bestimmt Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass die vor dem Gericht in der Sache beigetretenen Parteien im Rechtsmittelverfahren auftreten können, sofern sie ein Interesse daran haben. Das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung in der umgekehrten Situation, die eindeutig bestätigen würde, dass die vom Gerichtshof im Stadium des Rechtsmittelverfahrens zugelassene Streithilfe fortbesteht, könnte im Umkehrschluss so ausgelegt werden, dass es die Beendigung der Streithilfe bestätigt.

74.      Eine solche Auslegung ist in meinen Augen jedoch fragwürdig. Zunächst ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union klar, dass das Recht auf Streitbeitritt davon abhängt, dass der Streithelfer über ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits verfügt. Wenn jedoch ein solches Interesse im Stadium des Rechtsmittelverfahrens besteht, was nach Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausdrücklich vorgesehen ist, ist nicht davon auszugehen, dass es zum Zeitpunkt der Zurückverweisung erlischt, obwohl der Ausgang des Rechtsstreits per Definition immer noch unbestimmt bleibt(10).

75.      Sodann trifft es zwar zu, dass nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union „privilegierte“ Streithelfer, nämlich Mitgliedstaaten und Unionsorgane, dem Rechtsmittelverfahren jederzeit beitreten können(11), doch lässt sich aus dieser Bestimmung nicht im Umkehrschluss ableiten, dass nicht privilegierte Parteien niemals beitreten können, sondern nur, dass deren Streitbeitritt davon abhängt, dass ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits vorliegt.

76.      Schließlich kann angesichts des erwiesenen Interesses des Streithelfers am Ausgang des Rechtsstreits, das der Gerichtshof im Stadium des Rechtsmittelverfahrens bestätigt hat, die Unmöglichkeit, in dem Verfahren nach Zurückverweisung in zweckdienlicher Weise einen neuen Antrag auf Zulassung als Streithelfer, für den eine Ausschlussfrist gilt, zu stellen(12), als stillschweigende Bestätigung ausgelegt werden, dass die Streithilfe fortbesteht.

77.      Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, dass die Vorschriften alleine es nicht ermöglichen, die Frage zu beantworten, ob die Eigenschaft als Streithelfer im Stadium des Verfahrens nach Zurückverweisung fortbesteht. Ich werde daher die Problematik, wie lange die Streithilfe besteht, im Licht der Rechtsprechung prüfen, die meines Erachtens nützliche Anhaltspunkte für die Beantwortung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage liefert.

2.      Zur Rechtsprechung betreffend die Dauer der Streithilfe

78.      Auf den ersten Blick können die Lösungswege der Rechtsprechung widersprüchlich erscheinen. Mit Blick auf das Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, das dem Recht auf Streithilfe zugrunde liegt, sind sie jedoch kohärent.

79.      Die erste dieser Lösungen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichts, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen berufen, wonach die Parteien, die im Rechtsmittelverfahren als Streithelfer zugelassen sind, ihre Stellung im Verfahren nach Zurückverweisung behalten, was es ihnen u. a. ermöglicht, zu den Schlussfolgerungen, die aus dem Urteil des Gerichtshofs zu ziehen sind, Stellung zu nehmen. Entgegen den Ausführungen der Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme beruht diese Lösung nicht auf zwei vereinzelten Urteilen, durch die sie ausdrücklich anerkannt und bestätigt wurde(13), sondern sie kann auch aus der Behandlung abgeleitet werden, die den Streithelfern in zahlreichen Rechtssachen, die an das Gericht zurückverwiesen wurden, zuteilwurde(14). Diese Lösung beruht nach der Begründung des Gerichts in der Rechtssache, in der das Urteil Spanien u. a./Kommission(15) ergangen ist, auf Erwägungen der geordneten Rechtspflege, indem sie die Kontinuität der streitigen Erörterungen nach einer Verweisung durch den Gerichtshof fördert.

80.      Die zweite dieser Lösungen der Rechtsprechung ermöglicht es den Parteien des Rechtsstreits, die Einrede zu erheben, dass eine Streithilfe, die in einem früheren Verfahrensstadium zugelassen wurde, unzulässig sei. Die vorherige Zulassung eines Streithelfers zu einem Rechtsstreit steht somit dem nicht entgegen, dass die Zulässigkeit seiner Streithilfe erneut geprüft wird, sei es im Hauptsacheverfahren(16) oder im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens(17). Daraus folgt, dass das Recht auf Streithilfe nie endgültig erworben wird und in Frage gestellt werden kann, wenn eine Änderung der Umstände zum Verlust des Interesses am Ausgang des Rechtsstreits führt(18).

81.      Ich weise darauf hin, dass sich diese Lösungen der Rechtsprechung nicht ausdrücklich aus den Vorschriften über das Verfahren vor den Unionsgerichten ergeben. Sie beruhen vielmehr auf der Logik, die dem Recht auf Streithilfe zugrunde liegt, dessen Anerkennung auf dem Bestehen eines unmittelbaren und gegenwärtigen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits beruht(19). Dass das Gericht in dem Verfahren nach Zurückverweisung die Streithelfer, die dem Rechtsmittelverfahren beigetreten waren, anerkennen kann, liegt nämlich daran, dass dieses Interesse grundsätzlich bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits fortbesteht. Und da dieses Interesse im Lauf des Rechtszugs aufgrund einer etwaigen Änderung der Umstände erlöschen kann, können die Parteien in jedem Stadium des Verfahrens die Zulässigkeit einer zuvor zugelassenen Streithilfe anfechten.

82.      Aus den Vorschriften und der Rechtsprechung zur Streithilfe ergibt sich somit, dass die Stellung als Streithelfer dem Betreffenden ein Verfahrensrecht und die damit verbundenen Verfahrensgarantien verleiht, die sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits widerspiegeln, und dass diese Stellung in Frage gestellt werden kann, wenn eine spätere Änderung der Umstände dazu führt, dass er das fragliche Interesse verliert.

83.      Im Fall einer teilweisen Aufhebung der Entscheidung des Gerichts und anschließender Zurückverweisung folgt daraus meiner Ansicht nach, dass die im Stadium des Rechtsmittels zugelassene Partei ihre Eigenschaft als Streithelfer grundsätzlich behalten müsste, da ihr Interesse am Ausgang der Rechtsmittelsache notwendigerweise bis zur endgültigen Entscheidung der Rechtssache fortbesteht.

3.      Zur funktionalen Kontinuität des Verfahrens bei Zurückverweisung

84.      Dieser Fortbestand des Interesses am Ausgang des Rechtsstreits ergibt sich außerdem aus der funktionalen Kontinuität zwischen dem Rechtsmittelverfahren und dem Verfahren nach Zurückverweisung, das dazu dient, die Konsequenzen aus dem Rechtsmittelverfahren zu ziehen.

85.      Zum einen zeigt Art. 219 der Verfahrensordnung des Gerichts diese Kontinuität, der dem Gericht nämlich die Entscheidung über die Kosten des Streithelfers im Rechtsmittelverfahren vorbehält, da der Erfolg der Streithilfe erst zum Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits in vollem Umfang beurteilt werden kann.

86.      Zum anderen ergibt sich eine solche Kontinuität meines Erachtens auch daraus, dass der Gerichtshof über die Möglichkeit verfügt, mit dem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens die Rechtssache in der Sache zu entscheiden. Denn die Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht erfolgt nur, wenn die Rechtssache nicht entscheidungsreif ist. Eine solche Zurückverweisung hängt somit ganz davon ab, wie weit die Behandlung der Rechtssache vor dem Gericht fortgeschritten ist, und meiner Auffassung nach unterscheidet sich eine zurückverwiesene Rechtssache nicht von der Rechtsmittelsache, in der ihre Zurückverweisung angeordnet wurde, wo das Verfahren doch notwendigerweise als ein einziges Verfahren angesehen wird, wenn es vom Gerichtshof entschieden wird.

87.      Insoweit weise ich darauf hin, dass, wenn das Fortbestehen der Eigenschaft als Streithelfer im Stadium der Zurückverweisung abgelehnt werden sollte, dies notwendigerweise zu einer Asymmetrie bei der Behandlung der Parteien, die als Streithelfer vor dem Gerichtshof zugelassen wurden, führen würde, je nach dem Stand, in dem sich die Rechtssache am Ende des Rechtsmittelverfahrens befindet. Entscheidet der Gerichtshof am Ende des Rechtsmittelverfahrens in der Sache, wären die Parteien, die im Rechtsmittelverfahren zugelassen waren, somit berechtigt, bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits als Streithelfer aufzutreten. Andernfalls verlören sie im Verfahren nach Zurückverweisung ihre Stellung. Meiner Ansicht nach gibt es keine Rechtfertigung für eine solche Differenzierung der den Streithelfern zuerkannten Rechte. Ferner könnte diese Lösung in dem Fall, dass sich nach einer Zurückverweisung ein zweites Rechtsmittelverfahren anschließt, zu zwei aufeinanderfolgenden Streitbeitritten vor dem Gerichtshof führen, wobei der Betreffende von der zwischenzeitlich vor dem Gericht stattfindenden Erörterung ausgeschlossen würde. Die Zersplitterung der Stellung im Rechtsstreit, die sich daraus ergäbe, erscheint im Hinblick auf die allgemeine Systematik des Streithilferechts, das auf der Erwägung, dass der Streithelfer ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, und auf der funktionalen Kontinuität zwischen dem Rechtsmittelverfahren und dem Verfahren nach Zurückverweisung beruht, schwerlich zu rechtfertigen.

88.      Meiner Auffassung nach sprechen unter diesen Umständen die systemischen Erwägungen, die auf der Kohärenz der von der Rechtsprechung entwickelten Lösungen und der Kontinuität zwischen dem Rechtsmittelverfahren und der nachfolgenden Zurückverweisung beruhen, dafür, dass die Streithilfe nach der Zurückverweisung durch den Gerichtshof fortbesteht, vorbehaltlich eines etwaigen Verlusts des Interesses an einer Streithilfe infolge einer späteren Änderung der Umstände.

4.      Ergänzende Erwägungen zur Praxis der „Musterverfahren“

89.      Ich erinnere daran, dass die Praxis der sogenannten Musterverfahren darin besteht, eine vorrangige Behandlung der fraglichen Rechtssache sicherzustellen, während die in ähnlichen Rechtssachen anhängigen Verfahren bis zur Entscheidung des Musterverfahren ausgesetzt werden. Diese Praxis soll, indem sie die Konzentration der streitigen Erörterungen begünstigt, eine einheitliche und wirksame Behandlung einer Gesamtheit ähnlicher Rechtssachen sicherstellen und es zugleich ermöglichen, vom Gericht eingesetzte Mittel zu sparen.

90.      Die Behandlung, die den Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall zuteilwurde, lässt sich daher mit dem Willen des Gerichts erklären, etwaige Verzögerungen zu vermeiden, die sich aus der Zulassung der Streithilfe im Stadium der Zurückverweisung ergeben. Die von mir vorgeschlagene Lösung erscheint mir jedoch nicht geeignet, die vorrangige Stellung zu beeinträchtigen, die vorliegend der Rechtssache Magnetrol International/Kommission (T‑263/16) zuerkannt wurde, die das Gericht als Musterverfahren bestimmt hat und in der die Rechtsmittelführerinnen als Streithelfer auftreten möchten.

91.      Insbesondere fällt es mir schwer, dem Vorbringen der Kommission zu folgen, wonach die Zulassung der Streithilfe in der Musterrechtssache nach Zurückverweisung darauf hinauslaufen soll, die Aussetzung des Verfahrens in den Rechtssachen T‑278/16 und T‑370/16 zu „umgehen“, die durch die von den Rechtsmittelführerinnen erhobenen Klagen eingeleitet wurden. Die Zulässigkeit eines Streitbeitritts ist unabhängig davon zu beurteilen, was mit dem Betreffenden als Hauptpartei in einem anderen Rechtsstreit geschieht, es sei denn, der Ausgang dieses Rechtsstreits beeinflusst sein Interesse an der Streithilfe. Insbesondere steht nach ständiger Rechtsprechung die Tatsache, dass der Kläger aufgrund von Verfristung daran gehindert ist, eine Entscheidung, deren Adressat er ist, direkt mit einer Klage anzufechten, dem nicht entgegen, dass er im Rahmen eines Verfahrens, das ein anderer Adressat derselben Entscheidung eingeleitet hat, als Streithelfer beitritt(20). Dass der unter diesen Bedingungen statthafte Antrag auf Zulassung als Streithelfer nicht als Versuch der Umgehung der Klagefrist angesehen wird, liegt daran, dass die Zulässigkeit der Streithilfe ausschließlich anhand des Interesses des Antragstellers am Ausgang des Rechtsstreits beurteilt wird.

92.      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bin ich der Ansicht, dass das Bestreben, eine effiziente Behandlung des Musterverfahrens sicherzustellen(21), es nicht rechtfertigt, dem Betreffenden die Stellung als Streithelfer vorzuenthalten, die ihm ein Recht auf Beteiligung am Rechtsstreit und die sich daraus ergebenden Garantien verleiht.

93.      In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Streithelfer zu den Adressaten des im Musterverfahren angefochtenen Beschlusses gehören, erscheint es außerdem angebracht, die streitigen Erörterungen zu konzentrieren, indem die Parteien als Streithelfer zugelassen werden, die sich auf ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits berufen, der für den Fortgang der ausgesetzten Rechtssachen ausschlaggebend ist.

VI.    Ergebnis

94.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

–        das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑74/22 P als unzulässig zurückzuweisen;

–        in den Rechtssachen C‑31/22 P und C‑32/22 P die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union, die in dem Schreiben vom 6. Dezember 2021 enthalten ist, aufzuheben.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 151 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.


3      Art. 142 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts.


4      Beschluss vom 28. Juni 2011, Verein Deutsche Sprache/Rat (C‑93/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:429, Rn. 20 und 21).


5      Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission (C‑654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 27 und 28).


6      Urteile vom 14. April 1970, Nebe/Kommission (24/69, EU:C:1970:22, Rn. 145), und vom 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission (23/80, EU:C:1980:284), sowie Beschluss vom 7. Dezember 2004, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (C‑521/03 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:778, Rn. 41).


7      Urteil vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission (C‑195/91 P, EU:C:1994:412, Rn. 26), und Beschluss vom 14. Januar 2010, SGAE/Kommission (C‑112/09 P, EU:C:2010:16, Rn. 20).


8      Eine ähnliche Bestimmung findet in dem Fall Anwendung, dass infolge einer Überprüfung eine Zurückverweisung erfolgt ist (Art. 222 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts).


9      Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts.


10      Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird die Rechtssache am Ende des Rechtsmittelverfahrens an das Gericht zurückverwiesen, wenn der Gerichtshof den Rechtsstreit nicht selbst endgültig entscheidet, da er noch nicht zur Entscheidung reif ist.


11      Vgl. Muguet-Poullenec, G., und Domenicucci, D. P., „L’intervention devant le Tribunal après l’entrée en vigueur du nouveau règlement de procédure : entre droit d’ingérence et urgence judiciaire“, Revue Lamy de la concurrence, Nr. 45, 2015.


12      Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts. Vgl. auch Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge.


13      Vgl. Urteile vom 23. März 1993, Gill/Kommission (T‑43/89 RV, EU:T:1993:24), und vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T‑515/13 RENV und T‑719/13 RENV, EU:T:2020:434).


14      Vgl. u. a. Urteile vom 24. September 2019, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission (T‑586/14 RENV, EU:T:2019:668), vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat (T‑400/10 RENV, EU:T:2018:966), vom 21. November 2018, Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission (T‑545/11 RENV, EU:T:2018:817), vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat (T‑512/09 RENV, EU:T:2017:26), vom 15. Dezember 2016, DEI/Kommission, T‑169/08 RENV, EU:T:2016:733, vom 2. Juli 2015, Frankreich und Orange/Kommission (T‑425/04 RENV und T‑444/04 RENV, EU:T:2015:450), sowie vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission (T‑527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205).


15      Vgl. Urteil vom 23. September 2020 (T‑515/13 RENV und T‑719/13 RENV, EU:T:2020:434, Rn. 65).


16      Vgl. Urteile vom 16. Dezember 1999, Acciaierie di Bolzano/Kommission (T‑158/96, EU:T:1999:335, Rn. 33), vom 10. Februar 2000, Nederlandse Antillen/Kommission (T‑32/98 und T‑41/98, EU:T:2000:36, Rn. 30), vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T‑30/01 bis T‑32/01 und T‑86/02 bis T‑88/02, EU:T:2009:314, Rn. 95), sowie vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑492/15, EU:T:2019:252, Rn. 98).


17      Vgl. u. a. Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission (C‑199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 52), und Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in jener Rechtssache (EU:C:1997:358, Nrn. 10 bis 17).


18      Zur Veranschaulichung: Eine Muttergesellschaft, die als Streithelferin an einem Rechtsstreit über eine staatliche Beihilfe, die einer ihrer Tochtergesellschaften gewährt wurde, beteiligt ist, könnte infolge der Veräußerung des Unternehmens, das die streitige Beihilfe erhalten hat, ihre Stellung als Streithelferin verlieren.


19      Vgl. u. a. Urteil vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission (T‑415/05, T‑416/05 und T‑423/05, EU:T:2010:386, Rn. 64 und 65).


20      Vgl. beispielsweise Beschluss vom 17. Februar 2010, Fresh Del Monte Produce/Kommission (T‑587/08, EU:T:2010:42), Rn. 30 bis 32.


21      Im Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2019, Rat/K. Chrysostomides & Co. u. a. (C‑597/18 P, nicht veröffentlicht EU:C:2019:743), weist der Gerichtshof in diesem Kontext auf die Gefahr hin, die die Streithilfe für die Behandlung von Musterverfahren darstellt. Die Feststellungen hierzu in Rn. 19 jenes Beschlusses scheinen mir jedoch nicht entscheidend zu sein. Der fragliche Beschluss ist in einem Sachzusammenhang ergangen, der sich deutlich von den vorliegend geprüften Rechtssachen unterscheidet, nämlich in einem Rechtsstreit über Schadensersatz, in dem die Anträge auf Zulassung als Streithelfer abzulehnen waren, da es den Antragstellerinnen an einem unmittelbaren Interesse am Ausgang des Rechtsstreits fehlte (vgl. Rn. 14 bis 17 jenes Beschlusses). Etwaige Auswirkungen der Streithilfe auf die Behandlung des Musterverfahrens wurden vom Gerichtshof nur ergänzend in Betracht gezogen.