Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Dezember 2021 –
IL u. a./Parlament

(Rechtssache T‑724/21 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentlicher Dienst – Im Zusammenhang mit der Gesundheitskrise stehende Voraussetzungen für den Zugang zu den Gebäuden des Parlaments an dessen drei Arbeitsorten – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters – Abwägung sämtlicher betroffener Belange

(Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 8-11)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast des Antragstellers

(Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 14)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden – Keine ausreichende Begründung der Dringlichkeit

(Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 25)

4. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Gefahr der Verletzung von Grundrechten – Gefahr, die als solche keinen schweren Schaden begründet – Beweislast des Antragstellers – Besonderes Gewicht des fumus boni iuris – Keine Auswirkung

(Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 27)

5. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Erfordernis der Geltendmachung des Risikos, dass dieser Schaden dem Antragsteller selbst entsteht

(Art. 278 und Art. 279 AEUV)

(vgl. Rn. 30)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Präsidiums des Parlaments vom 27. Oktober 2021 über außerordentliche Regelungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit, die für den Zugang zu den Gebäuden des Parlaments an dessen drei Arbeitsorten gelten

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Der Beschluss vom 15. November 2021, IL u. a./Parlament (T‑724/21 R), wird aufgehoben.

3. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.