31.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 271/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. Juni 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie — Polen) — YQ, RJ/Getin Noble Bank S.A.
(Rechtssache C-287/22 (1), Getin Noble Bank [Aussetzung der Durchführung eines Darlehensvertrags])
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - An eine Fremdwährung gebundenes Hypothekendarlehen - Art. 6 Abs. 1 - Art. 7 Abs. 1 - Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen - Aussetzung der Durchführung des Darlehensvertrags - Sicherstellung der vollen Wirksamkeit der Restitutionswirkung)
(2023/C 271/09)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: YQ, RJ
Beklagte: Getin Noble Bank S.A.
Tenor
Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes
dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der das nationale Gericht einen Antrag eines Verbrauchers auf Erlass vorläufiger Maßnahmen zurückweisen kann, der darauf gerichtet ist, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Nichtigerklärung des von diesem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags wegen darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln die Zahlung der nach diesem Vertrag geschuldeten Monatsraten ausgesetzt wird, wenn der Erlass dieser vorläufigen Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit dieser Entscheidung sicherzustellen.