Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Februar 2022 –
eSlovensko/Kommission

(Rechtssache T‑295/21)

„Nichtigkeitsklage – Finanzvorschriften – Unionsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internets – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

1. 

Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. ,1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d und e)

(vgl. Rn. 15-18)

2. 

Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Nichtigerklärung einer Belastungsanzeige der Kommission – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit

(Art. 263 und 299 AEUV)

(vgl. Rn. 28-30)

3. 

Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Voraussetzungen

(Art. 263 und 272 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

(vgl. Rn. 31)

4. 

Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Antrag auf Erlass eines Feststellungsurteils – Unzulässigkeit

(Art. 263 und 266 AEUV)

(vgl. Rn. 40)

Tenor

1. 

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. 

eSlovensko trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.