|
27.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Januar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Strafverfahren gegen MV
(Rechtssache C-583/22) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/675/JI - Art. 3 Abs. 1 - Grundsatz der Gleichstellung in einem anderen Mitgliedstaat ergangener früherer Verurteilungen - Pflicht, diese Verurteilungen mit gleichwertigen Wirkungen zu versehen wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen - Nationale Vorschriften über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Mehrere Straftaten - Festlegung einer Gesamtstrafe - Obergrenze von fünfzehn Jahren bei zeitigen Freiheitsstrafen - Art. 3 Abs. 5 - Ausnahme - Straftat, die begangen wurde, bevor die Verurteilungen im anderen Mitgliedstaat erfolgten oder vollstreckt wurden)
(2023/C 71/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
MV
Beteiligter: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Tenor
|
1. |
Art. 3 Abs. 1 und 5 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht sicherstellen muss, dass in einem Strafverfahren gegen eine Person deren frühere Verurteilungen in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer anderen Tat mit gleichwertigen Wirkungen versehen werden wie denen, die im Inland ergangene frühere Verurteilungen nach den Vorschriften des betreffenden nationalen Rechts über die Gesamtstrafenbildung haben, wenn zum einen die Straftat, die Gegenstand des neuen Verfahrens ist, begangen wurde, bevor die früheren Verurteilungen erfolgten, und zum anderen eine im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts erfolgende Berücksichtigung der früheren Verurteilungen das mit dem genannten Verfahren befasste nationale Gericht daran hindern würde, gegen die betreffende Person eine vollstreckbare Strafe zu verhängen. |
|
2. |
Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 ist dahin auszulegen, dass die Berücksichtigung früherer in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen im Sinne dieser Bestimmung vom nationalen Gericht nicht verlangt, den aus der fehlenden Möglichkeit der — für frühere inländische Verurteilungen vorgesehenen — nachträglichen Gesamtstrafenbildung resultierenden Nachteil konkret darzulegen und zu begründen. |