21.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Juli 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/M. A.

(Rechtssache C-402/22 (1), Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Besonders schwere Straftat])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Drittstaatsangehöriger, der wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde - Gefahr für die Allgemeinheit - Verhältnismäßigkeitsprüfung)

(2023/C 296/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Beklagter: M. A.

Tenor

1.

Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes

ist dahin auszulegen, dass

eine „besonders schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.

2.

Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95

ist dahin auszulegen, dass

das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

3.

Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95

ist dahin auszulegen, dass

die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.


(1)  ABl. C 368 vom 26.9.2022.