14.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. Juni 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Lisboa — Portugal) — Super Bock Bebidas SA, AN, BQ/Autoridade da Concorrência

(Rechtssache C-211/22 (1), Super Bock Bebidas)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Vertikale Vereinbarungen - Mindestpreise für den Weiterverkauf, die ein Lieferant seinen Vertriebshändlern vorschreibt - Begriff „bezweckte Wettbewerbsbeschränkung“ - Begriff „Vereinbarung“ - Nachweis der Willensübereinstimmung zwischen dem Lieferanten und seinen Vertriebshändlern - Praxis, die nahezu das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abdeckt - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Verordnung [EG] Nr. 2790/1999 und Verordnung [EU] Nr. 330/2010 - Kernbeschränkung)

(2023/C 286/09)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Relação de Lisboa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Super Bock Bebidas SA, AN, BQ

Beklagter: Autoridade da Concorrência

Tenor

1.

Art. 101 Abs. 1 AEUV

ist dahin auszulegen, dass

die Feststellung, dass eine vertikale Vereinbarung über die Festsetzung von Mindestpreisen für den Weiterverkauf eine „bezweckte Wettbewerbsbeschränkung“ enthält, nur getroffen werden kann, nachdem festgestellt wurde, ob diese Vereinbarung unter Berücksichtigung des Inhalts ihrer Bestimmungen, der mit der Vereinbarung verfolgten Ziele sowie aller Gesichtspunkte, die den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, bilden, den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt.

2.

Art. 101 Abs. 1 AEUV

ist dahin auszulegen, dass

eine „Vereinbarung“ im Sinne dieses Artikels vorliegt, wenn ein Lieferant seinen Vertriebshändlern Mindestpreise für den Weiterverkauf der von ihm vertriebenen Waren vorschreibt, soweit die Vorgabe dieser Preise durch den Lieferanten und ihre Einhaltung durch die Vertriebshändler Ausdruck des übereinstimmenden Willens der Parteien ist. Diese Übereinstimmung des Willens kann sich sowohl aus den Klauseln des in Rede stehenden Vertriebsvertrags ergeben, wenn dieser eine ausdrückliche Aufforderung enthält, Mindestpreise für den Weiterverkauf einzuhalten, oder den Lieferanten zumindest autorisiert, solche Preise festzusetzen, als auch aus dem Verhalten der Parteien und insbesondere der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der Vertriebshändler zu der Aufforderung, sich an Mindestpreise für den Weiterverkauf zu halten.

3.

Art. 101 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz

ist dahin auszulegen, dass

das Vorliegen einer „Vereinbarung“ im Sinne dieses Artikels zwischen einem Lieferanten und seinen Vertriebshändlern nicht nur durch unmittelbare Beweise nachgewiesen werden kann, sondern auch durch objektive und übereinstimmende Indizien, aus denen auf das Vorliegen einer solchen Vereinbarung geschlossen werden kann.

4.

Art. 101 Abs. 1 AEUV

ist dahin auszulegen, dass

der Umstand, dass eine vertikale Vereinbarung über die Festsetzung von Mindestpreisen für den Weiterverkauf nahezu das gesamte, aber nicht das vollständige Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abdeckt, nicht ausschließt, dass diese Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.


(1)  ABl. C 266 vom 11.7.2022.