BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)
4. Februar 2022(*)
„Unionsmarke – Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit und des Verfalls – Unionswortmarke ultrafilter international – Antrag auf Umwandlung in eine Anmeldung für eine nationale Marke – Verfallsverfahren, das gegenstandslos geworden ist – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
In der Rechtssache T‑67/21,
ultra air GmbH mit Sitz in Hilden (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. König,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
Donaldson Filtration Deutschland GmbH mit Sitz in Haan (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin N. Siebertz,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. November 2020 (Sache R 271/2020-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen ultra air und Donaldson Filtration Deutschland
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richter F. Schalin und I. Nõmm (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 1. Februar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 9. April 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,
aufgrund der Einrede der Unzulässigkeit, die das EUIPO mit Schriftsatz, der am 13. April 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhoben hat,
aufgrund der am 25. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme der Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Die Donaldson Filtration Deutschland GmbH, Rechtsvorgängerin der Streithelferin, meldete am 29. März 1999 nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, die ihrerseits durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1] ersetzt wurde) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
2 Bei der Anmeldemarke handelt es sich um das Wortzeichen ultrafilter international. Die Eintragung wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 11, 37, 41 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt.
3 Am 27. September 2005 wurde die angegriffene Marke als Unionsmarke eingetragen.
4 Am 5. Mai 2008 stellte die Klägerin, die ultra air GmbH, auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001) einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der angegriffenen Marke für alle von dieser Marke erfassten Waren und Dienstleistungen.
5 Am 29. Januar 2010 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die angegriffene Marke für alle von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen für nichtig. Gegen diese Entscheidung wurde beim EUIPO Beschwerde eingelegt.
6 Am 29. März 2011 stellte die Klägerin auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke für sämtliche von dieser Marke erfassten Waren und Dienstleistungen.
7 Am 15. April 2011 wurde das Verfallsverfahren bis zur bestandskräftigen Entscheidung im Verfahren zur Nichtigerklärung der angegriffenen Marke ausgesetzt.
8 Am 18. Mai 2011 hob die Vierte Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 29. Januar 2010 auf und wies den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der angegriffenen Marke zurück.
9 Am 22. Juli 2011 erhob die Klägerin gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer Klage beim Gericht.
10 Mit Urteil vom 30. Mai 2013, ultra air/HABM – Donaldson Filtration Deutschland (ultrafilter international) (T‑396/11, EU:T:2013:284), hob das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 18. Mai 2011 auf. Gegen dieses Urteil wurde ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt, das mit dem Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air (C‑450/13 P, EU:C:2014:2016), zurückgewiesen wurde. Daraufhin wurde die Rechtssache an die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO zurückverwiesen.
11 Mit einer Entscheidung vom 12. Januar 2017 bestätigte die Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 29. Januar 2010 und wies die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Streithelferin zurück. Die angegriffene Marke wurde wegen mangelnder Unterscheidungskraft zum Zeitpunkt der Anmeldung mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärt. Die Beschwerdekammer hatte insoweit ihre Prüfung, ob absolute Eintragungshindernisse vorliegen, ausdrücklich auf die maßgeblichen Verkehrskreise in neun Mitgliedstaaten – zu denen Deutschland nicht gehörte – beschränkt und hielt es daher nicht für erforderlich, das Vorliegen von Schutzvoraussetzungen in den anderen Mitgliedstaaten (einschließlich Deutschlands) zu prüfen.
12 Am 29. Mai 2017 reichte die Streithelferin einen Antrag auf Umwandlung der angegriffenen Marke in eine Anmeldung für eine deutsche Marke für alle von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen ein.
13 Am 30. Juni 2017 wurde die endgültige Löschung der angegriffenen Marke ins Unionsmarkenregister eingetragen, da gegen die Entscheidung vom 12. Januar 2017 keine Klage beim Gericht eingelegt worden war. Außerdem wurde die Löschung im Blatt für Unionsmarken Nr. 2017/124 vom 4. Juli 2017 veröffentlicht.
14 Am 23. Februar 2018 übermittelte die Registerabteilung des EUIPO den Umwandlungsantrag der Streithelferin gemäß Art. 140 Abs. 3 und 5 der Verordnung 2017/1001 an das Deutsche Patent- und Markenamt.
15 Am 27. Juni 2018 wurde die angegriffene Marke als nationale Marke in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen.
16 Am 2. Dezember 2019 beschloss die Nichtigkeitsabteilung, das Verfallsverfahren ohne eine Entscheidung in der Sache abzuschließen, da das Verfahren durch die vollumfängliche Nichtigerklärung der angegriffenen Marke im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens gegenstandslos geworden sei.
17 Am 29. Januar 2020 legte die Klägerin gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung vom 2. Dezember 2019 ein und beantragte, die Rechte der Streithelferin an der angegriffenen Marke mit Wirkung vom 29. März 2011 für verfallen zu erklären.
18 Mit Entscheidung vom 5. November 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde zurück.
19 Sie wies darauf hin, dass die angegriffene Marke rückwirkend für nichtig erklärt worden sei und dies zu einem Zustand führe, als ob die Marke nie eingetragen worden wäre. Die Klägerin sei durch die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, das Verfahren einzustellen, nicht beschwert. Werde ein bereits für nichtig erklärtes Recht nicht für verfallen erklärt, stelle dies keine Beschwer dar. Die Beschwerdekammer war also der Auffassung, dass die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung nicht als Entscheidung anzusehen sei, durch die die Klägerin im Sinne von Art. 67 der Verordnung 2017/1001 beschwert war.
20 Auch das Vorbringen der Klägerin, dass die Umwandlung der angegriffenen Marke in eine Anmeldung für eine deutsche Marke nicht möglich gewesen wäre, wenn die Rechte der Streithelferin an der angegriffenen Marke wegen fehlender rechtserhaltender Benutzung im Zeitraum vom 29. März 2006 bis zum 28. Marz 2011 für verfallen erklärt worden wären, wurde von der Beschwerdekammer zurückgewiesen. Der Antrag in dem bei ihr anhängigen Verfahren, der auf die Überprüfung der Benutzung einer Unionsmarke abziele, setze das Vorliegen einer rechtsgültigen Unionsmarke voraus, was bei der angegriffenen Marke nicht der Fall sei, da diese mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärt worden sei. Da im vorliegenden Fall keine Unionsmarke mehr bestehe, sei der Verfallsantrag gegenstandslos geworden. Selbst durch eine Verfallserklärung der angegriffenen Marke wegen Nichtbenutzung könne deren Umwandlung in eine Anmeldung für eine nationale Marke nicht rückgängig gemacht werden.
Anträge der Parteien
21 Die Klägerin beantragt,
– die vom EUIPO erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
22 Die Streithelferin beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
23 Das EUIPO beantragt in dem Schriftsatz, mit dem es eine Einrede der Unzulässigkeit erhebt,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
24 Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
25 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung des genannten Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
26 Als einzigen Klagegrund führt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 67 und Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 an.
27 Sie macht geltend, ihr sei durch die Entscheidung der Beschwerdekammer über die Einstellung des Verfallsverfahrens die Möglichkeit genommen worden, ihre Rügen vorzutragen. Gemäß der Verordnung 2017/1001 sei die Umwandlung einer Unionsmarke in eine Anmeldung für eine nationale Marke zwar im Fall einer Verfallserklärung der Marke ausgeschlossen, nicht aber bei deren Nichtigerklärung. Die Wirkung der Verfallserklärung gehe insoweit über die Wirkung einer Nichtigerklärung wegen absoluter Eintragungshindernisse hinaus, so dass ihr durch die Erklärung des Verfalls der Rechte der Streithelferin an der angegriffenen Marke ein Vorteil entstehe, denn diese Marke könne dann nicht zugunsten der Streithelferin in eine Anmeldung für eine nationale Marke umgewandelt werden. Die Tatsache, dass die angegriffene Marke bereits in eine nationale deutsche Marke umgewandelt worden sei, führe insoweit nicht dazu, dass der Prüfung einer mangelnden Benutzung in der Zeit vom 29. März 2006 bis zum 28. März 2011 keine Bedeutung mehr zukommen könne. Den nationalen Gerichten und Behörden müsse es nämlich möglich sein, die Durchsetzbarkeit eines gesetzwidrig begründeten nationalen Rechts einzuschränken.
28 Schließlich sei die Beschwerdekammer zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, dass das Verfallsverfahren auf der Grundlage von Art. 62 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 nicht fortgeführt werden könne. Die gesetzliche Fiktion einer Nichtigerklärung ex tunc gelte gemäß dieser Vorschrift nicht ausnahmslos.
29 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und ist der Auffassung, die Nichtigkeitsklage sei mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig abzuweisen. Auch die Streithelferin tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, beantragt aber die Abweisung der Klage als unbegründet.
30 Nach Art. 67 der Verordnung 2017/1001 steht die Beschwerde denjenigen zu, die an einem Verfahren beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.
31 Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zutreffend davon ausging, dass die Klägerin durch die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, das Verfahren einzustellen, nicht beschwert sei und es sich daher nicht um eine beschwerende Entscheidung handele, die nach Art. 67 der Verordnung 2017/1001 zur Beschwerde berechtige.
32 Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Umstände der vorliegenden Rechtssache ist in Bezug auf die inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung erstens in Erinnerung zu rufen, worin die Umwandlung einer Unionsmarke in eine Anmeldung für eine nationale Marke besteht, unter welchen Voraussetzungen eine solche Umwandlung erfolgen kann und welche Wirkungen ihr zukommen.
33 Nach Art. 139 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 kann der Inhaber einer Unionsmarke beantragen, dass diese in eine Anmeldung für eine nationale Marke umgewandelt wird, soweit die Unionsmarke ihre Wirkung verliert.
34 Jedoch findet nach Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 die Umwandlung nicht statt, wenn die Unionsmarke wegen Nichtbenutzung für verfallen erklärt worden ist. Weiter heißt es in dieser Bestimmung, dass die Umwandlung dennoch stattfinden kann, wenn die Unionsmarke in dem Mitgliedstaat, für den sie beantragt wird, benutzt worden ist und dies als eine ernsthafte Benutzung im Sinne der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gilt.
35 Art. 139 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestimmt zudem, dass die Umwandlung u. a. dann nicht stattfindet, wenn Schutz in einem Mitgliedstaat begehrt wird, in dem gemäß der Entscheidung des EUIPO oder des einzelstaatlichen Gerichts der Unionsmarke ein Verfalls- oder Nichtigkeitsgrund entgegensteht.
36 Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 139 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 die nationale Anmeldung, die aus der Umwandlung einer Unionsmarke hervorgeht, in dem betreffenden Mitgliedstaat den Anmeldetag oder den Prioritätstag dieser Marke genießt. Somit kommt es grundsätzlich allein auf den Anmeldetag der Unionsmarke an. Der wesentliche Vorteil einer solchen Umwandlung besteht folglich darin, dass die Anmeldung der nationalen Marke den Anmeldetag der Unionsmarkenanmeldung genießt.
37 Schließlich ist nach Art. 140 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001, wenn das EUIPO oder das Gericht die Unionsmarke wegen absoluter, überall in der Union geltender Eintragungshindernisse oder aufgrund einer älteren Unionsmarke oder eines sonstigen gewerblichen Schutzrechts der Union für nichtig erklärt hat, die Umwandlung dieser Marke für alle Mitgliedstaaten unzulässig. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall, wie bereits oben in Rn. 11 ausgeführt, die angegriffene Marke wegen eines absoluten Eintragungshindernisses für nichtig erklärt hat, dabei ihre Einschätzung aber auf die maßgeblichen Verkehrskreise in bestimmten Mitgliedstaaten beschränkte, zu denen Deutschland nicht zählte. Daher stand die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke wegen eines absoluten Eintragungshindernisses der Umwandlung dieser Marke in eine Anmeldung für eine deutsche Marke nicht entgegen. Dies wird im Übrigen auch von keiner Partei bestritten.
38 Nach diesen Ausführungen sind zweitens die jeweiligen Wirkungen einer Verfalls- und einer Nichtigerklärung im Sinne von Art. 62 der Verordnung 2017/1001 zu bestimmen.
39 Wird auf einen entsprechenden Antrag hin der Verfall einer Marke erklärt, gelten nach Art. 62 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, als „von dem Zeitpunkt der Antragstellung … an“ nicht eingetreten.
40 Bei einer Nichtigerklärung gelten nach Art. 62 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke als „von Anfang an“ nicht eingetreten.
41 Folglich hat die Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke ex‑nunc‑Wirkung, während die Nichtigerklärung einer Unionsmarke ex tunc wirkt.
42 Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Umfang der Wirkungen einer Verfalls- oder Nichtigerklärung berücksichtigt wird, um zu bestimmen, ob eine Partei im Rahmen eines Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens weiterhin ein Rechtsschutzinteresse hat.
43 So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Unionsmarke, wenn ihr Inhaber im Laufe eines Nichtigkeitsverfahrens auf diese Marke verzichtet hat, ihre Wirkung erst mit der Eintragung dieses Verzichts verliert, während die Wirkungen einer für nichtig erklärten Unionsmarke nach Art. 62 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 als von Anfang an nicht eingetreten gelten – mit allen rechtlichen Folgen, die eine solche Nichtigkeit mit sich bringt. Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass ein Antragsteller selbst dann sein Rechtsschutzinteresse im Nichtigkeitsverfahren behält, wenn der Inhaber der Unionsmarke auf diese verzichtet hat, da die Wirkungen eines Verzichts und die einer Nichtigerklärung nicht die gleichen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2011, Ferrero/HABM, C‑552/09 P, EU:C:2011:177, Rn. 43).
44 Ebenso geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Antrag auf Verfall einer Unionsmarke nicht allein dadurch gegenstandslos wird, dass der Inhaber dieser Marke auf sie verzichtet. Der Antragsteller im Verfallsverfahren behält nämlich ein Interesse daran, hinsichtlich des Verfallsantrags eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung einzulegen, da die Wirkungen eines Verzichts und die einer Erklärung des Verfalls nicht die gleichen sind. Während also die Unionsmarke, auf die verzichtet wurde, ihre Wirkung erst mit der Eintragung dieses Verzichts verliert, erfolgt die Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke mit Wirkung bereits ab dem Zeitpunkt des Verfallsantrags oder einem früheren Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2013, Stromberg Menswear/HABM – Leketoy Stormberg Inter [STORMBERG], T‑451/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:575, Rn. 52).
45 Folglich bleibt ein Rechtsschutzinteresse bestehen, obwohl der Inhaber einer Unionsmarke auf diese verzichtet hat, sofern durch das Handeln der Klägerin (beim Verfall) noch ein Teil der Wirkungen oder, grundsätzlich, (bei Nichtigkeit) alle Wirkungen der betroffenen Marke beseitigt werden können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass weiterhin ein Interesse an der Fortführung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung einer Unionsmarke besteht, wenn diese für verfallen erklärt wurde, da durch den Antrag auf Nichtigerklärung die Wirkungen dieser Marke umfassender als beim Verfall beseitigt werden können, und die Beseitigung daher grundsätzlich alle durch die fragliche Marke erzeugten Wirkungen beträfe.
46 So geht aus der Rechtsprechung hervor, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin weiterhin ein Interesse an der Fortführung des Verfallsverfahrens hat, darauf abgestellt werden sollte, ob durch den Verfall die Wirkungen der angegriffenen Marke umfassender beseitigt werden können als mit der bereits erfolgten Nichtigerklärung.
47 Mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 12. Januar 2017, durch die unter Bestätigung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 29. Januar 2010 die angegriffene Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft zum Zeitpunkt der Anmeldung für nichtig erklärt wurde, sind allerdings alle Wirkungen dieser Marke beseitigt worden. Die Klägerin konnte also mit dem Verfallsverfahren, das die Beseitigung der Wirkungen der angegriffenen Marke ab dem Zeitpunkt des Verfallsantrags zum Gegenstand hatte, nicht mehr als das erreichen, was sie bereits nach dem Nichtigkeitsverfahren erreicht hatte.
48 Wie das EUIPO zutreffend ausführt, bestimmt insoweit Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 eindeutig, dass die Unionsmarke für verfallen erklärt wird, wenn die Marke in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die „sie eingetragen ist“, nicht ernsthaft benutzt worden ist. Eine mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärte Unionsmarke hingegen gilt als nie eingetragen.
49 Nach alledem ist die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin durch die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, mit der festgestellt wird, dass der Verfallsantrag gegenstandslos geworden ist, nicht beschwert ist.
50 Drittens ist jedoch zu bestimmen, ob die Beschwerdekammer aufgrund der Besonderheit des Mechanismus der Umwandlung einer Unionsmarke in eine Anmeldung für eine nationale Marke hätte annehmen müssen, dass die Klägerin gleichwohl ein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Verfallsverfahrens hatte, um die Umwandlung der angegriffenen Marke in eine deutsche Marke zu verhindern.
51 Das Gericht hat bereits entschieden, dass das Interesse der Partei, die einen Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke wegen Nichtbenutzung stellt, an der Fortsetzung des Verfallsverfahrens auch dann bestehen bleibt, wenn der Inhaber der Marke auf diese verzichtet hat. Denn die Fortsetzung des Verfallsverfahrens kann zu einer Feststellung der Nichtbenutzung führen, die nach Maßgabe von Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 verhindert, dass der Inhaber der Unionsmarke die Umwandlung seiner Marke beantragt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2013, STORMBERG, T‑451/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:575, Rn. 48 und 52). Allerdings zeichnete sich die Situation in der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache durch die Gleichzeitigkeit eines Verfallsverfahrens und eines Verzichts aus. In einer solchen Situation ist es sehr wahrscheinlich, dass die Wirkungen des Verfalls über die des Verzichts hinausgehen.
52 Von der oben in Rn. 51 genannten Rechtssache unterscheidet sich die vorliegende insofern, als hier eine etwaige Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke deren Wirkungen keinesfalls umfassender beseitigen könnte als dies bereits durch die Nichtigerklärung dieser Marke geschehen ist.
53 Selbst wenn die Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 2. Dezember 2019 aufgehoben hätte, ergäben sich daraus keine Auswirkungen auf das Bestehen der aus der angegriffenen Marke hervorgegangenen deutschen Marke. Diese war bereits in eine nationale Marke umgewandelt und als solche in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen worden. Die Beschwerde konnte jedenfalls nicht die Löschung der deutschen Marke zum Gegenstand oder zur Folge haben.
54 Somit hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie davon ausging, dass die Klägerin durch die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, das Verfahren einzustellen, nicht beschwert sei und diese Entscheidung daher keine nach Art. 67 der Verordnung 2017/1001 beschwerdefähige Entscheidung darstelle.
55 Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen, ohne dass über die vom EUIPO erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden ist.
Kosten
56 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
57 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin entsprechend ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des EUIPO und der Streithelferin aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die ultra air GmbH trägt die Kosten.
Luxemburg, den 4. Februar 2022
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Der Kanzler |
Die Präsidentin |
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E. Coulon |
V. Tomljenović |
* Verfahrenssprache: Deutsch.