Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 8. Dezember 2022 – Euranimi/Kommission

(Rechtssache T‑769/21)

„Nichtigkeitsklage – Dumping – Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan – Endgültiger Antidumpingzoll – Fehlende individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“

1. 

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die die Interessen ihrer Mitglieder verteidigt und vertritt – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 16-19, 104-108)

2. 

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die die Interessen der Einführer der betroffenen Ware verteidigt und vertritt – Unmittelbare Betroffenheit der vertretenen Mitglieder

(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2021/1483 der Kommission)

(vgl. Rn. 20)

3. 

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Kriterien – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die die Interessen der Einführer der betroffenen Ware verteidigt und vertritt – Keine individuelle Betroffenheit der vertretenen Mitglieder

(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2021/1483 der Kommission)

(vgl. Rn. 39-71)

4. 

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Einbeziehung – Rechtsakt mit Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung des Vertrags – Gegen diese Maßnahmen zur Verfügung stehende innerstaatlicher Rechtsbehelfe – Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage

(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2021/1483 der Kommission)

(vgl. Rn. 72, 84-100)

5. 

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die die Interessen der Einführer der betroffenen Ware verteidigt und vertritt – Keine individuelle Betroffenheit der Vereinigung

(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2021/1483 der Kommission)

(vgl. Rn. 110)

Tenor

1. 

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. 

Der Antrag der Association Européenne de l’Acier (Eurofer) auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.

3. 

Die European Association of Non‑Integrated Metal Importers & distributors (Euranimi) trägt die Kosten.

4. 

Euranimi, die Europäische Kommission und Eurofer tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag von Eurofer auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.