Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 8. Dezember 2022 – Euranimi/Kommission
(Rechtssache T‑769/21)
„Nichtigkeitsklage – Dumping – Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan – Endgültiger Antidumpingzoll – Fehlende individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“
|
1. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die die Interessen ihrer Mitglieder verteidigt und vertritt – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 16-19, 104-108) |
|
2. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die die Interessen der Einführer der betroffenen Ware verteidigt und vertritt – Unmittelbare Betroffenheit der vertretenen Mitglieder (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2021/1483 der Kommission) (vgl. Rn. 20) |
|
3. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Kriterien – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die die Interessen der Einführer der betroffenen Ware verteidigt und vertritt – Keine individuelle Betroffenheit der vertretenen Mitglieder (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2021/1483 der Kommission) (vgl. Rn. 39-71) |
|
4. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Einbeziehung – Rechtsakt mit Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung des Vertrags – Gegen diese Maßnahmen zur Verfügung stehende innerstaatlicher Rechtsbehelfe – Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2021/1483 der Kommission) (vgl. Rn. 72, 84-100) |
|
5. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die die Interessen der Einführer der betroffenen Ware verteidigt und vertritt – Keine individuelle Betroffenheit der Vereinigung (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2021/1483 der Kommission) (vgl. Rn. 110) |
Tenor
|
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
|
2. |
Der Antrag der Association Européenne de l’Acier (Eurofer) auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt. |
|
3. |
Die European Association of Non‑Integrated Metal Importers & distributors (Euranimi) trägt die Kosten. |
|
4. |
Euranimi, die Europäische Kommission und Eurofer tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag von Eurofer auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |